Geschäftsordnung

Nicht nur Legislativ-Organe (>> Organe) sowie sonstige Gremien (>> Ausschüsse, Beiräte) oder Exekutiv-Organe (s. >> Amt, zu 1) wegen Amtsausschuss, ferner Magistrate) haben eine Geschäftsordnung , sondern auch Behörden, sollten sie jedenfalls aus den unter Geschäftsgang erörterten Gründen haben. 

Bei Organen und Gremien regelt die Geschäftsordnung schwerpunktmäßig das Verfahren bei der Behandlung der Tagesordnung und der Abstimmung, in Behörden des Geschäftsgang, d.h. z.B., wie zu diktieren ist, wie zu unterzeichnen, wie eine Mitzeichnung einzuholen ist (>> Kenntnisnahme), wie Reinschriften abzusenden sind, wie sie zu führen sind, wie z.B. eine >> Verfügung (s. dort zu 1) aussehen muß. 

Von der Geschäftsordnung ist zu unterscheiden der Geschäftsverteilungsplan.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holsteins