Öffentlichkeit

Öffentlichkeit im Verwaltungsrechtsverfahren: 
In dem - nur durch Rechtsvorschrift angeordneten - sog. „förmlichen Verwaltungsverfahren" ist die mündliche Verhandlung nicht öffentlich (§ 135 Abs. 1 Satz LVwG). 

Vertreter der Aufsichtsbehörden und solche Personen, die bei der Behörde zu ihrer Ausbildung beschäftigt sind (z.B. also Lehrer in Ausbildung), können - in der Regel als Zuhörer - teilnehmen; anderen Personen kann der Verhandlungsleiter die Anwesenheit gestatten, wenn kein >> Beteiligter widerspricht (beschränkte oder Teil-Öffentlichkeit, § 135 Abs. 1 Satz 2 und 3 LVwG). 
Auch eine Prüfungsordnung kann § 135 LVwG für anwendbar erklären und damit die beschränkte Öffentlichkeit zulassen, da § 135 Abs. 5 LVwG dies nicht verbietet. 

Als Umkehrschluss aus § 315 (5) und § 135 LVwG dürfte allerdings zu folgern sein, daß ohne eine Änderung des LVwG eine unbeschränkte Öffentlichkeit bei Prüfungen nicht möglich ist.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein