Ordnungsbehörden sind als Landesordnungsbehörden die zuständigen Minister im Rahmen ihres Geschäftsbereiches, als Kreisordnungsbehörden die Landräte und der Bürgermeister in kreisfreien Städten, als örtliche Ordnungsbehörden die Bürgermeister für die Städte und amtsfreien Gemeinden sowie für sonstige Gemeinden der Amtsvorsteher, s. >>
Amt,
Ferner sind Ordnungsbehörden die sog. Sonderordnungsbehörden auf Grund von Spezialvorschriften (z.B. Forst-, Fischerei-, Eich- und Gewerbeaufsichtsämter), § 165 LVwG.
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