Regierungsakte |
unter Regierungsakte versteht man nicht anfechtbare Akte der „Regierung" im weitesten Sinne, die auf sog. „Leitungsfunktionen" beruhen, z.B. Wahlakte, Fachaufsichtsmaßnahmen, Aufstellung von Stellenplänen, Personalentscheidungen, die nicht unmittelbar den Rechtskreis des Betroffenen berühren (zum sog. Grundverhältnis des Bediensteten s.
>>innerdienstliche
Weisung). Die Regierungsakte sind ebenso wenig „justizförmlich" angreifbar wie innerdienstliche Weisungen. Siehe auch Dienstaufsichtsbeschwerde, ferner Organisationsgewalt. |