Organisationsgewalt

Die Landesregierung hat die Organisationsgewalt für Landesbehörden; daher errichtet sie auch Landesbehörden, wenn nicht das Gesetz dies tut, § 8 LVwG. 
Nach § 315 Abs. 1 LVwG können allerdings für die Organisation von Hochschulen, Schulen und anderen mit Prüfungen beauftragten Behörden und Einrichtungen Spezialregeln gelten; tatsächlich aber folgt bei der Errichtung öffentlicher Schulen z.B. aus der Organisationsgewalt der Landesregierung der Genehmigungsvorbehalt des Kultusministers bzw. des Landesschulamtes nach Maßgabe der Regelungen des Schulverwaltungsgesetzes und seiner Durchführungsbestimmungen. 

Siehe auch >> Regierungsakte.

Als Organisationsgewalt  kann man auch das - gegebenenfalls durch >> Delegation übertragene - Recht des Behördenleiters verstehen, für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Verwaltung, insbesondere des >> Geschäftsgangs zu sorgen, >> Geschäftsverteilungspläne zu erstellen, das >> Hausrecht auszuüben und >> innerdienstliche Weisungen organisatorischer Art zu erteilen.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein