Rückgriff |
Rückgriff ist das Inanspruchnehmen eines Beamten durch die Verwaltung für Schäden, die die Verwaltung einem Dritten ersetzt hat, weil dieser Beamte seine Amtspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
§ 94 LBG. Näheres siehe >> Amtspflichtverletzung. |