Amtspflichtverletzung

Vgl. § 839 BGB, Art. 34 GG

Wegen des Rückgriffs vgl. § 94 LBG

Der Staat bzw. die Körperschaft, in deren Dienst der öffentlich Bedienstete steht (die sog. „Anstellungskörperschaft"), haftet für den Schaden, den ein öffentlicher Bediensteter in Ausübung eines ihm anvertrauten Amtes durch Verletzung der ihm einem Bürger gegenüber obliegenden Amtspflicht schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder mindestens leicht fahrlässig, einem Bürger zugefügt (verursacht) hat. 

Ein solcher Schadensersatzanspruch ist z.T. auch bei schuldloser „Amtspflichtverletzung" möglich, als Gesetz vgl. das „Impfschädengesetz", nach der Rechtsprechung ferner bei dem sog. „enteignungsfreien Eingriff". 
Der Staat kann bei Fehlern von Beamten zunächst auf andere Ersatzpflichtige, z.B. Versicherungen des Geschädigten verweisen. Zahlt er dem Bürger wegen Amtspflichtverletzung Schadensersatz, so kann er beim dem Beamten den geleisteten Geldbetrag nur „zurückholen", d.h. auf ihn Rückgriff nehmen, wenn der Beamte vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. 

Grobe Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung der allereinfachsten, sich jedem Menschen geradezu aufdrängenden Sorgfalt (Rechtsspr.). 
In der Landesverwaltung Schleswig-Holstein wird vom Rückgriff nur zurückhaltend Gebrauch gemacht, weil von der Rechtsprechung nur selten die Voraussetzungen der groben. Fahrlässigkeit bejaht werden.

Der Beamte kann durch öffentlich-rechtlichen „Erstattungsbescheid" in Anspruch genommen werden - dann ist nach § 106 LVwG, § 126 BRRG, § 40 Abs. 1, § 42 VwGO der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht gegeben - oder nach dem Erstattungsgesetz vor dem Arbeitsgericht oder durch Zivilklage vor dem Amts- oder Landgericht.
Ob bei Amtspflichtverletzungen Disziplinarmaßnahmen gegen den Bediensteten angezeigt sind, richtet sich nach dem Einzelfall. 
Bei vorsätzlichem Handeln des Beamten wird in der Regel ein Straftatbestand vorliegen, der zu einem Straf- und Disziplinarverfahren führen wird. - Vgl. ferner Schadensersatz.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein