Verfassungsbeschwerde

Verstößt ein Verwaltungsakt gegen das Grundgesetz, so kann sich der Bürger dagegen zunächst vor den Verwaltungsgerichten wehren. Bejahen diese die Verfassungswidrigkeit, so legen sie dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vor, wenn es auf diese Rechtsfrage ankommt, Art. 100 GG

Tun sie das nicht, kann sich der Betroffene mit der „Verfassungsbeschwerde" fristgebunden (s.o.) an das Bundesverfassungsgericht wenden, wenn er den „Rechtsweg" erschöpft hat, d.h. bis zum Bundesverwaltungsgericht geklagt hat.

Ausnahmsweise kann er schon vorher die VB einlegen, wenn er nicht mehr rechtzeitig Gerichtsschutz bekommen kann (Beispiel: Streit um Sendezeiten im Rundfunk im Wahlkampf). 

Da das BVerfG durch - nicht der Begründung bedürftigen - Beschluß diese VB als offenbar unbegründet verwerfen kann und dies auch der Regelfall ist, will eine VB überlegt sein, wenn man sich die Kosten sparen will. Anwalt!

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein