Besuch von Abgeordneten, Kandidatinnen/ten
sowie Mandatsträgerinnen und -trägern in Behörden
und sonstigen Einrichtungen des Landes
Vom 30. Januar 1990 (NBl. MBWJK. Schl.-H. S. 34)
Das Kabinett hat beschlossen:
(1) Der Zustimmungsvorbehalt für Besuche von Abgeordneten des
Schleswig-Holsteinischen Landtages und kommunalen Mandatsträgerinnen und
Mandatsträgern bei Behörden, Gerichten, Schulen und anderen Einrichtungen des
Landes entfällt; entsprechendes gilt für Abgeordnete des Deutschen Bundestages
und des Europäischen Parlaments. Solche Besuche sind im Rahmen des jeweiligen
Mandats der oder des Abgeordneten bzw. der kommunalen Mandatsträgerin oder des
Mandatsträgers möglich. Sie müssen mit der jeweiligen Leiterin bzw. dem
jeweiligen Leiter der Behörde, des Gerichts oder der sonstigen Einrichtung
grundsätzlich mindestens eine Woche vor dem vorgesehenen Besuchstermin
abgestimmt werden. In besonderen Fällen kann die Frist unterschritten werden.
(2) Leiterinnen oder Leiter von Strafvollzugsanstalten oder Polizeidienststellen
sind berechtigt, in Einzelfällen nach Abstimmung mit der Leitung des zuständigen
Ressorts Besuche von Abgeordneten und kommunalen Mandatsträgerinnen und
Mandatsträgern zeitlich befristet und/oder begrenzt auf bestimmte örtliche
Bereiche auszuschließen, wenn und soweit Erfordernisse der Sicherheit dies
gebieten.
(3) In dem Zeitraum von sechs Wochen vor einer Europa-, einer Bundestags-, einer
Landtags- oder einer Kommunalwahl ("heiße Phase" des Wahlkampfes) müssen im
Zusammenhang mit solchen Besuchen Veröffentlichungen gegenüber Presse und
Rundfunk oder sonstige publizistische Begleitungen unterbleiben. Bei der
Abstimmung des Besuchs (Absatz 1) haben die Leiterin bzw. der Leiter der
Dienststelle oder sonstigen Einrichtung des Landes die jeweiligen Abgeordneten
bzw. kommunalen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger auf die Einhaltung dieser
Grundsätze hinzuweisen. Sie haben den geplanten Besuch unverzüglich der
Staatssekretärin bzw. dem Staatsekretär des Ressorts mitzuteilen, dem sie
zugeordnet sind.
Paragraf –
Schulrecht für Schleswig-Holstein