Auskünfte der Schulen an Psychologen |
Auskünfte der Schulen an die Polizei |
Auskünfte der Schulen an Jugendämter, Gerichte und Staatsanwaltschaften |
Auskünfte
der Schulen an Psychologen aufgehoben
RdErl. vom 9. März 1976 (NBl. KM. Schl.-H. S. 93)
Diplompsychologen in Erziehungs-, Familien- und Bildungsberatungsstellen
öffentlicher und privater Träger sowie die freiberuflich tätigen
Diplompsychologen benötigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben teilweise Auskünfte
über Leistung und Verhalten einzelner Schüler in der Schule. Sowohl die in
diesen Stellen tätigen als auch die freiberuflichen Diplompsychologen
unterliegen der Strafandrohung der §§ 203 und 204 StGB
(Verletzung von Privatgeheimnissen; Verwertung fremder Geheimnisse). Es bestehen
daher keine Bedenken, bei Auskunftsersuchen wie folgt zu verfahren:
1. Den bei den Schulaufsichtsbehörden oder sonstigen Behörden im Sinne des §
3 LUwG tätigen Diplompsychologen werden auf Anforderung von den Schulen
Auskünfte über Leistung und Verhalten einzelner Schüler im Wege der Amtshilfe
nach §§ 32-34 LVwG erteilt.
2. Gleiches gilt für Diplompsychologen in Erziehungs- und
Bildungsberatungsstellen privater Träger sowie in freiberuflicher Tätigkeit
unter der Voraussetzung, daß eine Einverständniserklärung der
Erziehungsberechtigten vorliegt.
Die nach § 77
LBG erforderliche Auskunftsgenehmigung wird für diese Fälle hiermit
allgemein erteilt.
Auskünfte
der Schulen an die Polizei
Gem. Erl. des Kultusministers und des Innenministers vom 12. August 1959 (Amtbl.
Schl.-H. S. 442; NBl. Schl.-H. Schulw. S. 237)
Im Jugendstrafverfahren "sollen so bald wie möglich die Lebens- und
Familienverhältnisse, der Werdegang, das bisherige Verhalten des Beschuldigten
und alle übrigen Umstände ermittelt werden, die zur Beurteilung seiner
seelischen, geistigen und charakterlichen Eigenart dienen können" (§
43 Abs.1 Satz 1 JGG). In Ermittlungsverfahren gegen jugendliche oder
heranwachsende Beschuldigte, aber auch für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit
von Kindern, Jugendlichen oder Heranwachsenden, die als Zeugen in Strafverfahren
in Betracht kommen, ist die Polizei auf Auskünfte der Schulen angewiesen. Es
bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Schulen der Polizei auf Ersuchen
entsprechende Auskünfte geben. Insoweit wird die nach
§
77 LBG erforderliche Aussagegenehmigung hiermit allgemein erteilt.
Die Auskünfte holt grundsätzlich die Kriminalpolizei ein. In Ausnahmefällen
kann sich aber auch die Schutzpolizei mit Auskunftsersuchen an die Schulen
wenden.
Ersuchen um Auskünfte sind schriftlich (durch Übersendung von Vordrucken - vgl.
Abschnitt III Nr.13 der Richtlinien für die Behandlung von Kindern und
Jugendlichen bei der Polizei vom 23. Januar 1957 - Amtsbl. Schl.-H. S. 62; NBl.
Schl.-H. Schulw. S. 46 -) oder mündlich an den Schulleiter zu richten. Bei
mündlichen Auskunftsersuchen kann der Schulleiter die Polizeibeamten an die
zuständigen Lehrer verweisen.
Die Schulleiter oder Lehrer haben die Auskünfte zu erteilen, soweit sie dazu
aus persönlicher Kenntnis oder eigener Wahrnehmung in der Lage sind. Die
Vordrucke (bei schriftlichen Ersuchen) sind im Interesse einer schnellen
Aufklärung strafbarer Handlungen ohne vermeidbare Verzögerung auszufüllen und
der ersuchenden Polizeibehörde oder -dienststelle unmittelbar zurückzusenden.
Die Polizei hat die Vermerke über mündliche Auskünfte bzw. die ausgefüllten
Vordrucke zu den Ermittlungsakten zu nehmen.
Auskünfte
der Schulen an Jugendämter, Gerichte und Staatsanwaltschaften
Erl. vom 8. Juli 1960 (Amtsbl. Schl.-H. S. 376;
NBl. Schl.-H. Schulw. S. 264)
In dem gemeinsamen Erlaß des Kultusministers und des Innenministers vom 12.
August 1959 (Amtsbl. Schl.-H. S. 442; NBl. Schl.-H. Schulw. S. 237) wurde eine
Regelung über Auskünfte der Schulen an die Polizei getroffen. Auch die
Jugendämter und das Landesjugendamt, die für die Erforschung der
Persönlichkeit und die Entwicklung der Jugendlichen im Rahmen der
Jugendgerichtshilfe zuständig sind, sowie die Staatsanwaltschaften und die
Gerichte benötigen in Verfahren gegen jugendliche und heranwachsende
Beschuldigte Auskünfte der Schule. Aus diesem Grund gelten die Bestimmungen des
Erlasses vom 12. August 1959 auch für die Auskünfte an Jugendämter, Gerichte
und Staatsanwaltschaften entsprechend. Die nach
§
77 LBG erforderliche Aussagegenehmigung wird auch hier allgemein erteilt.