Auskünfte

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Auskünfte der Schulen an Psychologen
Auskünfte der Schulen an die Polizei
Auskünfte der Schulen an Jugendämter, Gerichte und Staatsanwaltschaften

Auskünfte der Schulen an Psychologen aufgehoben

RdErl. vom 9. März 1976 (NBl. KM. Schl.-H. S. 93)

Diplompsychologen in Erziehungs-, Familien- und Bildungsberatungsstellen öffentlicher und privater Träger sowie die freiberuflich tätigen Diplompsychologen benötigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben teilweise Auskünfte über Leistung und Verhalten einzelner Schüler in der Schule. Sowohl die in diesen Stellen tätigen als auch die freiberuflichen Diplompsychologen unterliegen der Strafandrohung der §§ 203 und 204 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen; Verwertung fremder Geheimnisse). Es bestehen daher keine Bedenken, bei Auskunftsersuchen wie folgt zu verfahren:

1. Den bei den Schulaufsichtsbehörden oder sonstigen Behörden im Sinne des § 3 LUwG tätigen Diplompsychologen werden auf Anforderung von den Schulen Auskünfte über Leistung und Verhalten einzelner Schüler im Wege der Amtshilfe nach §§ 32-34 LVwG erteilt.

2. Gleiches gilt für Diplompsychologen in Erziehungs- und Bildungsberatungsstellen privater Träger sowie in freiberuflicher Tätigkeit unter der Voraussetzung, daß eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt.
Die nach § 77 LBG erforderliche Auskunftsgenehmigung wird für diese Fälle hiermit allgemein erteilt.


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Auskünfte der Schulen an die Polizei
Gem. Erl. des Kultusministers und des Innenministers vom 12. August 1959 (Amtbl. Schl.-H. S. 442; NBl. Schl.-H. Schulw. S. 237)

Im Jugendstrafverfahren "sollen so bald wie möglich die Lebens- und Familienverhältnisse, der Werdegang, das bisherige Verhalten des Beschuldigten und alle übrigen Umstände ermittelt werden, die zur Beurteilung seiner seelischen, geistigen und charakterlichen Eigenart dienen können" (§ 43 Abs.1 Satz 1 JGG). In Ermittlungsverfahren gegen jugendliche oder heranwachsende Beschuldigte, aber auch für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Kindern, Jugendlichen oder Heranwachsenden, die als Zeugen in Strafverfahren in Betracht kommen, ist die Polizei auf Auskünfte der Schulen angewiesen. Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Schulen der Polizei auf Ersuchen entsprechende Auskünfte geben. Insoweit wird die nach § 77 LBG erforderliche Aussagegenehmigung hiermit allgemein erteilt.
Die Auskünfte holt grundsätzlich die Kriminalpolizei ein. In Ausnahmefällen kann sich aber auch die Schutzpolizei mit Auskunftsersuchen an die Schulen wenden.
Ersuchen um Auskünfte sind schriftlich (durch Übersendung von Vordrucken - vgl. Abschnitt III Nr.13 der Richtlinien für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen bei der Polizei vom 23. Januar 1957 - Amtsbl. Schl.-H. S. 62; NBl. Schl.-H. Schulw. S. 46 -) oder mündlich an den Schulleiter zu richten. Bei mündlichen Auskunftsersuchen kann der Schulleiter die Polizeibeamten an die zuständigen Lehrer verweisen.
Die Schulleiter oder Lehrer haben die Auskünfte zu erteilen, soweit sie dazu aus persönlicher Kenntnis oder eigener Wahrnehmung in der Lage sind. Die Vordrucke (bei schriftlichen Ersuchen) sind im Interesse einer schnellen Aufklärung strafbarer Handlungen ohne vermeidbare Verzögerung auszufüllen und der ersuchenden Polizeibehörde oder -dienststelle unmittelbar zurückzusenden.
Die Polizei hat die Vermerke über mündliche Auskünfte bzw. die ausgefüllten Vordrucke zu den Ermittlungsakten zu nehmen.


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Auskünfte der Schulen an Jugendämter, Gerichte und Staatsanwaltschaften

Erl. vom 8. Juli 1960 (Amtsbl. Schl.-H. S. 376;
NBl. Schl.-H. Schulw. S. 264)

In dem gemeinsamen Erlaß des Kultusministers und des Innenministers vom 12. August 1959 (Amtsbl. Schl.-H. S. 442; NBl. Schl.-H. Schulw. S. 237) wurde eine Regelung über Auskünfte der Schulen an die Polizei getroffen. Auch die Jugendämter und das Landesjugendamt, die für die Erforschung der Persönlichkeit und die Entwicklung der Jugendlichen im Rahmen der Jugendgerichtshilfe zuständig sind, sowie die Staatsanwaltschaften und die Gerichte benötigen in Verfahren gegen jugendliche und heranwachsende Beschuldigte Auskünfte der Schule. Aus diesem Grund gelten die Bestimmungen des Erlasses vom 12. August 1959 auch für die Auskünfte an Jugendämter, Gerichte und Staatsanwaltschaften entsprechend. Die nach § 77 LBG erforderliche Aussagegenehmigung wird auch hier allgemein erteilt.


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein