Die Funktion der Schulleiterin oder des Schulleiters wird in
den der Besoldungsgruppe A 16 angehörendenden Ämtern nach
§
20 b LBG für die Dauer von fünf Jahren im
Beamtenverhältnis auf Zeit vergeben. Diese Amtszeit kann
nicht abgekürzt werden. Entlassungstatbestände sind in
§
20 b Abs. 5 Nr. 1-5 LBG abschließend aufgeführt.
Eine weitere Amtszeit von fünf Jahren ist zulässig,
Das Verfahren der Feststellung, ob sich die Schulleiterin
oder der Schulleiter in dieser Funktion bewährt hat, wird
wie folgt geregelt:
1. Im Rahmen der Einführung in das Amt
findet in den ersten drei Monaten ein Gespräch über die
Anforderungen und Schwerpunkte der Führungsfunktion statt.
Zeitpunkt und wesentliche Ergebnisse dieser Gespräche sind
zu dokumentieren und zur Personalakte zu nehmen.
2. Nach Ablauf von etwa 18 Monaten seit Amtsantritt, aus
gegebenem Anlass auch früher, führt die Vorgesetzte oder der
Vorgesetzte ein Gespräch über die bisher
gezeigten Leistungen und Befähigungen. Ziffer
1 Satz 2 gilt entsprechend.
3. Nach etwa der Hälfte der Amtszeit erstellt die
Vorgesetzte oder der Vorgesetzte eine Beurteilung
nach den im Schulbereich für Funktionsträger
geltenden Beurteilungsregelungen. Aushändigung und
Erörterung der Beurteilung sind zu vermerken.
Soweit Anlass besteht, kann im weiteren Verlauf der
fünfjährigen Amtszeit erneut ein Gespräch über die
Leistungen und Befähigungen geführt werden.
4. Ca. acht Wochen vor Ablauf der
fünfjährigen Amtszeit erstellt die oder der Vorgesetzte eine
Beurteilung nach den im Schulbereich für Funktionsinhaber
geltenden Beurteilungsregelungen. Fallen Ferien in den
Achtwochenzeitraum ist die Beurteilung ggf. entsprechend
früher zu erstellen.
Sie ist Grundlage der Entscheidung zur Übertragung des Amtes
auf Dauer. Aushändigung und Erörterung der Beurteilung sind
zu vermerken.
5. In Ausnahmefällen, bei denen nicht hinreichend sicher
beurteilt werden kann, ob die Schulleiterin oder der
Schulleiter für eine dauerhafte Ausübung des Amtes geeignet
ist, kann die Übertragung einer zweiten Amtszeit von fünf
Jahren erfolgen. Gem.
§ 90
Abs. 2 Satz 2 SchulG ist der Schulleiterwahlausschuss
anzuhören.
6. Anhörung des Schulträgers:
Vor einer Entscheidung, ob das Amt auf Dauer übertragen
wird, ist der Schulträger anzuhören.
7. Personalangelegenheiten der Beschäftigten im
Beamtenverhältnis auf Zeit sind nur auf Antrag der
Betroffenen mitbestimmungspflichtig (§
51 Abs. 4 MBG Schl.-H.). Bei Antragstellung ist der
Personalrat über den Vorgang umgehend zu unterrichten. Der
Personalrat ist über das Ergebnis der Beurteilung zu
informieren (§
49 Abs. 3 MBG Schl.-H.).
8. Übergangsregelung:
In Fällen, in denen die Amtszeit bei Inkrafttreten dieses
Erlasses bereits begonnen hat, gelten Ziffer 2 Sätze 2 und 3
und Ziffer 3 grundsätzlich sinngemäß mit entsprechend
verkürzten Fristen. Sofern die verbleibende Amtszeit nur
noch ein Jahr oder weniger beträgt, ist anstelle einer
Beurteilung nach Ziffer 3 Satz 1 ein Gespräch nach Ziffer 3
Satz 3 zu führen. Das weitere Verfahren richtet sich nach
den Ziffern 4 ff.
9. In-Kraft-Treten:
Der Erlass tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
In Vertretung
Dr. Wolfgang Meyer-Hesemann