§ 2 Behinderung (1) Menschen sind behindert,
wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische
Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem
für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe
am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von
Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. (2)
Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein
Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz,
ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem
Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses
Gesetzbuches haben. (3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt
werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von
weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen
Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer
Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im
Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können
(gleichgestellte behinderte Menschen). |