Vereinbarung nach § 59 Mitbestimmungsgesetz (MBG Schl.-H.) über die
Neufassung der Richtlinien über die Einstellung, Beschäftigung und
begleitende Hilfe schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung
(Schwerbehindertenrichtlinien) Gl.Nr. 2036.37 Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 2007 S. 621 Bekanntmachung des Innenministeriums vom 5. Juli 2007 – IV 173 – 0317.3.2.3 – Die Vereinbarung nach § 59 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein – MBG Schl.-H.) vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), über die Neufassung der Richtlinien über die Einstellung, Beschäftigung und begleitende Hilfe schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung (Schwerbehindertenrichtlinien) wird nachstehend bekannt gegeben. Den Gemeinden, Kreisen und Ämtern sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, die Richtlinien entsprechend anzuwenden. Die Bekanntmachung vom 10. Januar 2001 (Amtsbl. Schl.-H. S. 6)*) wird hiermit aufgehoben. Anlage Vereinbarung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften nach § 59 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein – MBG Schl.-H.) vom 11. Dezember 1990 über die Neufassung der Richtlinien über die Einstellung, Beschäftigung und begleitende Hilfe schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung (Schwerbehindertenrichtlinien)*) Zwischen dem Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein für die Landesregierung einerseits und dem Deutschen Gewerkschaftsbund – Bezirk Nord – dem dbb beamtenbund und tarifunion – Landesbund Schleswig-Holstein – andererseits wird folgendes vereinbart: Richtlinien über die Einstellung, Beschäftigung und begleitende Hilfe schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung (Schwerbehindertenrichtlinien) Inhaltsübersicht Vorbemerkungen 1 Anwendungsbereich, Adressaten 1.1 Anwendungsbereich 1.2 Betroffener Personenkreis 1.3 Adressaten 1.4 Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft 2 Benachteiligungsverbot 3 Einstellung schwerbehinderter Menschen 3.1 Grundsätze 3.2 Verfahren 4 Ausbildung, Fortbildung und Prüfungserleichterungen für schwerbehinderte Menschen 4.1 Berufliche Förderung 4.2 Prüfungserleichterungen 5 Beschäftigung schwerbehinderter Menschen 5.1 Begleitende Maßnahmen 5.2 Arbeitsplatzwechsel 5.3 Vertretung anderer Beschäftigter 5.4 Inanspruchnahme von Dienstwagen in besonderen Fällen 5.5 Variable Arbeitszeit 5.6 Freistellung von Mehrarbeit 5.7 Sonderurlaub bei extremen Wetterverhältnissen 5.8 Zusatzurlaub 5.9 Altersteilzeit 6 Dienstliche Beurteilung und Beförderung 6.1 Dienstliche Beurteilung 6.2 Beförderung 7 Personalaktenführung/Elektronische Personaldatenverwaltung 8 Flexible Altersgrenze, Ruhestand, Entlassung und Kündigung 9 Prävention 10 Ergänzende Maßnahmen zugunsten schwerbehinderter Menschen 10.1 Wohnungsfürsorge 10.2 Veräußerung gebrauchter Dienstkraftfahrzeuge 10.3 Parkmöglichkeiten 10.4 Behindertensport und Mobilitätstraining 10.5 Ehrenamtliche Tätigkeit in Behindertenverbänden 11 Wahrnehmung der Interessen schwerbehinderter Menschen 11.1 Kreis der Berufenen 11.2 Schwerbehindertenvertretung 11.3 Personalrat 11.4 Beauftragte des Arbeitgebers 11.5 Landesamt für soziale Dienste – Integrationsamt – und Agentur für Arbeit 12 Ordnungswidrigkeiten 13 Schlussbestimmungen 14 Protokollnotizen Vorbemerkungen Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes lautet: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden." Der öffentliche Dienst hat bei der Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen eine Vorbildfunktion. Deshalb wird es als besondere Verpflichtung angesehen, die Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen nach Kräften zu fördern, ihnen eine ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Tätigkeit zu ermöglichen und sie in ihrem beruflichen Fortkommen in jeder Weise zu unterstützen. Alle beteiligten Stellen sind verpflichtet, den schwerbehinderten Menschen mit Rücksicht und Wohlwollen zu begegnen. Dabei ist bei der Anwendung der zugunsten der schwerbehinderten Menschen getroffenen Bestimmungen großzügig zu verfahren. Die besondere Fürsorge- und Förderungsverpflichtung ihnen gegenüber geht über die allgemeine beamten- und arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht hinaus und ist bereits bei der Bewerbung schwerbehinderter Menschen um eine Einstellung in den öffentlichen Dienst zu berücksichtigen. Schwerbehinderte Menschen sehen es als selbstverständlich an, ihre Dienstpflichten in gleicher Weise wie Nichtbehinderte zu erfüllen. Sie müssen jedoch in den meisten Fällen für das Arbeitsergebnis mehr Kraft und Energie als Nichtbehinderte aufwenden. Das gilt insbesondere für schwerbehinderte Menschen, die neben ihrem Beruf Familienpflichten erfüllen müssen oder alleinstehend sind. Schwerbehinderte Menschen erwarten kein Mitleid, sondern Verständnis und Hilfe der anderen Beschäftigten und der Vorgesetzten. Besonders zu beachten ist das Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), in dem die Rechtsstellung der schwerbehinderten Menschen umfassend geregelt ist. Zur Gewährleistung einer wirkungsvollen Eingliederung schwerbehinderter Menschen ist nach den folgenden Richtlinien zu verfahren. 1 Anwendungsbereich, Adressaten 1.1 Anwendungsbereich |
Richtlinien über die Einstellung, Beschäftigung und begleitende Hilfe Schwerbehinderterin der Landesverwaltung
(Schwerbehindertenrichtlinien)
Bek. der MdI vom 5. Dezember 1990 (MBI. MBWJK Schl.-H. 1991 S. 144)
Die Richtlinien über die Fürsorge für Schwerbehinderte in der Landesverwaltung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1978 (Amtsbl. Schl.H. S. 442), geändert durch Bekanntmachung des Innenministers vom 2. Februar 1982 (Amtsbl. Schl.-H. S. 118), wurden überarbeitet und an das novellierte Schwerbehindertengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, ber. BGBl. I S. 1550), zuletzt geändert durch das Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885), angepaßt; sie werden im Einvernehmen mit der Finanzministerin wie folgt neu gefaßt:
Richtlinien über die Einstellung, Beschäftigung und begleitende Hilfe Schwerbehinderter in der Landesverwaltung (Schwerbehindertenrichtlinien)
Inhaltsübersicht
Vorbemerkungen
1. Adressaten
1.1 Zur Durchführung der Schwerbehindertenrichtlinien besonders verpflichtete Personen
1.2 Personenkreis
2. Einstellung Schwerbehinderter
2.1 Grundsätze
2.2 Verfahren
3. Ausbildung, Fortbildung und Prüfungserleichterungen für Schwerbehinderte
3.1 Berufliche Förderung
3.2 Prüfungserleichterungen
4. Beschäftigung Schwerbehinderter
4.1 Begleitende Maßnahmen
4.2 Arbeitsplatzwechsel
4.3 Vertretung anderer Beschäftigter
4.4 Inanspruchnahme von Dienstwagen in besonderen Fällen
4.5 Gleitende Arbeitszeit
4.6 Freistellung von Mehrarbeit
4.7 Dienstbefreiung bei extremen Wetterverhältnissen
4.8 Zusatzurlaub
5. Dienstliche Beurteilung und Beförderung
5.1 Dienstliche Beurteilung
5.2 Beförderung
6. Personalaktenführung
7. Flexible Altersgrenze, Ruhestand, Entlassung und Kündigung
8. Ergänzende Maßnahmen zugunsten Schwerbehinderter
8.1 Wohnungsfürsorge
8.2 Veräußerung gebrauchter Dienstkraftfahrzeuge
8.3 Parkmöglichkeiten
8.4 Behindertentransport
8.5 Ehrenamtliche Tätigkeit in Behindertenverbänden
9. Wahrnehmung der Interessen Schwerbehinderter
9.1 Kreis der Berufenen
9.2 Schwerbehindertenvertretung
9.3 Personalrat
9.4 Beauftragte der Verwaltung
9.5 Hauptfürsorgestelle und Arbeitsamt
10. Ordnungswidrigkeiten
11. Anwendungsbereich
11.1 Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
11.2 Sonstige Verwaltungsträger
12. Schlußbestimmungen
Vorbemerkungen
Der öffentliche Dienst hat bei der Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter eine Vorbildfunktion. Deshalb sieht es die Landesregierung als besondere Verpflichtung an, die Einstellung und Beschäftigung von Schwerbehinderten nach Kräften zu fördern, ihnen eine ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Tätigkeit zu ermöglichen und sie in ihrem beruflichen Fortkommen in jeder Weise zu unterstützen.
Alle beteiligten Stellen sind selbstverständlich verpflichtet, den Schwerbehinderten mit Rücksicht und Wohlwollen zu begegnen. Dabei ist bei der Anwendung der zugunsten der Schwerbehinderten getroffenen Bestimmungen großzügig zu verfahren. Die besondere Fürsorge- und Förderungsverpflichtung ihnen gegenüber geht über die allgemeine beamten- und arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht hinaus. Sie gilt entsprechend gegenüber allen Schwerbehinderten, die sich um eine Einstellung in den öffentlichen Dienst bewerben.
Die Dienststellen müssen sich stets vor Augen führen, daß Schwerbehinderte es als selbstverständlich ansehen, ihre Dienstpflichten in gleicher Weise wie Nichtbehinderte zu erfüllen. Die Schwerbehinderten müssen jedoch in den meisten Fällen für die gleiche Leistung mehr Kraft und Energie aufwenden. Das gilt insbesondere für Schwerbehinderte, die neben ihrem Beruf Familienpflichten erfüllen müssen oder alleinstehend sind. Schwerbehinderte erwarten kein Mitleid, sondern Verständnis und Hilfe der anderen Beschäftigten und der Vorgesetzten.
Besonders zu beachten ist das Schwerbehindertengesetz (SchwbG), in dem die Rechtsstellung der Schwerbehinderten umfassend geregelt ist.
Zur Gewährleistung einer wirkungsvollen Eingliederung Schwerbehinderter ist nach den folgenden Richtlinien zu verfahren.
1. Adressaten
1.1 Zur Durchführung der Schwerbehindertenrichtlinien besonders verpflichtete Personen
Zur Durchführung dieser Schwerbehindertenrichtlinien sind folgende Personen mit bestimmten Aufgaben und Verantwortlichkeiten gegenüber Schwerbehinderten besonders verpflichtet:
- Die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter (Dienststellenleitung),
- die übrigen Vorgesetzten,
- die sonstigen Beschäftigten, denen der Einsatz oder die Beaufsichtigung anderer Beschäftigter - sei es auch nur im Einzelfall obliegt,
- die Beschäftigten, die Personalangelegenheiten bearbeiten. Unberührt bleibt die Mitwirkungspflicht der vom Schwerbehindertengesetz bestimmten weiteren Personen und Stellen, die zur Wahrnehmung der Interessen Schwerbehinderter berufen sind (Nummer 9).
In allen Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts ist mit der Personal- bzw. Schwerbehindertenvertretung vertrauensvoll zusammenzuarbeiten - unabhängig davon, ob gesetzliche Beteiligungs- oder Anhörungspflichten bestehen oder nicht.
1.2 Personenkreis
Zu den Schwerbehinderten im Sinne dieser Richtlinien gehört der Personenkreis nach § 1 SchwbG
(Schwerbehinderte) und nach § 2 SchwbG (Gleichgestellte).
Schwerbehinderte Beschäftigte können Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Auszubildende sein.
Zu diesem Personenkreis gehören auch schwerbehinderte Personen, die ein Referendariat ableisten oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses (Praktikantenverhältnis) stehen.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Rechte als Schwerbehinderte sowie für die berufliche Förderung durch die Arbeitgeberin, den Arbeitgeber oder Dienstherrn ist, daß die schwerbehinderten Beschäftigten diese Eigenschaft ihrer Arbeitgeberin, ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn mitteilen. Die Dienststellen sollen die in Betracht kommenden Beschäftigten darauf hinweisen, daß sie nach dem Schwerbehindertengesetz die Anerkennung als Schwerbehinderte oder die Gleichstellung beantragen können. Schwerbehinderte sind gehalten, ihre Schwerbehinderteneigenschaft ihrer Arbeitgeberin, ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn, insbesondere durch Vorlage des Ausweises, zu melden. Hieraus dürfen ihnen keine dienstlichen Nachteile entstehen. Änderungen des Grades der Behinderung (GdB), der Merkzeichen und der Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises sowie der Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft sind der Arbeitgeberin, dem Arbeitgeber oder Dienstherrn mitzuteilen.
Für Behinderte mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, die nicht Gleichgestellte im Sinne des § 2 SchwbG sind, gelten die Nummern 3, 4.1, 4.2, 5 und 8.4 sinngemäß.
2. Einstellung Schwerbehinderter
2.1 Grundsätze
2.1.1 Im Rahmen des Schwerbehindertenrechts sind die Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter zu erleichtern. Alle Dienststellen müssen deshalb daran mitwirken, daß die Schwerbehinderten einen ihnen angemessenen Arbeitsplatz erhalten, auf dem sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten voll entfalten können. Hierbei ist auf die besondere Situation schwerbehinderter Frauen Rücksicht zu nehmen. Es ist sicherzustellen; daß sie gegenüber schwerbehinderten Männern nicht benachteiligt werden. Die Gleichstellungsrichtlinien (Bekanntmachung der Frauenministerin vom 4. Dezember 1989, Amtsbl. Schl.-H. S. 511) sind zu beachten.
2.1.2 Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß jeder Arbeitsplatz für Schwerbehinderte geeignet ist. Hiervon bestehen generelle Ausnahmen für bestimmte Behinderungen nur dann, wenn sich dies aus besonderen Vorschriften ergibt (z. B. Bestimmungen zur Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit nach der Polizeidienstvorschrift 300).
Ist darüber hinaus im Einzelfall ein zu besetzender Arbeitsplatz ausnahmsweise für Schwerbehinderte nicht geeignet, so ist dies nach Beteiligung der zuständigen Schwerbehindertenvertretung zu begründen und aktenkundig zu machen.
2.1.3 Auf die sich aus § 5 SchwbG ergebende Pflicht, auf wenigstens 6 vom Hundert der Arbeitsplätze Schwerbehinderte zu beschäftigen, wird nachdrücklich hingewiesen. Es handelt sich um eine Mindestquote: Es darf daher auch bei Erreichen der Quote fortwährender besonderer Anstrengungen der Dienststellen, Schwerbehinderte darüber hinaus zu beschäftigen. Auch im Beamtenverhältnis ist ein entsprechender Anteil von Schwerbehinderten zu beschäftigen.
2.1.4 Die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen für Schwerbehinderte ist ebenfalls zu fördern (§ 14 Abs. 3 SchwbG).
2.1.5 Von einer Einstellung Schwerbehinderter darf nicht etwa deshalb abgesehen werden, weil hierfür im Einzelfall besondere Maßnahmen, z. B. Arbeitshilfen (§ 14 Abs. 3 SchwbG), notwendig wären. Vielmehr sind die Dienststellen gesetzlich verpflichtet (§ 6 SchwbG), in angemessenem Umfang zu beschäftigen
a) Schwerbehinderte, die nach Art und Schwere ihrer Behinderung im Arbeits- und Berufsleben besonders betroffen sind, insbesondere solche,
- die zur Ausübung der Beschäftigung wegen ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend einer besonderen Hilfskraft bedürfen,
- deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend*mit außergewöhnlichen Aufwendungen für die Arbeitgeberin, den Arbeitgeber oder Dienstherrn verbunden ist,
- die infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend offensichtlich nur eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung erbringen können,
- bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 allein infolge geistiger oder seelischer Behinderung oder eines Anfallsleidens vorliegt oder
- die wegen Art oder Schwere der Behinderung keine abgeschlossene Berufsbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes haben. b) Schwerbehinderte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.
2.1.6 Die Dienststellen haben im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht auch einen angemessenen Anteil ihrer Ausbildungsplätze mit Schwerbehinderten zu besetzen (§ 6 Abs. 2 SchwbG).
2.1.7 In Stellenausschreibungen ist darauf hinzuweisen, daß Schwerbehinderte, die sich bewerben, bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt werden, es sei denn, für die Stelle ist eine besondere körperliche oder psychische Eignung zwingend erforderlich.
2.1.8 Bewerbungen von Schwerbehinderten ist mit besonderer Aufgeschlossenheit und Wohlwollen zu begegnen. Bewerben sich Schwerbehinderte, so ist bei der Prüfung ihrer Eignung auf die Schwerbehinderteneigenschaft Rücksicht zu nehmen. Eine im Vergleich zu anderen Personen, die sich bewerben, geringere Eignung, die durch die Behinderung verursacht sein kann, darf nicht zum Nachteil gewertet werden, es sei denn, daß gerade die fehlenden Eigenschaften oder Fähigkeiten für die Erfüllung der Aufgaben unverzichtbar sind und nicht durch technische Arbeitshilfen oder andere Maßnahmen ausgeglichen werden können. Kommt hiernach eine schwerbehinderte Person in die nähere Auswahl, so ist sie gegenüber den in die nähere Auswahl gekommenen nichtbehinderten Personen, die sich beworben haben, bei entsprechender Eignung zu bevorzugen, wenn die übrigen beamten- oder tarifrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
2.1.9 Für die Einstellung Schwerbehinderter in das Beamtenverhältnis darf nach § 10 Abs. 1 der Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten (SH.LVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1981 (GVOBI. Schl.-H. S. 101, her. S. 125) und vergleichbaren Vorschriften von Schwerbehinderten nur das für die betreffende Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Rüstigkeit verlangt werden. Einer Einstellung steht nicht entgegen, daß aufgrund der Behinderung eine vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht auszuschließen ist, sofern nach einem amtsärztlichen Gutachten voraussichtlich eine Dienstunfähigkeit von mindestens fünf Jahren nach Abschluß der Ausbildung erwartet werden kann. Entsprechendes gilt auch für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
2.1.10 Bei der Entscheidung über die Einstellung von Schwerbehinderten, die sich unmittelbar nach Abschluß der Ausbildung beworben haben, ist sinngemäß zu verfahren.
2.1.11 Die Einstellung Schwerbehinderter in den Vorbereitungsdienst ist grundsätzlich bis zu einem Höchstalter von vierzig Jahren zulässig (§ 12 Abs. 2 SH.LVO, § 12 Abs. 2 SH.LLVO).
2.2 Verfahren
2.2.1 Die Arbeitgeberin, der Arbeitgeber oder Dienstherr ist verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeits- oder Ausbildungsplätze mit Schwerbehinderten besetzt werden können; dabei müssen sie die Schwerbehindertenvertretung nach § 25 Abs. 2 SchwbG beteiligen und den Personalrat hören (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SchwbG).
Es ist auch zu prüfen, ob durch Umsetzungen oder Versetzungen von Beschäftigten ein Arbeitsplatz für eine schwerbehinderte Person freigemacht werden kann.
Bei schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten, die sich während der Probezeit nicht bewährt haben, ist zu prüfen, ob von der Möglichkeit nach § 5 Abs. 4 SH.LVO Gebrauch gemacht werden kann. Bei Schwerbehinderten Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern, die sich während der Probezeit nicht bewährt haben, ist zu prüfen, ob ein neuer befristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden kann, um zu erproben, ob sie ihren Fähigkeiten und Neigungen entsprechend beschäftigt werden können.
2.2.2 Die einstellende Stelle hat zu klären, ob über die bei ihr vorliegenden Bewerbungen hinaus Bewerbungen bei
- der beim Innenminister eingerichteten Erfassungsstelle für die Bewerbung von Schwerbehinderten (Erfassungsstelle) und
- dem zuständigen Arbeitsamt
vorliegen, und auch diese in das Auswahlverfahren einzubeziehen. 2.2.3 Bewerbungen Schwerbehinderter sind vordringlich zu bearbeiten.
Bei Bewerbungen, die Anhaltspunkte dafür enthalten, daß es sich um solche von Schwerbehinderten handelt, ist die Schwerbehinderteneigenschaft durch Anforderung entsprechender Nachweise festzustellen. Bewerbungen von Schwerbehinderten sind mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern und mit ihrer Stellungnahme dem Personalrat mitzuteilen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SchwbG).
An Auswahlgesprächen, zu denen Schwerbehinderte geladen sind, nimmt die zuständige Schwerbehindertenvertretung beratend teil. 2.2.4 Kann Bewerbungen von Schwerbehinderten durch die Dienststelle
nicht entsprochen werden, sind die Unterlagen mit Begründung an die Erfassungsstelle abzugeben. Das Arbeitsamt ist zu informieren, wenn Bewerbungen von dort veranlaßt wurden.
2.2.5 Bei jeder Besetzung eines für Schwerbehinderte geeigneten Arbeitsplatzes mit Nichtbehinderten ist aktenkundig zu machen, daß die genannten Prüfungen unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vorgenommen wurden und geeignete Schwerbehinderte nicht zur Verfügung standen.
3. Ausbildung, Fortbildung und Prüfungserleichterungen für Schwerbehinderte
3.1 Berufliche Förderung
Schwerbehinderte sind zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens bei Maßnahmen der beruflichen Bildung bevorzugt zu berücksichtigen. Dabei sind ihnen die erforderlichen Erleichterungen zu gewähren.
3.2 Prüfungserleichterungen
Bei Prüfungen und ähnlichen Verfahren sind Schwerbehinderten die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Gleiches gilt während der Aus- und
Fortbildung. Auf mögliche Erleichterungen sind Schwerbehinderte jeweils vorher hinzuweisen. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit ihnen zu erörtern. Die Schwerbehindertenvertretung soll auf ihren Wunsch hinzugezogen werden. Die Fristen für die Ablieferung schriftlicher Arbeiten müssen nach den Umständen des Einzelfalles verlängert werden. Prüfungserleichterungen dürfen sich nicht nachteilig auf die Bewertung der Prüfungsleistungen auswirken. In Zeugnissen dürfen Hinweise auf Prüfungserleichterungen nicht aufgenommen werden.
Bei der Beurteilung der Prüfungsleistungen sowie bei der Bildung des Gesamturteils ist, soweit es das Prüfungsziel zuläßt, auf physische und psychische Einflüsse, die auf der Behinderung beruhen, Rücksicht zu nehmen. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden als bei Nichtbehinderten.
4. Beschäftigung Schwerbehinderter
4.1 Begleitende Maßnahmen
4.1.1 Schwerbehinderte sind so zu beschäftigen, daß sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse verwerten und weiterentwickeln können. Sie sind in ihrem beruflichen Fortkommen nach § 14 Abs. 2 SchwbG zu fördern. Soweit zweckmäßig, muß eine begleitende Hilfe am Arbeitsplatz erfolgen. Falls erforderlich, hat eine personal- oder amtsärztliche Beteiligung zu erfolgen.
4.1.2 Die Arbeitsbedingungen sind so zu gestalten, daß Schwerbehinderte beschäftigt werden können. Die Dienstzimmer Schwerbehinderter sind so auszuwählen, daß sich ihre Leistungsfähigkeit voll entfalten kann. Ihnen ist ein Einzelzimmer zur Verfügung zu stellen, wenn es wegen Art und Schwere der Behinderung angemessen ist.
4.1.3 Zur Erleichterung der Arbeit und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit sind die nach Art und Schwere der Behinderung erforderlichen, dem Stand der Technik angepaßten Hilfsmittel bereitzustellen; der Arbeitsplatz ist insbesondere mit den notwendigen Arbeitshilfen auszustatten.
4.1.4 Sollten individuelle technische und andere Hilfen notwendig werden, ist zur Klärung der Finanzierung Verbindung mit dem örtlich zuständigen Arbeitsamt, dem sonst zuständigen Rehabilitationsträger bzw. der Hauptfürsorgestelle aufzunehmen.
4.1.5 Die Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Geräte für Schwerbehinderte sind unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr so auszuwählen bzw. auszustatten, daß die Leistungsfähigkeit der Schwerbehinderten erhalten und gefördert wird (§ 14 Abs. 3 SchwbG).
4.2 Arbeitsplatzwechsel
Der Wechsel des Arbeitsplatzes kann für Schwerbehinderte mit größeren Schwierigkeiten verbunden sein als für andere Beschäftigte. Er darf daher nur ausnahmsweise erfolgen. In solchen Fällen sollen Schwerbehinderten mindestens gleichwertige oder bessere Arbeitsbedingungen oder Entwicklungsmöglichkeiten geboten werden. Auf die Mitteilungspflicht nach § 13 Abs. 6 SchwbG wird hingewiesen.
Begründeten Anträgen von Schwerbehinderten auf Versetzung oder sonstigen Wechsel des Arbeitsplatzes soll, wenn dies aufgrund der Behinderung erforderlich ist, zum nächstmöglichen Zeitpunkt entsprochen werden.
4.3 Vertretung anderer Beschäftigter
Der Einsatz von Schwerbehinderten zur Vertretung in Krankheits-, Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitsfällen neben der ihnen sonst regelmäßig obliegenden Arbeit darf -den Zeitraum von zehn Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten.
4.4 Inanspruchnahme von Dienstwagen in besonderen Fällen
Wenn dienstliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen, kann Schwerbehinderten auf Antrag die unentgeltliche Benutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Dienststelle und Wohnung gestattet werden, sofern die Wohnung innerhalb des Einzugsgebietes des Dienstortes (§ 2 Abs. 6 des Bundesumzugskostengesetzes) liegt und die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels oder des eigenen Wagens wegen Art und Schwere der Behinderung unzumutbar ist. Die Fahrten sind nach Möglichkeit als Sammeltransport durchzuführen.
Bei extremen Wetterverhältnissen sollen die Dienststellen für das Abholen und Nachhausebringen der Schwerbehinderten - in erster Linie der mit den Merkzeichen "G", "aG" und "Bl" -sorgen, ggf. durch Bereitstellung eines Mietwagens.
Die zentralen Fahrbereitschaften haben die vorstehende Regelung besonders zu berücksichtigen. Sie hat Vorrang vor der in Nummer 4.7.
4.5 Gleitende Arbeitszeit
Für Schwerbehinderte, die im Bereich der Landeshauptstadt Kiel beschäftigt sind und an der Gleitenden Arbeitszeit teilnehmen, endet die Festzeit am Freitag abweichend von Nummern 2.21 oder 2.22 der Grundsätze über die Einführung der Gleitenden Arbeitszeit in der Landesverwaltung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1989, geändert durch Beschluß der Landesregierung vom 19. Dezember 1989, eine Stunde vor der dort genannten Zeit.
Für die außerhalb des Bereichs der Landeshauptstadt Kiel beschäftigten Schwerbehinderten, die an der Gleitenden Arbeitszeit teilnehmen, legen die Dienststellenleitungen und der örtliche Personalrat in einer Dienstvereinbarung Einzelheiten über die Arbeitszeit am Freitag fest.
4.6 Freistellung von Mehrarbeit
Schwerbehinderte sind auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freizustellen (§ 46 SchwbG).
4.7 Dienstbefreiung bei extremen Wetterverhältnissen
Soweit durch extreme Wetterverhältnisse besondere Erschwernisse für Schwerbehinderte eintreten, soll den davon Betroffenen im Einzelfall auf Antrag in angemessenem Umfang Dienstbefreiung erteilt oder Erleichterung in der Gestaltung der Arbeitszeit gewährt werden.
Zu den Voraussetzungen der Genehmigung gehört auch, daß die Regelung nach Nummer 4.4 Abs. 2 nicht durchgeführt werden kann.
Vor einer Ablehnung ist das Einvernehmen mit dem Personalrat und der Schwerbehindertenvertretung herzustellen.
4.8 Zusatzurlaub
4.8.1 Schwerbehinderte, nicht jedoch ihnen nach § SchwbG Gleichgestellte, haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Erholungsurlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit der Schwerbehinderten auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen, die einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben unberührt (§ 47 SchwbG). Auf die in § 49 Abs. 4 MTL II getroffene Regelung wird hingewiesen.
4.8.2 Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht mit dem Eintritt der Schwerbehinderteneigenschaft. Soweit die Behinderung nicht offenkundig ist, ist die Feststellung der Behinderung nach § 4 Abs. 1 und 2 SchwbG nachzuweisen. Entsteht der Anspruch erst in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres, so gilt § 5 Abs. 3 der Erholungsurlaubsverordnung (EUVO) i. d. F. d. B. vom 28. Januar 1987 (GVOBI. Schl.-H. S. 53) entsprechend.
Für das vorherige Urlaubsjahr wird der Zusatzurlaub nur dann gewährt, wenn die Schwerbehinderten diesen bis zum 30. April des laufenden Urlaubsjahres - bei Übertragung bis zum 30. Juni - antreten. Wird die Schwerbehinderteneigenschaft bis zum 30. April nicht anerkannt, so verfällt der Zusatzurlaub auch ohne formelle Übertragung des Urlaubs in das folgende Urlaubsjahr nicht, wenn er, nach erfolgter Anerkennung, bis zum 30. Juni beantragt und angetreten wird.
4.8.3 Für Lehrerinnen und Lehrer sowie Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer wird nach § 16 EUVO auch der Zusatzurlaub durch die Ferien abgegolten.
4.8.4 Der Anspruch auf Zusatzurlaub erlischt mit dem Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft. Verringert sich der Grad der Behinderung auf weniger als 50, so besteht der Anspruch auf Zusatzurlaub bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides (§ 38 Abs. 1 SchwbG). In diesen Fällen und bei zeitweiligem Entzug des Schwerbehindertenschutzes nach § 39 SchwbG ist der Zusatzurlaub anteilig zu kürzen.
4.8.5 Anträgen von Schwerbehinderten auf ungeteilten Erholungsurlaub und Wünschen hinsichtlich der Urlaubszeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange und der persönlichen Verhältnisse aller Beschäftigten (z. B. schulpflichtige Kinder) bevorzugt zu entsprechen.
5. Dienstliche Beurteilung und Beförderung
5.1 Dienstliche Beurteilung
5.1.1 Bei der dienstlichen Beurteilung Schwerbehinderter ist eine etwaige Minderung der Einsatz- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen. Die oder der Vorgesetzte muß sich deshalb eingehend mit der Persönlichkeit und den fachlichen Leistungen der oder des Schwerbehinderten befassen und prüfen, ob und ggf. in
welchem Umfang die dienstlichen Leistungen quantitativ durch die Behinderung beeinträchtigt sind.
5.1.2 Minderleistungen, die im Zusammenhang mit der Behinderung stehen, sind aufgrund eines entsprechenden Hinweises in der Beurteilung von der Wertung auszunehmen (Abschnitt I Nr. 2 der Beurteilungsrichtlinien i. d. F. d. B. vom 25. April 1980, Amtsbl. Schl.-H. S. 322).
5.1.3 Zu Beginn des Beurteilungsverfahrens hat die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler die Schwerbehindertenvertretung davon zu unterrichten und mit ihr die besonderen Gesichtspunkte der zu beurteilenden Schwerbehinderten allgemein zu erörtern.
Vor jeder Beurteilung einer oder eines Schwerbehinderten hat die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler mit der oder dem Schwerbehinderten ein Gespräch über Art und Schwere der Behinderung und ihre Auswirkungen auf die Leistungs- und Verwendungsfähigkeit zu führen. Hierzu bedarf es des Einverständnisses der oder des Schwerbehinderten. Auf Wunsch der oder des Schwerbehinderten ist die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen.
Am besonderen Beurteilungsgespräch der Beurteilerin oder des Beurteilers zur Erörterung von Gegenvorstellungen mit der oder dem Schwerbehinderten nimmt auf deren oder dessen Antrag auch die Schwerbehindertenvertretung teil.
Der oder die Schwerbehinderte ist auf die Möglichkeit, auf ihren oder seinen Wunsch die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen, von der Beurteilerin oder dem Beurteiler hinzuweisen.
5.2 Beförderung
5.2.1 Bei einer beabsichtigten Beförderung sind schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte bei gleicher Beurteilung und gleichem Dienstalter zu bevorzugen. Eine Beförderung soll nur dann nicht erfolgen, wenn sie bei wohlwollender Prüfung die an das Beförderungsamt zu stellenden Mindestanforderungen nicht erfüllen. Kann die Beförderungseignung nicht zuerkannt werden, sind die Gründe nach Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung der oder dem Schwerbehinderten rücksichtsvoll, aber offen darzulegen.
5.2.2 Für Schwerbehinderte Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter gelten vorstehende Grundsätze sinngemäß.
6. Personalaktenführung
Die Personalakten Schwerbehinderter sind so zu kennzeichnen, daß die Schwerbehinderteneigenschaft sofort erkennbar ist.
In Personalangelegenheiten Schwerbehinderter ist auf die Schwerbehinderteneigenschaft hinzuweisen, soweit dies für die Entscheidung von Bedeutung ist.
Die Angaben über den Grad der Behinderung und über die Merkzeichen sowie eine Ablichtung des Ausweises über die Schwerbehinderteneigenschaft, bei Gleichgestellten eine Ablichtung des Gleichstellungsbescheides, sind in die Personalakten Schwerbehinderter aufzunehmen.
In der Folgezeit eintretende Änderungen des Grades der Behinderung und der Merkzeichen sind, nachdem die entsprechenden Bescheide bestandskräftig geworden sind, in den Personalakten zu vermerken.
7. Flexible Altersgrenze, Ruhestand, Entlassung und Kündigung
7.1 Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, nicht jedoch ihnen nach § 2 SchwbG Gleichgestellte, haben nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) das Recht, die Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung des 60. Lebensjahres zu beantragen. Voraussetzung hierfür ist, daß die Beamtin oder der Beamte sich unwiderruflich verpflichtet, vom Beginn des Ruhestandes an bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres derzeit nicht mehr als durchschnittlich 425 DM im Monat aus Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten hinzuzuverdienen.
7.2 Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte sind gegen ihren Willen wegen Dienstunfähigkeit aufgrund ihrer Behinderung nur in den Ruhestand zu versetzen, wenn festgestellt wird, daß sie auch bei weitestgehender Rücksichtnahme nicht fähig sind, ihre Dienstpflichten zu erfüllen. Von der Versetzung in den Ruhestand ist regelmäßig abzusehen, wenn den schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 2 und 3 LBG ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn, für die sie die Befähigung besitzen, übertragen werden kann und wenn zu erwarten ist, daß sie den gesundheitlichen Anforderungen dieses Amtes voraussichtlich noch genügen.
7.3 Vor der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand oder der Entlassung schwerbehinderter Beamtinnen oder Beamter ist die Hauptfürsorgestelle zu hören, es sei denn, daß
- die schwerbehinderte Beamtin oder der schwerbehinderte Beamte die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand oder Entlassung selbst beantragt hat oder
- die Beendigung des Beamtenverhältnisses unmittelbare Folge einer Rechtsvorschrift ist.
Gleiches gilt, wenn über einen Antrag auf Feststellung der Behinderung noch nicht entschieden worden ist. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 25 Abs. 2 SchwbG bleibt unberührt (§ 50 Abs. 2 SchwbG).
7.4 Schwerbehinderte Angestellte und Arbeiterinnen oder Arbeiter erhalten nach § 1248 der Reichsversicherungsordnung bzw. § 25 des Angestelltenversicherungsgesetzes auf Antrag Altersruhegeld, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben und die vorgeschriebene Wartezeit erfüllt ist. Bis zum Ablauf des Monats, in dem das 62. Lebensjahr vollendet wird, gelten besondere Hinzuverdienstgrenzen.
Sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses schwerbehinderter Angestellter und Arbeiterinnen oder Arbeiter bedarf der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle (§ 15 und 21 Abs. 1 SchwbG). Die in den §§ 16, 18 und 21 SchwbG genannten Fristen sind zu beachten. Vor der beabsichtigten Antragstellung bei der Hauptfürsorgestelle auf Zustimmung zur Kündigung ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung nach § 25 Abs. 2 SchwbG zu beteiligen.
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit richtet sich bei Schwerbehinderten Angestellten nach § 59 BAT, bei schwerbehinderten Arbeiterinnen und Arbeitern nach § 62 MTL II.
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedarf auch dann der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle, wenn sie im Falle des Eintritts der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung erfolgt (§ 22 SchwbG). Die Schwerbehindertenvertretung ist nach § 25 Abs. 2 SchwbG vor der
Antragstellung bei der Hauptsfürsorgestelle zu beteiligen.
8. Ergänzende Maßnahmen zugunsten Schwerbehinderter
8.1 Wohnungsfürsorge
Bei der Zuweisung von Landeswohnungen ist auf Art und Schwere der Behinderung, Familienstand und die sonstigen persönlichen Verhältnisse der Schwerbehinderten Rücksicht zu nehmen.
Nach Maßgabe der Wohnungsfürsorgebestimmungen 1979 vom 9. März 1979 (Amtsbl. Schl.-H. S. 161), zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Innenministers vom 20. Dezember 1985 (Amtsbl. SchL-H. 1986 S. 11), ist Schwerbehinderten eine angemessene Wohnung bevorzugt zuzuweisen.
8.2 Veräußerung gebrauchter Dienstkraftfahrzeuge
Gebrauchte Dienstkraftfahrzeuge können an Schwerbehinderte nach Abschnitt 6.5 der Richtlinien über die Verwaltung und den Betrieb von Dienstkraftfahrzeugen in der Schleswig-holsteinischen Landesverwaltung vom 8. Dezember 1976 (Amtsbl. Schl.-H. 1977 S. 2), zuletzt geändert durch gemeinsame Bekanntmachung des Innenministers und der Finanzministerin vom 29. September 1989 (Amtsbl. Schl.-H. S. 399), unter den dort genannten besonderen Voraussetzungen zum Schätzwert verkauft werden.
8.3 Parkmöglichkeiten
Für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung ("aG") sollen in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes geeignete Parkplätze eingerichtet werden. Es ist auch zu prüfen, ob im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren derartige Parkplätze angemietet werden können.
Soweit bei einer Dienststelle weitere Parkmöglichkeiten vorhanden sind, sind sie bevorzugt Schwerbehinderten mit erheblicher Gehbehinderung ("G") und Blinden ("BI") zur Verfügung zu stellen.
8.4 Behindertensport
Der Behindertensport ist zu fördern. Schwerbehinderten ist die Teilnahme hieran zu ermöglichen.
8.5 Ehrenamtliche Tätigkeit in Behindertenverbänden
In Behindertenverbänden ehrenamtlich tätigen Schwerbehinderten ist diese Arbeit im Rahmen der Dienstzeitregelung zu ermöglichen, soweit nicht dringende dienstliche Belange entgegenstehen.
9. Wahrnehmung der Interessen Schwerbehinderter
9.1 Kreis der Berufenen
Zur Wahrnehmung der Interessen Schwerbehinderter sind besonders berufen
- die Schwerbehindertenvertretung, - der Personalrat,
- die Beauftragten der Verwaltung, - die Hauptfürsorgestelle,
- die Bundesanstalt für Arbeit - Arbeitsamt - sowie
- für die Wahrnehmung der Interessen schwerbehinderter Frauen außerdem die Gleichstellungsbeauftragte.
Sie haben miteinander und mit den Dienststellen eng und vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.
Die obersten Landesbehörden haben, gesondert für jede Dienststelle im Sinne des § 8 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.) vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577), ein Verzeichnis der Schwerbehinderten, Gleichgestellten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten. Das Verzeichnis ist der Hauptfürsorgestelle sowie dem zuständigen Arbeitsamt auf Verlangen vorzulegen (§ 13 Abs. 1 SchwbG). Eine Abschrift des jährlichen Verzeichnisses ist der Schwerbehindertenvertretung, den Beauftragten der Verwaltung und dem Personalrat auszuhändigen (§ 13 Abs. 2 Satz 4 SchwbG).
9.2 Schwerbehindertenvertretung
9.2.1 Wahl der Schwerbehindertenvertretung
Zur Wahrnehmung ihrer Interessen wählen die Schwerbehinderten in Dienststellen mit mindestens fünf nicht nur vorübergehend beschäftigten Schwerbehinderten eine Vertrauensfrau oder einen Vertrauensmann und mindestens eine Person zur Stellvertretung (§ 24 Abs. 1 SchwbG).
Soweit in Dienststellen weniger als fünf Schwerbehinderte beschäftigt sind, gilt die Regelung nach Abs. 1 Satz 4 und 5 SchwbG über die Zusammenfassung mehrerer Dienststellen.
Die regelmäßigen Wahlen finden seit 1986 alle vier Jahrein der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. Außerhalb dieser Zeit finden Wahlen statt,
- wenn das Amt der Schwerbehindertenvertretung vorzeitig erlischt und keine mit der Stellvertretung beauftragte Person nachrückt, - die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist oder
- eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht gewählt worden ist. Auf § 24 SchwbG und die hierzu erlassene Wahlordnung i. d. F. d. B. vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 811) wird hingewiesen.
Ist ein Gesamtpersonalrat gebildet worden, ist auch eine Gesamtschwerbehindertenvertretung zu wählen (§ 27 Abs. 1 SchwbG). Dies setzt voraus, daß mindestens zwei Schwerbehindertenvertretungen gewählt sind; ist dies nicht der Fall, nimmt die vorhandene Schwerbehindertenvertretung zugleich die Befugnisse der Gesamtschwerbehindertenvertretung wahr.
Je nach dem Verwaltungsaufbau ist bei einer Mittelbehörde eine Bezirksschwerbehindertenvertretung und bei einer obersten Dienstbehörde eine Hauptschwerbehindertenvertretung zu wählen (§ 27 Abs. 2 SchwbG).
Die Dienststelle hat die Vertrauensfrau oder den Vertrauensmann unverzüglich nach der Wahl dem Arbeitsamt und der Hauptfürsorgestelle schriftlich zu benennen (§ 13 Abs. 5 SchwbG). Die Beauftragten der Verwaltung, der Personalrat und die personalbearbeitenden Stellen sind ebenfalls zu unterrichten.
9.2.2 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
Dienststelle und Schwerbehindertenvertretung arbeiten vertrauensvoll unter Beachtung der Gesetze, Tarifverträge und sonstiger für Schwerbehinderte maßgeblicher Vorschriften zum Wohle und zur Wahrung der Rechte der in der Dienststelle beschäftigten Schwerbehinderten zusammen.
Die Schwerbehindertenvertretung hat die Eingliederung Schwerbehinderter in die Dienststelle zu fördern, die Interessen der Schwerbehinderten in der Dienststelle zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen (§ 25 Abs. 1 SchwbG).
Die Schwerbehindertenvertretung ist in allen Angelegenheiten, die einzelne Schwerbehinderte oder die Schwerbehinderten als Gruppe berühren, von der Dienststelle rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung zu hören. Bestehen Zweifel daran, ob die Voraussetzungen für eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vorliegen, ist diese zu beteiligen. Die von der Dienststelle getroffene Entscheidung ist der Schwerbehindertenvertretung unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne diese Beteiligung getroffenen Entscheidung ist auszusetzen; die Beteiligung ist innerhalb von 7 Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden (§ 25 Abs. 2 SchwbG).
Die örtliche Schwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen der Schwerbehinderten ihrer Dienststelle. Werden durch eine Maßnahme Belange von Schwerbehinderten mehrerer Dienststellen berührt, für die eine Bezirks- oder Hauptschwerbehindertenvertretung gebildet ist, so ist diese zuständig. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Belange der Schwerbehinderten einer Dienststelle betroffen sind, die Entscheidung aber bei der Dienststelle liegt, bei der die Stufenvertretung gebildet ist. Die Stufenvertretung hat der Schwerbehindertenvertretung der Dienststelle, die die Schwerbehinderten beschäftigt, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Entsprechendes gilt für die Gesamtschwerbehindertenvertretung, ferner für die Schwerbehindertenvertretung der
obersten Dienstbehörde, wenn bei einer mehrstufigen Verwaltung Stufenvertretungen nicht gewährt werden. Die Aufgaben einer nicht vorhandenen Schwerbehindertenvertretung nimmt die Stufenvertretung wahr.
Die Schwerbehindertenvertretung hat ein Teilnahmerecht an allen Sitzungen des Personalrats. Sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne Schwerbehinderte oder die Schwerbehinderten als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Auf Verlangen der Schwerbehindertenvertretung im Einvernehmen mit einer Gruppenvertretung ist eine Sitzung des Personalrats einzuberufen. Erachtet die Schwerbehindertenvertretung einen Personalratsbeschluß als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der Schwerbehinderten oder ist die Schwerbehindertenvertretung entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 SchwbG nicht beteiligt worden, so ist auf ihren Antrag der Beschluß eine Woche auszusetzen (§ 25 Abs. 4 SchwbG); nach § 86 Abs. 1 i. V m. § 29 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d MBG Schl.-H. ist diese Frist auf 10 Arbeitstage verlängert. Die Schwerbehindertenvertretung ist zu Besprechungen nach § 47 Abs. 6 MBG Schl.-H. hinzuzuziehen. Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein werden hierdurch nicht berührt.
9.2.3 Rechtsstellung
Die Vertrauensfrauen und Vertrauensmänner führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt (§ 26 Abs. 1 SchwbG). Sie dürfen hierbei nicht behindert oder wegen ihres Amtes benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung (§ 26 Abs. 2 SchwbG).
Vertrauensfrauen und Vertrauensmänner sind von ihren sonstigen Dienstgeschäften ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge zu befreien, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben (z. B. für Reisen, Besuche, Sitzungen) erforderlich ist. Dies gilt auch für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der
Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind.
Die Dienststelle trägt die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten. Notwendige Reisekosten werden nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes, und zwar stets nach der Reisekostenstufe B, vergütet. Ein Anspruch auf Reisekostenvergütung besteht, wenn die Reise zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Vertrauensfrau oder des Vertrauensmannes erfolgt und die Grundsätze der gebotenen Sparsamkeit beachtet werden. Eine Anordnung oder Genehmigung der Reise durch die zuständige Behörde ist nicht erforderlich, es empfiehlt sich jedoch, vor Antritt der Reise das Einvernehmen mit der Dienststellenleitung herbeizuführen.
Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle der Schwerbehindertenvertretung in erforderlichem Umfang die Räume und den Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen.
9.3 Personalrat
Der Personalrat hat die Eingliederung Schwerbehinderter in die Dienststelle zu fördern (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 MBG Schl.-H. und § 23 SchwbG). Er hat insbesondere darauf zu achten, daß die Dienststelle die ihr nach den §§ 5, 6 und 14 SchwbG obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung wirkt er hin (§ 23 SchwbG).
9.4 Beauftragte der Verwaltung
9.4.1 Dienststellen, bei denen eine Schwerbehindertenvertretung zu wählen ist, haben nach § 28 SchwbG Beauftragte zu bestellen, die sie in Angelegenheiten der Schwerbehinderten vertreten. Die Dienststellenleitung, die sie ständig vertretenden Beschäftigten sowie die mit Personalentscheidungen befaßten Beschäftigten sollen nicht Beauftragte der Verwaltung sein. Die Dienststellen haben ihre Beauftragten unverzüglich nach deren Bestellung dem Arbeitsamt und der Hauptfürsorgestelle schriftlich zu benennen (§ 13 Abs. 5 SchwbG). Auch die Abberufung ist diesen Stellen anzuzeigen. Die Schwerbehindertenvertretung, der Personalrat und die personalbearbeitenden Stellen sind ebenfalls zu unterrichten. Ein häufiger Wechsel der Beauftragten ist zu vermeiden.
9.4.2 Die Beauftragten haben keine Entscheidungsbefugnis. Sie sind dazu berufen, ausgleichend und vermittelnd zu wirken.
Die Beauftragten haben vor allem darauf zu achten, daß die der Dienststelle obliegenden Verpflichtungen nach dem Schwerbehindertengesetz und diesen Richtlinien erfüllt werden. Die Beauftragten sind über ihre Aufgaben und Befugnisse zu unterrichten und darauf hinzuweisen, daß sie weder einseitig die Belange der Verwaltung noch die der Schwerbehinderten zu vertreten haben, sondern bemüht sein müssen, einen Ausgleich zu finden, der mit den Aufgaben der Verwaltung und den berechtigten Interessen der Schwerbehinderten vereinbar ist.
9.5 Hauptfürsorgestelle und Arbeitsamt
9.5.1 Zu den besonderen Aufgaben der Hauptfürsorgestelle beim Minister für Soziales, Gesundheit und Energie gehört die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben (§ 31 Abs. 2 SchwbG). Sie ist durch alle beteiligten Stellen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Hauptfürsorgestelle hat Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für Schwerbehindertenvertretungen, Beauftragte der Verwaltung und Per
sonalratsmitglieder durchzuführen. Wenn dienstliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen, ist die Teilnahme hieran zu ermöglichen.
9.5.2 Die Dienststellenleitung ist verpflichtet, der Hauptfürsorgestelle und dem Arbeitsamt die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes nötig sind, und den mit der Vertretung dieser Stellen Beauftragten Einblick in die Dienststelle zu gewähren, soweit es im Interesse der Schwerbehinderten erforderlich ist und Dienstgeheimnisse nicht gefährdet werden (§ 13 Abs. 3 und 4 SchwbG).
10. Ordnungswidrigkeiten
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Nichtbeachtung der in § 68 SchwbG genannten Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Alle Verantwortlichen haben dafür Sorge zu tragen, daß es nicht zu solchen Verstößen kommt.
11. Anwendungsbereich
11.1 Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für schwerbehinderte Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte die Regelungen dieser Richtlinien entsprechend.
11.2 Sonstige Verwaltungsträger
Den Gemeinden, Kreisen und Ämtern sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, diese Richtlinien sinngemäß anzuwenden, soweit sie hierzu nicht bereits gesetzlich verpflichtet sind. Arbeits- und tarifrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
12. Schlußbestimmungen
12.1 Diese Schwerbehindertenrichtlinien sind den in Nummer 1.1 genannten Personen sowie den Schwerbehindertenvertretungen und den Personalräten besonders bekanntzugeben.
12.2 Diese Schwerbehindertenrichtlinien treten am 1. Januar 1991 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien über die Fürsorge für Schwerbehinderte in der Landesverwaltung i. d. F. d. B. vom 6. Juli 1978 (Amtsbl. Schl.-H. S. 442), geändert durch Bekanntmachung des Innenministers vom 2. Februar 1982 (Amtsbl. Schl.-H. S. 118), außer Kraft.
Schwerbehindertenrichtlinien;
hier: Mitwirkung der Schwerbehindertenvertretung bei der Besetzung freier Stellen
Bek. vom 17. April 1991 (Amtsbl. Schl.-H. S. 254)
Aus gegebenem Anlaß weise ich zum Verfahren bei der Besetzung freier Arbeits- oder Ausbildungsplätze nach Nummer 2.2.1 der Schwerbehindertenrichtlinien auf folgendes hin:
Nach Nummer 2.2.1 der Schwerbehindertenrichtlinien und § 14 Abs. 1 Satz 1 SchwbG ist die Schwerbehindertenvertretung an der Prüfung der Dienststellenleitung, ob freie Arbeits- oder Ausbildungsplätze mit Schwerbehinderten besetzt werden können, zu beteiligen. Dies bedeutet, daB die Schwerbehindertenvertretung bereits vor Durchführung einer Stellenausschreibung zu beteiligen ist. Diese Regelung entspricht der des § 25 Abs. 1 SchwbG, wonach die Schwerbehindertenvertretung die Eingliederung Schwerbehinderter in die Dienststelle zu fördern hat. Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung beschränken sich demnach nicht auf die bereits beim Dienstherrn beschäftigten Schwerbehinderten, sondern erfassen auch deren Beteiligung bei der Neueinstellung weiterer Schwerbehinderter. Nach § 25 Abs. 2 SchwbG ist die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig vor Besetzung der freien Stellen umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung zu hören. Die getroffene Entscheidung ist der Schwerbehindertenvertretung unverzüglich mitzuteilen.
Nummer 2.2.1 der Schwerbehindertenrichtlinien geht insoweit über die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 1 SchwbG hinaus, als zwingend die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gefordert wird, während das Schwerbehindertengesetz lediglich eine entsprechende Sollvorschrift enthält.
Ferner erninnere ich daran, daß die einstellende Stelle nach Nummer 2.2.2 der Schwerbehindertenrichtlinien unter anderem bei der beim Innenminister im Referat IV 160 eingerichteten Erfassungsstelle zu klären hat, ob dort Bewerbungen Schwerbehinderter vorliegen, und auch diese in das Auswahlverfahren einzubeziehen hat. Auf Nummer 2 des Runderlasses IV 131 vom 20. Juni 1990 (n. v.) weise ich hin.