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Behinderung
Schwerbehinderte
Vereinbarung nach § 59 Mitbestimmungsgesetz (MBG Schl.-H.) über die Neufassung der Richtlinien über die Einstellung, Beschäftigung und begleitende Hilfe schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung (Schwerbehindertenrichtlinien)
Richtlinien über die Einstellung, Beschäftigung und begleitende Hilfe Schwerbehinderterin der Landesverwaltung 
(Schwerbehindertenrichtlinien) 
Schwerbehindertenrichtlinien; 
hier: Mitwirkung der Schwerbehindertenvertretung bei der Besetzung freier Stellen
Bek. vom 17. April 1991 (Amtsbl. Schl.-H. S. 254)

Vereinbarung nach § 59 Mitbestimmungsgesetz (MBG Schl.-H.) über die Neufassung der Richtlinien über die Einstellung, Beschäftigung und begleitende Hilfe schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung (Schwerbehindertenrichtlinien)
Gl.Nr. 2036.37

Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 2007 S. 621


Bekanntmachung des Innenministeriums
vom 5. Juli 2007 – IV 173 – 0317.3.2.3 –


Die Vereinbarung nach § 59 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein – MBG Schl.-H.) vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), über die Neufassung der Richtlinien über die Einstellung, Beschäftigung und begleitende Hilfe schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung (Schwerbehindertenrichtlinien) wird nachstehend bekannt gegeben.

Den Gemeinden, Kreisen und Ämtern sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, die Richtlinien entsprechend anzuwenden.

Die Bekanntmachung vom 10. Januar 2001 (Amtsbl. Schl.-H. S. 6)*) wird hiermit aufgehoben.

Anlage

Vereinbarung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften nach § 59 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Personalräte
(Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein – MBG Schl.-H.)
vom 11. Dezember 1990
über die Neufassung der Richtlinien über die Einstellung, Beschäftigung und begleitende Hilfe schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung
(Schwerbehindertenrichtlinien)*)

Zwischen

dem Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein für die Landesregierung

einerseits

und

dem Deutschen Gewerkschaftsbund
– Bezirk Nord –

dem dbb beamtenbund und tarifunion
– Landesbund Schleswig-Holstein –

andererseits

wird folgendes vereinbart:


Richtlinien über die Einstellung, Beschäftigung und begleitende Hilfe schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung (Schwerbehindertenrichtlinien)

Inhaltsübersicht

Vorbemerkungen

1
Anwendungsbereich, Adressaten

1.1
Anwendungsbereich

1.2
Betroffener Personenkreis

1.3
Adressaten

1.4
Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft

2
Benachteiligungsverbot

3
Einstellung schwerbehinderter Menschen

3.1
Grundsätze

3.2
Verfahren

4
Ausbildung, Fortbildung und Prüfungserleichterungen für schwerbehinderte Menschen

4.1
Berufliche Förderung

4.2
Prüfungserleichterungen

5
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

5.1
Begleitende Maßnahmen

5.2
Arbeitsplatzwechsel

5.3
Vertretung anderer Beschäftigter

5.4
Inanspruchnahme von Dienstwagen in besonderen Fällen

5.5
Variable Arbeitszeit

5.6
Freistellung von Mehrarbeit

5.7
Sonderurlaub bei extremen Wetterverhältnissen

5.8
Zusatzurlaub

5.9
Altersteilzeit

6
Dienstliche Beurteilung und Beförderung

6.1
Dienstliche Beurteilung

6.2
Beförderung

7
Personalaktenführung/Elektronische Personaldatenverwaltung

8
Flexible Altersgrenze, Ruhestand, Entlassung und Kündigung

9
Prävention

10
Ergänzende Maßnahmen zugunsten schwerbehinderter Menschen

10.1
Wohnungsfürsorge

10.2
Veräußerung gebrauchter Dienstkraftfahrzeuge

10.3
Parkmöglichkeiten

10.4
Behindertensport und Mobilitätstraining

10.5
Ehrenamtliche Tätigkeit in Behindertenverbänden

11
Wahrnehmung der Interessen schwerbehinderter Menschen

11.1
Kreis der Berufenen

11.2
Schwerbehindertenvertretung

11.3
Personalrat

11.4
Beauftragte des Arbeitgebers

11.5
Landesamt für soziale Dienste – Integrationsamt – und Agentur für Arbeit

12
Ordnungswidrigkeiten

13
Schlussbestimmungen

14
Protokollnotizen

Vorbemerkungen

Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes lautet: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."

Der öffentliche Dienst hat bei der Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen eine Vorbildfunktion. Deshalb wird es als besondere Verpflichtung angesehen, die Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen nach Kräften zu fördern, ihnen eine ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Tätigkeit zu ermöglichen und sie in ihrem beruflichen Fortkommen in jeder Weise zu unterstützen.

Alle beteiligten Stellen sind verpflichtet, den schwerbehinderten Menschen mit Rücksicht und Wohlwollen zu begegnen. Dabei ist bei der Anwendung der zugunsten der schwerbehinderten Menschen getroffenen Bestimmungen großzügig zu verfahren. Die besondere Fürsorge- und Förderungsverpflichtung ihnen gegenüber geht über die allgemeine beamten- und arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht hinaus und ist bereits bei der Bewerbung schwerbehinderter Menschen um eine Einstellung in den öffentlichen Dienst zu berücksichtigen.

Schwerbehinderte Menschen sehen es als selbstverständlich an, ihre Dienstpflichten in gleicher Weise wie Nichtbehinderte zu erfüllen. Sie müssen jedoch in den meisten Fällen für das Arbeitsergebnis mehr Kraft und Energie als Nichtbehinderte aufwenden. Das gilt insbesondere für schwerbehinderte Menschen, die neben ihrem Beruf Familienpflichten erfüllen müssen oder alleinstehend sind. Schwerbehinderte Menschen erwarten kein Mitleid, sondern Verständnis und Hilfe der anderen Beschäftigten und der Vorgesetzten.

Besonders zu beachten ist das Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), in dem die Rechtsstellung der schwerbehinderten Menschen umfassend geregelt ist.

Zur Gewährleistung einer wirkungsvollen Eingliederung schwerbehinderter Menschen ist nach den folgenden Richtlinien zu verfahren.

1 Anwendungsbereich, Adressaten

1.1 Anwendungsbereich
Diese Richtlinien gelten für alle Landesbehörden. Sie gelten für die Landtagsverwaltung und den Landesrechnungshof, wenn deren Präsidentinnen oder Präsidenten ihr Einvernehmen nach § 59 Abs. 4 MBG Schl.-H. vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), erklärt haben.

1.2 Betroffener Personenkreis
1.2.1 Zu den schwerbehinderten Menschen im Sinne dieser Richtlinien gehört der Personenkreis nach § 2 Abs. 2 SGB IX (schwerbehinderte Menschen) und nach § 2 Abs. 3 SGB IX (gleichgestellte behinderte Menschen).
Schwerbehinderte Beschäftigte können Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende sein. Zu diesem Personenkreis gehören auch schwerbehinderte Beschäftigte, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses (Praktikantenverhältnis) stehen.
1.2.2 Für gleichgestellte behinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB IX gelten diese Richtlinien mit Ausnahme der Nummern 5.8 und 8.2.
1.2.3 Die Richtlinien gelten nicht für behinderte Menschen, die die Voraussetzungen der Nummern 1.2.1 und 1.2.2 nicht erfüllen. Dennoch hat der Arbeitgeber oder der Dienstherr für diesen Personenkreis aufgrund der Behinderteneigenschaft eine gegenüber nichtbehinderten Beschäftigten erhöhte Fürsorgepflicht.
1.2.4 Ziffer 9.2 gilt für alle Beschäftigten.
1.3 Adressaten
Zur Durchführung dieser Richtlinien sind folgende Personen mit bestimmten Aufgaben und Verantwortlichkeiten gegenüber schwerbehinderten Menschen besonders verpflichtet:
– die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter (Dienststellenleitung),– die übrigen Vorgesetzten,– die sonstigen Beschäftigten, denen der Einsatz oder die Beaufsichtigung anderer Beschäftigter – sei es auch nur im Einzelfall – obliegt,– die Beschäftigten, die Personalangelegenheiten bearbeiten.
Dieser Personenkreis ist verpflichtet, sich zur Durchführung seiner Aufgaben im Bereich des Schwerbehindertenrechts fortzubilden.

Unberührt bleibt die Mitwirkungspflicht der vom SGB IX bestimmten weiteren Personen und Stellen, die zur Wahrnehmung der Interessen schwerbehinderter Menschen berufen sind (Nummer 11).
In allen Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen ist mit der Personal- bzw. Schwerbehindertenvertretung vertrauensvoll zusammenzuarbeiten, unabhängig davon, ob gesetzliche Beteiligungs- oder Anhörungspflichten bestehen oder nicht.
1.4 Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 des SGB IX oder nach anderen Vorschriften zustehen, sowie für die berufliche Förderung durch den Arbeitgeber oder Dienstherrn ist, dass die schwerbehinderten Beschäftigten diese Eigenschaft ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn mitteilen. Die Dienststellen sollen die in Betracht kommenden Beschäftigten darauf hinweisen, dass sie nach dem SGB IX die Anerkennung als Schwerbehinderte oder die Gleichstellung beantragen können. Schwerbehinderte Menschen sind gehalten, ihre Schwerbehinderteneigenschaft ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn, insbesondere durch Vorlage des Ausweises, zu melden. Hieraus dürfen ihnen keine dienstlichen Nachteile entstehen. Änderungen des Grades der Behinderung, der Merkzeichen und der Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises sowie der Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft sind dem Arbeitgeber oder Dienstherrn mitzuteilen. Auf Nummer 7 dieser Richtlinien wird hingewiesen.
Sobald den Dienststellenleitungen ein Nachweis über den Eintritt, die Beendigung und etwaige Veränderungen in der Schwerbehinderteneigenschaft einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters vorliegt, haben sie unverzüglich die jeweils zuständigen Führungskräfte sowie die zuständige Schwerbehindertenvertretung zu informieren.

2 Benachteiligungsverbot
Nach § 81 Abs. 2 SGB IX darf der Arbeitgeber oder Dienstherr schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Einzelnen gelten hierzu die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), geändert durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742).

3 Einstellung schwerbehinderter Menschen
3.1 Grundsätze
3.1.1 Nach dem Schwerbehindertenrecht ist die Einstellung von schwerbehinderten und den nach § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellten behinderten Menschen zu fördern. Alle Dienststellen müssen deshalb daran mitwirken, dass dieser Personenkreis einen ihm angemessenen Arbeitsplatz erhält, auf dem er seine Kenntnisse und Fähigkeiten voll entfalten kann. Hierbei ist auf die besondere Situation schwerbehinderter Frauen Rücksicht zu nehmen. Es ist sicherzustellen, dass sie gegenüber schwerbehinderten Männern nicht benachteiligt werden. Das Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz) vom 13. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 562), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), ist zu beachten.
3.1.2 Verpflichtungen zur bevorzugten Einstellung und Beschäftigung bestimmter Personenkreise nach anderen Gesetzen entbinden den Arbeitgeber oder Dienstherrn nicht von der Verpflichtung zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen (§ 122 SGB IX).
3.1.3 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass jeder Arbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen geeignet ist. Hiervon bestehen generelle Ausnahmen für bestimmte Behinderungen nur dann, wenn sich dies aus besonderen Vorschriften ergibt (z.B. Bestimmungen zur Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit nach der Polizeidienstvorschrift 300). Ist darüber hinaus im Einzelfall ein zu besetzender Arbeitsplatz ausnahmsweise für schwerbehinderte Menschen nicht geeignet, so ist dies nach Beteiligung der zuständigen Schwerbehindertenvertretung zu begründen und aktenkundig zu machen.
3.1.4 Auf die sich aus § 71 Abs. 1 SGB IX ergebende Pflicht, auf wenigstens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen, wird nachdrücklich hingewiesen. Es handelt sich um eine Mindestquote. Es bedarf daher auch bei Erreichen der Quote fortwährender besonderer Anstrengungen der Dienststellen, schwerbehinderte Menschen darüber hinaus zu beschäftigen. Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen (§ 71 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).
Im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht ist ferner ein angemessener Anteil der Ausbildungsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Hierüber ist mit dem Personalrat und der Schwerbehindertenvertretung zu beraten (§ 72 Abs. 2 SGB IX). Für die Landesverwaltung ist dieser Anteil im jeweiligen Haushaltsgesetz geregelt.
3.1.5 Die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen ist zu fördern (§ 81 Abs. 5 SGB IX). Gleiches gilt für die Einrichtung von häuslichen Arbeitsplätzen oder Telearbeitsplätzen entsprechend einer Dienstvereinbarung oder einzelvertraglicher Vereinbarung, soweit diese mit den dienstlichen Belangen vereinbar ist. Unter den Voraussetzungen des § 81 Abs. 5 Satz 3 SGB IX haben schwerbehinderte Beschäftigte einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung.
3.1.6 Von einer Einstellung schwerbehinderter Menschen darf nicht etwa deshalb abgesehen werden, weil hierfür im Einzelfall besondere Maßnahmen, z.B. Arbeitshilfen (§ 81 Abs. 4 SGB IX), notwendig wären. Vielmehr sind die Dienststellen nach § 72 Abs. 1 SGB IX verpflichtet, in angemessenem Umfang zu beschäftigen
a) schwerbehinderte Menschen, die nach Art oder Schwere ihrer Behinderung im Arbeits- und Berufsleben besonders betroffen sind, insbesondere solche,
– die zur Ausübung der Beschäftigung wegen ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend einer besonderen Hilfskraft bedürfen,– deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend mit außergewöhnlichen Aufwendungen für den Arbeitgeber oder Dienstherrn verbunden ist,– die infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend offensichtlich nur eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung erbringen können,– bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 allein infolge geistiger oder seelischer Behinderung oder eines Anfallsleidens vorliegt oder– die wegen Art oder Schwere der Behinderung keine abgeschlossene Berufsbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes haben;
b) schwerbehinderte Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.
3.1.7 In Stellenausschreibungen ist darauf hinzuweisen, dass schwerbehinderte Menschen, die sich bewerben, bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt werden, es sei denn, für die Stelle ist eine besondere körperliche oder psychische Eignung zwingend erforderlich.
3.1.8 Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen ist mit besonderer Aufgeschlossenheit und Wohlwollen zu begegnen. Bewerben sich schwerbehinderte Menschen, so ist bei der Prüfung ihrer Eignung auf die Schwerbehinderteneigenschaft Rücksicht zu nehmen. Eine im Vergleich zu anderen Personen, die sich bewerben, geringere Eignung, die durch die Behinderung verursacht sein kann, darf nicht zum Nachteil gewertet werden, es sei denn, dass gerade die fehlenden Eigenschaften oder Fähigkeiten für die Erfüllung der Aufgaben unverzichtbar sind und nicht durch technische Arbeitshilfen oder andere Maßnahmen ausgeglichen werden können. Kommt hiernach eine schwerbehinderte Person in die nähere Auswahl, so ist sie gegenüber den in die nähere Auswahl gekommenen nichtbehinderten Personen, die sich beworben haben, bei entsprechender Eignung zu bevorzugen, wenn die übrigen beamten- oder tarifrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
3.1.9 Für die Einstellung schwerbehinderter Menschen in das Beamtenverhältnis darf nach § 12 Abs. 1 der Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten (SH.LVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 317) und vergleichbaren Vorschriften von schwerbehinderten Menschen nur das für die vorgesehene Verwendung erforderliche Mindestmaß an Eignung verlangt werden. Einer Einstellung steht nicht entgegen, dass aufgrund der Behinderung eine vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht auszuschließen ist, sofern nach einem amtsärztlichen Gutachten voraussichtlich eine Dienstfähigkeit von mindestens fünf Jahren nach Abschluss der Ausbildung erwartet werden kann. Entsprechendes gilt auch für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit.
3.1.10 Bei der Entscheidung über die Einstellung von schwerbehinderten Menschen, die sich unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung beworben haben, ist sinngemäß zu verfahren.
3.1.11 Die Einstellung schwerbehinderter Menschen in den Vorbereitungsdienst ist grundsätzlich bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres zulässig (§ 13 Abs. 2 SH.LVO).
3.2 Verfahren3.2.1 Der Arbeitgeber oder Dienstherr ist verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeits- oder Ausbildungsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können; dabei müssen sie den Personalrat hören (§ 81 Abs. 1 Satz 6 SGB IX) und die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 SGB IX bereits vor Durchführung einer Stellenausschreibung beteiligen.
Es ist auch zu prüfen, ob durch Umsetzungen oder Versetzungen von Beschäftigten ein Arbeitsplatz für eine schwerbehinderte Person freigemacht werden kann.
Bei schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten, die sich während der Probezeit nicht bewährt haben, ist zu prüfen, ob von der Möglichkeit nach § 8 Abs. 3 Satz 3 zweiter Halbsatz SH.LVO Gebrauch gemacht werden kann. Bei schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die sich während der Probezeit nicht bewährt haben, ist zu prüfen, ob ein neuer befristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden kann, um zu erproben, ob sie ihren Fähigkeiten und Neigungen entsprechend beschäftigt werden können.
3.2.2 Die einstellende Stelle meldet der zuständigen Agentur für Arbeit frühzeitig frei werdende, neu zu besetzende und neue Arbeitsplätze (§ 82 Satz 1 SGB IX). Die einstellende Stelle hat ferner zu klären, ob über die bei ihr vorliegenden Bewerbungen hinaus Bewerbungen bei der beim Innenministerium eingerichteten Erfassungsstelle für die Bewerbung von schwerbehinderten Menschen (Erfassungsstelle) vorliegen und auch diese in das Auswahlverfahren einzubeziehen.
3.2.3 Bewerbungen schwerbehinderter Menschen sind vordringlich zu bearbeiten.
Bei Bewerbungen, die Anhaltspunkte dafür enthalten, dass es sich um solche von schwerbehinderten Menschen handelt, ist die Schwerbehinderteneigenschaft durch Anforderung entsprechender Nachweise zu ermitteln.
Über Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit oder eines Integrationsfachdienstes und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen sind Schwerbehindertenvertretung und Personalrat unmittelbar nach Eingang zu unterrichten (§ 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX).
Haben sich schwerbehinderte Menschen um einen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Agentur für Arbeit oder einem Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, sind sie zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen (§ 82 Satz 2 SGB IX). Von einem Vorstellungsgespräch ist nur abzusehen, wenn zwischen Dienststelle, Personal- und Schwerbehindertenvertretung Einvernehmen besteht, dass der Bewerberin oder dem Bewerber die fachliche Eignung offensichtlich fehlt.
Sind im Rahmen von Auswahlverfahren auch schwerbehinderte Menschen zu Gesprächen geladen, nimmt die zuständige Schwerbehindertenvertretung an allen Gesprächen, auch im Vorauswahlverfahren, beratend teil. Sie hat das Recht, Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile aller Bewerbungsunterlagen zu nehmen (§ 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX).
Ist die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt und sind die Schwerbehindertenvertretung oder der Personalrat mit der beabsichtigten Entscheidung nicht einverstanden, ist diese unter Darlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern. Dabei wird die betroffene schwerbehinderte Person angehört (§ 81 Abs. 1 Satz 7 und 8 SGB IX).
Alle Beteiligten sind durch die Dienststelle über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten (§ 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX).
Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung entfällt, wenn der schwerbehinderte Mensch diese ausdrücklich ablehnt (§ 81 Abs. 1 Satz 10 SGB IX).
3.2.4 Kann Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen durch die Dienststelle nicht entsprochen werden, sind die Unterlagen mit Begründung an die Erfassungsstelle abzugeben. Die Agentur für Arbeit oder der Integrationsfachdienst ist zu informieren, wenn Bewerbungen von dort veranlasst wurden.
3.2.5 Bei jeder Besetzung eines Arbeitsplatzes ist unter Verwendung eines einheitlichen Vordrucks aktenkundig zu machen, dass die genannten Prüfungen unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vorgenommen wurden. Die Nummern 3.1.3 und 5.1.4 sind entsprechend zu beachten.
3.2.6 Die Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten nach dem Gleichstellungsgesetz bleiben unberührt.

4 Ausbildung, Fortbildung und Prüfungserleichterungen für schwerbehinderte Menschen
4.1 Berufliche Förderung
Schwerbehinderte Beschäftigte haben gegenüber ihrem Dienstherrn oder Arbeitgeber Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens (§ 81 Abs. 4 SGB IX). Entsprechendes gilt für die Auswahl für die Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber.
4.2 Prüfungserleichterungen
Bei Prüfungen und ähnlichen Verfahren sind schwerbehinderten Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen und Arbeitshilfen zu gewähren. Gleiches gilt während der Aus- und Fortbildung. Auf mögliche Erleichterungen sind schwerbehinderte Menschen jeweils vorher hinzuweisen. Welche Erleichterungen bzw. Hilfsmittel (z.B. Fristverlängerungen, Erholungspausen, Gehörlosendolmetscher, für die Bedienung durch Blinde geeignete Schreibmaschinen etc.) im Einzelfall erforderlich und angemessen sind, ist im Vorfeld des Verfahrens mit den schwerbehinderten Menschen zu erörtern. Die Schwerbehindertenvertretung ist auf ihren Wunsch hinzuzuziehen. Die Fristen für die Ablieferung schriftlicher Arbeiten müssen nach den Umständen des Einzelfalles verlängert werden. Prüfungserleichterungen dürfen sich nicht nachteilig auf die Bewertung der Prüfungsleistungen auswirken. In Zeugnisse dürfen Hinweise auf Prüfungserleichterungen nicht aufgenommen werden.
Bei der Beurteilung der Prüfungsleistungen sowie bei der Bildung des Gesamturteils ist, soweit es das Prüfungsziel zulässt, auf physische und psychische Einflüsse, die auf der Behinderung beruhen, Rücksicht zu nehmen. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden als bei Nichtbehinderten.

5 Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
5.1 Begleitende Maßnahmen5.1.1 Schwerbehinderte Menschen sind so zu beschäftigen, dass sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Soweit zweckmäßig, muss eine begleitende Hilfe am Arbeitsplatz erfolgen. Falls erforderlich, hat eine arbeitsmedizinische Beteiligung zu erfolgen.
5.1.2 Die Arbeitsbedingungen sind so zu gestalten, dass schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden können. Die Dienstzimmer schwerbehinderter Beschäftigter sind so auszuwählen, dass sich ihre Leistungsfähigkeit voll entfalten kann. Ihnen ist ein Einzelzimmer zur Verfügung zu stellen, wenn es wegen Art und Schwere der Behinderung angemessen ist.
5.1.3 Zur Erleichterung der Arbeit und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit sind die nach Art und Schwere der Behinderung erforderlichen, dem Stand der Technik angepassten Hilfsmittel bereitzustellen; der Arbeitsplatz ist insbesondere mit den notwendigen Arbeitshilfen auszustatten.
5.1.4 Sollten individuelle technische und andere Hilfen notwendig werden, ist zur Klärung der Finanzierung Verbindung mit der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit, dem sonst zuständigen Rehabilitationsträger bzw. dem Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein – Integrationsamt – aufzunehmen. Eine notwendige Arbeitsassistenz ist beim Landesamt für soziale Dienste – Integrationsamt – zu beantragen.
5.1.5 Die Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Geräte sind für schwerbehinderte Beschäftigte unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr so auszuwählen bzw. auszustatten, dass ihre Leistungsfähigkeit erhalten und gefördert wird.
Das Mitbringen von erforderlichen Servicehunden für schwerbehinderte Beschäftigte ist zu gestatten.
Bei der behindertengerechten Planung von Neu-, Erweiterungs- und Umbauten nach § 11 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen des Landes Schleswig-Holstein und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 264), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. März 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 52), sind die Schwerbehindertenvertretung, die Personalvertretung und der Beauftragte des Arbeitgebers frühzeitig einzubeziehen und während der Durchführung der Baumaßnahmen ständig zu unterrichten.
5.1.6 Nach § 83 Abs. 1 SGB IX trifft der Arbeitgeber oder Dienstherr mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat in Zusammenarbeit mit dem Beauftragten des Arbeitgebers eine verbindliche Integrationsvereinbarung. Diese enthält Regelungen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen, insbesondere zur Personalplanung, Arbeitsplatzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsumfeldes, Arbeitsorganisation und Arbeitszeit. Bei der Personalplanung sind insbesondere Regelungen zur Beschäftigung eines angemessenen Anteils schwerbehinderter Frauen vorzusehen.
In der Vereinbarung können insbesondere auch Regelungen getroffen werden
a) zur angemessenen Berücksichtigung schwerbehinderter Menschen bei der Besetzung freier, frei werdender oder neuer Stellen,b) zu einer anzustrebenden Beschäftigungsquote, einschließlich eines angemessenen Anteils schwerbehinderter Frauen,c) zur Teilzeitarbeit,d) zur Ausbildung behinderter Jugendlicher,e) zur Durchführung der betrieblichen Prävention (betriebliches Eingliederungsmanagement) und zur Gesundheitsförderung,f) über die Heranziehung des Betriebsarztes auch für die Beratung über Leistungen zur Teilhabe sowie über besondere Hilfen im Arbeitsleben (§ 83 Abs. 2 a SGB IX).
Auf Antrag der Schwerbehindertenvertretung wird über die Integrationsvereinbarung unter Beteiligung des Personalrats verhandelt. Das Landesamt für soziale Dienste – Integrationsamt – kann beteiligt werden. Die Vereinbarung ist der für den Sitz der Dienststelle zuständigen Agentur für Arbeit und dem für den Sitz der Dienststelle zuständigen Integrationsamt zu übermitteln.
Der Arbeitgeber oder Dienstherr hat in der Versammlung nach § 95 Abs. 6 SGB IX über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu berichten (§ 83 Abs. 3 SGB IX).
Einer Integrationsvereinbarung bedarf es nicht, wenn für die Dienststelle dem § 83 SGB IX entsprechende Regelungen bestehen und durchgeführt werden (§ 82 Satz 4 SGB IX).
5.2 Arbeitsplatzwechsel5.2.1 Der Wechsel des Arbeitsplatzes oder der Dienststelle kann für schwerbehinderte Menschen mit größeren Schwierigkeiten verbunden sein als für andere Beschäftigte. Er darf daher nur ausnahmsweise erfolgen. In solchen Fällen sollen schwerbehinderte Beschäftigte mindestens gleichwertige oder bessere Arbeitsbedingungen oder Entwicklungsmöglichkeiten geboten werden.
Begründeten Anträgen von schwerbehinderten Beschäftigten auf Versetzung oder sonstigen Wechsel des Arbeitsplatzes soll, wenn dies aufgrund der Behinderung erforderlich ist, zum nächstmöglichen Zeitpunkt entsprochen werden.
5.2.2 Bei einer dienststelleninternen Ausschreibung gilt für die Stellenbesetzung Nummer 6.2 entsprechend, auch wenn mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes keine Beförderung verbunden ist.
5.3 Vertretung anderer Beschäftigter
Schwerbehinderte Beschäftigte im Sinne des § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX sind auf ihren Wunsch von der Vertretung in Krankheits-, Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitsfällen neben der ihnen sonst regelmäßig obliegenden Arbeit freizustellen. Der Einsatz von schwerbehinderten Beschäftigten, die nicht zu dem in Satz 1 genannten Personenkreis gehören, für derartige Vertretungen darf den Zeitraum von zehn Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten.
5.4 Inanspruchnahme von Dienstwagen in besonderen Fällen
Bei extremen Wetterverhältnissen sollen die Dienststellen für das Abholen und Nachhausebringen der schwerbehinderten Beschäftigten – in erster Linie der mit den Merkzeichen "G", "aG" und "Bl" – sorgen, gegebenenfalls durch Bereitstellung eines Mietwagens. Diese Regelung hat Vorrang vor Nummer 5.7.
5.5 Variable Arbeitszeit
Für schwerbehinderte Beschäftigte, die in nachgeordneten Dienststellen im Bereich der Landeshauptstadt Kiel beschäftigt sind, endet die Anwesenheitspflicht am Freitag eine Stunde vor dem in der Dienstvereinbarung geregelten Ende der Kernzeit, soweit durch eine entsprechende Dienstvereinbarung i.S. der Grundsätze der variablen Arbeitszeit vom 21. Dezember 1998 Regelungen über die Kernzeit getroffen wurden.
Für die in nachgeordneten Dienststellen außerhalb des Bereichs der Landeshauptstadt Kiel beschäftigten schwerbehinderten Menschen legen die Dienststellenleitung und der örtliche Personalrat in einer Dienstvereinbarung Einzelheiten über die Arbeitszeit am Freitag fest, sofern eine Kernzeitregelung besteht.
5.6 Freistellung von Mehrarbeit
Schwerbehinderte Beschäftigte werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt (§ 124 SGB IX).
5.7 Sonderurlaub bei extremen Wetterverhältnissen
Soweit durch extreme Wetterverhältnisse besondere Erschwernisse für schwerbehinderte Beschäftigte eintreten, soll den davon Betroffenen im Einzelfall auf Antrag in angemessenem Umfang Sonderurlaub nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 der Sonderurlaubsverordnung (SUVO) vom 14. Januar 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 29), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Juli 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 276), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), erteilt oder Erleichterung in der Gestaltung der Arbeitszeit gewährt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob den einzelnen Betroffenen Merkzeichen anerkannt wurden. Vielmehr muss für die Feststellung des Vorliegens besonderer Erschwernisse individuell die jeweilige Behinderung und damit verbunden die tatsächliche Erschwernis betrachtet werden.
Zu den Voraussetzungen der Genehmigung gehört auch, dass die Regelung nach Nummer 5.4 nicht durchgeführt werden kann.
Vor einer Ablehnung ist das Einvernehmen mit dem Personalrat und der Schwerbehindertenvertretung herzustellen.
5.8 Zusatzurlaub5.8.1 Schwerbehinderte Beschäftigte, nicht jedoch ihnen nach § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellte behinderte Beschäftigte, haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Erholungsurlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit der oder des schwerbehinderten Beschäftigten auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen, die einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben unberührt (§ 125 Abs. 1 SGB IX).
Nach § 49 Abs. 4 MTArb erhielten Arbeiterinnen und Arbeiter mit einem Grad der Behinderung von mindestens 25 und weniger als 50 vom Hundert einen Zusatzurlaub von drei Arbeitstagen. Aus dem Geltungsbereich des MTArb übergeleitete Beschäftigte, die am 31. Oktober 2006 Anspruch auf einen Zusatzurlaub nach § 49 Abs. 4 MTArb hatten, behalten diesen Anspruch, solange sie die Anspruchsvoraussetzungen in dem über den 31. Oktober 2006 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnis weiterhin erfüllen (§ 15 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-L).
5.8.2 Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht mit dem Eintritt der Schwerbehinderteneigenschaft oder mit der Einstellung schwerbehinderter Menschen.
Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres, hat die oder der schwerbehinderte Beschäftigte für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. Der so ermittelte Zusatzurlaub ist dem Erholungsurlaub hinzuzurechnen und kann bei einem nicht im ganzen Kalenderjahr bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht erneut gemindert werden (§ 125 Abs. 2 SGB IX).
Wird die Schwerbehinderteneigenschaft nach § 69 Abs. 1 und 2 SGB IX rückwirkend festgestellt, finden auch für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung (§ 125 Abs. 3 SGB IX).
5.8.3 Für Lehrerinnen und Lehrer sowie Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer wird nach § 11 der Erholungsurlaubsverordnung (EUVO) vom 2. August 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 141), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Juli 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 276), auch der Zusatzurlaub durch die Ferien abgegolten.
5.8.4 Anträgen von schwerbehinderten Beschäftigten auf ungeteilten Erholungsurlaub und Wünschen hinsichtlich der Urlaubszeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange und der persönlichen Verhältnisse aller Beschäftigten (z.B. schulpflichtige Kinder) bevorzugt zu entsprechen.
5.9 Altersteilzeit
Für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann auf deren Antrag, sofern die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind, Altersteilzeit gewährt werden.

6 Dienstliche Beurteilung und Beförderung
6.1 Dienstliche Beurteilung6.1.1 Bei der dienstlichen Beurteilung schwerbehinderter Beschäftigter ist eine etwaige Minderung der Einsatz- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen. Die oder der Vorgesetzte muss sich deshalb eingehend mit der Persönlichkeit und den fachlichen Leistungen der oder des schwerbehinderten Beschäftigten befassen und prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die dienstlichen Leistungen qualitativ und quantitativ durch die Behinderung beeinträchtigt sind. Entsprechendes gilt für die Zweitbeurteilerinnen und Zweitbeurteiler.
6.1.2 Quantitative Minderleistungen, die im Zusammenhang mit der Behinderung stehen, sind aufgrund eines entsprechenden Hinweises in der Beurteilung von der Wertung auszunehmen.
6.1.3 Zu Beginn des Beurteilungsverfahrens hat die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler die Schwerbehindertenvertretung davon zu unterrichten und mit ihr die besonderen Gesichtspunkte der zu beurteilenden schwerbehinderten Beschäftigten allgemein zu erörtern. Dies soll im Rahmen der Koordinierungsgespräche (Nummer 7.1 der Beurteilungsrichtlinien in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2000 (Amtsbl. Schl.-H. S. 154), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 3. Februar 2005 (Amtsbl. Schl.-H. S. 175), oder anderer Gespräche erfolgen, die der vorherigen Abstimmung der anzuwendenden Beurteilungsmaßstäbe dienen.
Vor jeder Beurteilung einer oder eines schwerbehinderten Beschäftigten hat die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler mit der oder dem schwerbehinderten Beschäftigten ein Gespräch über Art und Schwere der Behinderung und ihre Auswirkungen auf die Leistungs- und Verwendungsfähigkeit zu führen. Hierzu bedarf es des Einverständnisses der oder des schwerbehinderten Beschäftigten. Auf Wunsch der oder des schwerbehinderten Beschäftigten ist die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen.
Am besonderen Beurteilungsgespräch der Beurteilerin oder des Beurteilers zur Erörterung von Gegenvorstellungen mit der oder dem schwerbehinderten Beschäftigten nimmt auf deren oder dessen Antrag auch die Schwerbehindertenvertretung teil.
Die oder der schwerbehinderte Beschäftigte ist auf die Möglichkeit, auf ihren oder seinen Wunsch die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen, von der Beurteilerin oder dem Beurteiler hinzuweisen. Dieses ist aktenkundig zu machen.
6.2 Beförderung6.2.1 Bei einer beabsichtigten Beförderung sind schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte bei gleichwertiger Eignung zu bevorzugen. Eine Beförderung soll nur dann nicht erfolgen, wenn sie bei wohlwollender Prüfung die an das Beförderungsamt zu stellenden Mindestanforderungen nicht erfüllen. Kann die Beförderungseignung nicht zuerkannt werden, sind die Gründe nach Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, der schwerbehinderten Beamtin oder dem schwerbehinderten Beamten rücksichtsvoll, aber offen darzulegen.
6.2.2 Für schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten vorstehende Grundsätze sinngemäß.

7 Personalaktenführung/Elektronische Personaldatenverwaltung
Die Personalakten/Stammdaten schwerbehinderter Beschäftigter sind so zu kennzeichnen, dass die Schwerbehinderteneigenschaft sofort erkennbar ist.
In Personalangelegenheiten schwerbehinderter Beschäftigter ist auf die Schwerbehinderteneigenschaft hinzuweisen, soweit dies für die Entscheidung von Bedeutung ist.
Die Angaben über den Grad der Behinderung und über die Merkzeichen sowie eine Ablichtung des Ausweises über die Schwerbehinderteneigenschaft und gegebenenfalls der Bescheid über eine Mehrfachanrechnung, bei gleichgestellten Beschäftigten eine Ablichtung des Gleichstellungsbescheides, sind in die Personalakten aufzunehmen. Angaben über die Ursache der Behinderung sind unkenntlich zu machen. In der Folgezeit eintretende Änderungen des Grades der Behinderung und der Merkzeichen sind, nachdem die entsprechenden Bescheide bestandskräftig geworden sind, in den Personalakten zu vermerken.

8 Flexible Altersgrenze, Ruhestand, Entlassung und Kündigung8.1 Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, nicht jedoch ihnen nach § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellte behinderte Beamtinnen und Beamte, haben nach § 54 Abs. 4 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 283), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), das Recht, die Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung des 60. Lebensjahres zu beantragen.
8.2 Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte sind gegen ihren Willen wegen Dienstunfähigkeit aufgrund ihrer Behinderung nur in den Ruhestand zu versetzen, wenn festgestellt wird, dass sie auch bei weitestgehender Rücksichtnahme nicht fähig sind, ihre Dienstpflichten zu erfüllen.
Von der Versetzung in den Ruhestand soll unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 3 LBG abgesehen werden, wenn den schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann und wenn zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen dieses Amtes noch genügen. Sofern die Befähigung für die andere Laufbahn nicht gegeben ist, ist die Beamtin oder der Beamte verpflichtet, an Maßnahmen zum Erwerb der Befähigung teilzunehmen. Ferner besteht zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand die Möglichkeit, unter Beibehaltung des Amtes auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb der Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn zu übertragen, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
Von der Versetzung in den Ruhestand soll nach § 54 a LBG ferner abgesehen werden, wenn die schwerbehinderte Beamtin oder der schwerbehinderte Beamte unter Beibehaltung ihres oder seines Amtes ihre oder seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung des schwerbehinderten Menschen kann eine eingeschränkte Verwendung auch in einer nicht ihrem oder seinem Amt entsprechenden Tätigkeit erfolgen. Hiervon soll jedoch abgesehen werden, wenn ihr oder ihm nach § 54 Abs. 3 LBG ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.
Das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand nach §§ 54 Abs. 1 und 56 Abs. 1 LBG gliedert sich in folgende Stufen:
– Bei Zweifeln über die Dienstunfähigkeit entscheidet der unmittelbare Dienstvorgesetzte, ob und gegebenenfalls wann die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung erfolgt.– Der unmittelbare Dienstvorgesetzte entscheidet nach Vorlage des amtsärztlichen Gutachtens über die Feststellung der Dienstunfähigkeit.– Nach Feststellung der Dienstunfähigkeit durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten entscheidet die nach § 59 Abs. 2 LBG zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand. Dabei ist sie an die Erklärung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.
Zum Verfahren bei der amtsärztlichen Untersuchung wird auf die Verwaltungsvorschrift zu den §§ 54 bis 57 LBG vom 13. Juni 2002 (Amtsbl. Schl.-H. S. 324), geändert durch Bekanntmachung vom 19. Dezember 2005 (Amtsbl. Schl.-H. 2006 S. 23), hingewiesen.
Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten mitgeteilt worden ist. Bei der Mitteilung der Versetzung in den Ruhestand kann auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ein anderer Zeitpunkt festgesetzt werden (§ 59 Abs. 3 LBG).
Werden Rechtsmittel gegen die Versetzung in den Ruhestand eingelegt, haben diese aufschiebende Wirkung. Die Versetzung in den Ruhestand wird zunächst, bis zum Abschluss eines Widerspruchs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, nicht wirksam. Nach § 56 Abs. 2 LBG werden aber in diesen Fällen mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzungsverfügung zugestellt worden ist, die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen.
Das kann eine besondere Härte in den Fällen darstellen, in denen aufgrund der Eigenart der Erkrankung eine zuverlässige zeitnahe Prognose über den weiteren Verlauf der Dienstunfähigkeit nicht möglich ist, da diese vom Verlauf einer durchzuführenden Therapie oder Rehabilitationsmaßnahme abhängig ist.
In diesen Fällen ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls in den einzelnen Verfahrensschritten vor der abschließenden Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand zu prüfen, ob zuvor der Erfolg der Therapie oder Rehabilitationsmaßnahme abzuwarten bzw. in Abhängigkeit vom Heilungsverlauf eine erneute prognostische amtsärztliche Aussage einzuholen ist.
8.3 Schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben nach § 37 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), unter den dort genannten Voraussetzungen Anspruch auf Altersrente. Im Hinblick auf die umfangreichen rentenrechtlichen Bestimmungen und deren unterschiedliche Rechtsfolgen wird eine Beratung durch den zuständigen Sozialversicherungsträger empfohlen.
Sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses schwerbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes (§§ 85, 91 Abs. 1 SGB IX). Die in den §§ 86, 88 und 91 SGB IX genannten Fristen sind zu beachten. Ausnahmen von den Vorschriften zum Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen sind nur in den Fällen des § 90 SGB IX zulässig.
Ist zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen oder konnte das Landesamt für soziale Dienste nach Ablauf der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen, finden die Vorschriften des Kapitels 4 zum Kündigungsschutz keine Anwendung (§ 90 Abs. 2 a SGB IX). Für behinderte Menschen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bereits einen Antrag auf Gleichstellung bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt haben, gilt vom Tag der Antragstellung bis zur Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit der besondere Kündigungsschutz.
Vor der beabsichtigten Antragstellung beim Integrationsamt auf Zustimmung zur Kündigung ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 SGB IX zu beteiligen.
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen verminderter Erwerbsfähigkeit richtet sich bei schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach § 33 TV-L.
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedarf auch dann der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes, wenn sie im Falle des Eintritts der teilweisen Erwerbsminderung, der vollen Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung erfolgt (§ 92 SGB IX). Die Schwerbehindertenvertretung ist nach § 95 Abs. 2 SGB IX vor der Antragstellung beim Integrationsamt zu beteiligen.

9 Prävention
9.1 Bei personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten, die zur Gefährdung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses führen können, hat der Arbeitgeber oder Dienstherr mit der Schwerbehindertenvertretung, dem Personalrat und dem Integrationsamt frühzeitig alle Möglichkeiten, Beratungshilfen und finanziellen Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder Dienstverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann (§ 84 Abs. 1 SGB IX).
9.2 Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber oder Dienstherr mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person
1. mit dem Personalrat,2. bei schwerbehinderten Beschäftigten zusätzlich mit der Schwerbehindertenvertretung,
die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Soweit erforderlich, wird der Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffenen Beschäftigten oder deren gesetzlicher Vertreter sind zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen.
Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber oder Dienstherrn die örtlichen gemeinsamen Servicestellen hinzugezogen. Bei schwerbehinderten Beschäftigten ist das Integrationsamt zuständig. Die örtlichen Servicestellen oder das Integrationsamt wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IX erbracht werden. Der Personalrat, bei schwerbehinderten Beschäftigten außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber oder Dienstherr die ihm nach dieser Vorschrift obliegende Verpflichtung erfüllt (§ 84 Abs. 2 SGB IX).
Bei Beschäftigten, die weder schwerbehindert noch gleichgestellt sind, kann mit Zustimmung der betroffenen Person auch die Schwerbehindertenvertretung eingeschaltet werden.

10 Ergänzende Maßnahmen zugunsten schwerbehinderter Menschen
10.1 Wohnungsfürsorge
Bei der Zuweisung von Landeswohnungen ist auf Art und Schwere der Behinderung, Familienstand und die sonstigen persönlichen Verhältnisse der schwerbehinderten Beschäftigten Rücksicht zu nehmen.
Nach Maßgabe der Wohnungsfürsorgebestimmungen vom 9. März 1979 (Amtsbl. Schl.-H. S. 161), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 20. Dezember 1985 (Amtsbl. Schl.-H. 1986 S. 11), ist schwerbehinderten Beschäftigten eine angemessene Wohnung bevorzugt zuzuweisen.
Schwerbehinderten Menschen können zur Einrichtung oder zum Erwerb von Familieneigenheimen oder Eigentumswohnungen aus Sonderprogrammen der Investitionsbank Schl.-H. unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag vor Beginn der Maßnahme Darlehen gewährt werden. Über Einzelheiten informiert die Investitionsbank.
Vom Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein – Integrationsamt – bzw. von der Agentur für Arbeit oder sonstigen Rehabilitationsträgern können gegebenenfalls Leistungen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung gewährt werden. Anträge sind vor Beginn der Maßnahme bzw. vor Vertragsschluss zu stellen.
10.2 Veräußerung gebrauchter Dienstkraftfahrzeuge
Der Verkauf gebrauchter Dienstkraftfahrzeuge richtet sich nach Nummer 7.3 Absatz 8 der Vereinbarung nach § 59 MBG Schl.-H. über die Kraftfahrzeugrichtlinien des Landes Schleswig-Holstein – KfzRL SH – vom 18. Februar 2002 (Amtsbl. Schl.-H. S. 145).
10.3 Parkmöglichkeiten
Für schwerbehinderte Beschäftigte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung ("aG") und Blinde ("Bl") sollen in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes geeignete Parkplätze eingerichtet und kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Es ist auch zu prüfen, ob im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren derartige Parkplätze angemietet werden können.
Soweit bei einer Dienststelle weitere Parkmöglichkeiten vorhanden sind, sind sie bevorzugt schwerbehinderten Beschäftigten mit erheblicher Gehbehinderung ("G") zur Verfügung zu stellen. Die Schwerbehindertenvertretung ist nach § 95 Abs. 2 SGB IX zu beteiligen.
10.4 Behindertensport und Mobilitätstraining
Der Behindertensport ist zu fördern.
Beamtinnen und Beamten kann für die Teilnahme an einem Mobilitätstraining und die Teilnahme am ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung nach § 19 Abs. 2 SUVO gewährt werden.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kann für die Teilnahme an einem Mobilitätstraining Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Vergütung oder des Lohnes nach § 28 TV-L gewährt werden. Sie erhalten während der Dauer der Maßnahme zum Ausgleich des Verdienstausfalls eine Geldleistung in entsprechender Anwendung der Vorschriften über das Krankengeld. Für die Teilnahme am ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX kann Sonderurlaub in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 2 SUVO gewährt werden.
Die Gewährung des Sonderurlaubs kann nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Teilnahme nicht außerhalb der Dienstzeit möglich ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Erlass – IV 226 – 0311.3.2.2 – vom 3. Mai 1999 (n.v.) ist zu beachten.
Mobilitätstraining ist die mit der Ausstattung von Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln in Zusammenhang stehende Unterweisung im Gebrauch dieser Hilfsmittel nach § 31 Abs. 2 Satz 1 SGB IX.
10.5 Ehrenamtliche Tätigkeit in Behindertenverbänden
Für die Teilnahme an Tagungen von überörtlichen Selbsthilfeorganisationen zur Betreuung behinderter Personen kann Beamtinnen und Beamten unter den Voraussetzungen des § 9 Nr. 4 SUVO Sonderurlaub bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist diese Regelung entsprechend anzuwenden.
Der Erlass – IV 226 – 0311.3.2.2 – vom 3. Mai 1999 (n.v.) ist zu beachten.

11 Wahrnehmung der Interessen schwerbehinderter Menschen
11.1 Kreis der Berufenen
Zur Wahrnehmung der Interessen schwerbehinderter Menschen sind besonders berufen
– die Schwerbehindertenvertretung,– der Personalrat,– die Beauftragten des Arbeitgebers nach § 98 SGB IX,– die örtlichen Fürsorgestellen (bei den Kreisen und kreisfreien Städten) und das Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein – Integrationsamt –,– die gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger,– die Bundesagentur für Arbeit,– Integrationsfachdienste sowie– für die Wahrnehmung der Interessen schwerbehinderter Frauen außerdem die Gleichstellungsbeauftragte.
Sie haben miteinander und mit den Dienststellen eng und vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.
Die obersten Landesbehörden haben, gesondert für jede Dienststelle im Sinne des § 8 MBG Schl.-H., ein Verzeichnis der schwerbehinderten, gleichgestellten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten. Das Verzeichnis ist dem Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein – Integrationsamt – sowie der zuständigen Agentur für Arbeit auf Verlangen vorzulegen (§ 80 Abs. 1 SGB IX). Eine Abschrift des jährlichen Verzeichnisses ist der zuständigen Schwerbehindertenvertretung, den Beauftragten des Arbeitgebers und dem Personalrat auszuhändigen (§ 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX).
11.2 Schwerbehindertenvertretung11.2.1 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
Dienststelle und Schwerbehindertenvertretung arbeiten vertrauensvoll unter Beachtung der Gesetze, Tarifverträge und sonstiger für schwerbehinderte Menschen maßgebender Vorschriften zum Wohle und zur Wahrung der Rechte der in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen zusammen; dies gilt sinngemäß für die Betreuung von Beschäftigten, die von Behinderung bedroht sind.
Die Schwerbehindertenvertretung hat die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in die Dienststelle zu fördern, die Interessen der schwerbehinderten Beschäftigten in der Dienststelle zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen (§ 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).
Sie hat Beschäftigte bei Anträgen an die nach § 69 Abs. 1 SGB IX zuständigen Behörden auf Feststellung einer Behinderung sowie bei Anträgen auf Gleichstellung an die Agentur für Arbeit zu unterstützen (§ 95 Abs. 1 Satz 3 SGB IX).
Die Schwerbehindertenvertretung ist in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, von der Dienststelle unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Bestehen Zweifel daran, ob die Voraussetzungen für eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vorliegen, ist diese zu beteiligen. Die von der Dienststelle getroffene Entscheidung ist der Schwerbehindertenvertretung unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne diese Beteiligung getroffenen Entscheidung ist auszusetzen; die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden (§ 95 Abs. 2 SGB IX).
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach § 156 Abs. 1 Nr. 9 SGB IX ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Schwerbehindertenvertretung entgegen § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht oder nicht rechtzeitig hört. Im Rahmen der Dienstaufsicht ist unbedingt sicherzustellen, dass die Beteiligungspflicht gegenüber der Schwerbehindertenvertretung eingehalten wird.
Die örtliche Schwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen der schwerbehinderten Beschäftigten ihrer Dienststelle. Wird die Entscheidung über eine Angelegenheit schwerbehinderter Beschäftigter dieser Dienststelle oder mehrerer Dienststellen durch eine vorgesetzte Dienststelle getroffen, für die eine Bezirks- oder Hauptschwerbehindertenvertretung gebildet ist, ist diese zuständig. Die Stufenvertretung hat den örtlichen Schwerbehindertenvertretungen der Dienststellen, die die betroffenen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Entsprechendes gilt für die Gesamtschwerbehindertenvertretung, ferner für die Schwerbehindertenvertretung der obersten Dienstbehörde, wenn bei einer mehrstufigen Verwaltung Stufenvertretungen nicht gewählt werden. Die Aufgaben einer nicht vorhandenen Schwerbehindertenvertretung nimmt die Stufenvertretung wahr.
Die Schwerbehindertenvertretung hat ein Teilnahmerecht an allen Sitzungen des Personalrats und des Arbeitsschutzausschusses. Sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne schwerbehinderte Beschäftigte oder die schwerbehinderten Beschäftigten als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Auf Verlangen der Schwerbehindertenvertretung ist eine Sitzung des Personalrats einzuberufen. Erachtet die Schwerbehindertenvertretung einen Personalratsbeschluss als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der schwerbehinderten Menschen oder ist die Schwerbehindertenvertretung entgegen § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nicht beteiligt worden, so ist auf ihren Antrag der Beschluss eine Woche auszusetzen (§ 95 Abs. 4 SGB IX); nach § 86 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d MBG Schl.-H. ist diese Frist auf 10 Arbeitstage verlängert. Nach § 95 Abs. 4 Satz 3 SGB IX hat die Aussetzung eines Beschlusses grundsätzlich keine Verlängerung einer Frist zur Folge; die Beteiligungsfrist des Personalrates nach § 52 Abs. 2 Satz 3 und 4 MBG Schl.-H. verlängert sich jedoch nach § 29 Abs. 1 Satz 3 MBG Schl.-H. um 10 Arbeitstage. Die Schwerbehindertenvertretung ist zu Besprechungen nach § 47 Abs. 1 Satz 6 MBG Schl.-H. hinzuzuziehen. Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein werden hierdurch nicht berührt.
Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung der schwerbehinderten Beschäftigten in der Dienststelle durchzuführen (§ 95 Abs. 6 SGB IX). Sie kann an Personalversammlungen in den Dienststellen teilnehmen, für die sie zuständig ist und hat dort ein Rederecht, auch wenn die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung nicht Angehörige der Dienststelle sind (§ 95 Abs. 8 SGB IX).
11.2.2 Rechtsstellung
Die Vertrauenspersonen führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt (§ 96 Abs. 1 SGB IX). Sie dürfen hierbei nicht behindert oder wegen ihres Amtes benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung (§ 96 Abs. 2 SGB IX).
Vertrauenspersonen sind von ihren sonstigen Dienstgeschäften ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge zu befreien, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben (z.B. für Reisen, Besuche, Sitzungen) erforderlich ist. Dies gilt auch für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind.
In Dienststellen mit in der Regel wenigstens 200 schwerbehinderten Beschäftigten wird die Vertrauensperson auf ihren Wunsch freigestellt; weitergehende Vereinbarungen sind zulässig (§ 96 Abs. 4 Satz 2 SGB). In Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 schwerbehinderten Beschäftigten kann die Schwerbehindertenvertretung nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder Dienstherrn das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen, in Dienststellen mit mehr als 200 schwerbehinderten Beschäftigten das mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählte weitere stellvertretende Mitglied. Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein (§ 95 Abs. 1 Satz 4 bis 6 SGB IX).
Die Dienststelle trägt die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten. Dies gilt auch für Stufenvertretungen. Notwendige Reisekosten werden nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes vergütet. Ein Anspruch auf Reisekostenvergütung besteht nur, wenn die Reise zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Vertrauensfrau oder des Vertrauensmannes erfolgt und die Grundsätze der gebotenen Sparsamkeit beachtet werden. Eine Anordnung oder Genehmigung der Reise durch die zuständige Behörde ist nicht erforderlich, es empfiehlt sich jedoch, vor Antritt der Reise das Einvernehmen mit der Dienststellenleitung herbeizuführen. Die Kostenerstattung für die Teilnahme an Sitzungen der Personalvertretungen, des Gesamtpersonalrates und der Jugend- und Ausbildungsvertretung richtet sich nach § 86 Abs. 2 i.V.m. § 34 MBG Schl.-H.
Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle der Schwerbehindertenvertretung in erforderlichem Umfang die Räume und den Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen.
11.2.3 Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretungen
Die Hauptschwerbehindertenvertretungen und, soweit solche nicht vorhanden sind, die Schwerbehindertenvertretungen der obersten Landesbehörden bilden die Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretungen beim Land Schleswig-Holstein. Sie ist in Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen, die von allgemeiner Bedeutung sind und über den Geschäftsbereich einer obersten Landesbehörde hinausgehen, zu beteiligen.
11.3 Personalrat
Der Personalrat hat die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in die Dienststelle zu fördern (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 MBG Schl.-H. und § 93 SGB IX). Er hat insbesondere darauf zu achten, dass die Dienststelle die ihr nach den §§ 71, 72 und 81 bis 84 SGB IX obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung wirkt er hin (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 MBG Schl.-H. und § 93 SGB IX).
11.4 Beauftragte des Arbeitgebers11.4.1 Dienststellen haben nach § 98 SGB IX Beauftragte zu bestellen, die sie in Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen verantwortlich vertreten. Diese sollten nach Möglichkeit selbst schwerbehindert sein. Die Dienststellen haben ihre Beauftragten unverzüglich nach deren Bestellung der Agentur für Arbeit und dem Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein – Integrationsamt – schriftlich zu benennen (§ 80 Abs. 8 SGB IX). Auch die Abberufung ist diesen Stellen anzuzeigen. Die Schwerbehindertenvertretung, der Personalrat und die personalbearbeitenden Stellen sind ebenfalls zu unterrichten. Ein häufiger Wechsel der Beauftragten ist zu vermeiden.
11.4.2 Die Beauftragten sind dazu berufen, ausgleichend und vermittelnd zu wirken. Sie haben vor allem darauf zu achten, dass die der Dienststelle obliegenden Verpflichtungen nach dem SGB IX und diese Richtlinien erfüllt werden. Die Beauftragten sind über ihre Aufgaben und Befugnisse zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass sie weder einseitig die Belange der Verwaltung noch die der schwerbehinderten Menschen zu vertreten haben, sondern bemüht sein müssen, einen Ausgleich zu finden, der mit den Aufgaben der Verwaltung und den berechtigten Interessen der schwerbehinderten Menschen vereinbar ist.
11.5 Landesamt für soziale Dienste – Integrationsamt – und Agentur für Arbeit11.5.1 Zu den besonderen Aufgaben des Landesamtes für soziale Dienste Schleswig-Holstein – Integrationsamt – gehört die begleitende Hilfe im Arbeitsleben (§ 102 Abs. 2 SGB IX). Es ist durch alle beteiligten Stellen bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Das Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein – Integrationsamt – hat Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für Schwerbehindertenvertretungen, Beauftragte des Arbeitgebers und Personalratsmitglieder durchzuführen. Wenn dienstliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen, ist die Teilnahme hieran zu ermöglichen.
11.5.2 Die Dienststellenleitung ist verpflichtet, dem Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein – Integrationsamt – und der Agentur für Arbeit die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter behinderter Menschen am Arbeitsleben nötig sind, und den mit der Vertretung dieser Stellen Beauftragten Einblick in die Dienststelle zu gewähren, soweit es im Interesse der schwerbehinderten Menschen erforderlich ist und Dienstgeheimnisse nicht gefährdet werden (§ 80 Abs. 5 und 7 SGB IX).

12 Ordnungswidrigkeiten
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Nichtbeachtung der in § 156 SGB IX genannten Vorschriften des SGB IX eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Alle Verantwortlichen haben dafür Sorge zu tragen, dass es nicht zu solchen Verstößen kommt.

13 Schlussbestimmungen
13.1 Diese Schwerbehindertenrichtlinien sind den in Nummer 1.3 genannten Personen sowie den Schwerbehindertenvertretungen und den Personalvertretungen besonders bekanntzugeben.
13.2 Diese Vereinbarung über die Schwerbehindertenrichtlinien tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vereinbarung nach § 59 MBG Schl.-H. über die Neufassung der Richtlinien über die Einstellung, Beschäftigung und begleitende Hilfe Schwerbehinderter in der Landesverwaltung (Schwerbehindertenrichtlinien) vom 10. Januar 2001 (Amtsbl. Schl.-H. S. 6) außer Kraft.
Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Das Recht der Landesregierung, diese Vereinbarung jederzeit aufzuheben, bleibt unberührt.

14 Protokollnotizen14.1 Zwischen den Vereinbarungspartnern bestand Einigkeit, dass aufgrund des Umfangs der erforderlichen Änderungen eine Neufassung der Richtlinien geboten war.
Gegenstand der Verhandlung nach § 59 MBG Schl.-H. waren aber nur diejenigen Regelungen, die nach § 51 Abs. 1 MBG Schl.-H. der Mitbestimmung unterliegen. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften weisen darauf hin, dass sich ihre Verantwortung für den Inhalt der Richtlinien ausschließlich auf diese Regelungen beschränkt.
14.2 Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften erwarten, dass die Landesregierung mit ihnen Verhandlungen über eine gesonderte Vereinbarung nach § 59 MBG Schl.-H. zur betrieblichen Gesundheitsförderung aufnimmt, in der u.a. auch eine Konkretisierung des Verfahrens zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (Ziffer 9.2) erfolgt.

Kiel, 4. Juli 2007

Innenminister
des Landes Schleswig-Holstein
gez. Dr. Ralf Stegner



Hamburg, 15. Juni 2007

Deutscher Gewerkschaftsbund
– Bezirk Nord –
gez. Carlos Sievers

Kiel, 22. März 2007

dbb beamtenbund und tarifunion
– Landesbund Schleswig-Holstein –
gez. Anke Schwitzer


*) Gl. Nr. 2036.29

*) Diese Richtlinien wurden in Abstimmung mit der Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretungen und nach Anhörung des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung erarbeitet.


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Richtlinien über die Einstellung, Beschäftigung und begleitende Hilfe Schwerbehinderterin der Landesverwaltung 
(Schwerbehindertenrichtlinien) 


Bek. der MdI vom 5. Dezember 1990 (MBI. MBWJK Schl.-H. 1991 S. 144)

Die Richtlinien über die Fürsorge für Schwerbehinderte in der Landesverwaltung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1978 (Amtsbl. Schl.H. S. 442), geändert durch Bekanntmachung des Innenministers vom 2. Februar 1982 (Amtsbl. Schl.-H. S. 118), wurden überarbeitet und an das novellierte Schwerbehindertengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, ber. BGBl. I S. 1550), zuletzt geändert durch das Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885), angepaßt; sie werden im Einvernehmen mit der Finanzministerin wie folgt neu gefaßt:
Richtlinien über die Einstellung, Beschäftigung und begleitende Hilfe Schwerbehinderter in der Landesverwaltung (Schwerbehindertenrichtlinien) 

Inhaltsübersicht
Vorbemerkungen 
1. Adressaten
1.1 Zur Durchführung der Schwerbehindertenrichtlinien besonders verpflichtete Personen
1.2 Personenkreis
2. Einstellung Schwerbehinderter 
2.1 Grundsätze
2.2 Verfahren
3. Ausbildung, Fortbildung und Prüfungserleichterungen für Schwerbehinderte
3.1 Berufliche Förderung
3.2 Prüfungserleichterungen
4. Beschäftigung Schwerbehinderter 
4.1 Begleitende Maßnahmen
4.2 Arbeitsplatzwechsel
4.3 Vertretung anderer Beschäftigter
4.4 Inanspruchnahme von Dienstwagen in besonderen Fällen 
4.5 Gleitende Arbeitszeit
4.6 Freistellung von Mehrarbeit
4.7 Dienstbefreiung bei extremen Wetterverhältnissen 
4.8 Zusatzurlaub
5. Dienstliche Beurteilung und Beförderung 
5.1 Dienstliche Beurteilung
5.2 Beförderung
6. Personalaktenführung 
7. Flexible Altersgrenze, Ruhestand, Entlassung und Kündigung 
8. Ergänzende Maßnahmen zugunsten Schwerbehinderter
8.1 Wohnungsfürsorge
8.2 Veräußerung gebrauchter Dienstkraftfahrzeuge
8.3 Parkmöglichkeiten 
8.4 Behindertentransport
8.5 Ehrenamtliche Tätigkeit in Behindertenverbänden
9. Wahrnehmung der Interessen Schwerbehinderter
9.1 Kreis der Berufenen
9.2 Schwerbehindertenvertretung 
9.3 Personalrat
9.4 Beauftragte der Verwaltung
9.5 Hauptfürsorgestelle und Arbeitsamt 
10. Ordnungswidrigkeiten
11. Anwendungsbereich
11.1 Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
11.2 Sonstige Verwaltungsträger 
12. Schlußbestimmungen

Vorbemerkungen
Der öffentliche Dienst hat bei der Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter eine Vorbildfunktion. Deshalb sieht es die Landesregierung als besondere Verpflichtung an, die Einstellung und Beschäftigung von Schwerbehinderten nach Kräften zu fördern, ihnen eine ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Tätigkeit zu ermöglichen und sie in ihrem beruflichen Fortkommen in jeder Weise zu unterstützen.
Alle beteiligten Stellen sind selbstverständlich verpflichtet, den Schwerbehinderten mit Rücksicht und Wohlwollen zu begegnen. Dabei ist bei der Anwendung der zugunsten der Schwerbehinderten getroffenen Bestimmungen großzügig zu verfahren. Die besondere Fürsorge- und Förderungsverpflichtung ihnen gegenüber geht über die allgemeine beamten- und arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht hinaus. Sie gilt entsprechend gegenüber allen Schwerbehinderten, die sich um eine Einstellung in den öffentlichen Dienst bewerben.
Die Dienststellen müssen sich stets vor Augen führen, daß Schwerbehinderte es als selbstverständlich ansehen, ihre Dienstpflichten in gleicher Weise wie Nichtbehinderte zu erfüllen. Die Schwerbehinderten müssen jedoch in den meisten Fällen für die gleiche Leistung mehr Kraft und Energie aufwenden. Das gilt insbesondere für Schwerbehinderte, die neben ihrem Beruf Familienpflichten erfüllen müssen oder alleinstehend sind. Schwerbehinderte erwarten kein Mitleid, sondern Verständnis und Hilfe der anderen Beschäftigten und der Vorgesetzten.
Besonders zu beachten ist das Schwerbehindertengesetz (SchwbG), in dem die Rechtsstellung der Schwerbehinderten umfassend geregelt ist.
Zur Gewährleistung einer wirkungsvollen Eingliederung Schwerbehinderter ist nach den folgenden Richtlinien zu verfahren.

1. Adressaten
1.1 Zur Durchführung der Schwerbehindertenrichtlinien besonders verpflichtete Personen
Zur Durchführung dieser Schwerbehindertenrichtlinien sind folgende Personen mit bestimmten Aufgaben und Verantwortlichkeiten gegenüber Schwerbehinderten besonders verpflichtet:
- Die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter (Dienststellenleitung),
- die übrigen Vorgesetzten,
- die sonstigen Beschäftigten, denen der Einsatz oder die Beaufsichtigung anderer Beschäftigter - sei es auch nur im Einzelfall obliegt,
- die Beschäftigten, die Personalangelegenheiten bearbeiten. Unberührt bleibt die Mitwirkungspflicht der vom Schwerbehindertengesetz bestimmten weiteren Personen und Stellen, die zur Wahrnehmung der Interessen Schwerbehinderter berufen sind (Nummer 9).
In allen Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts ist mit der Personal- bzw. Schwerbehindertenvertretung vertrauensvoll zusammenzuarbeiten - unabhängig davon, ob gesetzliche Beteiligungs- oder Anhörungspflichten bestehen oder nicht.
1.2 Personenkreis
Zu den Schwerbehinderten im Sinne dieser Richtlinien gehört der Personenkreis nach § 1 SchwbG (Schwerbehinderte) und nach § 2 SchwbG (Gleichgestellte).
Schwerbehinderte Beschäftigte können Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Auszubildende sein.
Zu diesem Personenkreis gehören auch schwerbehinderte Personen, die ein Referendariat ableisten oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses (Praktikantenverhältnis) stehen.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Rechte als Schwerbehinderte sowie für die berufliche Förderung durch die Arbeitgeberin, den Arbeitgeber oder Dienstherrn ist, daß die schwerbehinderten Beschäftigten diese Eigenschaft ihrer Arbeitgeberin, ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn mitteilen. Die Dienststellen sollen die in Betracht kommenden Beschäftigten darauf hinweisen, daß sie nach dem Schwerbehindertengesetz die Anerkennung als Schwerbehinderte oder die Gleichstellung beantragen können. Schwerbehinderte sind gehalten, ihre Schwerbehinderteneigenschaft ihrer Arbeitgeberin, ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn, insbesondere durch Vorlage des Ausweises, zu melden. Hieraus dürfen ihnen keine dienstlichen Nachteile entstehen. Änderungen des Grades der Behinderung (GdB), der Merkzeichen und der Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises sowie der Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft sind der Arbeitgeberin, dem Arbeitgeber oder Dienstherrn mitzuteilen.
Für Behinderte mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, die nicht Gleichgestellte im Sinne des § 2 SchwbG sind, gelten die Nummern 3, 4.1, 4.2, 5 und 8.4 sinngemäß.

2. Einstellung Schwerbehinderter 
2.1 Grundsätze
2.1.1 Im Rahmen des Schwerbehindertenrechts sind die Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter zu erleichtern. Alle Dienststellen müssen deshalb daran mitwirken, daß die Schwerbehinderten einen ihnen angemessenen Arbeitsplatz erhalten, auf dem sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten voll entfalten können. Hierbei ist auf die besondere Situation schwerbehinderter Frauen Rücksicht zu nehmen. Es ist sicherzustellen; daß sie gegenüber schwerbehinderten Männern nicht benachteiligt werden. Die Gleichstellungsrichtlinien (Bekanntmachung der Frauenministerin vom 4. Dezember 1989, Amtsbl. Schl.-H. S. 511) sind zu beachten.
2.1.2 Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß jeder Arbeitsplatz für Schwerbehinderte geeignet ist. Hiervon bestehen generelle Ausnahmen für bestimmte Behinderungen nur dann, wenn sich dies aus besonderen Vorschriften ergibt (z. B. Bestimmungen zur Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit nach der Polizeidienstvorschrift 300).
Ist darüber hinaus im Einzelfall ein zu besetzender Arbeitsplatz ausnahmsweise für Schwerbehinderte nicht geeignet, so ist dies nach Beteiligung der zuständigen Schwerbehindertenvertretung zu begründen und aktenkundig zu machen.
2.1.3 Auf die sich aus § 5 SchwbG ergebende Pflicht, auf wenigstens 6 vom Hundert der Arbeitsplätze Schwerbehinderte zu beschäftigen, wird nachdrücklich hingewiesen. Es handelt sich um eine Mindestquote: Es darf daher auch bei Erreichen der Quote fortwährender besonderer Anstrengungen der Dienststellen, Schwerbehinderte darüber hinaus zu beschäftigen. Auch im Beamtenverhältnis ist ein entsprechender Anteil von Schwerbehinderten zu beschäftigen.
2.1.4 Die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen für Schwerbehinderte ist ebenfalls zu fördern (§ 14 Abs. 3 SchwbG).
2.1.5 Von einer Einstellung Schwerbehinderter darf nicht etwa deshalb abgesehen werden, weil hierfür im Einzelfall besondere Maßnahmen, z. B. Arbeitshilfen (§ 14 Abs. 3 SchwbG), notwendig wären. Vielmehr sind die Dienststellen gesetzlich verpflichtet (§ 6 SchwbG), in angemessenem Umfang zu beschäftigen
a) Schwerbehinderte, die nach Art und Schwere ihrer Behinderung im Arbeits- und Berufsleben besonders betroffen sind, insbesondere solche,
- die zur Ausübung der Beschäftigung wegen ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend einer besonderen Hilfskraft bedürfen,
- deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend*mit außergewöhnlichen Aufwendungen für die Arbeitgeberin, den Arbeitgeber oder Dienstherrn verbunden ist,
- die infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend offensichtlich nur eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung erbringen können,
- bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 allein infolge geistiger oder seelischer Behinderung oder eines Anfallsleidens vorliegt oder
- die wegen Art oder Schwere der Behinderung keine abgeschlossene Berufsbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes haben. b) Schwerbehinderte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.
2.1.6 Die Dienststellen haben im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht auch einen angemessenen Anteil ihrer Ausbildungsplätze mit Schwerbehinderten zu besetzen (§ 6 Abs. 2 SchwbG).
2.1.7 In Stellenausschreibungen ist darauf hinzuweisen, daß Schwerbehinderte, die sich bewerben, bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt werden, es sei denn, für die Stelle ist eine besondere körperliche oder psychische Eignung zwingend erforderlich.
2.1.8 Bewerbungen von Schwerbehinderten ist mit besonderer Aufgeschlossenheit und Wohlwollen zu begegnen. Bewerben sich Schwerbehinderte, so ist bei der Prüfung ihrer Eignung auf die Schwerbehinderteneigenschaft Rücksicht zu nehmen. Eine im Vergleich zu anderen Personen, die sich bewerben, geringere Eignung, die durch die Behinderung verursacht sein kann, darf nicht zum Nachteil gewertet werden, es sei denn, daß gerade die fehlenden Eigenschaften oder Fähigkeiten für die Erfüllung der Aufgaben unverzichtbar sind und nicht durch technische Arbeitshilfen oder andere Maßnahmen ausgeglichen werden können. Kommt hiernach eine schwerbehinderte Person in die nähere Auswahl, so ist sie gegenüber den in die nähere Auswahl gekommenen nichtbehinderten Personen, die sich beworben haben, bei entsprechender Eignung zu bevorzugen, wenn die übrigen beamten- oder tarifrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
2.1.9 Für die Einstellung Schwerbehinderter in das Beamtenverhältnis darf nach § 10 Abs. 1 der Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten (SH.LVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1981 (GVOBI. Schl.-H. S. 101, her. S. 125) und vergleichbaren Vorschriften von Schwerbehinderten nur das für die betreffende Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Rüstigkeit verlangt werden. Einer Einstellung steht nicht entgegen, daß aufgrund der Behinderung eine vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht auszuschließen ist, sofern nach einem amtsärztlichen Gutachten voraussichtlich eine Dienstunfähigkeit von mindestens fünf Jahren nach Abschluß der Ausbildung erwartet werden kann. Entsprechendes gilt auch für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
2.1.10 Bei der Entscheidung über die Einstellung von Schwerbehinderten, die sich unmittelbar nach Abschluß der Ausbildung beworben haben, ist sinngemäß zu verfahren.
2.1.11 Die Einstellung Schwerbehinderter in den Vorbereitungsdienst ist grundsätzlich bis zu einem Höchstalter von vierzig Jahren zulässig (§ 12 Abs. 2 SH.LVO, § 12 Abs. 2 SH.LLVO).
2.2 Verfahren
2.2.1 Die Arbeitgeberin, der Arbeitgeber oder Dienstherr ist verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeits- oder Ausbildungsplätze mit Schwerbehinderten besetzt werden können; dabei müssen sie die Schwerbehindertenvertretung nach § 25 Abs. 2 SchwbG beteiligen und den Personalrat hören (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SchwbG).
Es ist auch zu prüfen, ob durch Umsetzungen oder Versetzungen von Beschäftigten ein Arbeitsplatz für eine schwerbehinderte Person freigemacht werden kann.
Bei schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten, die sich während der Probezeit nicht bewährt haben, ist zu prüfen, ob von der Möglichkeit nach § 5 Abs. 4 SH.LVO Gebrauch gemacht werden kann. Bei Schwerbehinderten Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern, die sich während der Probezeit nicht bewährt haben, ist zu prüfen, ob ein neuer befristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden kann, um zu erproben, ob sie ihren Fähigkeiten und Neigungen entsprechend beschäftigt werden können.
2.2.2 Die einstellende Stelle hat zu klären, ob über die bei ihr vorliegenden Bewerbungen hinaus Bewerbungen bei
- der beim Innenminister eingerichteten Erfassungsstelle für die Bewerbung von Schwerbehinderten (Erfassungsstelle) und
- dem zuständigen Arbeitsamt
vorliegen, und auch diese in das Auswahlverfahren einzubeziehen. 2.2.3 Bewerbungen Schwerbehinderter sind vordringlich zu bearbeiten.
Bei Bewerbungen, die Anhaltspunkte dafür enthalten, daß es sich um solche von Schwerbehinderten handelt, ist die Schwerbehinderteneigenschaft durch Anforderung entsprechender Nachweise festzustellen. Bewerbungen von Schwerbehinderten sind mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern und mit ihrer Stellungnahme dem Personalrat mitzuteilen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SchwbG).
An Auswahlgesprächen, zu denen Schwerbehinderte geladen sind, nimmt die zuständige Schwerbehindertenvertretung beratend teil. 2.2.4 Kann Bewerbungen von Schwerbehinderten durch die Dienststelle
nicht entsprochen werden, sind die Unterlagen mit Begründung an die Erfassungsstelle abzugeben. Das Arbeitsamt ist zu informieren, wenn Bewerbungen von dort veranlaßt wurden.
2.2.5 Bei jeder Besetzung eines für Schwerbehinderte geeigneten Arbeitsplatzes mit Nichtbehinderten ist aktenkundig zu machen, daß die genannten Prüfungen unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vorgenommen wurden und geeignete Schwerbehinderte nicht zur Verfügung standen.

3. Ausbildung, Fortbildung und Prüfungserleichterungen für Schwerbehinderte
3.1 Berufliche Förderung
Schwerbehinderte sind zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens bei Maßnahmen der beruflichen Bildung bevorzugt zu berücksichtigen. Dabei sind ihnen die erforderlichen Erleichterungen zu gewähren.
3.2 Prüfungserleichterungen
Bei Prüfungen und ähnlichen Verfahren sind Schwerbehinderten die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Gleiches gilt während der Aus- und Fortbildung. Auf mögliche Erleichterungen sind Schwerbehinderte jeweils vorher hinzuweisen. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit ihnen zu erörtern. Die Schwerbehindertenvertretung soll auf ihren Wunsch hinzugezogen werden. Die Fristen für die Ablieferung schriftlicher Arbeiten müssen nach den Umständen des Einzelfalles verlängert werden. Prüfungserleichterungen dürfen sich nicht nachteilig auf die Bewertung der Prüfungsleistungen auswirken. In Zeugnissen dürfen Hinweise auf Prüfungserleichterungen nicht aufgenommen werden.
Bei der Beurteilung der Prüfungsleistungen sowie bei der Bildung des Gesamturteils ist, soweit es das Prüfungsziel zuläßt, auf physische und psychische Einflüsse, die auf der Behinderung beruhen, Rücksicht zu nehmen. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden als bei Nichtbehinderten.

4. Beschäftigung Schwerbehinderter 
4.1 Begleitende Maßnahmen
4.1.1 Schwerbehinderte sind so zu beschäftigen, daß sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse verwerten und weiterentwickeln können. Sie sind in ihrem beruflichen Fortkommen nach § 14 Abs. 2 SchwbG zu fördern. Soweit zweckmäßig, muß eine begleitende Hilfe am Arbeitsplatz erfolgen. Falls erforderlich, hat eine personal- oder amtsärztliche Beteiligung zu erfolgen.
4.1.2 Die Arbeitsbedingungen sind so zu gestalten, daß Schwerbehinderte beschäftigt werden können. Die Dienstzimmer Schwerbehinderter sind so auszuwählen, daß sich ihre Leistungsfähigkeit voll entfalten kann. Ihnen ist ein Einzelzimmer zur Verfügung zu stellen, wenn es wegen Art und Schwere der Behinderung angemessen ist.
4.1.3 Zur Erleichterung der Arbeit und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit sind die nach Art und Schwere der Behinderung erforderlichen, dem Stand der Technik angepaßten Hilfsmittel bereitzustellen; der Arbeitsplatz ist insbesondere mit den notwendigen Arbeitshilfen auszustatten.
4.1.4 Sollten individuelle technische und andere Hilfen notwendig werden, ist zur Klärung der Finanzierung Verbindung mit dem örtlich zuständigen Arbeitsamt, dem sonst zuständigen Rehabilitationsträger bzw. der Hauptfürsorgestelle aufzunehmen.
4.1.5 Die Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Geräte für Schwerbehinderte sind unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr so auszuwählen bzw. auszustatten, daß die Leistungsfähigkeit der Schwerbehinderten erhalten und gefördert wird (§ 14 Abs. 3 SchwbG).
4.2 Arbeitsplatzwechsel
Der Wechsel des Arbeitsplatzes kann für Schwerbehinderte mit größeren Schwierigkeiten verbunden sein als für andere Beschäftigte. Er darf daher nur ausnahmsweise erfolgen. In solchen Fällen sollen Schwerbehinderten mindestens gleichwertige oder bessere Arbeitsbedingungen oder Entwicklungsmöglichkeiten geboten werden. Auf die Mitteilungspflicht nach § 13 Abs. 6 SchwbG wird hingewiesen.
Begründeten Anträgen von Schwerbehinderten auf Versetzung oder sonstigen Wechsel des Arbeitsplatzes soll, wenn dies aufgrund der Behinderung erforderlich ist, zum nächstmöglichen Zeitpunkt entsprochen werden.
4.3 Vertretung anderer Beschäftigter
Der Einsatz von Schwerbehinderten zur Vertretung in Krankheits-, Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitsfällen neben der ihnen sonst regelmäßig obliegenden Arbeit darf -den Zeitraum von zehn Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten.
4.4 Inanspruchnahme von Dienstwagen in besonderen Fällen
Wenn dienstliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen, kann Schwerbehinderten auf Antrag die unentgeltliche Benutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Dienststelle und Wohnung gestattet werden, sofern die Wohnung innerhalb des Einzugsgebietes des Dienstortes (§ 2 Abs. 6 des Bundesumzugskostengesetzes) liegt und die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels oder des eigenen Wagens wegen Art und Schwere der Behinderung unzumutbar ist. Die Fahrten sind nach Möglichkeit als Sammeltransport durchzuführen.
Bei extremen Wetterverhältnissen sollen die Dienststellen für das Abholen und Nachhausebringen der Schwerbehinderten - in erster Linie der mit den Merkzeichen "G", "aG" und "Bl" -sorgen, ggf. durch Bereitstellung eines Mietwagens.
Die zentralen Fahrbereitschaften haben die vorstehende Regelung besonders zu berücksichtigen. Sie hat Vorrang vor der in Nummer 4.7.
4.5 Gleitende Arbeitszeit
Für Schwerbehinderte, die im Bereich der Landeshauptstadt Kiel beschäftigt sind und an der Gleitenden Arbeitszeit teilnehmen, endet die Festzeit am Freitag abweichend von Nummern 2.21 oder 2.22 der Grundsätze über die Einführung der Gleitenden Arbeitszeit in der Landesverwaltung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1989, geändert durch Beschluß der Landesregierung vom 19. Dezember 1989, eine Stunde vor der dort genannten Zeit.
Für die außerhalb des Bereichs der Landeshauptstadt Kiel beschäftigten Schwerbehinderten, die an der Gleitenden Arbeitszeit teilnehmen, legen die Dienststellenleitungen und der örtliche Personalrat in einer Dienstvereinbarung Einzelheiten über die Arbeitszeit am Freitag fest.
4.6 Freistellung von Mehrarbeit
Schwerbehinderte sind auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freizustellen (§ 46 SchwbG).
4.7 Dienstbefreiung bei extremen Wetterverhältnissen
Soweit durch extreme Wetterverhältnisse besondere Erschwernisse für Schwerbehinderte eintreten, soll den davon Betroffenen im Einzelfall auf Antrag in angemessenem Umfang Dienstbefreiung erteilt oder Erleichterung in der Gestaltung der Arbeitszeit gewährt werden.
Zu den Voraussetzungen der Genehmigung gehört auch, daß die Regelung nach Nummer 4.4 Abs. 2 nicht durchgeführt werden kann.
Vor einer Ablehnung ist das Einvernehmen mit dem Personalrat und der Schwerbehindertenvertretung herzustellen.

4.8 Zusatzurlaub
4.8.1 Schwerbehinderte, nicht jedoch ihnen nach § SchwbG Gleichgestellte, haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Erholungsurlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit der Schwerbehinderten auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen, die einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben unberührt (§ 47 SchwbG). Auf die in § 49 Abs. 4 MTL II getroffene Regelung wird hingewiesen.
4.8.2 Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht mit dem Eintritt der Schwerbehinderteneigenschaft. Soweit die Behinderung nicht offenkundig ist, ist die Feststellung der Behinderung nach § 4 Abs. 1 und 2 SchwbG nachzuweisen. Entsteht der Anspruch erst in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres, so gilt § 5 Abs. 3 der Erholungsurlaubsverordnung (EUVO) i. d. F. d. B. vom 28. Januar 1987 (GVOBI. Schl.-H. S. 53) entsprechend.
Für das vorherige Urlaubsjahr wird der Zusatzurlaub nur dann gewährt, wenn die Schwerbehinderten diesen bis zum 30. April des laufenden Urlaubsjahres - bei Übertragung bis zum 30. Juni - antreten. Wird die Schwerbehinderteneigenschaft bis zum 30. April nicht anerkannt, so verfällt der Zusatzurlaub auch ohne formelle Übertragung des Urlaubs in das folgende Urlaubsjahr nicht, wenn er, nach erfolgter Anerkennung, bis zum 30. Juni beantragt und angetreten wird.
4.8.3 Für Lehrerinnen und Lehrer sowie Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer wird nach § 16 EUVO auch der Zusatzurlaub durch die Ferien abgegolten.
4.8.4 Der Anspruch auf Zusatzurlaub erlischt mit dem Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft. Verringert sich der Grad der Behinderung auf weniger als 50, so besteht der Anspruch auf Zusatzurlaub bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides (§ 38 Abs. 1 SchwbG). In diesen Fällen und bei zeitweiligem Entzug des Schwerbehindertenschutzes nach § 39 SchwbG ist der Zusatzurlaub anteilig zu kürzen.
4.8.5 Anträgen von Schwerbehinderten auf ungeteilten Erholungsurlaub und Wünschen hinsichtlich der Urlaubszeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange und der persönlichen Verhältnisse aller Beschäftigten (z. B. schulpflichtige Kinder) bevorzugt zu entsprechen.

5. Dienstliche Beurteilung und Beförderung 
5.1 Dienstliche Beurteilung
5.1.1 Bei der dienstlichen Beurteilung Schwerbehinderter ist eine etwaige Minderung der Einsatz- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen. Die oder der Vorgesetzte muß sich deshalb eingehend mit der Persönlichkeit und den fachlichen Leistungen der oder des Schwerbehinderten befassen und prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang die dienstlichen Leistungen quantitativ durch die Behinderung beeinträchtigt sind.
5.1.2 Minderleistungen, die im Zusammenhang mit der Behinderung stehen, sind aufgrund eines entsprechenden Hinweises in der Beurteilung von der Wertung auszunehmen (Abschnitt I Nr. 2 der Beurteilungsrichtlinien i. d. F. d. B. vom 25. April 1980, Amtsbl. Schl.-H. S. 322).
5.1.3 Zu Beginn des Beurteilungsverfahrens hat die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler die Schwerbehindertenvertretung davon zu unterrichten und mit ihr die besonderen Gesichtspunkte der zu beurteilenden Schwerbehinderten allgemein zu erörtern.
Vor jeder Beurteilung einer oder eines Schwerbehinderten hat die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler mit der oder dem Schwerbehinderten ein Gespräch über Art und Schwere der Behinderung und ihre Auswirkungen auf die Leistungs- und Verwendungsfähigkeit zu führen. Hierzu bedarf es des Einverständnisses der oder des Schwerbehinderten. Auf Wunsch der oder des Schwerbehinderten ist die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen.
Am besonderen Beurteilungsgespräch der Beurteilerin oder des Beurteilers zur Erörterung von Gegenvorstellungen mit der oder dem Schwerbehinderten nimmt auf deren oder dessen Antrag auch die Schwerbehindertenvertretung teil.
Der oder die Schwerbehinderte ist auf die Möglichkeit, auf ihren oder seinen Wunsch die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen, von der Beurteilerin oder dem Beurteiler hinzuweisen.
5.2 Beförderung
5.2.1 Bei einer beabsichtigten Beförderung sind schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte bei gleicher Beurteilung und gleichem Dienstalter zu bevorzugen. Eine Beförderung soll nur dann nicht erfolgen, wenn sie bei wohlwollender Prüfung die an das Beförderungsamt zu stellenden Mindestanforderungen nicht erfüllen. Kann die Beförderungseignung nicht zuerkannt werden, sind die Gründe nach Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung der oder dem Schwerbehinderten rücksichtsvoll, aber offen darzulegen.
5.2.2 Für Schwerbehinderte Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter gelten vorstehende Grundsätze sinngemäß.

6. Personalaktenführung
Die Personalakten Schwerbehinderter sind so zu kennzeichnen, daß die Schwerbehinderteneigenschaft sofort erkennbar ist.
In Personalangelegenheiten Schwerbehinderter ist auf die Schwerbehinderteneigenschaft hinzuweisen, soweit dies für die Entscheidung von Bedeutung ist.
Die Angaben über den Grad der Behinderung und über die Merkzeichen sowie eine Ablichtung des Ausweises über die Schwerbehinderteneigenschaft, bei Gleichgestellten eine Ablichtung des Gleichstellungsbescheides, sind in die Personalakten Schwerbehinderter aufzunehmen.
In der Folgezeit eintretende Änderungen des Grades der Behinderung und der Merkzeichen sind, nachdem die entsprechenden Bescheide bestandskräftig geworden sind, in den Personalakten zu vermerken.

7. Flexible Altersgrenze, Ruhestand, Entlassung und Kündigung
7.1 Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, nicht jedoch ihnen nach § 2 SchwbG Gleichgestellte, haben nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) das Recht, die Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung des 60. Lebensjahres zu beantragen. Voraussetzung hierfür ist, daß die Beamtin oder der Beamte sich unwiderruflich verpflichtet, vom Beginn des Ruhestandes an bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres derzeit nicht mehr als durchschnittlich 425 DM im Monat aus Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten hinzuzuverdienen.
7.2 Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte sind gegen ihren Willen wegen Dienstunfähigkeit aufgrund ihrer Behinderung nur in den Ruhestand zu versetzen, wenn festgestellt wird, daß sie auch bei weitestgehender Rücksichtnahme nicht fähig sind, ihre Dienstpflichten zu erfüllen. Von der Versetzung in den Ruhestand ist regelmäßig abzusehen, wenn den schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 2 und 3 LBG ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn, für die sie die Befähigung besitzen, übertragen werden kann und wenn zu erwarten ist, daß sie den gesundheitlichen Anforderungen dieses Amtes voraussichtlich noch genügen.
7.3 Vor der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand oder der Entlassung schwerbehinderter Beamtinnen oder Beamter ist die Hauptfürsorgestelle zu hören, es sei denn, daß
- die schwerbehinderte Beamtin oder der schwerbehinderte Beamte die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand oder Entlassung selbst beantragt hat oder
- die Beendigung des Beamtenverhältnisses unmittelbare Folge einer Rechtsvorschrift ist.
Gleiches gilt, wenn über einen Antrag auf Feststellung der Behinderung noch nicht entschieden worden ist. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 25 Abs. 2 SchwbG bleibt unberührt (§ 50 Abs. 2 SchwbG).
7.4 Schwerbehinderte Angestellte und Arbeiterinnen oder Arbeiter erhalten nach § 1248 der Reichsversicherungsordnung bzw. § 25 des Angestelltenversicherungsgesetzes auf Antrag Altersruhegeld, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben und die vorgeschriebene Wartezeit erfüllt ist. Bis zum Ablauf des Monats, in dem das 62. Lebensjahr vollendet wird, gelten besondere Hinzuverdienstgrenzen.
Sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses schwerbehinderter Angestellter und Arbeiterinnen oder Arbeiter bedarf der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle (§ 15 und 21 Abs. 1 SchwbG). Die in den §§ 16, 18 und 21 SchwbG genannten Fristen sind zu beachten. Vor der beabsichtigten Antragstellung bei der Hauptfürsorgestelle auf Zustimmung zur Kündigung ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung nach § 25 Abs. 2 SchwbG zu beteiligen.
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit richtet sich bei Schwerbehinderten Angestellten nach § 59 BAT, bei schwerbehinderten Arbeiterinnen und Arbeitern nach § 62 MTL II.
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedarf auch dann der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle, wenn sie im Falle des Eintritts der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung erfolgt (§ 22 SchwbG). Die Schwerbehindertenvertretung ist nach § 25 Abs. 2 SchwbG vor der Antragstellung bei der Hauptsfürsorgestelle zu beteiligen.

8. Ergänzende Maßnahmen zugunsten Schwerbehinderter 
8.1 Wohnungsfürsorge
Bei der Zuweisung von Landeswohnungen ist auf Art und Schwere der Behinderung, Familienstand und die sonstigen persönlichen Verhältnisse der Schwerbehinderten Rücksicht zu nehmen.
Nach Maßgabe der Wohnungsfürsorgebestimmungen 1979 vom 9. März 1979 (Amtsbl. Schl.-H. S. 161), zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Innenministers vom 20. Dezember 1985 (Amtsbl. SchL-H. 1986 S. 11), ist Schwerbehinderten eine angemessene Wohnung bevorzugt zuzuweisen.
8.2 Veräußerung gebrauchter Dienstkraftfahrzeuge
Gebrauchte Dienstkraftfahrzeuge können an Schwerbehinderte nach Abschnitt 6.5 der Richtlinien über die Verwaltung und den Betrieb von Dienstkraftfahrzeugen in der Schleswig-holsteinischen Landesverwaltung vom 8. Dezember 1976 (Amtsbl. Schl.-H. 1977 S. 2), zuletzt geändert durch gemeinsame Bekanntmachung des Innenministers und der Finanzministerin vom 29. September 1989 (Amtsbl. Schl.-H. S. 399), unter den dort genannten besonderen Voraussetzungen zum Schätzwert verkauft werden.
8.3 Parkmöglichkeiten
Für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung ("aG") sollen in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes geeignete Parkplätze eingerichtet werden. Es ist auch zu prüfen, ob im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren derartige Parkplätze angemietet werden können.
Soweit bei einer Dienststelle weitere Parkmöglichkeiten vorhanden sind, sind sie bevorzugt Schwerbehinderten mit erheblicher Gehbehinderung ("G") und Blinden ("BI") zur Verfügung zu stellen.
8.4 Behindertensport
Der Behindertensport ist zu fördern. Schwerbehinderten ist die Teilnahme hieran zu ermöglichen.
8.5 Ehrenamtliche Tätigkeit in Behindertenverbänden
In Behindertenverbänden ehrenamtlich tätigen Schwerbehinderten ist diese Arbeit im Rahmen der Dienstzeitregelung zu ermöglichen, soweit nicht dringende dienstliche Belange entgegenstehen.

9. Wahrnehmung der Interessen Schwerbehinderter 
9.1 Kreis der Berufenen
Zur Wahrnehmung der Interessen Schwerbehinderter sind besonders berufen
- die Schwerbehindertenvertretung, - der Personalrat,
- die Beauftragten der Verwaltung, - die Hauptfürsorgestelle,
- die Bundesanstalt für Arbeit - Arbeitsamt - sowie
- für die Wahrnehmung der Interessen schwerbehinderter Frauen außerdem die Gleichstellungsbeauftragte.
Sie haben miteinander und mit den Dienststellen eng und vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.
Die obersten Landesbehörden haben, gesondert für jede Dienststelle im Sinne des § 8 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.) vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577), ein Verzeichnis der Schwerbehinderten, Gleichgestellten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten. Das Verzeichnis ist der Hauptfürsorgestelle sowie dem zuständigen Arbeitsamt auf Verlangen vorzulegen (§ 13 Abs. 1 SchwbG). Eine Abschrift des jährlichen Verzeichnisses ist der Schwerbehindertenvertretung, den Beauftragten der Verwaltung und dem Personalrat auszuhändigen (§ 13 Abs. 2 Satz 4 SchwbG).
9.2 Schwerbehindertenvertretung
9.2.1 Wahl der Schwerbehindertenvertretung
Zur Wahrnehmung ihrer Interessen wählen die Schwerbehinderten in Dienststellen mit mindestens fünf nicht nur vorübergehend beschäftigten Schwerbehinderten eine Vertrauensfrau oder einen Vertrauensmann und mindestens eine Person zur Stellvertretung (§ 24 Abs. 1 SchwbG).
Soweit in Dienststellen weniger als fünf Schwerbehinderte beschäftigt sind, gilt die Regelung nach Abs. 1 Satz 4 und 5 SchwbG über die Zusammenfassung mehrerer Dienststellen.
Die regelmäßigen Wahlen finden seit 1986 alle vier Jahrein der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. Außerhalb dieser Zeit finden Wahlen statt,
- wenn das Amt der Schwerbehindertenvertretung vorzeitig erlischt und keine mit der Stellvertretung beauftragte Person nachrückt, - die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist oder
- eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht gewählt worden ist. Auf § 24 SchwbG und die hierzu erlassene Wahlordnung i. d. F. d. B. vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 811) wird hingewiesen.
Ist ein Gesamtpersonalrat gebildet worden, ist auch eine Gesamtschwerbehindertenvertretung zu wählen (§ 27 Abs. 1 SchwbG). Dies setzt voraus, daß mindestens zwei Schwerbehindertenvertretungen gewählt sind; ist dies nicht der Fall, nimmt die vorhandene Schwerbehindertenvertretung zugleich die Befugnisse der Gesamtschwerbehindertenvertretung wahr.
Je nach dem Verwaltungsaufbau ist bei einer Mittelbehörde eine Bezirksschwerbehindertenvertretung und bei einer obersten Dienstbehörde eine Hauptschwerbehindertenvertretung zu wählen (§ 27 Abs. 2 SchwbG).
Die Dienststelle hat die Vertrauensfrau oder den Vertrauensmann unverzüglich nach der Wahl dem Arbeitsamt und der Hauptfürsorgestelle schriftlich zu benennen (§ 13 Abs. 5 SchwbG). Die Beauftragten der Verwaltung, der Personalrat und die personalbearbeitenden Stellen sind ebenfalls zu unterrichten.
9.2.2 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
Dienststelle und Schwerbehindertenvertretung arbeiten vertrauensvoll unter Beachtung der Gesetze, Tarifverträge und sonstiger für Schwerbehinderte maßgeblicher Vorschriften zum Wohle und zur Wahrung der Rechte der in der Dienststelle beschäftigten Schwerbehinderten zusammen.
Die Schwerbehindertenvertretung hat die Eingliederung Schwerbehinderter in die Dienststelle zu fördern, die Interessen der Schwerbehinderten in der Dienststelle zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen (§ 25 Abs. 1 SchwbG).
Die Schwerbehindertenvertretung ist in allen Angelegenheiten, die einzelne Schwerbehinderte oder die Schwerbehinderten als Gruppe berühren, von der Dienststelle rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung zu hören. Bestehen Zweifel daran, ob die Voraussetzungen für eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vorliegen, ist diese zu beteiligen. Die von der Dienststelle getroffene Entscheidung ist der Schwerbehindertenvertretung unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne diese Beteiligung getroffenen Entscheidung ist auszusetzen; die Beteiligung ist innerhalb von 7 Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden (§ 25 Abs. 2 SchwbG).
Die örtliche Schwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen der Schwerbehinderten ihrer Dienststelle. Werden durch eine Maßnahme Belange von Schwerbehinderten mehrerer Dienststellen berührt, für die eine Bezirks- oder Hauptschwerbehindertenvertretung gebildet ist, so ist diese zuständig. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Belange der Schwerbehinderten einer Dienststelle betroffen sind, die Entscheidung aber bei der Dienststelle liegt, bei der die Stufenvertretung gebildet ist. Die Stufenvertretung hat der Schwerbehindertenvertretung der Dienststelle, die die Schwerbehinderten beschäftigt, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Entsprechendes gilt für die Gesamtschwerbehindertenvertretung, ferner für die Schwerbehindertenvertretung der obersten Dienstbehörde, wenn bei einer mehrstufigen Verwaltung Stufenvertretungen nicht gewährt werden. Die Aufgaben einer nicht vorhandenen Schwerbehindertenvertretung nimmt die Stufenvertretung wahr.
Die Schwerbehindertenvertretung hat ein Teilnahmerecht an allen Sitzungen des Personalrats. Sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne Schwerbehinderte oder die Schwerbehinderten als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Auf Verlangen der Schwerbehindertenvertretung im Einvernehmen mit einer Gruppenvertretung ist eine Sitzung des Personalrats einzuberufen. Erachtet die Schwerbehindertenvertretung einen Personalratsbeschluß als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der Schwerbehinderten oder ist die Schwerbehindertenvertretung entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 SchwbG nicht beteiligt worden, so ist auf ihren Antrag der Beschluß eine Woche auszusetzen (§ 25 Abs. 4 SchwbG); nach § 86 Abs. 1 i. V m. § 29 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d MBG Schl.-H. ist diese Frist auf 10 Arbeitstage verlängert. Die Schwerbehindertenvertretung ist zu Besprechungen nach § 47 Abs. 6 MBG Schl.-H. hinzuzuziehen. Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein werden hierdurch nicht berührt.
9.2.3 Rechtsstellung
Die Vertrauensfrauen und Vertrauensmänner führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt (§ 26 Abs. 1 SchwbG). Sie dürfen hierbei nicht behindert oder wegen ihres Amtes benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung (§ 26 Abs. 2 SchwbG).
Vertrauensfrauen und Vertrauensmänner sind von ihren sonstigen Dienstgeschäften ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge zu befreien, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben (z. B. für Reisen, Besuche, Sitzungen) erforderlich ist. Dies gilt auch für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind.
Die Dienststelle trägt die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten. Notwendige Reisekosten werden nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes, und zwar stets nach der Reisekostenstufe B, vergütet. Ein Anspruch auf Reisekostenvergütung besteht, wenn die Reise zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Vertrauensfrau oder des Vertrauensmannes erfolgt und die Grundsätze der gebotenen Sparsamkeit beachtet werden. Eine Anordnung oder Genehmigung der Reise durch die zuständige Behörde ist nicht erforderlich, es empfiehlt sich jedoch, vor Antritt der Reise das Einvernehmen mit der Dienststellenleitung herbeizuführen.
Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle der Schwerbehindertenvertretung in erforderlichem Umfang die Räume und den Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen.
9.3 Personalrat
Der Personalrat hat die Eingliederung Schwerbehinderter in die Dienststelle zu fördern (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 MBG Schl.-H. und § 23 SchwbG). Er hat insbesondere darauf zu achten, daß die Dienststelle die ihr nach den §§ 5, 6 und 14 SchwbG obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung wirkt er hin (§ 23 SchwbG).
9.4 Beauftragte der Verwaltung
9.4.1 Dienststellen, bei denen eine Schwerbehindertenvertretung zu wählen ist, haben nach § 28 SchwbG Beauftragte zu bestellen, die sie in Angelegenheiten der Schwerbehinderten vertreten. Die Dienststellenleitung, die sie ständig vertretenden Beschäftigten sowie die mit Personalentscheidungen befaßten Beschäftigten sollen nicht Beauftragte der Verwaltung sein. Die Dienststellen haben ihre Beauftragten unverzüglich nach deren Bestellung dem Arbeitsamt und der Hauptfürsorgestelle schriftlich zu benennen (§ 13 Abs. 5 SchwbG). Auch die Abberufung ist diesen Stellen anzuzeigen. Die Schwerbehindertenvertretung, der Personalrat und die personalbearbeitenden Stellen sind ebenfalls zu unterrichten. Ein häufiger Wechsel der Beauftragten ist zu vermeiden.
9.4.2 Die Beauftragten haben keine Entscheidungsbefugnis. Sie sind dazu berufen, ausgleichend und vermittelnd zu wirken.
Die Beauftragten haben vor allem darauf zu achten, daß die der Dienststelle obliegenden Verpflichtungen nach dem Schwerbehindertengesetz und diesen Richtlinien erfüllt werden. Die Beauftragten sind über ihre Aufgaben und Befugnisse zu unterrichten und darauf hinzuweisen, daß sie weder einseitig die Belange der Verwaltung noch die der Schwerbehinderten zu vertreten haben, sondern bemüht sein müssen, einen Ausgleich zu finden, der mit den Aufgaben der Verwaltung und den berechtigten Interessen der Schwerbehinderten vereinbar ist.
9.5 Hauptfürsorgestelle und Arbeitsamt
9.5.1 Zu den besonderen Aufgaben der Hauptfürsorgestelle beim Minister für Soziales, Gesundheit und Energie gehört die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben (§ 31 Abs. 2 SchwbG). Sie ist durch alle beteiligten Stellen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Hauptfürsorgestelle hat Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für Schwerbehindertenvertretungen, Beauftragte der Verwaltung und Per
sonalratsmitglieder durchzuführen. Wenn dienstliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen, ist die Teilnahme hieran zu ermöglichen.
9.5.2 Die Dienststellenleitung ist verpflichtet, der Hauptfürsorgestelle und dem Arbeitsamt die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes nötig sind, und den mit der Vertretung dieser Stellen Beauftragten Einblick in die Dienststelle zu gewähren, soweit es im Interesse der Schwerbehinderten erforderlich ist und Dienstgeheimnisse nicht gefährdet werden (§ 13 Abs. 3 und 4 SchwbG).

10. Ordnungswidrigkeiten
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Nichtbeachtung der in § 68 SchwbG genannten Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Alle Verantwortlichen haben dafür Sorge zu tragen, daß es nicht zu solchen Verstößen kommt.

11. Anwendungsbereich
11.1 Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für schwerbehinderte Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte die Regelungen dieser Richtlinien entsprechend.
11.2 Sonstige Verwaltungsträger
Den Gemeinden, Kreisen und Ämtern sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, diese Richtlinien sinngemäß anzuwenden, soweit sie hierzu nicht bereits gesetzlich verpflichtet sind. Arbeits- und tarifrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

12. Schlußbestimmungen
12.1 Diese Schwerbehindertenrichtlinien sind den in Nummer 1.1 genannten Personen sowie den Schwerbehindertenvertretungen und den Personalräten besonders bekanntzugeben.
12.2 Diese Schwerbehindertenrichtlinien treten am 1. Januar 1991 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien über die Fürsorge für Schwerbehinderte in der Landesverwaltung i. d. F. d. B. vom 6. Juli 1978 (Amtsbl. Schl.-H. S. 442), geändert durch Bekanntmachung des Innenministers vom 2. Februar 1982 (Amtsbl. Schl.-H. S. 118), außer Kraft.


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Schwerbehindertenrichtlinien; hier: Mitwirkung der Schwerbehindertenvertretung bei der Besetzung freier Stellen

Bek. vom 17. April 1991 (Amtsbl. Schl.-H. S. 254)
Aus gegebenem Anlaß weise ich zum Verfahren bei der Besetzung freier Arbeits- oder Ausbildungsplätze nach Nummer 2.2.1 der Schwerbehindertenrichtlinien auf folgendes hin:
Nach Nummer 2.2.1 der Schwerbehindertenrichtlinien und § 14 Abs. 1 Satz 1 SchwbG ist die Schwerbehindertenvertretung an der Prüfung der Dienststellenleitung, ob freie Arbeits- oder Ausbildungsplätze mit Schwerbehinderten besetzt werden können, zu beteiligen. Dies bedeutet, daB die Schwerbehindertenvertretung bereits vor Durchführung einer Stellenausschreibung zu beteiligen ist. Diese Regelung entspricht der des § 25 Abs. 1 SchwbG, wonach die Schwerbehindertenvertretung die Eingliederung Schwerbehinderter in die Dienststelle zu fördern hat. Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung beschränken sich demnach nicht auf die bereits beim Dienstherrn beschäftigten Schwerbehinderten, sondern erfassen auch deren Beteiligung bei der Neueinstellung weiterer Schwerbehinderter. Nach § 25 Abs. 2 SchwbG ist die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig vor Besetzung der freien Stellen umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung zu hören. Die getroffene Entscheidung ist der Schwerbehindertenvertretung unverzüglich mitzuteilen.
Nummer 2.2.1 der Schwerbehindertenrichtlinien geht insoweit über die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 1 SchwbG hinaus, als zwingend die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gefordert wird, während das Schwerbehindertengesetz lediglich eine entsprechende Sollvorschrift enthält.
Ferner erninnere ich daran, daß die einstellende Stelle nach Nummer 2.2.2 der Schwerbehindertenrichtlinien unter anderem bei der beim Innenminister im Referat IV 160 eingerichteten Erfassungsstelle zu klären hat, ob dort Bewerbungen Schwerbehinderter vorliegen, und auch diese in das Auswahlverfahren einzubeziehen hat. Auf Nummer 2 des Runderlasses IV 131 vom 20. Juni 1990 (n. v.) weise ich hin.


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein