Allgemeine Anordnung über Zuständigkeiten in
Personalangelegenheiten zur Durchführung des Modellvorhabens "Dezentralisierung
von Verantwortung im Schulbereich"
Erlaß der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport
vom 10. Oktober 1995 - III 140 a - 0310.0-1-
(NBI.MWFK/MFBWS. Schl.-H.1995 S. 379)
Soweit nach Artikel 31 der Landesverfassung Befugnisse der Ministerpräsidentin
berührt sind, hat diese der Übertragung zugestimmt.
§1 Geltungsbereich
Dieser Erlaß gilt für das Schulamt des Kreises Pinneberg sowie für die
Grundschulen, Hauptschulen, Grund- und Hauptschulen, Realschulen und
Sonderschulen im Kreis Pinneberg.
§2 Untere Schulaufsichtsbehörde
Der unteren Schulaufsichtsbehörde übertrage ich
- zusätzlich zu den mit Erlaß vom 20. August 1985
[ Delegationserlaß ]
- X 131- 0214 - (NBI. KM Schl.-H. S. 229) übertragenen Befugnissen -
folgende Befugnisse:
Übertragene Befugnis |
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1. Lehrkräfte mit Zweiter
Staatsprüfung bis zur Vergütungsgruppe II a BAT einzustellen und
insoweit alle Personalangelegenheiten, einschließlich der Berechnung der
Jubiläumsdienstzeit zu regeln,
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zum 1. August 1996 |
2. Lehrkräfte mit Zweiter
Staatsprüfung für eine befristete Tätigkeit (SR 2 y BAT) zur Vertretung
bis zur Vergütungsgruppe II a BAT einzustellen und insoweit alle
Personalangelegenheiten zu regeln, |
ab 1. August 1997 |
3. die
Unterrichtsverpflichtung von Lehrkräften vorübergehend zur Vertretung
aufzustocken, |
ab 1. August 1996 |
4. Bewährungsaufstiege bis
zur Vergütungsgruppe II a BAT durchzuführen, |
ab 1. August 1996 |
5. bei kreisinternen
Versetzungen und Abordnungen die erforderlichen
Verwaltungsangelegenheiten zu regeln, |
zum 1. August 1996 |
6. Erziehungsurlaub zu
gewähren und für Beamtinnen den Beginn und das Ende des
Beschäftigungsverbotes nach der Verordnung über den Mütterschutz der
Beamtinnen, für Angestellte nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz
festzusetzen, |
ab 1. August 1996 |
7. bei Behinderungen und
vorübergehender Beeinträchtigung infolge Krankheit
Pflichtstundenermäßigung gem. § 3 des Pflichtstundenerlasses zu
gewähren, |
ab 1. August 1996 |
8. Haus- und
Sonderunterricht gem. § 26 Abs.3 Satz 1 SchulG zu gewähren, |
ab 1. August 1996 |
9. Lehrkräften im
Beamtenverhältnis im Rahmen der geltenden Bestimmungen Sonderurlaub für
Heilkuren nach § 10 EUVO zu gewähren, |
ab 1. August 1996 |
10. Arbeitsverhältnisse
von Angestellten zu beenden, |
ab 1. August 1996 |
11. Bewilligung von
Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach §§ 88 a, 95 a LBG und 15 b
BAT, |
ab 1. August 1997 |
12. die Personalakten der
Lehrkräfte zu führen. |
jeweils im Zusammenhang
mit der zutreffenden Maßnahme |
§3 AIlgemeinbildende Schulen
Den Schulleiterinnen und Schulleitern der Grundschulen,
Hauptschulen, Grund- und Hauptschulen,
Realschulen und Sonderschulen übertrage ich - zusätzlich zu den mit Erlaß [
Delegationserlaß ] vom 20. August 1985- X 131-
214- (NBI. KM Schl.-H. S.229) übertragenen Befugnissen - folgende Befugnisse:
übertragene Befugnis |
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1. besonders ausgewiesene
Stellen auszuschreiben und das Bewerbungsverfahren bis einschließlich
der Erstellung eines Besetzungsvorschlages gegenüber dem Schulamt
durchzuführen, |
zum 1. August 1996 |
2. nicht berücksichtigte
Bewerbungen entsprechend zu bescheiden.
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zum 1. August 1996 |
§4 Inkrafttreten, Geltungsdauer
(1) Dieser Erlaß tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
(2) Dieser Erlaß gilt für die Dauer des Modellvorhabens (Schuljahre 1996/97 und
1997/98). Gleichzeitig werden für die Dauer des Modellvorhabens alle
entgegenlautenden Vorschriften für den Geltungsbereich dieses Erlasses außer
Kraft gesetzt.
In Vertretung Gyde Köster
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