Dezentralisierung von Verantwortung im Schulbereich

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Allgemeine Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten zur Durchführung des Modellvorhabens "Dezentralisierung von Verantwortung im Schulbereich"

Erlaß der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport vom 10. Oktober 1995 - III 140 a - 0310.0-1-
(NBI.MWFK/MFBWS. Schl.-H.1995 S. 379)

Soweit nach Artikel 31 der Landesverfassung Befugnisse der Ministerpräsidentin berührt sind, hat diese der Übertragung zugestimmt.

§1 Geltungsbereich

Dieser Erlaß gilt für das Schulamt des Kreises Pinneberg sowie für die Grundschulen, Hauptschulen, Grund- und Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen im Kreis Pinneberg.

§2 Untere Schulaufsichtsbehörde

Der unteren Schulaufsichtsbehörde übertrage ich
- zusätzlich zu den mit Erlaß vom 20. August 1985
[ Delegationserlaß ]
- X 131- 0214 - (NBI. KM Schl.-H. S. 229) übertragenen Befugnissen -
folgende Befugnisse:

Übertragene Befugnis  
1. Lehrkräfte mit Zweiter Staatsprüfung bis zur Vergütungsgruppe II a BAT einzustellen und insoweit alle Personalangelegenheiten, einschließlich der Berechnung der Jubiläumsdienstzeit zu regeln,
zum 1. August 1996
2. Lehrkräfte mit Zweiter Staatsprüfung für eine befristete Tätigkeit (SR 2 y BAT) zur Vertretung bis zur Vergütungsgruppe II a BAT einzustellen und insoweit alle Personalangelegenheiten zu regeln, ab 1. August 1997
3. die Unterrichtsverpflichtung von Lehrkräften vorübergehend zur Vertretung aufzustocken, ab 1. August 1996
4. Bewährungsaufstiege bis zur Vergütungsgruppe II a BAT durchzuführen, ab 1. August 1996
5. bei kreisinternen Versetzungen und Abordnungen die erforderlichen Verwaltungsangelegenheiten zu regeln, zum 1. August 1996
6. Erziehungsurlaub zu gewähren und für Beamtinnen den Beginn und das Ende des Beschäftigungsverbotes nach der Verordnung über den Mütterschutz der Beamtinnen, für Angestellte nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz festzusetzen, ab  1. August 1996
7. bei Behinderungen und vorübergehender Beeinträchtigung infolge Krankheit Pflichtstundenermäßigung gem. § 3 des Pflichtstundenerlasses zu gewähren, ab 1. August 1996
8. Haus- und Sonderunterricht gem. § 26 Abs.3 Satz 1 SchulG zu gewähren, ab 1. August 1996
9. Lehrkräften im Beamtenverhältnis im Rahmen der geltenden Bestimmungen Sonderurlaub für Heilkuren nach § 10 EUVO zu gewähren, ab 1. August 1996
10. Arbeitsverhältnisse von Angestellten zu beenden, ab 1. August 1996
11. Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach §§ 88 a,  95 a LBG und 15 b BAT, ab 1. August 1997
12. die Personalakten der Lehrkräfte zu führen. jeweils im Zusammenhang mit der zutreffenden Maßnahme

                                        
§3 AIlgemeinbildende Schulen

Den Schulleiterinnen und Schulleitern der Grundschulen, Hauptschulen, Grund- und Hauptschulen,
Realschulen und Sonderschulen übertrage ich - zusätzlich zu den mit Erlaß [ Delegationserlaß ] vom 20. August 1985- X 131-
214- (NBI. KM Schl.-H. S.229) übertragenen Befugnissen - folgende Befugnisse:

übertragene Befugnis  
1. besonders ausgewiesene Stellen auszuschreiben und das Bewerbungsverfahren bis einschließlich der Erstellung eines Besetzungsvorschlages gegenüber dem Schulamt durchzuführen, zum 1. August 1996
2. nicht berücksichtigte Bewerbungen entsprechend zu bescheiden.
zum 1. August 1996


§4 Inkrafttreten, Geltungsdauer

(1) Dieser Erlaß tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
(2) Dieser Erlaß gilt für die Dauer des Modellvorhabens (Schuljahre 1996/97 und 1997/98). Gleichzeitig werden für die Dauer des Modellvorhabens alle entgegenlautenden Vorschriften für den Geltungsbereich dieses Erlasses außer Kraft gesetzt.

In Vertretung Gyde Köster


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein