Delegationserlass Personal Seite drucken

Allgemeine Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten RdErl. vom 20. August 1985 (NBl. KM. Schl.-H. S. 229) - zuletzt geändert durch Erl. vom 21. Juni 2013
  Erlass zur Änderung der Allgemeine Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten Erlass des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft vom 21. Juni 2013 (NBI. MBK. Schl.-H. 2013 S.235)
Erlass zur Änderung der Allgemeinen Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 07. Januar 2002 (NBI.MBWFK.Schl.-H. 2002 S.9)
  Erlass zur Änderung der Allgemeinen Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 2. Februar 2001 - III 143 (NBI.MBWFK.Schl.-H. 2001 S.58)

Siehe auch  Allgemeine Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Gemeinschafts- und Regionalschulen (2008)
Siehe auch Bekämpfung von Unterrichtsausfall!

Allgemeine Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten (Auszug)

RdErl. vom 20. August 1985 (NBl. KM. Schl.-H. S. 229) - zuletzt geändert durch Erl. vom 21. Juni 2013

Die Zuständigkeiten der Dienststellen aus dem Bereich des Kultusministeriums in Personalangelegenheiten waren bisher in mehreren Erlassen geregelt. Sie werden in dem nachstehenden Erlaß zusammengefaßt. Dies dient der besseren Übersichtlichkeit und stellt damit ein Stück Verwaltungsvereinfachung dar. Daher sind nunmehr auch Zuständigkeiten erwähnt, die bislang nur in Zusammenhang mit den Regelungen über die Sachfragen festgelegt waren.

Soweit die Rechtsentwicklung der letzten Jahre Änderungen erforderte, sind die Zuständigkeiten entsprechend angepaßt worden. Insofern dient der Erlaß zugleich der Rechtsbereinigung.

Im Bereich der Schulen werden weitere Zuständigkeiten auf die Schulleiter übertragen, um damit entsprechend den Zielen des Schulgesetzes deren Stellung zu stärken und ortsnahe Entscheidungen zu ermöglichen.

Im nachstehenden Umfang übertrage ich die mir zustehenden Befugnisse in Personalangelegenheiten weiter; soweit nach Artikel 26 der Landessatzung Befugnisse des Ministerpräsidenten berührt sind, hat dieser der Übertragung zugestimmt.

§ 1 Untere Schulaufsichtsbehörde, Schulen

(1) Den unteren Schulaufsichtsbehörden übertrage ich die Befugnis,
1. Lehrkräfte mit Zweiter Staatsprüfung im Angestelltenverhältnis für eine befristete Tätigkeit (SR 2 y BAT) zur Vertretung in Fällen der Mutterschutzfrist und des Mutterschaftsurlaubs bis zur Vergütungsgruppe IIa BAT mit meiner Zustimmung einzustellen und insoweit alle Personalangelegenheiten zu regeln,

2. stundenweise beschäftigte Lehrkräfte einzustellen und insoweit alle Personalangelegenheiten zu regeln,

3. die Personal-Beiakten für Urlaub, Dienstbefreiung und Krankheit für alle Lehrkräfte mit Ausnahme der Realschullehreranwärter zu führen,

4. für jede Lehrkraft eine Personal-Hilfsakte zu führen, sofern dies für die Personalverwaltung dringend erforderlich ist und die darin enthaltenen Vorgänge auch Bestandteil der Personal-Hauptakte der betreffenden Lehrkraft sind,

5. die Lehrkräfte im Beamtenverhältnis einschließlich der Lehramtsanwärter und der Sonderschullehreranwärter zu vereidigen und den Lehrkräften im Angestelltenverhältnis das Gelöbnis abzunehmen,

6. vorgeschriebene gesundheitliche Untersuchungen zu veranlassen und zu überwachen,

7. Lehrkräfte dienstlich zu beurteilen,

8. Mutterschaftsurlaub zu gewähren und den Beginn und das Ende des Beschäftigungsverbots nach der Verordnung über den Mutterschutz der Beamtinnen festzusetzen,

9. das Verfahren bei der Unabkömmlichkeit von Lehrkräften mit Ausnahme der Anwärter abzuwickeln,

10. Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen für Lehrkräfte nach Nr. l. und 2. sowie andere im Angestelltenverhältnis befristet eingestellte Lehrkräfte zu erteilen,

11. Lehrkräfte mit Ausnahme der Anwärter innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches zu versetzen und abzuordnen (§ 32 Abs.1 und § 33 Abs.1 LBG, § 12 BAT); meine Zustimmung ist erforderlich, wenn Funktionsstellen berührt werden oder die Schulart gewechselt wird,

12. das Fernbleiben vom Dienst zu überwachen und - soweit erforderlich eine Genehmigung zu erteilen (§ 89 LBG, § 18 BAT); dabei ist mir unentschuldigtes oder über vier Wochen dauerndes oder häufiges Fernbleiben mitzuteilen,

13. Lehrkräften einschließlich Anwärtern, soweit die Ausbildung in der Schule betroffen ist - in diesen Fällen im Einvernehmen mit dem Seminarleiter -, bis zur Dauer von zwei Wochen sowie unmittelbar vor oder nach den Ferien Urlaub zu erteilen oder Dienstbefreiung zu gewähren,

14. bei Behinderungen und bei Krankheit bis zu höchstens einem halben Jahr die Pflichtstunden zu ermäßigen,

15. (aufgehoben)

16. den Schulleitern die Übernahme von in § 81 Abs. 1 LBG genannten Tätigkeiten zu genehmigen (§ 81 Abs. 3 LBG, § 11 BAT) und die Vergütung aus Nebentätigkeiten abzurechnen (§ 10 NebentätigkeitsVO, § 11 BAT) sowie Auskünfte über Art und Zeitdauer einer von ihnen ausgeübten Nebentätigkeit zu verlangen (§ 82 a LBG),

17. die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken zu erteilen (§ 86 LBG, § 10 BAT),

18. die Genehmigung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Aussagen zu erteilen (§ 77 Abs. 2 LBG, § 9 Abs.1 und 4 BAT),

19. die Herausgabe amtlicher Unterlagen anzuordnen (§ 77 Abs. 3 LBG, § 9 Abs. 3 BAT),

20. Dienstwohnungsangelegenheiten, soweit sie nicht kommunalen Schulträgern obliegen, zu regeln (§ 90 Abs. 2 LBG, DWV),

21. in dringenden Fällen aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten (§ 76 Abs. 1 Satz 1 LBG),

22. disziplinarische Vorermittlung zu führen (§ 24 LDO),

23. gegenüber Lehrkräften einschließlich Anwärtern, soweit die Ausbildung in der Schule betroffen ist - in diesen Fällen ist der Seminarleiter zu unterrichten -, mißbilligende Äußerungen auszusprechen (§ 6 Abs. 2 LDO),

24. Verweise und Geldbußen bis zu einem Viertel des zulässigen Höchstbetrages im Einvernehmen mit mir zu verhängen (§ 27 Abs. 3 Nr. 3 LDO) sowie Lehrkräften im Angestelltenverhältnis wegen eines Pflichtvergehens eine Mißbilligung auszusprechen (§ 8 BAT),

25. die Vertragsangelegenheiten bei vermögenswirksamer Anlage und vermögenswirksamen Leistungen zu regeln,

26. zu den Vorschußanträgen Stellung zu nehmen (Vorschußrichtlinien),

27. die Angaben auf Anträgen auf Trennungsgeld, Reisebeihilfen bei Familienheimfahrten und Umzugskosten zu bestätigen,

28. Lehrkräften einschließlich Anwärtern, soweit die Ausbildung in der Schule betroffen ist - in diesen Fällen im Einvernehmen mit dem Seminarleiter -, Inlandsdienstreisen im Rahmen der zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel anzuordnen und zu genehmigen (§ 2 Abs. 2 BRKG) sowie im Einzelfall triftige Gründe zur Benutzung von nicht anerkannten privateigenen Kraftfahrzeugen bei Dienstreisen anzuerkennen (§ 6 Abs.1 Satz 3 BRKG),

29  1 Lehrkräften einschließlich Anwärtern - in diesen Fällen im Einvernehmen mit dem Seminarleiter - im Rahmen der zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel bei Schulwanderfahrten Inlands- und Auslandsdienstreisen anzuordnen und zu genehmigen, soweit die Richtlinien für Schulwanderfahrten dies zulassen,

30. Dienstunfälle (§ 45 Abs. 3 BeamtVG) und Sachschäden (§ 96 b LBG) der Lehrkräfte einschließlich der Anwärter, soweit die Ausbildung in der Schule betroffen ist, zu untersuchen; das Untersuchungsergebnis ist mir nach Anhörung der Beteiligten zu übermitteln.

1 Bei Schulausflügen jetzt Nr. 5.3 des Erlasses von 1994!

(2) Den Schulleitern übertrage ich - ausgenommen in eigener Angelegenheit - die Befugnis,

1. Lehrkräften einschließlich Anwärtern und Studienreferendaren, soweit die Ausbildung in der Schule betroffen ist - in diesen Fällen im Einvernehmen mit dem Seminarleiter -, bis zur Dauer von acht Tagen - ausgenommen unmittelbar vor oder nach den Ferien - nach § 3 Abs. 8 der Lehrerdienstordnung Urlaub zu erteilen oder Dienstbefreiung zu gewähren,

2. Lehrkräfte einschließlich Anwärter und Studienreferendare - in diesen Fällen im Einvernehmen mit dem Seminarleiter - zu Vertretungen heranzuziehen und Mehrarbeit anzuordnen und zu genehmigen, soweit es sich um kurzfristige und nicht vorhersehbare Fälle handelt und die Dauer von zwei Wochen nicht überschritten wird,

3. Lehrkräfte dienstlich zu beurteilen, soweit ihnen dies von der Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall übertragen wird,

4.die den Schulen zustehenden Anrechnungsstunden auf die jeweils betroffenen Lehrkräfte zu verteilen,

5. die Abrechnungen über Mehrarbeit, Dienstreisen und Schulwanderfahrten "sachlich richtig" festzustellen,

6.den unterrichtlichen Einsatz der Anwärter und Studienreferendare im Einvernehmen mit dem Seminarleiter zu regeln und sie den Mentoren zuzuteilen,

7.die Übernahme von in § 81 Abs.1 LBG genannten Tätigkeiten zu genehmigen (§ 81 Abs. 3 LBG, § 11 BAT) und die Vergütung aus Nebentätigkeiten abzurechnen (§ 10 NebentätigkeitsVO, § 11 BAT) sowie Auskünfte über Art und Zeitdauer einer von ihnen ausgeübten Nebentätigkeit zu verlangen (§ 82 a LBG).

(3) Den Schulleitern der Gymnasien, der beruflichen Schulen und der Angebotsschulen übertrage ich - ausgenommen in eigener Angelegenheit zusätzlich zu den in Absatz (2) genannten Aufgaben die Befugnis,

1. die Personal-Beiakten für Urlaub, Dienstbefreiung und Krankheit für alle Lehrkräfte mit Ausnahme der Studienreferendare zu führen,

2. für jede Lehrkraft eine Personal-Hilfsakte zu führen, sofern dies für die Personalverwaltung dringend erforderlich ist und die darin enthaltenen Vorgänge auch Bestandteile der Personal-Hauptakte der betreffenden Lehrkraft sind,

3. die beamteten Lehrkräfte einschließlich der Studienreferendare an berufsbildenden Schulen zu vereidigen und den angestellten Lehrkräften das Gelöbnis abzunehmen,

4. das Fernbleiben vom Dienst zu überwachen und - soweit erforderlich eine Genehmigung zu erteilen (§ 89 LBG, § 18 BAT); dabei ist mir unentschuldigtes Fernbleiben sofort und über 10 Tage dauerndes oder häufiges entschuldigtes Fernbleiben unverzüglich mitzuteilen,

5. Lehrkräfte dienstlich zu beurteilen, soweit die Schulaufsichtsbehörde sich diese Befugnis nicht vorbehalten hat,

6. ihnen und ihren ständigen Vertretern zustehende Anrechnungsstunden auf andere Lehrkräfte zu verteilen, wenn diese Aufgaben der Schulleitung übertragen werden,

7. die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken zu erteilen (§ 86 LBG, § 10, BAT),

8. die Genehmigung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Aussagen zu erteilen (§ 77 Abs. 2 LBG, § 9 Abs. 2 und 4 BAT),

9. die Vertragsangelegenheiten bei vermögenswirksamer Anlage und vermögenswirksamen Leistungen zu regeln,

10. zu Vorschußanträgen Stellung zu nehmen (Vorschußrichtlinien),

11. die Angaben auf Anträgen auf Trennungsgeld, Reisebeihilfen bei Familienheimfahrten und Umzugskosten zu bestätigen,

12. Lehrkräften einschließlich Studienreferendaren - in diesen Fällen im Einvernehmen mit dem Seminarleiter - im Rahmen der zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel bei Schulwanderfahrten Inlands- und Auslandsdienstreisen anzuordnen und zu genehmigen, soweit die Richtlinien für Schulwanderfahrten dies zulassen,

13. Lehrkräften einschließlich Studienreferendaren, soweit die Ausbildung in der Schule betroffen ist - in diesen Fällen im Einvernehmen mit dem Seminarleiter -, im Rahmen der zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel Dienstreisen innerhalb Schleswig-Holsteins, nach Hamburg und Nordschleswig anzuordnen und zu genehmigen (§ 2 Abs. 2 BRKG) sowie in Einzelfällen zur Sicherstellung des Unterrichts triftige Gründe zur Benutzung von nicht anerkannten privateigenen Kraftfahrzeugen bei Dienstreisen anzuerkennen (§ 6 Abs.1 Satz 3 BRKG), soweit es sich nicht um regelmäßigen Unterricht an mehreren Schulorten handelt,

14. Dienstunfälle (§ 45 Abs. 3 BeamtVG) und Sachschäden (§ 96 LBG) der Lehrkräfte einschließlich der Studienreferendare, soweit die Ausbildung in der Schule betroffen ist, zu untersuchen; das Untersuchungsergebnis ist mir nach Anhörung der Beteiligten zu übermitteln.

15. Mehrarbeit anzuordnen und zu genehmigen.

(4) den Schulleiterinnen und Schulleitern der berufsbildenden Schulen übertrage ich zusätzlich zu den in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufgaben die Befugnis,

1. zugewiesene unbefristete oder befristete Stellen für Lehrkräfte schulbezogen auszuschreiben und die Bewerberauswahl vorzunehmen,
2. zur Besetzung zugewiesener befristeter oder unbefristeter Stellen, die aus wichtigem Grund nicht schulbezogen ausgeschrieben werden können, die Bewerberauswahl anhand der zentralen Bewerberdatei des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur durchzuführen,
3. die Bewerberauswahl für Beförderungen nach Besoldungsgruppe A 11 oder A 14 bzw. für Höhergruppierungen nach Vergütungsgruppe IV a BAT oder I b BAT vorzunehmen,
4. nicht berücksichtigte Bewerbungen nach Nr. 1 und Nr. 3 entsprechend zu bescheiden,
5. die Personalauswahl für die Einstellung stundenweise beschäftigter Lehrkräfte vorzunehmen,
6. im Rahmen der zugewiesenen Stellen über die Aufstockung der Unterrichtsverpflichtung von Lehrkräften zu entscheiden,
7. über die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Urlaub zu entscheiden,
8. über Anträge auf Versetzung und Abordnung von Lehrkräften innerhalb des Landes Schleswig-Holstein im Einvernehmen mit der aufnehmenden Schule zu entscheiden,
9. für Heilkuren Lehrkräften im Beamtenverhältnis im Rahmen der geltenden Bestimmungen Sonderurlaub nach § 12 Sonderurlaubsverordnung (SUVO) bzw. Lehrkräften im Angestelltenverhältnis Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 1 /§ 71 Abs. 1 BAT zu gewähren,
10. bei Schwerbehinderung eine Ermäßigung der Pflichtstunden nach § 4 Abs. 1 des Pflichtstundenerlasses zu gewähren.

(5) Den Schulleiterinnen und Schulleitern der Gymnasien und Gesamtschulen übertrage ich zusätzlich zu den in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufgaben die Befugnis,

1. besonders ausgewiesene Stellen für Lehrkräfte schulbezogen auszuschreiben und die Bewerberauswahl vorzunehmen,

2. nicht berücksichtigte Bewerbungen entsprechend zu bescheiden,

3. einvernehmliche Versetzungen und Abordnungen von Lehrkräften innerhalb der betreffenden Schulart bis zur verwaltungsmäßigen Umsetzung vorzubereiten.

§ 2 Landesinstitut Schleswig-Holstein für Praxis und Theorie der Schule (IPTS)

§ 2 Institut für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (IQSH)

Dem Leiter des IPTS übertrage ich - ausgenommen in eigener Angelegenheit - die Befugnis,

1. Angestellte bis zur Vergütungsgruppe IVa BAT Arbeiter und stundenweise beschäftigte Vertretungs- und Aushilfskräfte einzustellen und insoweit alle Personalangelegenheiten zu regeln,

2. alle Personal-Hauptakten der hauptamtlichen Mitarbeiter in den Zentralen Einrichtungen und Seminaren sowie der in Nr.1 genannten Mitarbeiter in der Verwaltung zu führen,

Dem Direktor des IQSH werden - außer in eigenen Angelegenheiten - folgende Personalbefugnisse im Rahmen des zugewiesenen Personalbudgets übertra­gen:

1. Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 15 und tariflich Beschäftigte bis zur Entgeltgruppe 15 zu ernennen bzw. einzustellen und insoweit alle Personalangelegenheiten zu regeln. Im allgemeinen Verwaltungsdienst bedürfen die Ernennungen der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 15 der Zustimmung des Ministeriums. Auch für die Abgabe von Einverständniserklärungen durch das IQSH bei Versetzungen von Beamtinnen und Beamten ab Besoldungsgruppe A 15 aus Geschäftsbereichen anderer Dienstherren ist die Zustimmung des Ministeriums erforderlich. Vor der unbefristeten Einstellung, Eingruppierung und Höhergruppierung von tariflich Beschäftigten der Entgeltgruppe E 15 TV-L in Funktionen der allgemeinen Verwal­tung ist die Zustimmung des Ministeriums erfor­derlich.

2. im Bereich der Studienleiterinnen und Studienleiter Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 16 zu ernennen und vergleichbare tarifliche Beschäftigte einzustellen und insoweit alle Personalangelegenheiten zu regeln,


3. die Personal-Beiakten mit Ausnahme der Ausbildungsakten und der Unterlagen aus Disziplinarverfahren der Mitarbeiter in der Verwaltung zu führen,

4. die Personal-Beiakten für Urlaub, Dienstbefreiung und Krankheit für die Realschullehreranwärter und die Studienreferendare an Gymnasien zu führen,

5. Stellen der Zentralen Einrichtungen und Seminare mit meiner schriftlichen Zustimmung auszuschreiben,

6. alle hauptamtlichen Mitarbeiter des IPTS IQSH, die Realschullehreranwärter und die Studienreferendare an Gymnasien zu vereidigen und den Angestellten das Gelöbnis abzunehmen,

7. die Realschullehreranwärter mit Zustimmung der unteren Schulaufsichtsbehörde und die Studienreferendare an Gymnasien den Ausbildungsschulen zuzuweisen,

8. im Bereich der Grund-, Haupt- und Sonderschulen die nebenamtlichen Studienleiter im Einvernehmen mit der unteren Schulaufsichtsbehörde zu bestellen,

9.im Bereich der Realschulen die nebenamtlichen Studienleiter im Einvernehmen mit der unteren Schulaufsichtsbehörde und mit meiner Zustimmung zu bestellen,

10.im Bereich der Gymnasien und berufsbildenden Schulen die nebenamtlichen Studienleiter im Einvernehmen mit dem Schulleiter und mit meiner Zustimmung zu bestellen,

11.im Einzelfall die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung der nebenamtlichen Studienleiter im Einvernehmen mit der unteren Schulaufsichtsbehörde, bei Gymnasien und berufsbildenden Schulen mit dem Schulleiter, zu regeln,

12.im Einzelfall die Einsatzschule der hauptamtlichen Studienleiter im Einvernehmen mit der unteren Schulaufsichtsbehörde, bei Gymnasien und berufsbildenden Schulen im Einvernehmen mit mir, auszuwählen,

13.im Einzelfall die Unterrichtsverpflichtung der hauptamtlichen Studienleiter im Einvernehmen mit der unteren Schulaufsichtsbehörde, bei Gymnasien und berufsbildenden Schulen mit dem Schulleiter, zu regeln,

14.Abordnungen und Versetzungen sowie die hiermit verbundenen Einweisungen in die Planstellen der Beamten der Zentralen Einrichtungen und der Seminare auszusprechen,

15.Dienstzeiten zu berechnen und Dienstzeitehrungen vorzubereiten - soweit nicht ich personalbewirtschaftende
Stelle bin -,


16.Anwärtern und Studienreferendaren im Einvernehmen mit der unteren Schulaufsichtsbehörde, bei Gymnasien und berufsbildenden Schulen mit dem Schulleiter, bis zur Dauer von zwei Wochen sowie unmittelbar vor oder nach den Ferien Urlaub zu erteilen oder Dienstbefreiung zu gewähren, soweit die Ausbildung im Seminar betroffen ist,

17.Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen zu erteilen - soweit nicht ich personalbewirtschaftende Stelle bin-   
   
Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen zu erteilen,

18.Erholungsurlaub, Urlaub aus anderen Anlässen, Dienst- und Arbeitsbefreiung sowie Sonderurlaub zur Durchführung einer Heilkur zu gewähren - bei hauptamtlichen Studienleitern im Einvernehmen mit dem Schulleiter-,

19.das Fernbleiben vom Dienst zu überwachen und - soweit erforderlich eine Genehmigung zu erteilen (§ 89 LBG, § 18 BAT, § 20 und § 33 Abs. 5 MTL); dabei ist mir unentschuldigtes oder über vier Wochen dauerndes oder häufiges Fernbleiben mitzuteilen (ausgenommen die in Nr. 1. genannten Mitarbeiter),

20. Mehrarbeit und Überstunden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel anzuordnen und zu genehmigen,

21.die Übernahme von in § 81 Abs. 1 LBG genannten Tätigkeiten zu genehmigen (§ 81 Abs. 3 LBG, § 11 BAT, § 13 MTL) und die Vergütung aus Nebentätigkeiten abzurechnen (§ 10 NebentätigkeitsVO, § 11 BAT),

22.in dringenden Fällen aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten (§ 76 Abs. 1 Satz 1 LBG),

23. disziplinarische Vorermittlungen zu führen (§ 24 LDO),

24. mißbilligende Äußerungen gegenüber allen Mitarbeitern des IPTS sowie Anwärtern und Referendaren, soweit die Ausbildung im Seminar betroffen ist - in diesen Fällen ist die untere Schulaufsichtsbehörde, bei Gymnasien und beruflichen Schulen der Schulleiter, zu unterrichten -, auszusprechen (§ 6 Abs. 2 LDO, § 8 BAT),

25. Verweise und Geldbußen bis zu einem Viertel des zulässigen Höchstbetrages zu verhängen (§ 27 Abs. 3 Nr. 3 LDO) - soweit nicht ich personalbewirtschaftende Stelle bin -,

26. die Zeichnungsbefugnis zu erteilen,

27. für die unter Nr. 1 genannten Mitarbeiter das Land bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zu vertreten (verlorene Prozesse sind mir mit einer Stellungnahme zur Entscheidung über die Einlegung eines Rechtsmittels vorzulegen),

für die unter Nr. 1 und Nr. 2 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Land bei arbeitsrecht­lichen Streitigkeiten zu vertreten (verlorene Prozesse sind dem MBW mit einer Stellungnahme zur Entscheidung über die Einlegung eines Rechtsmittels vorzulegen),


28. über Ansprüche aus Amtspflichtverletzungen sowie über Ersatzansprüche gegen Dritte zu entscheiden (§ 94 LBG),

29. die Genehmigung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Aussagen zu erteilen (§ 77 Abs. 2 LBG, § 9 Abs. I und 4 BAT § II Abs. 1 und 4 MTL),

30. Dienstwohnungsangelegenheiten zu regeln (§ 90 Abs. 2 LBG, DWV), 31. die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken zu erteilen (§ 86 LBG, § 10 BAT, § 12 MTL), 32. die Herausgabe amtlicher Unterlagen anzuordnen (§ 77 Abs. 3 LBG, § 9 Abs. 3 BAT),

33. allen Mitarbeitern des IPTS sowie Anwärtern und Studienreferendaren, soweit die Ausbildung im Seminar betroffen ist - in diesen Fällen im Einvernehmen mit dem Schulleiter -, Inlandsdienstreisen (§ 2 Abs. 2 BRKG) im Rahmen der zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel anzuordnen und zu genehmigen sowie triftige Gründe zur Benutzung von nicht anerkannten privateigenen Kraftfahrzeugen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG) anzuerkennen. Inlandsdienstreisen für den Dienststellenleiter gelten als genehmigt,

34. zu Vorschußanträgen Stellung zu nehmen (Vorschußrichtlinien),

35. die Abrechnungen über Mehrarbeit und Dienstreisen "sachlich richtig" festzustellen,

36. die Angaben auf Anträgen auf l&127;rennungsgeld, Reisebeihilfen bei Familienheimfahrten und Umzugskosten zu bestätigen,

37. die Vertragsangelegenheiten bei vermögenswirksamer Anlage und vermögenswirksamen Leistungen zu regeln,

38. Dienstunfälle (§ 45 Abs. 3 BeamtVG) und Sachschäden (§ 96 LBG) der hauptamtlichen Mitarbeiter des IPTS, der nebenamtlichen Studienleiter, soweit die Tätigkeit im Seminar betroffen ist, und der Anwärter und Studienreferendare, soweit die Ausbildung im Seminar betroffen ist, zu untersuchen und darüber zu entscheiden.

§ 3 Landesjugendamt Schleswig-Holstein, Landesmuseumsdirektor, Schleswig-Holsteinisches Landesmuseum
.................

§ 4 Landeszentrale für politische Bildung, Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein, Landesamt für Vor- und Frühgeschichte Schleswig-Holstein, Landesarchiv
Schleswig-Holstein, Schleswig-Holsteinische Landesbibliothek, Landesjugendheime, Verwaltung Kieler Schloß, Studentenwerk Schleswig-Holstein - Amt für Ausbildungsförderung -, Landesbüchereistelle Schleswig-Holstein


Den Leitern der Dienststellen übertrage ich - ausgenommen in eigenen Angelegenheiten - die Befugnis,

l. Arbeiter einzustellen und insoweit alle Personalangelegenheiten zu regeln,

2.Dienstwohnungsangelegenheiten zu regeln (§ 90 Abs. 2 LBG, DWV) - soweit nicht ich personalbewirtschaftende Stelle bin -,

3. die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken zu erteilen (§ 86 LBG, § 10 BAT § 12 MTL) - soweit nicht ich personalbewirtschaftende Stelle bin -,

4. die in § 3 unter den Ziffern 2., 3., 5. bis 7. und 10. bis 20. genannten Aufgaben zu regeln.


§ 6 Institut für Weltwirtschaft an der Universität Kiel Institut für Meereskunde an der Universität Kiel, Institut für die Pädagogik der Naturwissenschaften an der Universität Kiel
...

§ 7

Sollten Beamte oder Angestellte im Rahmen der in den §§ 1 bis 6 genannten Zuständigkeiten vorübergehend auf Planstellen oder Stellen geführt werden, deren Besetzung mir obliegt, so ist meine vorherige Zustimmung einzuholen.

§ 8

Dieser Erlaß tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig werden aufgehoben:

1. Meine "Allgemeine Anordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Personalangelegenheiten im Bereich
der öffentlichen Schulen" vom 12. Januar 1971 - X 18-11/0581-äi - (NBl. KM. Schl.-H. S. 17), zuletzt geändert
durch meinen Runderlaß vom 14. Juli 1978 - X 130 a - 0372.7 - (NBl. KM. Schl.-H. S. 298),


2. der Runderlaß "Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Personalverwaltung im Kultusbereich" vom 10. Dezember
1976 - X 120 a - 0214.2 - (NBl. KMz Schl.-H. 1977 S. 57),


3. Runderlaß "Allgemeine Anordnungen über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Personalbearbeitung im
Kultusbereich, hier: Hochschulbereich" vom 14.Juli 1978-X läi0 a/X560 a-0372.7-(NBl. KM. Schl.-H. S. 296),


4.mein Runderlaß "Allgemeine Anordnungen über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Personalbearbeitung im Kultusbereich" vom 14. Juli 1978 - X 130 a - 0372.7 - (NBl. KM. Schl.-H. S. 298),

5.Nr. 2 meines Erlasses "Zuständigkeiten des Landesinstituts Schleswig-Holstein für Praxis und Theorie der Schule (IPTS) - personelle Zuständigkeiten -" vom 2. Dezember 1971- X 34 c - 3390/71- (NBl. KM. Schl.-H. S. 403),

6.die Rundverfügung des Landesschulamtes "Übertragung von Befugnissen des Dienstvorgesetzten vom Landesschulamt auf die Seminarleiter des IPTS und die Schulleiter der Ausbildungsschulen" vom 7. Dezember 1978
- LSA 120-0312.5 - (NBl. KM. Schl.-H. S. 387).


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Allgemeine Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten
Runderlass des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft vom 21. Juni 2013 - III 113 - Az. 0214.2

(NBI. MBK. Schl.-H. 2013 S.235)

Der Runderlass des Kultusministers vom 20. August 1985 - X 131 - 0214 - wird wie folgt geändert:

I. Änderung Delegationserlass

Die §§ 3 bis 4 werden aufgehoben, § 2 wird wie folgt geändert:

§ 2 Institut für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (IQSH)

Die Institutsbezeichnung IPTS wird durch IQSH ersetzt.

Dem Direktor des IQSH werden - außer in eigenen Angelegenheiten - folgende Personalbefugnisse im Rahmen des zugewiesenen Personalbudgets übertragen:

1. Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 15 und tariflich Beschäftigte bis zur Ent­geltgruppe 15 zu ernennen bzw. einzustellen und insoweit alle Personalangelegenheiten zu regeln. Im allgemeinen Verwaltungsdienst bedürfen die Ernennungen der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 15 der Zustimmung des Ministeriums. Auch für die Abgabe von Einverständniserklärungen durch das IQSH bei Versetzungen von Beamtinnen und Beamten ab Besoldungsgruppe A 15 aus Geschäftsbereichen anderer Dienstherren ist die Zustimmung des Ministeriums erforderlich. Vor der unbefristeten Einstellung, Eingruppierung und Höhergruppie­rung von tariflich Beschäftigten der Entgeltgruppe E 15 TV-L in Funktionen der allgemeinen Verwaltung ist die Zustimmung des Ministeriums erforderlich.

2. im Bereich der Studienleiterinnen und Studienleiter Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 16 zu ernennen und vergleichbare tarifliche Beschäftigte einzustellen und insoweit alle Personalangelegenheiten zu regeln,

5. entfällt

14. entfällt

15. entfällt

17. Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen zu erteilen,

27. für die unter Nr. 1 und Nr. 2 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Land bei arbeitsrecht­lichen Streitigkeiten zu vertreten (verlorene Prozesse sind dem MBW mit einer Stellungnahme zur Entscheidung über die Einlegung eines Rechtsmittels vorzulegen),

II. Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.

Kiel, 21. Juni 2013

Dirk Loßack

Staatssekretär Bildung


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Erlass zur Änderung der Allgemeinen Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten

(NBI.MBWFK.Schl.-H. 2002 S.9)

Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 07. Januar 2002 - III 173 -

§ 1 Änderung des Delegationserlasses

Der Runderlass des Kultusministers vom 20.08.1985 - X 131 - 0214 - (NBl.KM.Schl.-H. 1985, S. 229 ff), zuletzt geändert mit Erlass vom 02.02.2001 (NBl. MBWFK Schl.-H. S. 58) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt ergänzt:

"15. Mehrarbeit anzuordnen und zu genehmigen".

2. In § 1 Abs. 4 wird die Regelung zu Nr. 8 (Anordnung und Genehmigung von Mehrarbeit) gestrichen. Die Nrn. 9, 10 und 11 werden zu den Nrn. 8, 9 und 10.

3. § 1 wird um folgenden Absatz 5 ergänzt:

(5) Den Schulleiterinnen und Schulleitern der Gymnasien und Gesamtschulen übertrage ich zusätzlich zu den in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufgaben die Befugnis,

1. besonders ausgewiesene Stellen für Lehrkräfte schulbezogen auszuschreiben und die Bewerberauswahl vorzunehmen,

2. nicht berücksichtigte Bewerbungen entsprechend zu bescheiden,

3. einvernehmliche Versetzungen und Abordnungen von Lehrkräften innerhalb der betreffenden Schulart bis zur verwaltungsmäßigen Umsetzung vorzubereiten.

§ 2 Inkrafttreten, Geltungsdauer

Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Er gilt ab dem Schuljahr 2002/03. Der Erlass vom 02.01.2001 über die allgemeine Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten zur Durchführung des Projektes "Dezentralisierung von Verantwortung im Schulbereich (Gymnasien/Gesamtschulen)" - NBl. MBWFK.Schl.-H. S. 58 - wird aufgehoben.

In Vertretung

Dr. Ralf Stegner


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Erlass zur Änderung der Allgemeinen Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten
Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 2. Februar 2001 - III 143 (NBI.MBWFK.Schl.-H. 2001 S.58)


§1 Änderung des Delegationserlasses

Der Runderlass des Kultusministers vom 20.08.1985 - X 131 - 0214 - (NBI. KM. Schl.-H. 1985 S. 229 ff), zuletzt geändert mit Erlass vom 25.06.1991 (NBI. MBWJK. Schl.-H. S. 307) wird wie folgt geändert:

§ 1 wird um folgenden Absatz 4 ergänzt:
(4) den Schulleiterinnen und Schulleitern. der berufsbildenden Schulen übertrage ich zusätzlich zu den in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufgaben die Befugnis,
1. zugewiesene unbefristete oder befristete Stellen für Lehrkräfte schulbezogen auszuschreiben und die Bewerberauswahl vorzunehmen,
2. zur Besetzung zugewiesener befristeter oder unbefristeter Stellen, die aus wichtigem Grund nicht schulbezogen ausgeschrieben werden können, die Bewerberauswahl anhand der zentralen Bewerberdatei des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur durchzuführen,
3. die Bewerberauswahl für Beförderungen nach Besoldungsgruppe A 11 oder A 14 bzw. für Höhergruppierungen nach Vergütungsgruppe IV a BAT oder I b BAT vorzunehmen,
4. nicht berücksichtigte Bewerbungen nach Nr. 1 und Nr. 3 entsprechend zu bescheiden,
5. die Personalauswahl für die Einstellung stundenweise beschäftigter Lehrkräfte vorzunehmen,
6. im Rahmen der zugewiesenen Stellen über die Aufstockung der Unterrichtsverpflichtung von Lehrkräften zu entscheiden,
7. über die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Urlaub zu entscheiden,
8. Mehrarbeit für Lehrkräfte anzuordnen und zu genehmigen,
9. über Anträge auf Versetzung und Abordnung von Lehrkräften innerhalb des Landes Schleswig-Holstein im Einvernehmen mit der aufnehmenden Schule zu entscheiden,
10. für Heilkuren Lehrkräften im Beamtenverhältnis im Rahmen der geltenden Bestimmungen Sonderurlaub nach § 12 Sonderurlaubsverordnung (SUVO) bzw. Lehrkräften im Angestelltenverhältnis Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 1 /§ 71 Abs. 1 BAT zu gewähren,
11. bei Schwerbehinderung eine Ermäßigung der Pflichtstunden nach § 4 Abs. 1 des Pflichtstundenerlasses zu gewähren.


§2 Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Er gilt ab dem Schuljahr 2001/02. Der Erlass vom 09.11.1999 über die allgemeine Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten zur Durchführung des Projektes "Dezentralisierung von Verantwortung im Schulbereich (Berufsbildende Schulen)" - NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 539 - wird aufgehoben.

In Vertretung 
Dr. Ralf Stegner


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein