Allgemeine Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten | RdErl. vom 20. August 1985 (NBl. KM. Schl.-H. S. 229) - zuletzt geändert durch Erl. vom 21. Juni 2013 |
Erlass zur Änderung der Allgemeine Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten | Erlass des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft vom 21. Juni 2013 (NBI. MBK. Schl.-H. 2013 S.235) | |
Erlass zur Änderung der Allgemeinen Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten | Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 07. Januar 2002 (NBI.MBWFK.Schl.-H. 2002 S.9) | |
Erlass zur Änderung der Allgemeinen Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten | Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 2. Februar 2001 - III 143 (NBI.MBWFK.Schl.-H. 2001 S.58) |
Allgemeine Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Gemeinschafts- und Regionalschulen (2008) | |
Bekämpfung von Unterrichtsausfall! |
Allgemeine
Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten (Auszug)
RdErl. vom 20. August 1985 (NBl. KM. Schl.-H. S. 229) - zuletzt geändert durch
Erl. vom 21. Juni 2013
Die Zuständigkeiten der Dienststellen aus dem Bereich des Kultusministeriums in
Personalangelegenheiten waren bisher in mehreren Erlassen geregelt. Sie werden
in dem nachstehenden Erlaß zusammengefaßt. Dies dient der besseren
Übersichtlichkeit und stellt damit ein Stück Verwaltungsvereinfachung dar.
Daher sind nunmehr auch Zuständigkeiten erwähnt, die bislang nur in
Zusammenhang mit den Regelungen über die Sachfragen festgelegt waren.
Soweit die Rechtsentwicklung der letzten Jahre Änderungen erforderte, sind die
Zuständigkeiten entsprechend angepaßt worden. Insofern dient der Erlaß
zugleich der Rechtsbereinigung.
Im Bereich der Schulen werden weitere Zuständigkeiten auf die Schulleiter
übertragen, um damit entsprechend den Zielen des Schulgesetzes deren Stellung
zu stärken und ortsnahe Entscheidungen zu ermöglichen.
Im nachstehenden Umfang übertrage ich die mir zustehenden Befugnisse in
Personalangelegenheiten weiter; soweit nach Artikel 26 der Landessatzung
Befugnisse des Ministerpräsidenten berührt sind, hat dieser der Übertragung
zugestimmt.
§ 1 Untere Schulaufsichtsbehörde, Schulen
(1) Den unteren Schulaufsichtsbehörden übertrage ich die Befugnis,
1. Lehrkräfte mit Zweiter Staatsprüfung im Angestelltenverhältnis für eine
befristete Tätigkeit (SR 2 y BAT) zur Vertretung in Fällen der
Mutterschutzfrist und des Mutterschaftsurlaubs bis zur Vergütungsgruppe IIa BAT
mit meiner Zustimmung einzustellen und insoweit alle Personalangelegenheiten zu
regeln,
2. stundenweise beschäftigte Lehrkräfte einzustellen und insoweit alle
Personalangelegenheiten zu regeln,
3. die Personal-Beiakten für Urlaub, Dienstbefreiung und Krankheit für alle
Lehrkräfte mit Ausnahme der Realschullehreranwärter zu führen,
4. für jede Lehrkraft eine Personal-Hilfsakte zu führen, sofern dies für die
Personalverwaltung dringend erforderlich ist und die darin enthaltenen Vorgänge
auch Bestandteil der Personal-Hauptakte der betreffenden Lehrkraft sind,
5. die Lehrkräfte im Beamtenverhältnis einschließlich der Lehramtsanwärter
und der Sonderschullehreranwärter zu vereidigen und den Lehrkräften im
Angestelltenverhältnis das Gelöbnis abzunehmen,
6. vorgeschriebene gesundheitliche Untersuchungen zu veranlassen und zu
überwachen,
7. Lehrkräfte dienstlich zu beurteilen,
8. Mutterschaftsurlaub zu gewähren und den Beginn und das Ende des
Beschäftigungsverbots nach der Verordnung über den Mutterschutz der Beamtinnen
festzusetzen,
9. das Verfahren bei der Unabkömmlichkeit von Lehrkräften mit Ausnahme der
Anwärter abzuwickeln,
10. Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen für Lehrkräfte nach Nr. l. und 2.
sowie andere im Angestelltenverhältnis befristet eingestellte Lehrkräfte zu
erteilen,
11. Lehrkräfte mit Ausnahme der Anwärter innerhalb ihres
Zuständigkeitsbereiches zu versetzen und abzuordnen (§
32 Abs.1 und § 33 Abs.1 LBG, § 12 BAT); meine
Zustimmung ist erforderlich, wenn Funktionsstellen berührt werden oder die
Schulart gewechselt wird,
12. das Fernbleiben vom Dienst zu überwachen und - soweit erforderlich eine
Genehmigung zu erteilen (§ 89 LBG,
§ 18 BAT); dabei ist mir unentschuldigtes oder über vier Wochen dauerndes oder
häufiges Fernbleiben mitzuteilen,
13. Lehrkräften einschließlich Anwärtern, soweit die Ausbildung in der Schule
betroffen ist - in diesen Fällen im Einvernehmen mit dem Seminarleiter -, bis
zur Dauer von zwei Wochen sowie unmittelbar vor oder nach den Ferien Urlaub zu
erteilen oder Dienstbefreiung zu gewähren,
14. bei Behinderungen und bei Krankheit bis zu höchstens einem halben Jahr die
Pflichtstunden zu ermäßigen,
15. (aufgehoben)
16. den Schulleitern die Übernahme von in
§
81 Abs. 1 LBG genannten Tätigkeiten zu genehmigen (§ 81 Abs. 3 LBG, § 11
BAT) und die Vergütung aus Nebentätigkeiten abzurechnen (§
10 NebentätigkeitsVO, § 11 BAT) sowie Auskünfte über Art und Zeitdauer
einer von ihnen ausgeübten Nebentätigkeit zu verlangen (§ 82 a LBG),
17. die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken zu erteilen (§ 86
LBG, § 10 BAT),
18. die Genehmigung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Aussagen zu
erteilen (§ 77 Abs. 2 LBG, § 9 Abs.1 und 4 BAT),
19. die Herausgabe amtlicher Unterlagen anzuordnen (§ 77 Abs. 3 LBG, § 9 Abs.
3 BAT),
20. Dienstwohnungsangelegenheiten, soweit sie nicht kommunalen Schulträgern
obliegen, zu regeln (§ 90 Abs. 2 LBG, DWV),
21. in dringenden Fällen aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der
Dienstgeschäfte zu verbieten (§ 76 Abs. 1 Satz 1 LBG),
22. disziplinarische Vorermittlung zu führen (§ 24 LDO),
23. gegenüber Lehrkräften einschließlich Anwärtern, soweit die Ausbildung in
der Schule betroffen ist - in diesen Fällen ist der Seminarleiter zu
unterrichten -, mißbilligende Äußerungen auszusprechen (§ 6 Abs. 2 LDO),
24. Verweise und Geldbußen bis zu einem Viertel des zulässigen Höchstbetrages
im Einvernehmen mit mir zu verhängen (§ 27 Abs. 3 Nr. 3 LDO) sowie
Lehrkräften im Angestelltenverhältnis wegen eines Pflichtvergehens eine
Mißbilligung auszusprechen (§ 8 BAT),
25. die Vertragsangelegenheiten bei vermögenswirksamer Anlage und
vermögenswirksamen Leistungen zu regeln,
26. zu den Vorschußanträgen Stellung zu nehmen (Vorschußrichtlinien),
27. die Angaben auf Anträgen auf Trennungsgeld, Reisebeihilfen bei
Familienheimfahrten und Umzugskosten zu bestätigen,
28. Lehrkräften einschließlich Anwärtern, soweit die Ausbildung in der Schule
betroffen ist - in diesen Fällen im Einvernehmen mit dem Seminarleiter -,
Inlandsdienstreisen im Rahmen der zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesenen
Haushaltsmittel anzuordnen und zu genehmigen (§ 2 Abs. 2 BRKG) sowie im
Einzelfall triftige Gründe zur Benutzung von nicht anerkannten privateigenen
Kraftfahrzeugen bei Dienstreisen anzuerkennen (§ 6 Abs.1 Satz 3 BRKG),
29 1 Lehrkräften
einschließlich Anwärtern - in diesen Fällen im Einvernehmen mit dem
Seminarleiter - im Rahmen der zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesenen
Haushaltsmittel bei Schulwanderfahrten Inlands- und Auslandsdienstreisen
anzuordnen und zu genehmigen, soweit die Richtlinien für
Schulwanderfahrten
dies zulassen,
30. Dienstunfälle (§ 45 Abs. 3 BeamtVG) und
Sachschäden (§ 96 b LBG) der Lehrkräfte einschließlich der Anwärter, soweit
die Ausbildung in der Schule betroffen ist, zu untersuchen; das
Untersuchungsergebnis ist mir nach Anhörung der Beteiligten zu übermitteln.
1 Bei Schulausflügen jetzt Nr. 5.3 des Erlasses von 1994! |
(2) Den
Schulleitern übertrage ich - ausgenommen in eigener Angelegenheit - die
Befugnis,
1. Lehrkräften einschließlich Anwärtern und Studienreferendaren, soweit die
Ausbildung in der Schule betroffen ist - in diesen Fällen im Einvernehmen mit
dem Seminarleiter -, bis zur Dauer von acht Tagen - ausgenommen unmittelbar vor
oder nach den Ferien - nach § 3 Abs. 8 der Lehrerdienstordnung Urlaub zu
erteilen oder Dienstbefreiung zu gewähren,
2. Lehrkräfte einschließlich Anwärter und Studienreferendare - in diesen
Fällen im Einvernehmen mit dem Seminarleiter - zu Vertretungen heranzuziehen
und Mehrarbeit anzuordnen und zu genehmigen, soweit es sich um kurzfristige und
nicht vorhersehbare Fälle handelt und die Dauer von zwei Wochen nicht
überschritten wird,
3. Lehrkräfte dienstlich zu beurteilen, soweit ihnen dies von der
Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall übertragen wird,
4.die den Schulen zustehenden Anrechnungsstunden auf die jeweils betroffenen
Lehrkräfte zu verteilen,
5. die Abrechnungen über Mehrarbeit, Dienstreisen und Schulwanderfahrten
"sachlich richtig" festzustellen,
6.den unterrichtlichen Einsatz der Anwärter und Studienreferendare im
Einvernehmen mit dem Seminarleiter zu regeln und sie den Mentoren zuzuteilen,
7.die Übernahme von in § 81 Abs.1 LBG genannten Tätigkeiten zu genehmigen (§
81 Abs. 3 LBG, § 11 BAT) und die Vergütung aus Nebentätigkeiten abzurechnen
(§ 10 NebentätigkeitsVO, § 11 BAT) sowie Auskünfte über Art und Zeitdauer
einer von ihnen ausgeübten Nebentätigkeit zu verlangen (§ 82 a LBG).
(3) Den Schulleitern der Gymnasien, der beruflichen Schulen und der
Angebotsschulen übertrage ich - ausgenommen in eigener Angelegenheit
zusätzlich zu den in Absatz (2) genannten Aufgaben die Befugnis,
1. die Personal-Beiakten für Urlaub, Dienstbefreiung und Krankheit für alle
Lehrkräfte mit Ausnahme der Studienreferendare zu führen,
2. für jede Lehrkraft eine Personal-Hilfsakte zu führen, sofern dies für die
Personalverwaltung dringend erforderlich ist und die darin enthaltenen Vorgänge
auch Bestandteile der Personal-Hauptakte der betreffenden Lehrkraft sind,
3. die beamteten Lehrkräfte einschließlich der Studienreferendare an
berufsbildenden Schulen zu vereidigen und den angestellten Lehrkräften das
Gelöbnis abzunehmen,
4. das Fernbleiben vom Dienst zu überwachen und - soweit erforderlich eine
Genehmigung zu erteilen (§ 89 LBG, § 18 BAT); dabei ist mir unentschuldigtes
Fernbleiben sofort und über 10 Tage dauerndes oder häufiges entschuldigtes
Fernbleiben unverzüglich mitzuteilen,
5. Lehrkräfte dienstlich zu beurteilen, soweit die Schulaufsichtsbehörde sich
diese Befugnis nicht vorbehalten hat,
6. ihnen und ihren ständigen Vertretern zustehende Anrechnungsstunden auf
andere Lehrkräfte zu verteilen, wenn diese Aufgaben der Schulleitung
übertragen werden,
7. die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken zu erteilen (§ 86
LBG, § 10, BAT),
8. die Genehmigung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Aussagen zu
erteilen (§ 77 Abs. 2 LBG, § 9 Abs. 2 und 4 BAT),
9. die Vertragsangelegenheiten bei vermögenswirksamer Anlage und
vermögenswirksamen Leistungen zu regeln,
10. zu Vorschußanträgen Stellung zu nehmen (Vorschußrichtlinien),
11. die Angaben auf Anträgen auf Trennungsgeld, Reisebeihilfen bei
Familienheimfahrten und Umzugskosten zu bestätigen,
12. Lehrkräften einschließlich Studienreferendaren - in diesen Fällen im
Einvernehmen mit dem Seminarleiter - im Rahmen der zur eigenen Bewirtschaftung
zugewiesenen Haushaltsmittel bei Schulwanderfahrten Inlands- und
Auslandsdienstreisen anzuordnen und zu genehmigen, soweit die Richtlinien für
Schulwanderfahrten dies zulassen,
13. Lehrkräften einschließlich Studienreferendaren, soweit die Ausbildung in
der Schule betroffen ist - in diesen Fällen im Einvernehmen mit dem
Seminarleiter -, im Rahmen der zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesenen
Haushaltsmittel Dienstreisen innerhalb Schleswig-Holsteins, nach Hamburg und
Nordschleswig anzuordnen und zu genehmigen (§ 2 Abs. 2 BRKG) sowie in
Einzelfällen zur Sicherstellung des Unterrichts triftige Gründe zur Benutzung
von nicht anerkannten privateigenen Kraftfahrzeugen bei Dienstreisen
anzuerkennen (§ 6 Abs.1 Satz 3 BRKG), soweit es sich nicht um regelmäßigen
Unterricht an mehreren Schulorten handelt,
14. Dienstunfälle (§ 45 Abs. 3 BeamtVG) und Sachschäden (§ 96 LBG) der
Lehrkräfte einschließlich der Studienreferendare, soweit die Ausbildung in der
Schule betroffen ist, zu untersuchen; das Untersuchungsergebnis ist mir nach
Anhörung der Beteiligten zu übermitteln.
15. Mehrarbeit anzuordnen und zu genehmigen.
(4) den Schulleiterinnen und Schulleitern der berufsbildenden Schulen übertrage ich zusätzlich zu den in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufgaben die Befugnis,
1. zugewiesene unbefristete oder befristete Stellen für Lehrkräfte schulbezogen auszuschreiben und die Bewerberauswahl vorzunehmen,
2. zur Besetzung zugewiesener befristeter oder unbefristeter Stellen, die aus wichtigem Grund nicht schulbezogen ausgeschrieben werden können, die Bewerberauswahl anhand der zentralen Bewerberdatei des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur durchzuführen,
3. die Bewerberauswahl für Beförderungen nach Besoldungsgruppe A 11 oder A 14 bzw. für Höhergruppierungen nach Vergütungsgruppe IV a BAT oder I b BAT vorzunehmen,
4. nicht berücksichtigte Bewerbungen nach Nr. 1 und Nr. 3 entsprechend zu bescheiden,
5. die Personalauswahl für die Einstellung stundenweise beschäftigter Lehrkräfte vorzunehmen,
6. im Rahmen der zugewiesenen Stellen über die Aufstockung der Unterrichtsverpflichtung von Lehrkräften zu entscheiden,
7. über die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Urlaub zu entscheiden,
8. über Anträge auf Versetzung und Abordnung von Lehrkräften innerhalb des Landes Schleswig-Holstein im Einvernehmen mit der aufnehmenden Schule zu entscheiden,
9. für Heilkuren Lehrkräften im Beamtenverhältnis im Rahmen der geltenden Bestimmungen Sonderurlaub nach § 12 Sonderurlaubsverordnung (SUVO) bzw. Lehrkräften im Angestelltenverhältnis Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 1 /§ 71 Abs. 1 BAT zu gewähren,
10. bei Schwerbehinderung eine Ermäßigung der Pflichtstunden nach § 4 Abs. 1 des Pflichtstundenerlasses zu gewähren.
(5) Den Schulleiterinnen und Schulleitern der Gymnasien und Gesamtschulen
übertrage ich zusätzlich zu den in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufgaben
die Befugnis,
1. besonders ausgewiesene Stellen für Lehrkräfte schulbezogen
auszuschreiben und die Bewerberauswahl
vorzunehmen,
2. nicht berücksichtigte Bewerbungen entsprechend zu bescheiden,
3. einvernehmliche Versetzungen und Abordnungen von Lehrkräften innerhalb
der betreffenden Schulart bis zur verwaltungsmäßigen
Umsetzung vorzubereiten.
§ 2 Landesinstitut Schleswig-Holstein für Praxis und Theorie der Schule (IPTS)
§ 2 Institut für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (IQSH)
Dem Leiter des IPTS übertrage ich - ausgenommen in eigener Angelegenheit - die
Befugnis,
1. Angestellte bis zur Vergütungsgruppe IVa BAT Arbeiter und stundenweise
beschäftigte Vertretungs- und Aushilfskräfte einzustellen und insoweit alle
Personalangelegenheiten zu regeln,
2. alle Personal-Hauptakten der hauptamtlichen Mitarbeiter in den Zentralen
Einrichtungen und Seminaren sowie der in Nr.1 genannten Mitarbeiter in der
Verwaltung zu führen,
Dem Direktor des IQSH werden - außer in eigenen Angelegenheiten - folgende Personalbefugnisse im Rahmen des zugewiesenen Personalbudgets übertragen:
1. Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 15 und tariflich Beschäftigte bis zur Entgeltgruppe 15 zu ernennen bzw. einzustellen und insoweit alle Personalangelegenheiten zu regeln. Im allgemeinen Verwaltungsdienst bedürfen die Ernennungen der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 15 der Zustimmung des Ministeriums. Auch für die Abgabe von Einverständniserklärungen durch das IQSH bei Versetzungen von Beamtinnen und Beamten ab Besoldungsgruppe A 15 aus Geschäftsbereichen anderer Dienstherren ist die Zustimmung des Ministeriums erforderlich. Vor der unbefristeten Einstellung, Eingruppierung und Höhergruppierung von tariflich Beschäftigten der Entgeltgruppe E 15 TV-L in Funktionen der allgemeinen Verwaltung ist die Zustimmung des Ministeriums erforderlich.
2. im Bereich der Studienleiterinnen und Studienleiter Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 16 zu ernennen und vergleichbare tarifliche Beschäftigte einzustellen und insoweit alle Personalangelegenheiten zu regeln,
3. die Personal-Beiakten mit Ausnahme der Ausbildungsakten und der Unterlagen
aus Disziplinarverfahren der Mitarbeiter in der Verwaltung zu führen,
4. die Personal-Beiakten für Urlaub, Dienstbefreiung und Krankheit für die
Realschullehreranwärter und die Studienreferendare an Gymnasien zu führen,
5. Stellen der Zentralen Einrichtungen und Seminare mit meiner schriftlichen
Zustimmung auszuschreiben,
6. alle hauptamtlichen Mitarbeiter des IPTS
IQSH, die Realschullehreranwärter und
die Studienreferendare an Gymnasien zu vereidigen und den Angestellten das
Gelöbnis abzunehmen,
7. die Realschullehreranwärter mit Zustimmung der unteren
Schulaufsichtsbehörde und die Studienreferendare an Gymnasien den
Ausbildungsschulen zuzuweisen,
8. im Bereich der Grund-, Haupt- und Sonderschulen die nebenamtlichen
Studienleiter im Einvernehmen mit der unteren Schulaufsichtsbehörde zu
bestellen,
9.im Bereich der Realschulen die nebenamtlichen Studienleiter im Einvernehmen
mit der unteren Schulaufsichtsbehörde und mit meiner Zustimmung zu bestellen,
10.im Bereich der Gymnasien und berufsbildenden Schulen die nebenamtlichen
Studienleiter im Einvernehmen mit dem Schulleiter und mit meiner Zustimmung zu
bestellen,
11.im Einzelfall die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung der
nebenamtlichen Studienleiter im Einvernehmen mit der unteren
Schulaufsichtsbehörde, bei Gymnasien und berufsbildenden Schulen mit dem
Schulleiter, zu regeln,
12.im Einzelfall die Einsatzschule der hauptamtlichen Studienleiter im
Einvernehmen mit der unteren Schulaufsichtsbehörde, bei Gymnasien und
berufsbildenden Schulen im Einvernehmen mit mir, auszuwählen,
13.im Einzelfall die Unterrichtsverpflichtung der hauptamtlichen Studienleiter
im Einvernehmen mit der unteren Schulaufsichtsbehörde, bei Gymnasien und
berufsbildenden Schulen mit dem Schulleiter, zu regeln,
14.Abordnungen und Versetzungen sowie die hiermit verbundenen Einweisungen in
die Planstellen der Beamten der Zentralen Einrichtungen und der Seminare
auszusprechen,
15.Dienstzeiten zu berechnen und Dienstzeitehrungen vorzubereiten - soweit nicht
ich personalbewirtschaftende
Stelle bin -,
16.Anwärtern und Studienreferendaren im Einvernehmen mit der unteren
Schulaufsichtsbehörde, bei Gymnasien und berufsbildenden Schulen mit dem
Schulleiter, bis zur Dauer von zwei Wochen sowie unmittelbar vor oder nach den
Ferien Urlaub zu erteilen oder Dienstbefreiung zu gewähren, soweit die
Ausbildung im Seminar betroffen ist,
17.Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen zu erteilen - soweit nicht ich
personalbewirtschaftende Stelle bin-
Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen zu
erteilen,
18.Erholungsurlaub, Urlaub aus anderen Anlässen, Dienst- und Arbeitsbefreiung
sowie Sonderurlaub zur Durchführung einer Heilkur zu gewähren - bei
hauptamtlichen Studienleitern im Einvernehmen mit dem Schulleiter-,
19.das Fernbleiben vom Dienst zu überwachen und - soweit erforderlich eine
Genehmigung zu erteilen (§ 89 LBG, § 18 BAT, § 20 und § 33 Abs. 5 MTL);
dabei ist mir unentschuldigtes oder über vier Wochen dauerndes oder häufiges
Fernbleiben mitzuteilen (ausgenommen die in Nr. 1. genannten Mitarbeiter),
20. Mehrarbeit und Überstunden im Rahmen der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel anzuordnen und zu genehmigen,
21.die Übernahme von in § 81 Abs. 1 LBG genannten Tätigkeiten zu genehmigen
(§ 81 Abs. 3 LBG, § 11 BAT, § 13 MTL) und die Vergütung aus
Nebentätigkeiten abzurechnen (§ 10 NebentätigkeitsVO, § 11 BAT),
22.in dringenden Fällen aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der
Dienstgeschäfte zu verbieten (§ 76 Abs. 1 Satz 1 LBG),
23. disziplinarische Vorermittlungen zu führen (§ 24 LDO),
24. mißbilligende Äußerungen gegenüber allen Mitarbeitern des IPTS sowie
Anwärtern und Referendaren, soweit die Ausbildung im Seminar betroffen ist - in
diesen Fällen ist die untere Schulaufsichtsbehörde, bei Gymnasien und
beruflichen Schulen der Schulleiter, zu unterrichten -, auszusprechen (§ 6 Abs.
2 LDO, § 8 BAT),
25. Verweise und Geldbußen bis zu einem Viertel des zulässigen Höchstbetrages
zu verhängen (§ 27 Abs. 3 Nr. 3 LDO) - soweit nicht ich
personalbewirtschaftende Stelle bin -,
26. die Zeichnungsbefugnis zu erteilen,
27. für die unter Nr. 1 genannten Mitarbeiter das Land bei arbeitsrechtlichen
Streitigkeiten zu vertreten (verlorene Prozesse sind mir mit einer Stellungnahme
zur Entscheidung über die Einlegung eines Rechtsmittels vorzulegen),
für die unter Nr. 1 und Nr. 2 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das
Land bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zu vertreten (verlorene Prozesse
sind dem MBW mit einer Stellungnahme zur Entscheidung über die Einlegung eines
Rechtsmittels vorzulegen),
28. über Ansprüche aus Amtspflichtverletzungen sowie über Ersatzansprüche
gegen Dritte zu entscheiden (§ 94 LBG),
29. die Genehmigung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Aussagen zu
erteilen (§ 77 Abs. 2 LBG, § 9 Abs. I und 4 BAT § II Abs. 1 und 4 MTL),
30. Dienstwohnungsangelegenheiten zu regeln (§ 90 Abs. 2 LBG, DWV), 31. die
Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken zu erteilen (§ 86 LBG, §
10 BAT, § 12 MTL), 32. die Herausgabe amtlicher Unterlagen anzuordnen (§ 77
Abs. 3 LBG, § 9 Abs. 3 BAT),
33. allen Mitarbeitern des IPTS sowie Anwärtern und Studienreferendaren, soweit
die Ausbildung im Seminar betroffen ist - in diesen Fällen im Einvernehmen mit
dem Schulleiter -, Inlandsdienstreisen (§ 2 Abs. 2 BRKG) im Rahmen der zur
eigenen Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel anzuordnen und zu
genehmigen sowie triftige Gründe zur Benutzung von nicht anerkannten
privateigenen Kraftfahrzeugen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG) anzuerkennen.
Inlandsdienstreisen für den Dienststellenleiter gelten als genehmigt,
34. zu Vorschußanträgen Stellung zu nehmen (Vorschußrichtlinien),
35. die Abrechnungen über Mehrarbeit und Dienstreisen "sachlich
richtig" festzustellen,
36. die Angaben auf Anträgen auf l&127;rennungsgeld, Reisebeihilfen bei
Familienheimfahrten und Umzugskosten zu bestätigen,
37. die Vertragsangelegenheiten bei vermögenswirksamer Anlage und
vermögenswirksamen Leistungen zu regeln,
38. Dienstunfälle (§ 45 Abs. 3 BeamtVG) und Sachschäden (§ 96 LBG) der
hauptamtlichen Mitarbeiter des IPTS, der nebenamtlichen Studienleiter, soweit
die Tätigkeit im Seminar betroffen ist, und der Anwärter und
Studienreferendare, soweit die Ausbildung im Seminar betroffen ist, zu
untersuchen und darüber zu entscheiden.
§ 3
Landesjugendamt Schleswig-Holstein, Landesmuseumsdirektor,
Schleswig-Holsteinisches Landesmuseum
.................
§ 4 Landeszentrale für politische Bildung, Landesamt für
Denkmalpflege Schleswig-Holstein, Landesamt für Vor- und Frühgeschichte
Schleswig-Holstein, Landesarchiv
Schleswig-Holstein, Schleswig-Holsteinische Landesbibliothek, Landesjugendheime,
Verwaltung Kieler Schloß, Studentenwerk Schleswig-Holstein - Amt für
Ausbildungsförderung -, Landesbüchereistelle Schleswig-Holstein
Den Leitern der Dienststellen übertrage ich - ausgenommen in eigenen
Angelegenheiten - die Befugnis,
l. Arbeiter einzustellen und insoweit alle Personalangelegenheiten zu regeln,
2.Dienstwohnungsangelegenheiten zu regeln (§ 90 Abs. 2 LBG, DWV) - soweit nicht
ich personalbewirtschaftende Stelle bin -,
3. die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken zu erteilen (§ 86
LBG, § 10 BAT § 12 MTL) - soweit nicht ich personalbewirtschaftende Stelle bin
-,
4. die in § 3 unter den Ziffern 2., 3., 5. bis 7. und 10. bis 20. genannten
Aufgaben zu regeln.
§ 6 Institut für Weltwirtschaft an der Universität Kiel Institut für
Meereskunde an der Universität Kiel, Institut für die Pädagogik der
Naturwissenschaften an der Universität Kiel
...
§ 7
Sollten Beamte oder Angestellte im Rahmen der in den §§ 1 bis 6 genannten
Zuständigkeiten vorübergehend auf Planstellen oder Stellen geführt werden,
deren Besetzung mir obliegt, so ist meine vorherige Zustimmung einzuholen.
§ 8
Dieser Erlaß tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig
werden aufgehoben:
1. Meine "Allgemeine Anordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet
der Personalangelegenheiten im Bereich
der öffentlichen Schulen" vom 12. Januar 1971 - X 18-11/0581-äi - (NBl.
KM. Schl.-H. S. 17), zuletzt geändert
durch meinen Runderlaß vom 14. Juli 1978 - X 130 a - 0372.7 - (NBl. KM.
Schl.-H. S. 298),
2. der Runderlaß "Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Personalverwaltung
im Kultusbereich" vom 10. Dezember
1976 - X 120 a - 0214.2 - (NBl. KMz Schl.-H. 1977 S. 57),
3. Runderlaß "Allgemeine Anordnungen über Zuständigkeiten auf dem Gebiet
der Personalbearbeitung im
Kultusbereich, hier: Hochschulbereich" vom 14.Juli 1978-X läi0 a/X560
a-0372.7-(NBl. KM. Schl.-H. S. 296),
4.mein Runderlaß "Allgemeine Anordnungen über Zuständigkeiten auf dem
Gebiet der Personalbearbeitung im Kultusbereich" vom 14. Juli 1978 - X 130
a - 0372.7 - (NBl. KM. Schl.-H. S. 298),
5.Nr. 2 meines Erlasses "Zuständigkeiten des Landesinstituts
Schleswig-Holstein für Praxis und Theorie der Schule (IPTS) - personelle
Zuständigkeiten -" vom 2. Dezember 1971- X 34 c - 3390/71- (NBl. KM.
Schl.-H. S. 403),
6.die Rundverfügung des Landesschulamtes "Übertragung von Befugnissen des
Dienstvorgesetzten vom Landesschulamt auf die Seminarleiter des IPTS und die
Schulleiter der Ausbildungsschulen" vom 7. Dezember 1978
- LSA 120-0312.5 - (NBl. KM. Schl.-H. S. 387).
Allgemeine Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten Der Runderlass des Kultusministers vom 20. August 1985 - X 131 - 0214 - wird wie folgt geändert: I. Änderung Delegationserlass Die §§ 3 bis 4 werden aufgehoben, § 2 wird wie folgt geändert: § 2 Institut für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (IQSH) Die Institutsbezeichnung IPTS wird durch IQSH ersetzt. Dem Direktor des IQSH werden - außer in eigenen Angelegenheiten - folgende Personalbefugnisse im Rahmen des zugewiesenen Personalbudgets übertragen: 1. Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 15 und tariflich Beschäftigte bis zur Entgeltgruppe 15 zu ernennen bzw. einzustellen und insoweit alle Personalangelegenheiten zu regeln. Im allgemeinen Verwaltungsdienst bedürfen die Ernennungen der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 15 der Zustimmung des Ministeriums. Auch für die Abgabe von Einverständniserklärungen durch das IQSH bei Versetzungen von Beamtinnen und Beamten ab Besoldungsgruppe A 15 aus Geschäftsbereichen anderer Dienstherren ist die Zustimmung des Ministeriums erforderlich. Vor der unbefristeten Einstellung, Eingruppierung und Höhergruppierung von tariflich Beschäftigten der Entgeltgruppe E 15 TV-L in Funktionen der allgemeinen Verwaltung ist die Zustimmung des Ministeriums erforderlich. 2. im Bereich der Studienleiterinnen und Studienleiter Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 16 zu ernennen und vergleichbare tarifliche Beschäftigte einzustellen und insoweit alle Personalangelegenheiten zu regeln, 5. entfällt 14. entfällt 15. entfällt 17. Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen zu erteilen, 27. für die unter Nr. 1 und Nr. 2 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Land bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zu vertreten (verlorene Prozesse sind dem MBW mit einer Stellungnahme zur Entscheidung über die Einlegung eines Rechtsmittels vorzulegen), II. Inkrafttreten Dieser Erlass tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Kiel, 21. Juni 2013 Dirk Loßack Staatssekretär Bildung |
Erlass zur
Änderung der Allgemeinen Anordnung über Zuständigkeiten in
Personalangelegenheiten (NBI.MBWFK.Schl.-H. 2002 S.9) Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom
07. Januar 2002 - III 173 - |
Erlass zur Änderung der Allgemeinen Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten
Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 2. Februar 2001 - III 143 (NBI.MBWFK.Schl.-H. 2001 S.58)
§1 Änderung des Delegationserlasses
Der Runderlass des Kultusministers vom 20.08.1985 - X 131 - 0214 - (NBI. KM. Schl.-H. 1985 S. 229 ff), zuletzt geändert mit Erlass vom 25.06.1991 (NBI. MBWJK. Schl.-H. S. 307) wird wie folgt geändert:
§ 1 wird um folgenden Absatz 4 ergänzt:
(4) den Schulleiterinnen und Schulleitern. der berufsbildenden Schulen übertrage ich zusätzlich zu den in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufgaben die Befugnis,
1. zugewiesene unbefristete oder befristete Stellen für Lehrkräfte schulbezogen auszuschreiben und die Bewerberauswahl vorzunehmen,
2. zur Besetzung zugewiesener befristeter oder unbefristeter Stellen, die aus wichtigem Grund nicht schulbezogen ausgeschrieben werden können, die Bewerberauswahl anhand der zentralen Bewerberdatei des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur durchzuführen,
3. die Bewerberauswahl für Beförderungen nach Besoldungsgruppe A 11 oder A 14 bzw. für Höhergruppierungen nach Vergütungsgruppe IV a BAT oder I b BAT vorzunehmen,
4. nicht berücksichtigte Bewerbungen nach Nr. 1 und Nr. 3 entsprechend zu bescheiden,
5. die Personalauswahl für die Einstellung stundenweise beschäftigter Lehrkräfte vorzunehmen,
6. im Rahmen der zugewiesenen Stellen über die Aufstockung der Unterrichtsverpflichtung von Lehrkräften zu entscheiden,
7. über die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Urlaub zu entscheiden,
8. Mehrarbeit für Lehrkräfte anzuordnen und zu genehmigen,
9. über Anträge auf Versetzung und Abordnung von Lehrkräften innerhalb des Landes Schleswig-Holstein im Einvernehmen mit der aufnehmenden Schule zu entscheiden,
10. für Heilkuren Lehrkräften im Beamtenverhältnis im Rahmen der geltenden Bestimmungen Sonderurlaub nach § 12 Sonderurlaubsverordnung (SUVO) bzw. Lehrkräften im Angestelltenverhältnis Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 1 /§ 71 Abs. 1 BAT zu gewähren,
11. bei Schwerbehinderung eine Ermäßigung der Pflichtstunden nach § 4 Abs. 1 des Pflichtstundenerlasses zu gewähren.
§2 Inkrafttreten
Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Er gilt ab dem Schuljahr 2001/02.
Der Erlass vom 09.11.1999 über die allgemeine Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten zur Durchführung des Projektes "Dezentralisierung von Verantwortung im Schulbereich (Berufsbildende Schulen)" - NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 539 - wird aufgehoben.
In Vertretung
Dr. Ralf Stegner