Verfahrensablauf bei einem Dienstunfall / Arbeitsunfall mit
anschließender medizinischer Behandlung
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 23. Juni 2004 - III 177
(NBI.MBWFK.Schl.-H.2004, S. 230)
Zur Vereinheitlichung und Beschleunigung der Bearbeitung
von Unfällen, die Beamtinnen oder Beamte / Angestellte während des
Dienstes oder auf dem Weg zum oder vom Dienst erlitten haben
(Dienstunfälle / Arbeitsunfälle), bitte ich, Folgendes zu beachten:
I. Beamtinnen oder Beamte
- Nach Meldung des Unfalls bei
der Dienststelle der oder des Betroffenen wird dort der Vordruck
„Dienstunfall- Protokoll“ ausgefüllt und an
die personalverwaltende Dienststelle (p.D.) weitergeleitet (soweit
die Zuständigkeit nicht delegiert worden ist, an das MBWFK, III 176
- Buchstabe W - Z, III 177 - Buchstabe A - V).
- Die p.D. entscheidet, ob ein
Dienstunfall anerkannt wird und teilt der / dem Betroffenen die
Entscheidung mit.
- Sofern ein Dienstunfall
anerkannt wurde, sind die durch diesen Unfall bedingten Aufwendungen
für medizinische Behandlungen mit dem Vordruck „P 80“ unter
Beifügung der Originalbelege direkt bei der p.D. zur Erstattung
vorzulegen.
Bitte die Rechnungen weder bei der Beihilfestelle noch bei der
privaten Krankenversicherung einreichen!
- Die p.D. prüft, ob zwischen
dem Dienstunfall und den geltend gemachten Aufwendungen ein
ursächlicher Zusammenhang besteht. Dann leitet sie den Vordruck „P
80“ zusammen mit den „sachlich und rechnerisch richtig“ gezeichneten
Belegen an das Landesbesoldungsamt (Sachbearbeiter 708 für Buchstabe
A - K, Tel. 0431/6487-175 bzw. Sachbearbeiter 709 für Buchstabe L -
Z, Tel. 0431/ 6487-174) zur Zahlbarmachung im Rahmen der
Dienstunfallfürsorge weiter.
- Dienstunfälle, in denen ein
schadensersatzpflichtiger Dritter vorhanden ist oder sein könnte,
sind dem Finanzministerium von der Dienststelle anzuzeigen (siehe
Erlass vom 08.05.2001 - Amtsbl. Schl.-H. S. 378).
II. Angestellte
- Für Angestellte ist eine
Unfallanzeige auszufüllen und der Unfallkasse Schleswig-Holstein
zuzusenden.
- Arbeitsunfälle, in denen ein
schadensersatzpflichtiger Dritter vorhanden ist oder sein könnte,
sind dem Finanzministerium von der Dienststelle anzuzeigen (siehe
Ziffer I.5.).
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