siehe auch Schulausflug und Reisekosten |
Ersatz von Sachschäden, die bei Ausübung des Dienstes an privateigenen
Kraftfahrzeugen entstanden sind
Gl.Nr. 2036.44
Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 2014 S. 142
Bekanntmachung des
Finanzministeriums vom 14. Februar 2014 – VI 1110 - 0336.01.32-001 –
An
alle Landesbehörden
nachrichtlich:
An alle Gemeinden,
Gemeindeverbände
und sonstigen der Aufsicht des Landes
unterstehenden
Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Ich
gebe Folgendes bekannt:
„1 Grundlage für die Erstattung von Sachschäden
sind § 83 LBG und § 36 SHBeamtVG und die hierzu ergangenen
Verwaltungsvorschriften. Die Ersatzleistung für Sachschäden an privateigenen
Kraftfahrzeugen bei Dienstreisen setzt voraus:
1.1 Die Dienstreise ist
nach § 2 Abs. 1 BRKG angeordnet oder genehmigt worden.
1.2 Der Schaden
ist in der Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende der Dienstreise im Sinne von §
2 Abs. 2 BRKG eingetreten.
1.3
Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter
hat den Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt.
1.4
Falls ein während der Dienstreise abgestelltes Fahrzeug beschädigt worden ist,
muss sich der Grund zum Verlassen des privateigenen Kraftfahrzeuges aus der
Ausübung des Dienstes (z.B. Abstellen des Kraftfahrzeuges und Verrichten des
Dienstgeschäftes oder Unterbrechung des Dienstes zur Einnahme einer Mahlzeit
während der Mittagspause usw.) ergeben haben.
1.5 Anträge auf Gewährung
von Sachschadenersatz sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu
stellen.
2 Schadensersatz kann in folgendem Umfang geleistet werden:
2.1 Es werden die für eine Reparatur des beschädigten Fahrzeugs unter
Berücksichtigung einer eventuellen Wertminderung oder Wert verbessernder
Maßnahmen aufzuwendenden Kosten, höchstens jedoch der Wiederbeschaffungswert im
Zeitpunkt des Eintritts des Schadensfalles ersetzt. Die Kosten sind durch das
Gutachten eines vereidigten Sachverständigen für Kraftfahrzeuge oder die Vorlage
eines Kostenvoranschlages oder der Reparaturkostenrechnung einer Fachwerkstatt
nachzuweisen.
Wurde ein Kostenvoranschlag vorgelegt, kann die Dienststelle
nach pflichtgemäßem Ermessen einen Reparaturnachweis anfordern.
2.2 Bei
mittelbaren, im Zusammenhang mit Sachschäden stehenden Schäden werden nur die
Kosten erstattet, die für das Abschleppen eines Fahrzeuges bis zur nächsten
Fachreparaturwerkstatt erforderlich geworden sind, sowie notwendige
Sachverständigenkosten.
2.3 Ersatz darf nur geleistet werden, soweit die
Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den Schaden nicht auf andere Weise ersetzt
erhalten kann. Die geschädigte Halterin oder der geschädigte Halter ist auf die
Inanspruchnahme einer vorhandenen Kaskoversicherung zu verweisen, wenn ihr oder
sein Schaden größer ist als der Nachteil, der sich für sie oder ihn aus der
Zurückstufung in eine ungünstigere Schadensfreiheitsklasse mit einer sich daraus
unmittelbar ergebenden höheren Prämienzahlung und ihrer oder seiner
Selbstbeteiligung ergäbe.
Dieser Nachteil wird in der nachgewiesenen Höhe
ersetzt. Der Nachweis ist durch eine schriftliche Bestätigung des
Versicherungsunternehmens zu führen. Ist ein Ersatzanspruch nicht realisierbar
oder sind die Aussichten einer Klage auf Schadensersatz gering oder würde die
Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter durch die Dauer der Rechtsverfolgung
unzumutbar belastet, so kann Ersatz geleistet werden, ohne dass die
Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ihren oder seinen Ersatzanspruch im Klagewege
geltend macht. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist verpflichtet,
Ersatzansprüche gegen Dritte an das Land Schleswig-Holstein abzutreten.
3
Diese Regelung gilt analog für Tarifbeschäftigte.
4 Diese Regelung ist
bis 31. Dezember 2019 befristet.
5 Die
Bekanntmachung des Finanzministeriums in der Fassung vom 19. November 2009
(Amtsbl. Schl.-H. S. 1317)*) hebe ich hiermit auf.“