Dienstvereinbarung "Hilfe für suchtgefährdete Lehrerinnen und Lehrer" Lehrkräfte Seite drucken

Dienstvereinbarung "Hilfe für suchtgefährdete Lehrerinnen und Lehrer" (Fundstelle: NBI.MBWFK.Schl.-H. 2002 S. 393)

Zwischen

dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein
und dem Hauptpersonalrat - Lehrer beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein

wird folgende Dienstvereinbarung abgeschlossen:

Hilfe für suchtgefährdete Lehrerinnen und Lehrer

Die Suchtprävention und die Hilfe für suchtgefährdete Lehrkräfte sind dem Hauptpersonalrat (Lehrer) und dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein ein gemeinsames Anliegen.

Es ist gemeinsame Überzeugung, dass wirksame Prävention nur durch die Verbindung von Hilfsangeboten und dem klaren Aufzeigen von
Konsequenzen erreicht werden kann. Als unmittelbare Vorgesetzte sind die Schulleiterinnen und Schulleiter bei einem Suchtmittelmissbrauch durch Lehrkräfte in erster Linie gefordert.

Diese Vereinbarung soll einerseits zur Aufklärung über die Gefahren des Suchtmittelmissbrauchs beitragen. Sie soll das Bewusstsein wecken, dass ein Suchtmittelmissbrauch zum Alkoholismus und zur Abhängigkeit von Medikamenten und illegalen Drogen und damit in die Krankheit und in die dauernde Dienstunfähigkeit führen kann. Sie soll außerdem gefährdeten Lehrkräften Wege zeigen, wie sie ihre Gesundheit erhalten oder wiederherstellen können.

Die Vereinbarung soll andererseits Lehrkräfte auch frühzeitig darauf  hinweisen, dass ein Suchtmittelmissbrauch und eine selbst verschuldete Suchterkrankung erhebliche dienst- und arbeitsrechtliche Konsequenzen haben können.

1. Verantwortung der Schulleiterinnen und Schulleiter

Die Schulleiterinnen und Schulleiter tragen als Vorgesetzte der Lehrkräfte ihrer Schule eine besondere Verantwortung für suchtgefährdete Lehrerinnen und Lehrer. Um dieser Verantwortung gerecht werden zu können, eignen sie sich in hierzu angebotenen Fortbildungsmaßnahmen Kenntnisse insbesondere über die Wahrnehmung und Deutung von Verhaltensweisen suchtgefährdeter Lehrkräfte an. In diesen Fortbildungsmaßnahmen werden ihnen außerdem Kenntnisse in der Gesprächsführung mit suchtgefährdeten Kolleginnen und Kollegen vermittelt.

2. Prävention

In Zusammenarbeit mit den regionalen Suchthelferinnen und Suchthelfern sollen die Lehrkräfte angeregt werden, sich mit dem Problem der
Suchtgefährdung und der Suchterkrankung auseinanderzusetzen. Aufklärung und Information der Lehrkräfte sollen dazu beitragen, das Thema Sucht und Suchtmittelmissbrauch aus der Tabu-Zone herauszuholen. Im Rahmen der Aufklärung sollen insbesondere geeignete Vorbeugungs- und Hilfsmaßnahmen angesprochen und die Gefahren der Co-Abhängigkeit thematisiert werden.

3. Hilfe und Intervention

Neben der Unterstützung der Schulleiterinnen und der Schulleiter bei der Information der Lehrkräfte haben die regionalen Suchthelferinnen
und Suchthelfer die Aufgabe der Einzelberatung und Motivation suchtgefährderter Lehrerinnen und Lehrer. Sie wirken mit bei Interventionsmaßnahmen, die die Erleichterung der (Krankheits-) Einsicht und die Behandlungsbereitschaft zum Ziel haben. Sie stellen sich als persönliche Ansprechpartnerinnen oder -partner während des Verfahrens und auch nach der Wiedereingliederung zur Verfügung.

Die regionalen Suchthelferinnen und Suchthelfer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 77 LBG). Sie haben insbesondere über die ihnen bekannt gewordenen persönlichen Verhältnisse der Lehrkräfte und ihrer Familienangehörigen Verschwiegenheit zu wahren.

Die Schulleiterinnen und die Schulleiter und die regionalen Suchthelferinnen und Suchthelfer gewährleisten die Zusammenarbeit mit der Leitstelle für Suchtgefahren am Arbeitsplatz im Sozialministerium (LSA), der Landesstelle gegen die Suchtgefahren in Schleswig-Holstein e.V. (LSSH), der Koordinierungsstelle Schulische Suchtvorbeugung (KOSS) sowie mit weiteren Hilfssystemen (Beratungsstellen, Selbsthilfegruppen, ambulante und stationäre Therapie, Ärzten usw.).

4. Umgang mit Suchtgefährdeten

Der Umgang mit suchtgefährdeten Lehrkräften orientiert sich an der folgenden Interventionskette.

Stufe 1

Die Schulleiterinnen und Schulleiter gehen sowohl im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den Lehrkräften als auch zur Sicherung des
Ansehens und der Funktionsfähigkeit ihrer Schule allen Anhaltspunkten nach, die auf einen Suchtmittelmissbrauch einer Lehrkraft hindeuten. Dies gilt sowohl für das dienstliche als auch für das außerdienstliche Verhalten der Lehrkräfte. In der Schulöffentlichkeit umlaufenden Gerüchten nehmen sie sich mit besonderer Sorgfalt und Umsicht an.

Sobald eine Schulleiterin oder ein Schulleiter den Eindruck gewonnen hat, dass eine Kollegin oder ein Kollege suchtgefährdet ist, führt sie
oder er mit der oder dem Betroffenen ein vertrauliches Gespräch. Da ein Gespräch über Suchtmittelmissbrauch und Suchtgefährdung regelmäßig bei der angesprochenen Lehrkraft eine besondere Betroffenheit und Abwehrhaltung auslöst, muss die Schulleiterin bzw. der Schulleiter die in dem Gespräch gegenüber der Lehrkraft geäußerte Vermutung einer Suchtgefährdung mit konkreten Tatsachen belegen können. Diese sollten grundsätzlich auf eigenen Wahrnehmungen der Schulleiterin bzw. des Schulleiters beruhen.
Anhaltspunkte für einen Suchtmittelmissbrauch und eine Suchtgefährdung können sowohl eine außergewöhnliche Vernachlässigung von Dienstpflichten als auch Auffälligkeiten im äußeren Erscheinungsbild und sonstigen Verhalten der Lehrkraft sein.

Im Rahmen der ihr bzw. ihm obliegenden Fürsorge für die Lehrkräfte weist die Schulleiterin bzw. der Schulleiter auf Wege zur Hilfe hin, insbesondere auf die Möglichkeit, sich an den regionalen Suchthelfer bzw. die regionale Suchthelferin zu wenden. Gleichzeitig weist sie bzw. er die Lehrkraft darauf hin, dass ein Suchtmittelmissbrauch erhebliche arbeits- und dienstrechtliche
Konsequenzen zur Folge haben kann. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter fertigt über dieses Gespräch eine Gesprächsnotiz an.

Unabhängig von dem Verlauf und dem Ergebnis des Gespräches prüft jedoch die Schulleiterin bzw. der Schulleiter gemäß § 3 Abs. 11 der
Lehrerdienstordnung, ob sie bzw. er verpflichtet ist, ein im Zusammenhang mit einem Suchtmittelmissbrauch stehendes Fehlverhalten der Lehrkraft als besonderes Vorkommnis unverzüglich der Schulaufsichtsbehörde zu melden.
Die Schulaufsichtsbehörde prüft ihrerseits, ob bereits arbeitsrechtliche Maßnahmen (Abmahnung) oder dienstrechtliche Maßnahmen (disziplinarische Vorermittlungen) erforderlich sind.

Stufe 2

Ist in dem Verhalten der Lehrkraft kurzfristig keine positive Veränderung festzustellen, folgt ein weiteres Gespräch, an dem die Schulleiterin bzw. der Schulleiter, die regionale Suchthelferin bzw. der regionale Suchthelfer und auf Wunsch der bzw. des Betroffenen auch eine Person seines bzw. ihres Vertrauens (Familienangehöriger, Kollegin/Kollege oder Gleichstellungsbeauftragte) sowie ein Mitglied des örtlichen Personalrates teilnehmen. In dem Gespräch ist darauf hinzuwirken, dass sich der bzw. die Betroffene verpflichtet, eine der ihr bzw. ihm angebotenen Hilfsmaßnahmen zu ergreifen. Angestellte Lehrkräfte und Lehrkräfte im Beamtenverhältnis sind in dem Gespräch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie gegen ihre Pflichten verstoßen, wenn sie aufgrund eines Suchtmittelmissbrauchs der Schule nicht mit voller Arbeitskraft zur Verfügung stehen oder wenn sie nicht alles tun, um ihre Gesundheit bzw. ihre volle Arbeitskraft zu erhalten oder ggf. auch wieder herzustellen. Ihnen ist mit Nachdruck deutlich zu machen, dass sie bei einem Verstoß gegen diese Pflichten als angestellte Lehrkraft eine Abmahnung und als Lehrkraft im Beamtenverhältnis eine Disziplinarmaßnahme zu erwarten haben.

Von diesem Gespräch ist ebenfalls eine Gesprächsnotiz anzufertigen. In die Gesprächsnotiz ist der Hinweis auf dienst- und arbeitsrechtliche Konsequenzen eines Fehlverhaltens ausdrücklich aufzunehmen. Die Gesprächsnotiz ist von der Lehrkraft gegenzeichnen zu lassen. Die Lehrkraft erhält eine Kopie der Gesprächsnotiz.

Stufe 3

Ist in dem Verhalten der Betroffenen bzw. des Betroffenen weiterhin keine positive Veränderung eingetreten, findet auf Veranlassung des Schulleiters bzw. der Schulleiterin erneut ein Gespräch statt. Teilnehmer dieses Gespräches sind der Schulleiter bzw. die Schulleiterin, die Suchthelferin bzw. der Suchthelfer und auf Wunsch der Betroffenen bzw. des Betroffenen eine Person ihres bzw. seines Vertrauens sowie ein Mitglied des Personalrates. Die Lehrkraft wird erneut aufgefordert, ein konkretes Hilfsangebot anzunehmen und erhält eine entsprechende schriftliche Aufforderung.

Außerdem erhält die Lehrkraft eine Belehrung über die Möglichkeit disziplinarischer Konsequenzen des Suchtmittelmissbrauchs. Der Lehrkraft ist bei der Übergabe des Schreibens deutlich zu machen, dass die Aushändigung des Schreibens in ihrem eigenen Interesse erfolgt und daher eine Fürsorgemaßnahme des Dienstvorgesetzten darstellt. Der Lehrkraft ist bei der Aushändigung des Schreibens aber auch deutlich zu machen, dass diese Belehrung es ermöglichen soll, im Falle der Suchterkrankung der Lehrkraft den Nachweis dafür zu führen, dass die Lehrkraft die Suchterkrankung schuldhaft herbeigeführt hat (durch Verweigerung der Annahme von Hilfeangeboten, deren Abbruch o.ä.). Über das Gespräch ist ebenfalls eine Gesprächsnotiz zu fertigen und von der Lehrkraft gegenzeichnen zu lassen. Die Lehrkraft erhält gegen Empfangsbekenntnis eine Kopie der Gesprächsnotiz.

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur und ggf. auch das zuständige Schulamt ist von dem Gespräch und über die Aushändigung der Belehrung zu unterrichten. Der Personalrat erhält ebenfalls eine Mitteilung über die Aushändigung der Belehrung.

5. Verfahren bei Suchterkrankung

Besteht der Verdacht, dass eine Lehrkraft bereits von einem Suchtmittel abhängig ist, veranlasst die bzw. der Dienstvorgesetzte eine amtsärztliche Untersuchung mit der Bitte, ggf. eine Therapieempfehlung auszusprechen. Aufgrund der amtsärztlichen Therapieempfehlung wird der Lehrkraft aufgegeben, eine stationäre oder ambulante Therapie durchzuführen. Im Falle einer stationären Therapie wird die Lehrkraft aufgefordert, den Antritt der Therapie durch eine entsprechende Bescheinigung der Therapieeinrichtung nachzuweisen. Für den Nachweis der Durchführung einer ambulanten Therapie ist ein entsprechendes Attest des behandelnden Arztes vorzulegen.

Gleichzeitig wird die Lehrkraft darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet ist, ihre volle Arbeitskraft zu erhalten oder wiederherzustellen und dass sie ihre Pflichten verletzt, wenn sie die vorgesehene Therapie nicht antritt oder die bereits angetretene Therapie von sich aus vorzeitig beendet.

Soweit der Nachweis dafür geführt werden kann, dass die Abhängigkeit schuldhaft herbeigeführt worden ist (4., Stufe 3), wird ein entsprechendes Disziplinarverfahren eingeleitet.

6. Schlussbestimmungen

Diese Dienstvereinbarung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Nachwirkung gem. § 57 Abs. 5 MBG-SH wird ausgeschlossen.
 
Kiel,
 
Ministerium für Bildung,  Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes des Landes Schleswig-Holstein  

 
Hauptpersonalrat - Lehrer beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung des Landes Schleswig-Holstein
Dr. Ralf Stegner
Staatssekretär     
Matthias Heidn
Personalratsvorsitzender

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