Beteiligung der Personalräte bei Maßnahmen im Zusammenhang
mit dem Gesamtstundenplan
Runderlaß der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport
vom 3. Juli 1995 - III l4O - 0315.51- NBI.MWFK/MFBWS.Schl.-H.1995 S. 269
Nach Beschluß des Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgerichts vom 12. November 1993 (12 L 8/93) ist die Erstellung des
Gesamtstundenplans keine innerdienstliche Maßnahme und unterliegt daher nicht der
Mitbestimmung nach
§ 51 Absatz 1 MBG.
In Fällen, in denen eine außerdienstliche Maßnahme auf Maßnahmen mit überwiegend
innerdienstlicher Natur aufbaut, ist von Mischtatbeständen auszugehen, bei denen eine
Mitbestimmung möglich bleibt.
Folgende Maßnahmen haben überwiegend innerdienstliche Auswirkungen, so daß sie der
Mitbestimmung durch die örtlichen Personalräte unterliegen:
1. Unterrichtsverteilung und unterrichtlicher Einsatz der Beschäftigten,
2. Verteilung der Pflichtstunden innerhalb der Woche sowie in den einzelnen
Schulhalbjahren;.
3. Verteilung der Ausgleichsstunden nach §§ 4, 5 des Erlasses über Ausgleichsstunden,
4. Verteilung der Aufsichten,
5. Verteilung der Vertretungsstunden.
In Vertretung Gyde Köster
Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein