Mitbestimmung  Seite drucken

Mitbestimmungsgesetz
Landesverordnung über die Wahl der Personalräte (Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein)
Siehe auch Pflichtstundenermäßigung für Personalräte der Lehrkräfte


Beteiligung der Personalräte bei Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Gesamtstundenplan


Runderlaß der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport
vom 3. Juli 1995 - III l4O - 0315.51- NBI.MWFK/MFBWS.Schl.-H.1995 S. 269


Nach Beschluß des Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgerichts vom 12. November 1993 (12 L 8/93) ist die Erstellung des Gesamtstundenplans keine innerdienstliche Maßnahme und unterliegt daher nicht der Mitbestimmung nach § 51 Absatz 1 MBG.
In Fällen, in denen eine außerdienstliche Maßnahme auf Maßnahmen mit überwiegend innerdienstlicher Natur aufbaut, ist von Mischtatbeständen auszugehen, bei denen eine Mitbestimmung möglich bleibt.
Folgende Maßnahmen haben überwiegend innerdienstliche Auswirkungen, so daß sie der Mitbestimmung durch die örtlichen Personalräte unterliegen:

1. Unterrichtsverteilung und unterrichtlicher Einsatz der Beschäftigten,
2. Verteilung der Pflichtstunden innerhalb der Woche sowie in den einzelnen Schulhalbjahren;.
3. Verteilung der Ausgleichsstunden nach §§ 4, 5 des Erlasses über Ausgleichsstunden,
4. Verteilung der Aufsichten,
5. Verteilung der Vertretungsstunden.

In Vertretung Gyde Köster


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein