zwischen
dem Ministerium für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein (MBF), dem Hauptpersonalrat der Lehrkräfte beim MBF (HPR(L)), dem Institut für Qualitätsentwicklung an Schulen, Schleswig-Holstein (IQSH) zur Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte durch das IQSH (Fortschreibung der Dienstvereinbarung vom 01. Dezember 2005)
|
|
Für die vom IQSH getragene Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte wird zwischen dem MBF, dem HPR(L) und dem IQSH entsprechend § 57 des MBG eine Dienstvereinbarung mit nachstehendem Inhalt getroffen:
|
|
1. Schwerpunktbereiche
1.1 Unterstützung der Schulen bei der Umsetzung des neuen Schulgesetzes
Das MBF unterstützt in Zusammenarbeit mit dem IQSH die Schulen in den Jahren 2007 bis 2010 bei der Umsetzung des neuen Schulgesetzes. Im Mittelpunkt der entsprechenden, mit Schreiben der Ministerin vom 09.03.2007 veröffentlichten Fortbildungsoffensive stehen die Schulen, die Regional- oder Gemeinschaftsschulen werden. Die Fortbildungsoffensive gibt aber auch allen übrigen Schulen eine zusätzliche Unterstützung.
|
|
1.2 Fortbildung Berufsbildende Schulen
Die inhaltlichen Schwerpunkte liegen u. a. in der fachlichen Fortbildung, der unterrichtlichen Umsetzung der lernfeldorientierten Lehrpläne, der Umgestaltung der beruflichen Gymnasien, der zentralen Abiturprüfungen und der Weiterentwicklung zu RBZ. Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der Fortbildung für diejenigen Lehrkräfte, die in den neu eingerichteten Berufseingangsklassen eingesetzt werden.
|
|
1.3 Weiterbildung
Weiterbildung umfasst Qualifizierungsmaßnahmen in Fächern, Fachbereichen und Fachrichtungen, für die entsprechend ausgebildete Lehrkräfte nicht bzw. nicht ausreichend zur Verfügung stehen. Sie trägt dazu bei, den in der Stundentafel vorgeschriebenen Unterricht sicherzustellen. Die Maßnahmen werden jährlich zwischen MBF, HPR(L) und IQSH abgestimmt. Der für das Schuljahr 2007/08 vereinbarte Katalog ist der Anlage1 beigefügt. In den Katalog wird zusätzlich eine Fortbildungsreihe für etwa 60 Lehrkräfte aus Grund- und Hauptschulen aufgenommen, die nach einer befristeten Abordnung an berufliche Schulen an den Regionalschulen/Gemeinschaftsschulen als Bildungsberater für den Übergang allgemeinbildende Schule – Berufsausbildung tätig werden sollen.
1.4 Führungskräfte-Qualifizierung
Die Aufgaben der Führungskräfte sind gewachsen. Die Qualifizierung von Führungskräften ist daher ein wichtiger Schwerpunkt. Grundlage für die IQSH-Arbeit ist das zwischen MBF, HPR(L) und IQSH am 17.12.2004 beschlossene IQSH-Konzept „Qualifizierung von Führungskräften“. Dieses Konzept ist fortzuschreiben. Überarbeitung und Fortschreibung unterliegen der Mitbestimmung.
1.5 Erhaltung der Dienstfähigkeit, Vermeidung vorzeitiger Dienstunfähigkeit
Auf der Grundlage aktueller Studien (z. B. „Potsdamer Studie“ aus 2006) sind geeignete präventive Maßnahmen und Fortbildungen auf dem Feld des Arbeits- und Gesundheitsschutzes notwendig. Ausgehend von wissenschaftlichen Befunden, dass die Hauptbelastung der Lehrkräfte im täglichen Unterricht liegt, müssen der Unterricht und dessen Umfeld im Mittelpunkt der Unterstützungsmaßnahmen stehen.
In den Veranstaltungen zur Abdeckung des Schwerpunktes werden Grundlagen und Hilfestellungen für effiziente und zugleich entlastende Arbeitsweisen vermittelt. Dazu gehören auch gezielte Beratungsangebote für Schulen: Coaching, Supervision, Zeitmanagement usw.
|
|
Finanzierungsgrundsätze
1. Im Allgemeinen übernimmt das IQSH die Kosten für Verwaltung, Organisation, Programmerstellung und Raummiete sowie die Kosten für Veranstaltungsleitung und für Referenten/innen. Übliche Kosten für Material zum Eigenbedarf der Lehrkräfte werden von diesen getragen.
2.
|
Darüber hinaus werden für die Teilnehmer/innen folgende Kosten vom IQSH übernommen:
|
|
Unterk.
|
|
|
|
|
Maßnahmen im Bereich Fortbildungsoffensive
|
|
|
|
|
|
Bei den zur Fortbildungsoffensi- |
|
ve gehörenden Schwerpunkten |
|
„Organisationsentwicklung“ und
|
|
„Individuelle Förderung“ (Schul- |
|
begleitprojekte) handelt sich in |
|
der Regel um schulinterne Fort- |
|
bildungen, so dass – mit Aus- |
|
nahme von wenigen regionalen |
|
Netzwerktreffen (hier werden
|
|
0,20€/ km an Fahrkosten erstat- |
|
tet) – keine Fahrkosten anfallen. |
|
Der Schwerpunkt „Führungs- |
|
und Veränderungsmanagement“
|
|
wird gesondert behandelt, da
|
|
hier die Schulaufsicht grundsätz- |
|
|
|
|
|
|
|
Erhaltung der Dienstfähigkeit
| |
|
|
|
|
|
Führungskräfte-Qualifizierung
| |
|
|
|
|
Bei Pflichtveranst. Übernahme |
|
|
|
|
|
|
Bei ganztäg. Veranstalt. wird |
|
Dienstbefreiung gewährt. Über
|
|
Entlastungsmaßnahmen ist im
|
|
Rahmen des Ausschreibungs- |
|
verfahrens zu entscheiden.
| |
3. Ausbildungslehrkräften werden bei IQSH-Veranstaltungen, die sie für ihre Qualifizierung (Zertifikat-Erwerb) wahrnehmen, 0,20 €/km an Fahrkosten erstattet; Unterkunft wird gestellt.
4. In Ausnahmefällen können in Abstimmung mit dem HPR(L) Teilnahmebeiträge für sehr teure Veranstaltungen erhoben werden.
5. In Einzelfällen sind auf Antrag und mit fachaufsichtlicher Zustimmung Bezuschussungen durch das IQSH möglich.
6. Für Veranstaltungen außerhalb der Schwerpunktbereiche tragen abweichend von den vorstehenden Finanzierungsgrundsätzen die Teilnehmer/Teilnehmerinnen auch die Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung
7. Bei vom IQSH durchgeführten Pflichtveranstaltungen werden an Fahrkosten 0,20€/km erstattet und - sofern sie mehrtägig durchgeführt werden - Unterkunft und Verpflegung amtlich gestellt.
2. Ausschreibungs- und Auswahlverfahren
Die Verfahren der Ausschreibung und der Auswahl – auch beim online-gestützten Fortbildungsmanagement – unterliegen der Mitbestimmung des HPR(L).
3. Inkrafttreten / Gültigkeitszeitraum
Die Vereinbarung tritt zum 01. August 2007 in Kraft; sie löst die Vereinbarung vom 01. Dezember 2005 ab.
Die jetzige Vereinbarung gilt bis zum 31.07.2010. Die Frage einer Fortschreibung wird bis zum 01.02.2009 beantwortet.
|
|
Die Dienstvereinbarung kann fristlos ohne Nachwirkungsfrist gekündigt werden, wenn wesentliche Geschäftsgrundlagen dieser Dienstvereinbarung verändert werden.
|
|
Protokollnotiz:
Der Hauptpersonalrat hält es weiterhin für notwendig, dass der Haushalt des IQSH so ausgestattet wird, dass die vollständige Finanzierung der Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten für alle TeilnehmerInnen an Fort- und Weiterbildungen sichergestellt ist.
1 Anlage hier nicht abgedruckt
nach oben
Vereinbarung nach § 59
Mitbestimmungsgesetz
betr.: Richtlinien über die Fortbildung der Beschäftigten des Landes
Schleswig-Holstein (Fortbildungsrichtlinien)
GI. Nr. 2033.1
(Amtsbl. Schl.-H.1994 S. 60)
Bekanntmachung des Innenministers vom 17. Januar 1994 - IV 1401- 0367.16 -
Zwischen
dem Innenminister des Landes Schleswig-Holstein
einerseits
und
dem Deutschen Beamtenbund-Landesbund Schleswig-Holstein -,
dem Deutschen Gewerkschaftsbund - Landesbezirk Nordmark -,
der Deutschen Angestelltengewerkschaft - Landesverband Schleswig-Holstein und
Mecklenburg-Vorpommern -
andererseits
wird nach § 59 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Personalräte
(Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.) vom 11. Dezember 1990
(GVOBI. Schl.-H. S. 577) folgende Vereinbarung getroffen:
Richtlinien über die Fortbildung der Beschäftigten des Landes
Schleswig-Holstein (Fortbildungsrichtlinien)
Gliederung
1 Geltungsbereich
1.1 Persönlicher Geltungsbereich
1.2 Sachlicher Geltungsbereich
2 Allgemeine Grundsätze
2.1 Notwendigkeit der Fortbildung ·
22 Ziele der Fortbildung
2.3 Aufgaben und Pflichten
2.4 Fortbildungsbedarf
3 Arten der dienstlichen Fortbildung
3.1 Einführungsfortbildung 3.2 Anpassungsfortbildung 3.3 Förderungsfortbildung
3.4 Fachbezogene und fachübergreifende Fortbildung
4 Didaktik der Fortbildung
4.1 Themenbereiche und Lernziele
4.2 Methoden der Wissensvermittlung
4.3 Erfolgskontrolle und Weiterentwicklung
5 Zuständigkeiten
6 Dienstbefreiung, Arbeitszeitberechnung und
Freistellung
6.1 Dienstbefreiung
62 Arbeitszeitberechnung
6.3 Freistellung im Rahmen des Konsensprinzips
nach dem BFQG
7 Organisation und Durchführung
7.1 Programmgestaltung
72 Platzverteilung
7.3 Anmelde- und Auswahlverfahren
7.4 Einladung
7.5 Teilnahmebescheinigungen
8 Unfallschutz
9 Reisekosten und Auslagenerstattung
9.1 Fortbildung im ausschließlichen dienstlichen
Interesse
9.2 Fortbildung im überwiegenden dienstlichen
Interesse
9.2.1 Fahrkosten
9.2.2 Kosten für Verpflegung und Unterkunft
9.2.3 Nebenkosten
9.3 Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge
9.4 Selbstbeteiligung
9.5 Kosten für die Betreuung von Kindern oder
anderen pflegebedürftigen Angehörigen
9.6 Ausschlußfrist
10 Ergänzende Vereinbarungen
11 Arbeitsgemeinschaften der Beschäftigten
11.1 Allgemeines
11.2 Genehmigung der Veranstaltungen
11.3 Dienstbefreiung
11.4 Freistellung im Rahmen des Konsensprinzips
nach dem BFQG
11.5 Kostenbeteiligung ·
11.6 Fahrkostenerstattung
12 Übergangs- und Schlußbestimmungen
1 Geltungsbereich
1.1 Persönlicher Geltungsbereich
Diese Richtlinien gelten für die dienstliche Fortbildung der Beamtinnen und
Beamten, Richterinnen und Richter, Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter
das Landes Schleswig-Holstein (Beschäftigte). Auch Beurlaubte können an der
dienstlichen Fortbildung teilnehmen. In Bereichen außerhalb der allgemeinen
Verwaltung, wie z.B. Schulen und Hochschulen, Polizei, Justiz und
Finanzverwaltung können abweichende Regelungen getroffen werden.
1.2 Sachlicher Geltungsbereich
Dienstliche Fortbildung umfaßt die Veranstaltungen, die im ausschließlichen
oder überwiegenden dienstlichen Interesse liegen; diese
Fortbildungsveranstaltungen sind dienstliche Veranstaltungen.
Unberührt bleiben Veranstaltungen, die nach dem Bildungsfreistellungs- und
Qualifizierungsgesetz (BFQG) als Bildungsveranstaltungen anerkannt worden sind.
Unberührt bleiben ferner Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach anderen
gesetzlichen Bestimmungen.
2 Allgemeine Grundsätze
2.1 Notwendigkeit der Fortbildung
Der rasche Wandel der gesellschaftlichen Entwicklung und der öffentlichen
Aufgaben hat zur Folge, daß die Ausbildung allein nicht mehr den
Leistungsanforderungen eines ganzen Berufslebens genügt. Daher ist eine
gezielte berufsbegleitende Fortbildung der Beschäftigten und Beurlaubten
unerläßlich.
Neben der Erhaltung und Steigerung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen
Verwaltung kommt der dienstlichen Fortbildung aber auch für die soziale
Kompetenz der Beschäftigten im Umgang mit den Bürgerinnen und Bürgern
besondere Bedeutung zu.
2.2 Ziele der Fortbildung
Die dienstliche Fortbildung soll es den Beschäftigten ermöglichen, ihre
beruflichen Kenntnisse. Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erhalten und zu
erweitern. Sie sollen in die Lage versetzt werden, ihre Tätigkeit in ihren
gesellschaftspolitischen Bezügen zu erkennen und danach zu handeln.
Die dienstliche Fortbildung soll zur beruflichen Qualifizierung, Förderung und
Mobilität, zum beruflichen Aufstieg und zur persönlichen Entfaltung der
Beschäftigten beitragen. Sie soll darüber hinaus Beurlaubten, insbesondere
Frauen, den Wiedereinstieg in den Beruf und das berufliche Fortkommen
erleichtern. Schwerbehinderte sind zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens
bei der dienstlichen Fortbildung bevorzugt zu berücksichtigen; dabei sind ihnen
die erforderlichen Erleichterungen zu gewähren.
Durch die dienstliche Fortbildung sollen die Leistungen der Landesverwaltung
verbessert und die bürgernahe Aufgabenerfüllung gefördert werden. Die
Fortbildung ist daher stets an den dienstlichen Aufgaben zu orientieren.
2.3 Aufgaben und Pflichten
Die dienstliche Fortbildung der Beschäftigten ist durch die oberste
Dienstbehörde zu fördern. Diese Verpflichtung darf sich jedoch nicht auf die
obersten Dienstbehörden beschränken, sondern erfaßt alle Behörden und ist
besondere Aufgabe der personalverwaltenden Stellen. Zur Erfüllung dieser
Verpflichtung führt der Dienstherr eigene Fortbildungsveranstaltungen durch,
entsendet Beschäftigte zu Fortbildungsveranstaltungen anderer Veranstalter,
unterstützt die von den Beschäftigten zum Zwecke der Fortbildung gegründeten
Arbeitsgemeinschaften und informiert Beurlaubte über diese
Fortbildungsangebote.
Die Beschäftigten sind verpflichtet, an den dienstlichen
Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen und sich auch selbst fortzubilden, um
den steigenden Anforderungen gewachsen zu bleiben.
Die Vorgesetzten haben die Beschäftigten zur Fortbildung zu motivieren und zu
gewährleisten. daß die Beschäftigten in angemessenem Umfang an
Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen können. Sie sollen sich über den Nutzen
durchgeführter Maßnahmen informieren.
nach oben
Paragraf –
Schulrecht für Schleswig-Holstein