Reisekosten

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§ 36 Absatz 2 Nummer 5 Schulgesetz Schleswig-Holstein - Persönliche Kosten
Bundesreisekostengesetz (BRKG)
Siehe auch Dienstreise
Siehe auch Dienstreisekosten
Siehe auch Abrechnung von Dienstreisekosten bei Klassenfahrten
Siehe auch Auto
Siehe auch Beiratsentschädigungsverordnung - BEntschVO
Änderung der Pauschvergütung bei Schulausflügen
Novellierung des Reisekostenrechts NBI.MBF.Schl.-H. 2005 S. 205
Reisekosten der Lehrer, die an mehreren Schulorten unterrichten müssen

Änderung der Pauschvergütung bei Schulausflügen gemäß § 17 BRKG i. V. m. Nr. 5.2 der Richtlinie für Schulausflüge

Bek. vom 28. Oktober 2002 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 656)

Mit der Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher Vorschriften auf Euro vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177) ist im Wege der Rechtsbereinigung zum 21. August 2002 auch die materielle Umstellung reisekostenrechtlicher Vorschriften von Deutscher Mark auf Euro erfolgt. Dies hat zur Folge, dass vom 21. August 2002 an das pauschalierte Übernachtungsgeld von € 5,98 auf € 6,00 angehoben wird. Ich bitte um Kenntnisnahme.


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Novellierung des Reisekostenrechts
(NBI.MBF.Schl.-H. 2005 S. 205)

Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und Frauen - III 437
 
Das Finanzministerium hat alle Ministerien über die ab 1. September 2005 in Kraft tretende Reform des Reisekostenrechts in Kenntnis gesetzt. Das Gesetz zur Reform des Reisekostenrechts vom 26. Mai 2005 wurde am 31. Mai 2005 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1418) verkündet. Das Bundesministerium des Innern hat dazu die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) vom 1. Juni 2005 erlassen. Neu ist insbesondere Folgendes:
·        Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn dieser nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten (bisher 12 Monate) nach Beendigung der Dienstreise beantragt wird.
·        Die bisherige Abgrenzung zwischen Dienstreise und Dienstgang entfällt.
·        Die Erstattung von Fahrkosten ist nicht mehr abhängig von der Besoldungs- oder Vergütungsgruppe. Grundsätzlich werden die Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse (2. Klasse) erstattet. Für Bahnfahrten von mindestens zwei Stunden können die entstandenen Fahrkosten der nächsthöheren Klasse gezahlt werden. Schwerbehinderten ab einem Grad der Behinderung von 50 % werden die Kosten der nächsthöheren Klasse erstattet.
·        Für Fahrten mit dem PKW werden 20 Cent (bisher 22 Cent) je Kilometer zurückgelegter Strecke gezahlt, höchstens jedoch 130 Euro. Der Höchstbetrag kann auf 150 Euro festgesetzt werden. Die Entschädigung für die Mitnahme von Beschäftigten entfällt.
·        Besteht zwischen der Dienststätte oder der Wohnung und der Stelle, an der das Dienstgeschäft erledigt wird, nur eine geringe Entfernung, wird Tagegeld nicht gewährt.
·        Erhalten Dienstreisende unentgeltlich Verpflegung, werden für das Frühstück 20 Prozent und für das Mittag- und Abendessen je 40 Prozent (alt 35 Prozent) des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag einbehalten.
·        Für eine notwendige Übernachtung erhalten Dienstreisende pauschal 20 Euro. Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig sind, d.h. wenn ein Betrag von 60 Euro nicht überschritten wird. Übersteigen die Übernachtungskosten diesen Betrag, ist deren Notwendigkeit im Einzelfall zu begründen.
·        Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge zu Dienstreisen (VVK) werden ab September 2005 aufgehoben. Somit verlieren die bisher erteilten dienstlichen Anerkennungen privateigener PKW ihre Gültigkeit. Ab September 2005 gilt Folgendes:
Gemäß § 5 Abs. 2 BRKG (neu) kann die Dienststelle auf Antrag in bestimmten Fällen für regelmäßig wiederkehrende Dienstgeschäfte ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung eines privaten PKW anerkennen. Im Falle der Anerkennung wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 30 Cent gezahlt.
Die Anerkennung muss vor Antritt der Dienstreise ausgesprochen werden. Die Ausnahmetatbestände für eine evtl. Anerkennung sind Ziffer 5.2.2 BRKGVwV zu entnehmen. Der betroffene Personenkreis wird gebeten, ggf. einen entsprechenden Antrag auf dienstliche Anerkennung zu stellen.
Nach Mitteilung des Finanzministeriums liegen die Allgemeinen Durchführungshinweise des Bundesministeriums des Innern zur einheitlichen Anwendung des neu gefassten Bundesreisekostengesetzes noch nicht vor. Sie werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben. 
 

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Reisekosten der Lehrer, die an mehreren Schulorten unterrichten müssen

Erlaß der Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 13.11.1990
- X 120 a - 0322.13 -
NBI.MBWJK.Schl.-H.1990 S. 381

Im Einvernehmen mit der Finanzministerin wird folgende Regelung getroffen:

1. Lehrer, die ihren tatsächlichen Wohnort außerhalb des dienstlichen Wohnsitzes haben, erhalten für das Zurücklegen der Wegstrecken zwischen tatsächlichem Wohnort und dienstlichem Wohnsitz keine Entschädigung.

2. Lehrer erhalten für besondere Aufwendungen, die ihnen dadurch entstehen, daß sie an einem oder mehreren Schulorten außerhalb ihres dienstlichen Wohnsitzes unterrichten müssen, folgende Vergütungen:

2.1 Fahrkostenerstattung
Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten gemäß § 5 BRKG erstattet. Die Möglichkeiten von Fahrpreisermäßigungen (z.B. Wochen-, Monatskarten) sind auszunutzen.

2.2 Wegstreckenentschädigung
Beim Zurücklegen der Wegstrecke zu Fuß, bei Benutzung eines Fahrrades oder bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird Wegstreckenentschädigung gemäß § 6 BRKG gewährt. Hinsichtlich der Benutzung eigener Kraftfahrzeuge gelten die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge zu Dienstreisen in der Fassung vom 05.05.1977 (Amtsbl. Schl.-H. S. 439), zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Finanzministers vom 27.05.1987 (Amtsbl. Schl.-H. S. 284).

Diese Entschädigung wird nur gezahlt, wenn außerhalb des dienstlichen Wohnsitzes im Einzelfall Wegstrecken von mehr als 4 Kilometer an einem Tage zurückgelegt worden sind.

3. Aufwandsvergütung
Neben den Fahrtkosten zu 2.1 bzw. der Entschädigung zu 2.2 wird den Lehrern bei einer Abwesenheit vom dienstlichen Wohnsitz von mehr als 8 Stunden zur Bestreitung des notwendigen Mehraufwandes, der ihnen bei der auswärtigen Tätigkeit entsteht, eine Aufwandsvergütung gemäß § 17 BRKG in Höhe von 5,- DM gezahlt. Bei einer Abwesenheit bis zu 8 Stunden wird keine Entschädigung gezahlt.

Die Schulleiter haben dafür Sorge zu tragen, daß die Unterrichtszeit dieser Lehrer nach Möglichkeit so festgelegt wird, daß eine Abwesenheit vom dienstlichen Wohnsitz über 8 Stunden nicht erforderlich wird.
Bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen oder Dienstgängen bietet § 18 BRKG aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Möglichkeit, die Vergütungen zu 2.1, 2.2 und 3. für bestimmte Zeitabschnitte durch eine Pauschalvergütung abzugelten.
Vorstehende Regelungen gelten gemäß § 42 BAT für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis entsprechend.

Dieser Erlaß tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten der Erlaß vom 04.10.1958 (NBI. KM S. 225), zuletzt geändert durch Erlaß vom 08.06.1977 (NBI. KM S. 210) und der Erlaß vom 30.12.1965 (NBI. KM 1966, S. 21) außer Kraft.


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Merkblatt 1


Mit dem Jahressteuergesetz 1996 vom 11.10.1995 (BGBl. I S. 1250) sind die Regelungen des Einkommenssteuerrechts über die steuerliche Berücksichtigung der aus öffentlichen Kassen gewährten Reisekostenvergütungen geändert worden.

Durch die steuerliche Neuregelung sind ab 1. Januar 1996 u.a. bei Fort- und Weiterbildungen von Amts wegen unentgeltlich überlassene Mahlzeiten mit dem amtlichen Sachbezugswert zu versteuern (für 1996: Frühstück mit 2,60 DM, für Mittag- und Abendessen je 4,50 DM).

Für die Abrechnung der steuerpflichtigen Verpflegungsmehraufwendungen durch das Landesbesoldungsamt ist die Angabe der Bearbeiter- und Personalnummer, die der Besoldungs- bzw. der Vergütungsabrechnung oder dem Stammblatt zu entnehmen sind, unbedingt erforderlich.

Ich bitte Sie daher sicherzustellen, daß sie diese Angaben bei der Veranstaltung in die dort liegenden Vordrucke eintragen können.

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Siehe auch unter Waigel 96

1 Dieses Merkblatt (Im Original ist es rot!) erhalten vom IPTS die Durchführenden von Fortbildungsveranstaltungen.

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein