ERLÄUTERUNGEN ZU BEIHILFEN NACH DEM SOG. GARANTIEFONDS |
Aussiedlertelefon |
ERLÄUTERUNGEN
ZU BEIHILFEN NACH DEM SOG. GARANTIEFONDS
Zweck ist die EINGLIEDERUNG junger Aussiedlerinnen und Aussiedler sowie junger
ausländischer Flüchtlinge in die Bundesrepublik Deutschland
Durch BUNDESMITTEL
OHNE RECHTSANSPRUCH, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel
PERSONENKREIS
1. Aussiedler UND AUSSIEDLERINNEN im Sinne von
§ 1 Abs.2 Nr.3 und Abs.3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) sowie
SPÄTAUSSIEDLER UND SPÄTAUSSIEDLERINNEN im Sinne von § 4 und deren Ehegatten
und Abkömmlinge im Sinne von § 7 Abs.2 BVFG
2. In den Aussiedlungsgebieten nach § 1 Abs.2 Nr.3 BVFG geborene ABKÖMMLINGE
VON AUSSIEDLERN UND AUSSIEDLERINNEN, wenn sie selbst keine Anerkennung als
Vertriebene finden sowie Personen im Sinne von § 8 Abs.2 BVFG
3. Ausländische Flüchtlinge, die als ASYLBERECHTIGTE nach dem
Asylverfahrensgesetz anerkannt sind.
4. Ausländische Flüchtlinge nach § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im
Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommener Flüchtlinge vom 22.07.80 oder
ausländische Flüchtlinge vor Vollendung des 16. Lebensjahres, die ohne
Aufenthaltserlaubnis oder Übernahmeerklärung im Rahmen humanitärer
Hilfsaktionen in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen worden sind (insb.
KONTINGENTFLÜCHTLINGE)
5. Ausländische Flüchtlinge, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
aufgrund des Abkommens vom 28.07.51 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
bzw. nach dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.67
anerkannt und nicht nur vorübergehend im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
zum Aufenthalt berechtigt sind
NICHT GEFÖRDERT WERDEN
Konventionsflüchtlinge, denen nach § 51 Abs.1 AusIG i.V.m: § 70 AsyIVfG eine
Aufenthaltsbefugnis erteilt wurde (sog. kleines Asyl);
Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge, denen gemäß § 32 a AusIG zur
vorübergehenden Aufnahme eine Aufenthaltsbefugnis erteilt wird
NACHWEISE
AUSSIEDLER--- Vertriebenenausweis A oder B
SPÄTAUSSIEDLER~~ Bescheinigung nach § 15 Abs.1 oder Abs.2 BVFG
ggf. Registrierschein des Bundesverwaltungsamtes
ASYLBERECHTIGTE--- Paß mit Eintragung der Anerkennung als Asylberechtigte/r
oder unanfechtbarer Anerkennungsbescheid
KONTINGENTFLÜCHTLINGE - - Bescheinigung der Ausländerbehörde nach § 2 des
Gesetzes über im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommener Flüchtlinge
oder
Zuweisungsbescheid der Zentralen Aufnahmestelle und Paß mit eingetragener
Aufenthaltserlaubnis FLÜCHTLINGE NACH NR 5 ~-~ Paß oder Paßersatz mit entspr.
Eintrag
AUSBILDUNGSARTEN | Besuch von allgemein-/berufsbildenden Schulen |
Verbesserung/Erlernen der deutschen Sprache | |
Verbesserung des allg: schulischen Wissens | |
Besuch von Sprachkursen (insb. VHS) | |
Teilnahme an berufsbildenden Maßnahmen | |
ALTERSGRENZE | 30 Jahre |
ANTRAGSTELLUNG | spätestens 24 Monate nach der Einreise, bzw. 12 Monate nach der Anerkennung als Asylberechtigte/r bei minderjährigen Schülerinnen/Schülern durch die Eltern bei der Kreis-/Stadtverwaltung, in deren Bereich die Förderung stattfinden soll |
ENDE DER FÖRDERUNG | nach 30 Zahlmonaten, nach 24 Zahlmonaten für Nachhilfe im Schulbereich oder 60 Monate nach der Einreise |
NACHRANG | gegenüber anderen Ausbildungsbeihilfen oder entspr. Leistungen, auch gegenüber BAföG, BSHG, Erziehungshilfen nach dem KJHG |
UMFANG DER FÖRDERUNG | 1. bei BESTEHENDER
Schulpflicht Bedingung: Schul. Förderung von 4 Wochenstunden ist nicht ausreichend Ausbildungskosten - Unterrichtsgeld, max. 300,- DM/Monat - Lernmittel |
2. nach ERFÜLLTER
Schulpflicht - Ausbildungskosten · Unterrichtsgeld · Lernmittel · Fahrkosten => Eingliederungsbed. Mehrbedarf, max. 50,- DM/Monat =>Lebensunterhalt/Verpflegung/Unterkunft nach den Regelsätzen des BSHG - wenn Schüle/in auswärtig untergebracht ist und dies ausbildungsbedingt ist (nicht sozial, familiär oder persönlich) oder - verheiratet ist oder - mit einem Kind zusammenlebt => Sonderbedarf · Kranken-/Pflegeversicherung Kosten für Übersetzung, Beglaubigung, Anerkennung von Vorbildungsnachweisen - soweit erforderlich |
ZUWENDUNGSVERFAHREN AN TRÄGER
Die Bewilligung einer Zuwendung an Träger direkt erfolgt aufgrund eines
schriftlichen Zuwendungsantrages mit einem detaillierten Kostenvoranschlag für
eine bestimmte Teilnehmerzahl und einer Konzeption (Art des Unterrichts,
Unterrichtszeiten, Gesamtdauer der Maßnahme, Personalbedarf), finanzieller
Rahmen: 300,- DM pro Monat und Schüler/in
OTTO BENECKE STIFTUNG e.V.
Förderung im Hochschulbereich, Sprachkurse von überörtlicher Bedeutung, Kurse
zur Feststellung oder Erlangung der deutschen Hochschulreife
Herausgeber: Landeshauptstadt Kiel, Jugendamt, Tel. 901-3220/13222 Stand 9/96
Aussiedlertelefon
Aus einer Broschüre des Bundesministerium des Inneren (Sept.1997):
0228 - 681 45 45
Unter dieser Nummer erreichen Sie unser Aussiedlertelefon von montags bis
freitags zwischen 8.30 Uhr und 15.00 Uhr.