Garantiefonds

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ERLÄUTERUNGEN ZU BEIHILFEN NACH DEM SOG. GARANTIEFONDS
Aussiedlertelefon

ERLÄUTERUNGEN ZU BEIHILFEN NACH DEM SOG. GARANTIEFONDS

Zweck ist die EINGLIEDERUNG junger Aussiedlerinnen und Aussiedler sowie junger ausländischer Flüchtlinge in die Bundesrepublik Deutschland

Durch BUNDESMITTEL

OHNE RECHTSANSPRUCH, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel

PERSONENKREIS

1. Aussiedler UND AUSSIEDLERINNEN im Sinne von § 1 Abs.2 Nr.3 und Abs.3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) sowie SPÄTAUSSIEDLER UND SPÄTAUSSIEDLERINNEN im Sinne von § 4 und deren Ehegatten und Abkömmlinge im Sinne von § 7 Abs.2 BVFG
2. In den Aussiedlungsgebieten nach § 1 Abs.2 Nr.3 BVFG geborene ABKÖMMLINGE VON AUSSIEDLERN UND AUSSIEDLERINNEN, wenn sie selbst keine Anerkennung als Vertriebene finden sowie Personen im Sinne von § 8 Abs.2 BVFG
3. Ausländische Flüchtlinge, die als ASYLBERECHTIGTE nach dem Asylverfahrensgesetz anerkannt sind.
4. Ausländische Flüchtlinge nach § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommener Flüchtlinge vom 22.07.80 oder ausländische Flüchtlinge vor Vollendung des 16. Lebensjahres, die ohne Aufenthaltserlaubnis oder Übernahmeerklärung im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen worden sind (insb. KONTINGENTFLÜCHTLINGE)
5. Ausländische Flüchtlinge, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Abkommens vom 28.07.51 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bzw. nach dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.67 anerkannt und nicht nur vorübergehend im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zum Aufenthalt berechtigt sind

NICHT GEFÖRDERT WERDEN
Konventionsflüchtlinge, denen nach § 51 Abs.1 AusIG i.V.m: § 70 AsyIVfG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt wurde (sog. kleines Asyl);
Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge, denen gemäß § 32 a AusIG zur vorübergehenden Aufnahme eine Aufenthaltsbefugnis erteilt wird

NACHWEISE
AUSSIEDLER--- Vertriebenenausweis A oder B
SPÄTAUSSIEDLER~~ Bescheinigung nach § 15 Abs.1 oder Abs.2 BVFG
ggf. Registrierschein des Bundesverwaltungsamtes
ASYLBERECHTIGTE--- Paß mit Eintragung der Anerkennung als Asylberechtigte/r oder unanfechtbarer Anerkennungsbescheid
KONTINGENTFLÜCHTLINGE - - Bescheinigung der Ausländerbehörde nach § 2 des Gesetzes über im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommener Flüchtlinge oder
Zuweisungsbescheid der Zentralen Aufnahmestelle und Paß mit eingetragener Aufenthaltserlaubnis FLÜCHTLINGE NACH NR 5 ~-~ Paß oder Paßersatz mit entspr. Eintrag

AUSBILDUNGSARTEN Besuch von allgemein-/berufsbildenden Schulen
Verbesserung/Erlernen der deutschen Sprache
Verbesserung des allg: schulischen Wissens
Besuch von Sprachkursen (insb. VHS)
Teilnahme an berufsbildenden Maßnahmen
ALTERSGRENZE 30 Jahre
ANTRAGSTELLUNG spätestens 24 Monate nach der Einreise, bzw. 12 Monate nach der Anerkennung als Asylberechtigte/r bei minderjährigen Schülerinnen/Schülern durch die Eltern bei der Kreis-/Stadtverwaltung, in deren Bereich die Förderung stattfinden soll
ENDE DER FÖRDERUNG nach 30 Zahlmonaten, nach 24 Zahlmonaten für Nachhilfe im Schulbereich oder 60 Monate nach der Einreise
NACHRANG gegenüber anderen Ausbildungsbeihilfen oder entspr. Leistungen, auch gegenüber BAföG, BSHG, Erziehungshilfen nach dem KJHG
UMFANG DER FÖRDERUNG 1. bei BESTEHENDER Schulpflicht
Bedingung:
Schul. Förderung von 4 Wochenstunden ist nicht ausreichend
Ausbildungskosten
- Unterrichtsgeld, max. 300,- DM/Monat
- Lernmittel
2. nach ERFÜLLTER Schulpflicht
- Ausbildungskosten
· Unterrichtsgeld
· Lernmittel
· Fahrkosten
=> Eingliederungsbed. Mehrbedarf, max. 50,- DM/Monat
=>Lebensunterhalt/Verpflegung/Unterkunft
nach den Regelsätzen des BSHG
- wenn Schüle/in auswärtig
untergebracht ist und dies
ausbildungsbedingt ist (nicht sozial,
familiär oder persönlich) oder
- verheiratet ist oder
- mit einem Kind zusammenlebt
=> Sonderbedarf
· Kranken-/Pflegeversicherung
Kosten für Übersetzung, Beglaubigung, Anerkennung von Vorbildungsnachweisen - soweit erforderlich

                      
           
ZUWENDUNGSVERFAHREN AN TRÄGER       
Die Bewilligung einer Zuwendung an Träger direkt erfolgt aufgrund eines schriftlichen Zuwendungsantrages mit einem detaillierten Kostenvoranschlag für eine bestimmte Teilnehmerzahl und einer Konzeption (Art des Unterrichts, Unterrichtszeiten, Gesamtdauer der Maßnahme, Personalbedarf), finanzieller Rahmen: 300,- DM pro Monat und Schüler/in

OTTO BENECKE     STIFTUNG e.V.
Förderung im Hochschulbereich, Sprachkurse von überörtlicher Bedeutung, Kurse zur Feststellung oder Erlangung der deutschen Hochschulreife

Herausgeber: Landeshauptstadt Kiel, Jugendamt, Tel. 901-3220/13222 Stand 9/96


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Aussiedlertelefon

Aus einer Broschüre des Bundesministerium des Inneren (Sept.1997):

0228 - 681 45 45

Unter dieser Nummer erreichen Sie unser Aussiedlertelefon von montags bis freitags zwischen 8.30 Uhr und 15.00 Uhr.


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein