Gleichstellung |
Verwaltungsvorschrift zu § 10 LBG
Bek. d. Innenministers vom 3. Juli 1985
(Amtsbl. Schl.-H. S. 212)
1. Aufgrund des § 250 des Landesbeamtengesetzes wird folgende
Verwaltungsvorschrift erlassen :
"Zu § 10 LBG
Stellen sind so auszuschreiben, daß Bewerber oder Bewerberinnen wegen ihrer
Geschlechtszugehörigkeit nicht benachteiligt werden. Für die ausgeschriebene
Stelle ist in der Regel die weibliche und die männliche Funktions-, Berufs-
oder Amtsbezeichnung zu verwenden. Dabei soll zum Ausdruck gebracht werden, daß
Bewerbungen von Frauen und Männern gleichermaßen erwünscht sind. Stellen
dürfen grundsätzlich nur dann allein für weibliche oder für männliche
Interessenten ausgeschrieben werden, wenn ausnahmsweise die bestimmte
Geschlechtszugehörigkeit unverzichtbare Voraussetzung für die mit der Stelle
verbundene Tätigkeit ist. "
2. Im Einvernehmen mit dem Finanzminister weise ich darauf hin, daß die
vorstehende Verwaltungsvorschrift aufgrund der
§§ 611 b, 611 a Abs. 1 Satz 2 BGB in der Fassung
des Arbeitsrechtlichen EG-Anpassungsgesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S.
1308) sinngemäß auch auf Stellenausschreibungen für Arbeitnehmer anzuwenden
ist.
3.Die Bekanntmachung vom 31. August 1979 (Amtsbl. Schl.-H. S. 644) wird
aufgehoben.