Gleichstellung 

Seite drucken


Verwaltungsvorschrift zu § 10 LBG

Bek. d. Innenministers vom 3. Juli 1985
(Amtsbl. Schl.-H. S. 212)


1. Aufgrund des § 250 des Landesbeamtengesetzes wird folgende Verwaltungsvorschrift erlassen :
"Zu § 10 LBG
Stellen sind so auszuschreiben, daß Bewerber oder Bewerberinnen wegen ihrer Geschlechtszugehörigkeit nicht benachteiligt werden. Für die ausgeschriebene Stelle ist in der Regel die weibliche und die männliche Funktions-, Berufs- oder Amtsbezeichnung zu verwenden. Dabei soll zum Ausdruck gebracht werden, daß Bewerbungen von Frauen und Männern gleichermaßen erwünscht sind. Stellen dürfen grundsätzlich nur dann allein für weibliche oder für männliche Interessenten ausgeschrieben werden, wenn ausnahmsweise die bestimmte Geschlechtszugehörigkeit unverzichtbare Voraussetzung für die mit der Stelle verbundene Tätigkeit ist. "

2. Im Einvernehmen mit dem Finanzminister weise ich darauf hin, daß die vorstehende Verwaltungsvorschrift aufgrund der
§§ 611 b, 611 a Abs. 1 Satz 2 BGB in der Fassung des Arbeitsrechtlichen EG-Anpassungsgesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1308) sinngemäß auch auf Stellenausschreibungen für Arbeitnehmer anzuwenden ist.

3.Die Bekanntmachung vom 31. August 1979 (Amtsbl. Schl.-H. S. 644) wird aufgehoben.


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein