Hygieneplan Gesundheit - Krankheit Seite drucken

Siehe auch Infektionsschutzgesetz

Muster-Hygieneplan für Schulen - Info  
Musterhygieneplan  

Muster-Hygieneplan für Schulen - Info Kreis Dithmarschen
 
Gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind Schulen ab 2001 verpflichtet, in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Einhaltung der Infektionshygiene festzulegen. Mit dem Hygieneplan wird der Zweck verfolgt, Infektionsrisiken in den betreffenden Einrichtungen zu minimieren.


Die Ausarbeitung soll unter Berücksichtigung der folgenden Schritte erfolgen.

  • Infektionsgefahren analysieren
  • Risiken bewerten
  • Risikominimierung ermöglichen
  • Überwachungsverfahren festlegen
  • den Hygieneplan selbst turnusmäßig überprüfen
  • Dokumentations- und Schulungserfordernisse festlegen
     

Es erscheint sinnvoll, die Blickrichtung des Hygieneplanes nicht eng auf die Vermeidung von Infektionsgefahren zu beschränken, sondern bestimmte Aspekte des Arbeitsschutzes, der Lufthygiene und der allgemeinen Hygiene mit zu berücksichtigen.

Als Hilfestellung für die Schulen wurde vom Gesundheitsamt Heide in Anlehnung an das Modell des Stadtgesundheitsamtes Frankfurt ein Muster-Hygieneplan erstellt, auf dessen Grundlage die Schulen „ihren" aktuellen Hygieneplan entwickeln können. Die Gliederung vermittelt eine Übersicht über die berücksichtigten Themenbereiche, die nachfolgende ausformulierte Fassung enthält nähere Informationen dazu.

Auf die Schulreinigung wurde nicht näher eingegangen, da Umfang und Häufigkeit in der Regel durch den Schulträger in Form eines Schulreinigungsplanes definitiv festgelegt sind.

Soweit verschiedene im Muster-Hygieneplan enthaltene Einrichtungen in einer Schule nicht vorhanden sind, können die betreffenden Abschnitte ersatzlos gestrichen werden.

Der im Muster-Hygieneplan enthaltene Begriff „regelmäßig" ist nach eigenem Ermessen und Bedarf durch die zuständigen Verantwortlichen der Einrichtung selbst festzulegen.

Falls es die besonderen Bedingungen an einer Schule erfordern, ist der Hygieneplan entsprechend zu erweitern.

Es sollten Zeitabschnitte festgelegt werden, nach denen die Effizienz und die Aktualität der Hygienepläne durch die Schule überprüft und ggf. aktualisiert werden.

Für Rücksprachen und Hilfestellungen steht das Gesundheitsamt Heide, Sachgebiet Umweltbezogener Gesundheitsschutz, jederzeit gerne zur Verfügung (Tel. 0481-7854915).


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Musterhygieneplan
 
1. Hygiene in Unterrichtsräumen
 
1.1 Lufthygiene

Nach jeder Schulstunde (45 Minuten) ist in den Klassenräumen eine ausreichende Lüftung durch Querlüftung/Stoßlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über mehrere Minuten vorzunehmen.

1.2 Bodenreinigung und Abfallentsorgung
Auf die einleitenden Bemerkungen zur Schulreinigung (Seite 1) wird verwiesen. Soweit im pädagogischen Konzept vorgesehen, sind die Fußböden von den Schülern zum Schulende grob zu reinigen und die AbfalIkörbe zu entleeren.

1.3 Kleiderablage
Die Kleiderablage für die Oberbekleidung ist so zu gestaltet, dass die Kleidungsstücke der Schüler keinen direkten Kontakt untereinander haben, da sonst die Gefahr der Übertragung von Läusen besteht.

2 Schulreinigung

2.1 Schulreinigung durch Fremdfirmen
Auf die einleitenden Bemerkungen zur Schulreinigung (Seite 1) wird verwiesen. Der Reinigungsplan des stadteigenen Personals ist auf das Fremdreinigungsprogramm abzustimmen und diesem Hygieneplan beizufügen. Die im Leistungsverzeichnis enthaltene Reinigungsprogramme/-intervalle für die beauftragten Putzfirmen sind durch den Schulhausverwalter täglich zu kontrollieren.

2.2 Schutzmaßnahmen des stadteigenen Personals
Soweit städtisches Reinigungspersonal vorhanden ist, sind folgende Arbeitsschutzmittel bereitzustellen:
  • Schutzhandschuhe, Schutzbrille, Gummistiefel, Gummischürzen Hautschutz/-pflegemittel für Umgang mit Reinigungsmitteln z.B. nach Pause/Arbeitsende

2.3 Unfallgefahren
Bei Naßreinigungen ist darauf zu achten, dass keine Pfützen nach der Reinigung auf dem Fußboden zurückbleiben, welche Rutschgefahren mit sich bringen. Für Reinigungsmittel ist ein abschließbarer Aufbewahrungsort vorzusehen.

3 Hygiene im Sanitärbereich

3.1 Sanitärausstattung
Die Sanitärbereiche sind mit Einmalhandtüchern oder Handtuchrollenspendern sowie mit Spendevorrichtung für Flüssigseife auszustatten. Gemeinschafts-Stückseife und Gemeinschaftshandtücher sind nicht zulässig.
Eine ausreichende Anzahl von Abfallbehältern für Papierabfälle sind bereitzustellen.
In den Mädchentoiletten sollte ein Spender für Tüten für Monatsbinden und verschließbare Abfallbehälter vorhanden sein.
Es ist darauf zu achten, dass es sich um stabile Vorrichtungen mit einer leicht zu reinigenden Oberfläche handelt


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein