Infektionsschutzgesetz

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Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Empfehlungen des Robert Koch-Instituts für die Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz
Infektionsschutzgesetz - Erlass vom 31. Juli 2001- III 1335/ /MI 542 - 0313.61
Anlage 1 - Belehrung für die Beschäftigten in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen gem. § 35 IfSG
Anlage 1 - Prävention durch Information und Aufklärung
Anlage 2 - Erstmalige Belehrung über gesundheitliche Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach dem Infektionsschutzgesetz
Anlage 3 - Wiederholte Belehrung über gesundheitliche Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach dem Infektionsschutzgesetz
Anlage 4 - Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gem. § 34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Zeugnisse gemäß §§ 17/18 Bundes-Seuchengesetz ab 01.01.2001 ersetzt durch Bescheinigungen nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Mitteilung über eine meldepflichtige Krankheit in Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz
Siehe auch Seuchenerlass
Siehe auch Masernschutzgesetz
Siehe auch Hygieneplan

Das Infektionsschutzgesetz ist am 01.01.2001 in Kraft getreten.
Mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes wird das bisherige Bundesseuchengesetz unwirksam.


Infektionsschutzgesetz

Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 31. Juli 2001- III 1335/ /MI 542 - 0313.61


NBl.MBWFK.Schl.-H. 2001 S. 562

Das Gesetz zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften (Seuchenrechtsneuordnungsgesetz -SeuchRNeuG) vom 20. Juli 2000 (BGBI. l S. 1045) enthält als Artikel 1 das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG).

Das Infektionsschutzgesetz ist zum 1. Januar 2001 in Kraft getreten.
Für die Durchführung des Gesetzes wird Folgendes bestimmt:


1. Belehrung von Lehrkräften 

1.1 
Die Schulleiterinnen und Schulleiter belehren alle Personen, die an der Schule eine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeit ausüben - soweit das Land Arbeitgeber oder Dienstherr ist - erstmals zum 1. Oktober 2001 und danach in jeweils zweijährigen Abständen über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach dem Infektionsschutzgesetz (§§ 34 und 35) unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die erstmalige Belehrung durchgeführt wurde. Weiterhin belehren die Schulleiterinnen und Schulleiter die oben genannten Personen, die eine Tätigkeit erstmals oder nach längerer Abwesenheit wieder aufnehmen am Tage des Dienstantritts. Lehrkräfte in Ausbildung werden durch das IPTS belehrt.

1.2. 
Grundlage der Belehrung ist das als Anlage 1 beigefügte Merkblatt. 
Das Merkblatt ist den betroffenen Personen auszuhändigen. 
Die Kenntnisnahme sowie der Empfang sind bei der erstmaligen Belehrung mit dem als Anlage 2 und bei den Wiederholungsbelehrungen mit dem als Anlage 3 beigefügten Vordruck zu bestätigen. 
Die Bestätigung ist in den Schulen oder beim IPTS für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren. 
Die Frist beginnt mit dem Tage der Belehrung.

1.3. 
Zur weiteren Unterrichtung der Beschäftigten wird den Schulen ein Merkblatt „Informationen zu den einzelnen Erkrankungen" zugeleitet. Dieses Merkblatt ist für die Beschäftigten zugänglich auszuhängen.

2. Belehrung von Eltern, sonstigen Sorgeberechtigten und sonstigen in Schulen betreuten Personen.
 
Die Schulleiterinnen und Schulleiter belehren die Sorgeberechtigten der einzuschulenden Kinder unter Verwendung des als Anlage 4 beigefügten Merkblattes. 
Entsprechendes gilt für Neuaufnahmen während des laufenden Schuljahres. 
In anderen Sprachen ist das Merkblatt über das Internet -Bildungsserver Schleswig-Holstein - abrufbar.


Dieser Erlass tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


In Vertretung 
Klaus Karpen


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Anlage 1 Die Anlage 1 liegt auch als pdf-Datei vor Download Acrobat Reader

Belehrung für die Beschäftigten in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen gem. § 35 IfSG

Vorbemerkung

Der 6. Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes enthält besondere Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen. Er trägt damit dem Umstand Rechnung, dass dort Säuglinge, Kinder und Jugendliche täglich miteinander und mit dem betreuenden Personal in engen Kontakt kommen. Enge Kontakte begünstigen die Übertragung von Krankheitserregern, die umso schwerere Krankheitsverläufe  erwarten lassen, je jünger die betroffenen Kinder sind.

Um Ihnen einen Überblick zu verschaffen, stellen wir Ihnen zuerst den Gesetzestext im Auszug vor und möchten anschließend Erläuterungen dazu abgeben, die als Leitfaden für die Praxis gedacht sind.


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Prävention durch Information und Aufklärung

Das Infektionsschutzgesetz hat zum Leitsatz „Prävention durch Information und Aufklärung". In diesem Sinne will dieses Merkblatt Sie knapp und doch übersichtlich über die Anforderungen insbesondere des § 34 IfSG informieren.
In § 34 Abs.1 IfSG sind Krankheiten genannt, für die alternativ eine der beiden folgenden Vorraussetzungen zutrifft:

1. Es handelt sich um eine schwere Infektionskrankheit, die durch geringe Erregermengen u.a. auf den Weg der Tröpfchen- oder durch Schmierinfektion (fäkal-oral) übertragen werden kann.

2. Es handelt sich um häufige Infektionskrankheiten des Kindesalters, die in Einzelfällen schwere Verläufe nehmen können.

Absatz 2 der Vorschrift bestimmt, dass Ausscheider bestimmter Krankheitserreger nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes Gemeinschaftseinrichtungen betreten dürfen. Durch die infektionshygienische Beratung und Verfügung konkreter Schutzmaßnahmen kann das Gesundheitsamt dazu beitragen, dass der Besuch ohne Gefährdung der Kontaktpersonen erfolgen kann.

In Absatz 3 werden Krankheiten aufgezählt, die in der häuslichen Wohngemeinschaft im Einzelfall leicht auf andere Mitbewohner übertragen werden können. Es besteht dann die Gefahr, dass Krankheitserreger durch infizierte Personen auch in Gemeinschaftseinrichtungen hineingetragen werden. 
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erfolgt im Gesetz eine Beschränkung auf im Regelfall schwer verlaufende Infektionskrankheiten und auf solche, bei denen das Übertragungsrisiko in den Gemeinschaftseinrichtungen größer ist als in der Allgemeinbevölkerung. 
Da es sich um eine mittelbare Gefährdung handelt, sollen Maßnahmen (z.B. Besuchsverbot) erst greifen, wenn eine ärztliche Aussage über die Erkrankung oder den Verdacht in der Wohngemeinschaft vorliegt.

Absatz 4 besagt, dass bei minderjährigen oder geschäftsunfähigen Personen Eltern oder sonstige Betreuer für diese handeln und verantwortlich sind.

Absatz 5 enthält die wichtige Neuregelung, dass bei Auftreten eines der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Tatbestandes die volljährigen Betroffenen sowie Sorgeberechtigte von Säuglingen, Kindern und Jugendlichen diesen Umstand der betreuenden Gemeinschaftseinrichtung mitteilen, damit dort die erforderlichen Schutzmaßnahmen veranlasst werden können. 

Um dieser Informationspflicht nachkommen zu können, ist bei jeder Neuaufnahme eine Belehrung durch die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung durchzuführen.

Liegt einer der in Absatz 1 bis 3 genannten Tatbestände vor, regelt Absatz 6, dass die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung dies dem Gesundheitsamt mitzuteilen hat.

Damit die Gesundheitsbehörde weitere Untersuchungen anstellen und Schutzmaßnahmen veranlassen kann, sind dazu krankheits- und personenbezogene Angaben erforderlich.

Absatz 7 räumt der zuständigen Behörde die Befugnis ein, im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt Ausnahmen von den gesetzlichen Tätigkeitsbeschränkungen sowie den Betretungs-, Benutzungs- und Teilnahmeverboten für die Betreuten zuzulassen.

Notwendig ist immer eine Einzelfallentscheidung, inwieweit mit anderen Schutzmaßnahmen eine Gefährdung Dritter verhindert werden kann.

Nicht immer, aber häufig ist eine Impfung auch ein zuverlässiger Schutz vor Infektion. 
Deshalb ist an dieser Stelle schon darauf hinzuweisen, dass ein Tätigkeitsverbot bei einer Erkrankung in der häuslichen Gemeinschaft, dann nicht für den nicht erkrankten Beschäftigen gelten muss, wenn er durch Impfung oder nach bereits durchgemachter Krankheit (und daraus resultierender Immunität) nicht infektiös für die in der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten sein kann. 
Gerade bei dieser Fragestellung ist aber - wegen der schwierigen fachlichen Feststellungen - der Rat des Gesundheitsamtes unerlässlich.

Gemäß Absatz 8 kann das Gesundheitsamt die Gemeinschaftseinrichtung verpflichten, das Auftreten von Erkrankungen in der Gemeinschaftseinrichtung ohne Hinweis auf eine Person bekannt zu machen. 

Dabei kann es sich, muss sich jedoch nicht um die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Erkrankungen handeln. Die Information anderer Personen in der Gemeinschaftseinrichtung ist besonders dann von Bedeutung, wenn erkrankte Personen bereits vor Ausbruch der Erkrankung ansteckend waren und Dritte infiziert werden konnten. 

Eine solche Bekanntmachung kann geboten sein, um zum Beispiel ungeimpfte Kinder, Schwangere, oder solche mit besonderer Infektanfälligkeit vor einer übertragbaren Krankheit zu bewahren.

Die im Absatz 9 genannten Personen (Träger, sog. Carrier) sind weder Ansteckungsverdächtige noch Ausscheider im Sinne des Gesetzes. 
Sie stellen unter normalen Umständen keine Infektionsgefahr für andere dar. 
Unter bestimmten Umständen, z.B. bei erhöhter Verletzungsgefahr und gleichzeitig engem Kontakt zu anderen Personen, kann jedoch im Einzelfall die Gefahr einer Ansteckung bestehen. 
Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, welche Schutzmaßnahmen anzuordnen sind.

Absatz 10 ist eine Konkretisierung des Präventionsgedankens. 
Die Verbesserung des Impfschutzes und die Aufklärung über die Prävention übertragbarer Krankheiten bei Kindern und Jugendlichen kann nur durch gemeinsame Anstrengungen von Gesundheitsämtern und Gemeinschaftseinrichtungen insbesondere in Zusammenarbeit mit den Eltern erfolgen. 
Das Hinwirken auf einen besseren Impfschutz dient dem Interesse des Einzelnen und der Allgemeinheit.

Gemäß Absatz 11 sollen die Schuleingangsuntersuchungen genutzt werden, den Impfstatus der Kinder festzustellen. 
Die gewonnenen Erkenntnisse dienen dazu, zielgerichtete Aufklärungsmaßnahmen durchzuführen. 
Für die Umsetzung der beiden letztgenannten Absätze ist ausdrücklich eine Mitwirkungspflicht für Lehrer, Erzieher und weitere Betreuer in Kindergemeinschaftseinrichtungen durch das Gesetz vorgesehen.

Die kurz dargestellten Regelungen sind neu und bedürfen sicherlich einiger Übung, bevor sie ohne größere Probleme umgesetzt werden können. 

Deshalb bitten wir Sie, sich wegen Details und insbesondere wegen medizinischer (infektiologischer) Fragestellungen mit Ihrem Gesundheitsamt in Verbindung zu setzen.

Folgende Punkte sind in der Übersicht besonders wichtig:

1. §§34 und 35 IfSG richten sich an Schüler, Kinder in weiteren Betreuungseinrichtungen (bzw. ihre Sorgeberechtigten) sowie Lehrer und sonstige Personen in der Kinderbetreuung.

2. Zu den Pflichten der Eltern und anderen Sorgeberechtigten wurde ein besonderes Merkblatt verfasst, das in Ihrer Einrichtung vorliegt und bei Neuaufnahmen ausgehändigt werden muss (§34 Abs. 5 IfSG).

3. Sie selbst müssen zu Hause bleiben,


4. Von dort wird das. Gesundheitsamt informiert, damit dieses die erforderlichen Schutzmaßnahmen innerhalb (oder auch außerhalb) Ihrer Einrichtung veranlassen kann.

5. Die hier vorgestellten Paragrafen enthalten „Pflichten und Verbote", die im Einzelfall zu unverhältnismäßigen Regelungen führen können. Deshalb ist vorgesehen, dass die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt, Ausnahmen hiervon zulassen kann.

Ende Anlage 1


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Anlage 2

Erstmalige Belehrung über gesundheitliche Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach dem Infektionsschutzgesetz

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Anlage 3

Wiederholte Belehrung über gesundheitliche Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach dem Infektionsschutzgesetz

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Anlage 4

Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gem. § 34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

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Gesundheitsamt Lutherstraße 8 
24837 Schleswig
04621/81022
Schleswig, 19. Dezember 2000
An die Schulen im Kreisgebiet

Sehr geehrte Damen und Herren,
die folgende Kurzinformation senden wir Ihnen in aller Eile vorab:
Zeugnisse gemäß §§ 17/18 Bundes-Seuchengesetz ab 01.01.2001 ersetzt durch Bescheinigungen nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Am 01.01.2001 löst das Infektionsschutzgesetz das bis dahin geltende Bundes-Seuchengesetz ab. Damit sind auch die "Lebensmittelzeugnisse nach § 17/18" für Schülerinnen und Schüler betroffen. Das gilt sowohl für Berufspraktika als such für Berufsfindungspraktika. Das Infektionsschutzgesetz definiert die Tätigkeit in Lebensmittelbetrieben grundsätzlich anders als das Bundes-Seuchengesetz. Aus diesem Grunde werden unter anderem auch keine Zeugnisse im eigentlichen Sinne mehr erteilt, sondern Bescheinigungen durch das Gesundheitsamt Diese Bescheinigen werden nach einer mündlichen und schriftlichen Belehrung durch die Gesundheitsämter erteilt. Die Belehrungen sind durch die Arbeitgeber jährlich zu wiederholen.
Für den Personenkreis der Schülerinnen und Schüler sieht das Gesetz keine eindeutige Regelung vor. Sie sind im Gesetz nicht erwähnt und der Begriff der Erwerbsmäßigkeit ist in diesem Gesetz anders als im Bundesseuchengesetz definiert. Diese Allgelegenheit ist also in den einzelnen Bundesländern auf dem Erlasswege zu regeln. Dies ist in Schleswig-Holstein noch nicht geschehen. Bis dahin fehlt eine eindeutige gesetzliche Grundlage von dem hier in Rede stehenden Personenkreis zwingend eine Belehrung nach § 43 IfSG zu fordern. Damit können ab dem 01.01.2001 die genannten Personen zunächst ohne Bescheinigung des Gesundheitsamtes ihr Praktikum ableisten. Dies kann sich möglicherweise durch einen Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales ändern. Nach dem jetzigen Informationsstand ist aber eine Belehnung durch das Gesundheitsamt nicht vorgesehen. Es wird dagegen erwartet, dass die betroffenen Schülerinnen und Schüler von der Schule auf ihr Praktikum vorbereitet werden und von jeweiligen Arbeitgebern auf ihren Arbeitsplätzen eingewiesen werdet.

Mit freundlichem Gruß
Dr. Stolle 
Amtsarzt

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Mitteilung über eine meldepflichtige Krankheit in Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz
   
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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein