Ahndung strafrechtlicher Verfehlungen
Berichte von Straftaten machen deutlich, daß es sich bei den Tätern oft um Kinder oder
Jugendliche handelt. Ab wann und in welcher Art und Weise werden diese strafrechtlich zur
Verantwortung gezogen?
Laut Paragraph 19 des Strafgesetzbuches ist schuldunfähig, " wer bei Begehung einer
Tat noch nicht 14 Jahre alt ist ". Eine strafrechtliche Verfolgung kommt daher bei
Kindern nicht in Frage.
"Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach
seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen
und nach dieser Einsicht zu handeln ... " (§ 3 JGG)
Bei strafrechtlichen Verfehlungen Jugendlicher (vierzehn bis achtzehn Jahre alt)
entscheiden die Jugendrichter.
Es wird das Jugendstrafrecht angewendet. Jugendstraftaten werden entweder mit
Erziehungsmaßregeln oder Jugendstrafe geahndet. Zu den Erziehungsmaßregeln zählen die
Erteilung von Weisungen ("Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des
Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen"), die
Anordnung, die Hilfe zur Erziehung sowie die Zuchtmittel. Zuchtmittel sind die Verwarnung,
die Erteilung von Auflagen und der Jugendarrest (höchstens vier Wochen). Die Zuchtmittel
haben nicht die Rechtswirkung einer Strafe.
Reichen weder Erziehungsmaßregeln noch Zuchtmittel bei einer Strafe aus, kann eine
Jugendstrafe - Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt zwischen sechs Monaten und
fünf Jahren - verhängt werden, die jedoch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. § 5 Abs.3 des JGG weist auf
folgendes hin: " Von Zuchtmitteln und Jugendstrafe wird abgesehen, wenn die
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt die
Ahndung durch den Richter entbehrlich macht. "
Was hat nun die Schule mit all dem zu tun?
Nach § 161 StPO kann die Staatsanwaltschaft von der Schule
Auskunft über den Beschuldigten verlangen, über seine Lebens- und Familienverhältnisse,
seine geistigen und charakterlichen Besonderheiten. In der Schule können natürlich auch
Ermittlungen vorgenommen und Beweismittel sichergestellt werden.
Da die Lehrer und Schulleiter auch gegen über dem Jugendstaatsanwalt der
Verschwiegenheitspflicht unterliegen, bedürfen sie einer Aussagegenehmigung des
Dienstvorgesetzten. Im Rahmen dieser Genehmigung kommen sie dann auch ihrer Pflicht zur Aussage als Zeuge vor Gericht nach.
Von dem Ausgang eines Verfahrens gegen einen
Schüler soll die Schule unterrichtet werden.