Jugendgerichtsgesetz Gesetze Seite drucken

Ahndung strafrechtlicher Verfehlungen

Berichte von Straftaten machen deutlich, daß es sich bei den Tätern oft um Kinder oder Jugendliche handelt. Ab wann und in welcher Art und Weise werden diese strafrechtlich zur Verantwortung gezogen?
Laut Paragraph 19 des Strafgesetzbuches ist schuldunfähig, " wer bei Begehung einer Tat noch nicht 14 Jahre alt ist ". Eine strafrechtliche Verfolgung kommt daher bei Kindern nicht in Frage.
"Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln ... "
(§ 3 JGG)
Bei strafrechtlichen Verfehlungen Jugendlicher (vierzehn bis achtzehn Jahre alt) entscheiden die Jugendrichter.
Es wird das Jugendstrafrecht angewendet. Jugendstraftaten werden entweder mit Erziehungsmaßregeln oder Jugendstrafe geahndet. Zu den Erziehungsmaßregeln zählen die Erteilung von Weisungen ("Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen"), die Anordnung, die Hilfe zur Erziehung sowie die Zuchtmittel. Zuchtmittel sind die Verwarnung,
die Erteilung von Auflagen und der Jugendarrest (höchstens vier Wochen). Die Zuchtmittel haben nicht die Rechtswirkung einer Strafe.
Reichen weder Erziehungsmaßregeln noch Zuchtmittel bei einer Strafe aus, kann eine Jugendstrafe - Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt zwischen sechs Monaten und fünf Jahren - verhängt werden, die jedoch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. § 5 Abs.3 des JGG weist auf folgendes hin: " Von Zuchtmitteln und Jugendstrafe wird abgesehen, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht. "
Was hat nun die Schule mit all dem zu tun?
Nach § 161 StPO kann die Staatsanwaltschaft von der Schule Auskunft über den Beschuldigten verlangen, über seine Lebens- und Familienverhältnisse, seine geistigen und charakterlichen Besonderheiten. In der Schule können natürlich auch Ermittlungen vorgenommen und Beweismittel sichergestellt werden.
Da die Lehrer und Schulleiter auch gegen über dem Jugendstaatsanwalt der
Verschwiegenheitspflicht unterliegen, bedürfen sie einer Aussagegenehmigung des Dienstvorgesetzten. Im Rahmen dieser
Genehmigung kommen sie dann auch ihrer Pflicht zur Aussage als Zeuge vor Gericht nach. Von dem Ausgang eines Verfahrens gegen einen
Schüler soll die Schule unterrichtet werden.


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein