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Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren)
in der gymnasialen Oberstufe
Erlaß vom 16. Juli 1990 (NBl. MBWJK Schl.-H. S. 240) geändert durch Erlaß des
Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 30. Juni 1997 - III 501 a - 3244.007.25 - (S. 306 NBI.MBWFK.Schl.-H. 1997)
Geändert durch Erlass vom 30. Juni 1997 (NBl. MBWFK.
Schl.-H. S. 306)
I.
Die Zahl der Klausuren richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der
Lehrpläne. Um ein vergleichbares Verfahren zu gewährleisten, gilt darüber
hinaus:
1. In der 11. Jahrgangsstufe werden in den Schwerpunktfächern pro Halbjahr zwei
drei- bis vierstündige Klausuren geschrieben. In den Grundkursen (außer in
Sport) wird eine zweistündige Klausur pro Halbjahr geschrieben (im Fach Deutsch
eine drei- bis vierstündige Klausur).
2.In den Leistungskursen des 1. und 2. Kurshalbjahres werden pro Halbjahr 2
vier-bis fünfstündige Klausuren geschrieben.
3.In den Grundkursen (außer in Sport) des 1. und 2. Kurshalbjahres werden pro
Halbjahr 2 zweistündige (im Fach Deutsch vierstündige) Klausuren geschrieben.
In zweistündigen Grundkursen wird die Zahl der Klausuren pro Halbjahr
regelmäßig auf eine reduziert.
4.In Grundkursen (außer in Sport, sofern es nicht 4. Prüfungsfach ist) und in
den Leistungskursen des 3. Kurshalbjahres werden je zwei Klausuren geschrieben.
Dabei soll die erste dem Umfang der Klausuren im l. und 2. Kurshalbjahr
entsprechen. Die zweite Klausur soll für die Schülerinnen und Schüler, die in
diesem Kurs schriftliches Abitur machen, nach Umfang und Art der schriftlichen
Abiturarbeit, sonst nach Umfang den Klausuren des l. und 2. Kurshalbjahres
entsprechen.
5.Im 4. Kurshalbjahr wird neben den Abiturarbeiten mindestens in allen
Grundkursen der Fächer aus § 5 Abs. 2 OVO und in Sport als 4. Prüfungsfach je
eine Klausur geschrieben. Sie sollen im Umfang den Klausuren des 1. und 2.
Kurshalbjahres entsprechen.
6.Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter kann auf Antrag und nach Anhörung der
Lehrkraft und der betroffenen Schülerinnen und Schüler von den vorstehenden
Vorschriften Ausnahmen zulassen.
II. Allgemeine Bestimmungen
1.Schriftliche Leistungsüberprüfungen von weniger als 20 Minuten Arbeitsdauer
sind keine Klausuren und nicht Bestandteil der schriftlichen Leistung. Sie
werden mit geringerem Gewicht bei der Bestimmung der mündlichen Leistung
berücksichtigt.
2.Die einzelne Schülerin und der einzelne Schüler dürfen nicht mehr als eine
Klausur pro Tag und nicht mehr als 3 Klausuren pro Woche schreiben. In der 11.
Jahrgangsstufe sollen pro Woche nicht mehr als zwei Klausuren geschrieben
werden.
3.Für Korrektur und Bewertung der Klausuren gelten in sinngemäßer Anwendung
die Vorschriften zu den schriftlichen Abiturarbeiten.
- Dabei ist zusätzlich zu beachten, daß Korrekturanmerkungen bei Klausuren der
Schülerin bzw. dem Schüler eine Lernhilfe bieten sollen.
- Die Korrekturzeit beträgt nicht mehr als drei Wochen. Ausnahmen bedürfen der
Genehmigung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters.
4. Wenn mehr als ein Drittel der Klausuren eines Kurses mit weniger als vier
Punkten bewertet werden soll, ist die Genehmigung der Schulleiterin bzw. des
Schulleiters erforderlich.
5.Für die Aufbewahrung der Klausuren gelten die Erlasse "Aufbewahrung von
Klassen- und Hausarbeiten" vom 9. August 1956 (Schulrecht S. H. 2.4.2,
S.101) und "Aufbewahrung von Schriftgut in den Schulen" vom 14. August
1964 [ Aufbewahrungsfristen ].
6.Die Note für den Kurs wird nach fachlicher und pädagogischer Abwägung aus
schriftlicher und mündlicher Leistung gebildet. Dabei gibt im allgemeinen die
mündliche Leistung den Ausschlag; jedoch soll in Kursen mit mehr als einer
Klausur pro Halbjahr die Endnote nicht um mehr als eine ganze Note von dem
Durchschnitt der schriftlichen Leistung abweichen. Zur mündlichen Leistung
gehören je nach fachspezifischen Besonderheiten und methodischen Entscheidungen
der Lehrkraft außer den mündlichen Beiträgen der Schülerinnen und Schüler
zum Unterrichtsgespräch alle Leistungen, die außerhalb der Klausur abverlangt
werden: z. B. Hausaufgaben, Referate, praktisches Erarbeiten von
Unterrichtsinhalten ("Experimente"), usw.
Die Lehrerinnen und Lehrer geben den Schülerinnen und Schülern bzw. deren
Eltern die Kriterien für die Beurteilung der mündlichen Leistung zu Beginn des
Schuljahres bekannt. Sie sprechen mindestens zweimal pro Halbjahr, davon einmal
spätestens vor der ersten Klausur mit den Schülerinnen und Schülern über den
derzeitigen Leistungsstand im Mündlichen. Auf Wunsch einer einzelnen Schülerin
oder eines einzelnen Schülers kann dies auch im Einzelgespräch erfolgen.
7. Die Vorschriften der Ziffern II, Nr.1-6 gelten sinngemäß und unter
pädagogischen Abwägungen auch für die Klassen 5 bis 10 des Gymnasiums.
Der Klassenarbeitserlaß vom 15.11.1960 i. d. F. vom 12.10.1970 ist aufgehoben.
Der Erlaß tritt zum Beginn des Schuljahres 1990/91 anstelle des Erlasses
"Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) in der gymnasialen
Oberstufe" vom 21. 9.1989 (NBl. MBWJK. Schl.-H. S. 259 f) in Kraft.