Klausuren

Gymnasium

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Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) in der gymnasialen Oberstufe
Erlaß vom 16. Juli 1990 (NBl. MBWJK Schl.-H. S. 240) geändert durch Erlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 30. Juni 1997 - III 501 a - 3244.007.25 - (S. 306 NBI.MBWFK.Schl.-H. 1997)

Geändert durch Erlass vom 30. Juni 1997 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 306)

I.
Die Zahl der Klausuren richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der Lehrpläne. Um ein vergleichbares Verfahren zu gewährleisten, gilt darüber hinaus:
1. In der 11. Jahrgangsstufe werden in den Schwerpunktfächern pro Halbjahr zwei drei- bis vierstündige Klausuren geschrieben. In den Grundkursen (außer in Sport) wird eine zweistündige Klausur pro Halbjahr geschrieben (im Fach Deutsch eine drei- bis vierstündige Klausur).
2.In den Leistungskursen des 1. und 2. Kurshalbjahres werden pro Halbjahr 2 vier-bis fünfstündige Klausuren geschrieben.
3.In den Grundkursen (außer in Sport) des 1. und 2. Kurshalbjahres werden pro Halbjahr 2 zweistündige (im Fach Deutsch vierstündige) Klausuren geschrieben. In zweistündigen Grundkursen wird die Zahl der Klausuren pro Halbjahr regelmäßig auf eine reduziert.
4.In Grundkursen (außer in Sport, sofern es nicht 4. Prüfungsfach ist) und in den Leistungskursen des 3. Kurshalbjahres werden je zwei Klausuren geschrieben. Dabei soll die erste dem Umfang der Klausuren im l. und 2. Kurshalbjahr entsprechen. Die zweite Klausur soll für die Schülerinnen und Schüler, die in diesem Kurs schriftliches Abitur machen, nach Umfang und Art der schriftlichen Abiturarbeit, sonst nach Umfang den Klausuren des l. und 2. Kurshalbjahres entsprechen.
5.Im 4. Kurshalbjahr wird neben den Abiturarbeiten mindestens in allen Grundkursen der Fächer aus § 5 Abs. 2 OVO und in Sport als 4. Prüfungsfach je eine Klausur geschrieben. Sie sollen im Umfang den Klausuren des 1. und 2. Kurshalbjahres entsprechen.
6.Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter kann auf Antrag und nach Anhörung der Lehrkraft und der betroffenen Schülerinnen und Schüler von den vorstehenden Vorschriften Ausnahmen zulassen.

II. Allgemeine Bestimmungen

1.Schriftliche Leistungsüberprüfungen von weniger als 20 Minuten Arbeitsdauer sind keine Klausuren und nicht Bestandteil der schriftlichen Leistung. Sie werden mit geringerem Gewicht bei der Bestimmung der mündlichen Leistung berücksichtigt.
2.Die einzelne Schülerin und der einzelne Schüler dürfen nicht mehr als eine Klausur pro Tag und nicht mehr als 3 Klausuren pro Woche schreiben. In der 11. Jahrgangsstufe sollen pro Woche nicht mehr als zwei Klausuren geschrieben werden.
3.Für Korrektur und Bewertung der Klausuren gelten in sinngemäßer Anwendung die Vorschriften zu den schriftlichen Abiturarbeiten.

- Dabei ist zusätzlich zu beachten, daß Korrekturanmerkungen bei Klausuren der Schülerin bzw. dem Schüler eine Lernhilfe bieten sollen.

- Die Korrekturzeit beträgt nicht mehr als drei Wochen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters.

4. Wenn mehr als ein Drittel der Klausuren eines Kurses mit weniger als vier Punkten bewertet werden soll, ist die Genehmigung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters erforderlich.

5.Für die Aufbewahrung der Klausuren gelten die Erlasse "Aufbewahrung von Klassen- und Hausarbeiten" vom 9. August 1956 (Schulrecht S. H. 2.4.2, S.101) und "Aufbewahrung von Schriftgut in den Schulen" vom 14. August 1964 [ Aufbewahrungsfristen ].
6.Die Note für den Kurs wird nach fachlicher und pädagogischer Abwägung aus schriftlicher und mündlicher Leistung gebildet. Dabei gibt im allgemeinen die mündliche Leistung den Ausschlag; jedoch soll in Kursen mit mehr als einer Klausur pro Halbjahr die Endnote nicht um mehr als eine ganze Note von dem Durchschnitt der schriftlichen Leistung abweichen. Zur mündlichen Leistung gehören je nach fachspezifischen Besonderheiten und methodischen Entscheidungen der Lehrkraft außer den mündlichen Beiträgen der Schülerinnen und Schüler zum Unterrichtsgespräch alle Leistungen, die außerhalb der Klausur abverlangt werden: z. B. Hausaufgaben, Referate, praktisches Erarbeiten von Unterrichtsinhalten ("Experimente"), usw.
Die Lehrerinnen und Lehrer geben den Schülerinnen und Schülern bzw. deren Eltern die Kriterien für die Beurteilung der mündlichen Leistung zu Beginn des Schuljahres bekannt. Sie sprechen mindestens zweimal pro Halbjahr, davon einmal spätestens vor der ersten Klausur mit den Schülerinnen und Schülern über den derzeitigen Leistungsstand im Mündlichen. Auf Wunsch einer einzelnen Schülerin oder eines einzelnen Schülers kann dies auch im Einzelgespräch erfolgen.
7. Die Vorschriften der Ziffern II, Nr.1-6 gelten sinngemäß und unter pädagogischen Abwägungen auch für die Klassen 5 bis 10 des Gymnasiums. Der Klassenarbeitserlaß vom 15.11.1960 i. d. F. vom 12.10.1970 ist aufgehoben.
Der Erlaß tritt zum Beginn des Schuljahres 1990/91 anstelle des Erlasses
"Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) in der gymnasialen Oberstufe" vom 21. 9.1989 (NBl. MBWJK. Schl.-H. S. 259 f) in Kraft.


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein