Kreisschulsportbeauftragte Sport Seite drucken

Kreisschulsportbeauftragte

Runderlaß der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport des Landes Schleswig-Holstein vom 10.03.1994 - III 531 - (NBI. MWFKlMFBWS Schl.-Holst S. 155), geändert durch Runderlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein vom 27. März 1999 - III 531 - (NBI. MBFK Schl.-Holst. S. )

1. Allgemeines

1.1 Für die Kreise und kreisfreien Städte sowie für Nordschleswig beruft das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur nach einer Ausschreibung im Nachrichtenblatt auf Empfehlung des zuständigen Schulamtes je eine Kreisschulsportbeauftragte oder einen Kreisschulsportbeauftragten für die Dauer von fünf Jahren. Wiederberufungen sind möglich.
1.2 Die Kreisschulsportbeauftragten müssen die Lehrbefähigung für das Fach Sport besitzen. Sie unterstützen die Schulaufsichtsbehörden im Rahmen der ihnen zugewiesenen Beratungs- und Koordinierungsaufgaben und unterstehen in ihrer Funktion der obersten Schulaufsichtsbehörde.
1.3 Die Gewährung von Ausgleichsstunden richtet sich nach dem jeweils geltenden Erlaß (Ausgleichsstundenerlaß).
1.4 Die Kreisschulsportbeauftragten können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde zur Unterstützung ihrer Arbeit einen Schulsportausschuß bilden. Dieser ist ein beratendes Gremium. Ihm sollen angehören:
Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung im Fach Sport,
Vertreterinnen und Vertreter der Sportverbände,
Vertreterinnen und Vertreter des Kreises oder der kreisfreien Städte, in dem
oder in der der Schulsportausschuß gebildet wird.

2. Aufgaben
Zu den Aufgaben der oder des Kreisschulsportbeauftragten gehören insbesondere:
- Beratung der Schulaufsicht in allen Fragen des Schulsports,
- Beratung der Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter,
- fachliche Beratung der oder des Trägers bei der Planung, dem Neubau, der
Unterhaltung und Ausstattung sowie Instandsetzung von Sportanlagen, bei
der Sportstättenverteilung und Nutzung durch Vereine, soweit Interessen w des Schulsports berührt sind,
- Leitung der Dienstversammlungen für die Fachleiterinnen und Fachleiter Sport der Schulen in dem Kreis oder der kreisfreien Stadt,
- Zusammenarbeit mit anderen Trägern des Sports und Förderern des Schulsports; mit Ausbildungsstätten und Ausbildungseinrichtungen für den Sport sowie dem Landesinstitut Schleswig-Holstein für Praxis und Theorie der Schule (IPTS),
- Mitwirkung bei der Zusammenarbeit zwischen Schule und Verein (insbesondere beim Aufbau von neuen Arbeitsgemeinschaften),
- Planung und Durchführung von Schulsportveranstaltungen auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene im Rahmen des Wettbewerbs "Jugend trainiert für Olympia",
- Planung und Durchführung weiterer Schulsportveranstaltungen,
- Entwicklung und Durchführung neuer sportlicher Vergleiche.

3. Inkrafttreten
Dieser Runderlaß tritt mit seiner Veröffentlichung im Nachrichtenblatt des
MWFK/MFBWS in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird der Runderlaß vom
19.04.1977 (NBI. KM S-H S. 174) aufgehoben.


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein