Ausgleichsstunden, Ermäßigungsstunden, Stundenermäßigung, Zeitbudget Arbeitszeit Seite drucken

Siehe auch Pflichtstundenerlass
Siehe auch Leitungszeiterlass
Siehe auch Zeitbudget für Ausbildung
Siehe auch Pflichtstundenermäßigung für Personalräte der Lehrkräfte
Siehe auch Dienstfähigkeit
 

Erlass über die Einrichtung von Zeitbudgets für Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben
Erlass des Ministeriums für Schule und Berufsbildung vom 26. Juli 2016 — III 246/111302 — 3330.6 —
(NBI.MSB Schl.-H. 2016 S. 173)


Vorbemerkung
Der nachfolgende Erlass regelt die Freistellung von Lehrkräften für außerunterrichtliche Aufgaben im Rahmen der inhaltlichen und organisatorischen Weiterentwicklung von Schulen, der Koordination von Projekten und Maßnahmen auf Landes- und Kreisebene, insbesondere zur Förderung der Unterrichts-, Personal- und Schulentwicklung sowie der Lehrkräftebildung.

Die Vergabe von Ausgleichsstunden ist grundsätzlich mit einer widerrufbaren Abordnung der betreffenden Lehrkraft verbunden. Für diese Aufgaben stellt das für Bildung zuständige Ministerium ein Budget gemäß Landeshaushaltsplan zur Verfügung.
Hierzu wird festgelegt:

§1
Landesbudget für schulartübergreifende pädagogische Aufgaben auf Kreisebene ("Kreispool")
(1) Für die Koordinierung schulartübergreifender pädagogischer Aufgaben (insbesondere für Erziehung zur Nachhaltigkeit, Berufsorientierung, Schulsport und Verkehrssicherheitserziehung) stellt das für Bildung zuständige Ministerium den Schulämtern ein Stunden-budget zur Verfügung.
(2) Für Lehrkräfte im Zuständigkeitsbereich der Schulämter entscheiden diese über die Vergabe der Ausgleichsstunden nach Beteiligung der von der Entscheidung betroffenen Schulleiterinnen und Schulleiter und informieren das für Bildung zuständige Ministerium über die Vergabe der Ausgleichsstunden. Ansonsten entscheidet das für Bildung zuständige Ministerium.
(3) Die Vergabe der Ausgleichsstunden erfolgt für längstens sechs Schuljahre. Danach wird die Aufgabe erneut ausgeschrieben.
(4) Die abgeordneten Lehrkräfte berichten den Schulämtern zum Ende des Schuljahres über ihre Tätigkeit. Die Schulämter leiten die Berichte an das für Bildung zuständige Ministerium weiter.

§2
Landesbudget für Innovation und Maßnahmen allgemeiner schulischer Bedeutung („Landespool")
(1) Für die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen innovativer Projekte und Maßnahmen von allgemeiner schulischer Bedeutung (z. B. Modellversuche, Orga-nisationsentwicklung, Schulprogrammarbeit) steht ein Stundenbudget zur Verfügung.
(2) Ober die Vergabe der Ausgleichsstunden aus diesem Budget entscheidet das für Bildung zuständige Ministerium.
(3) Die Vergabe der Ausgleichsstunden erfolgt für längstens sechs Schuljahre. Danach wird die Aufgabe erneut ausgeschrieben.
(4) Die abgeordneten Lehrkräfte berichten dem für Bildung zuständigen Ministerium zum Ende jeden Schulhalbjahres schriftlich über die Projekte.

§3
Landesbudget für Lehrkräftebildung und schulische Unterstützung („10SH-Pool") sowie Stundenbudget für unterrichtsunterstützende Maßnahmen
(1) Für die Wahrnehmung von Aufgaben der Lehrkräftebildung, einschließlich der Unterrichtsfachberatung, sowie für schulische Unterstützung (z. B. Didaktisches Training, Schulentwicklung, Sucht- und Gewaltprävention) steht dem JOSH ein Stundenbudget zur Verfügung.
(2) Uber die Aufteilung des JOSH-Pools auf die einzelnen Aufgabenbereiche entscheidet das für Bildung zuständige Ministerium auf Vorschlag des IQSH. Unter Berücksichtigung dieser Aufteilung entscheidet das IQSH mit Zustimmung der obersten Schulaufsicht über die Vergabe der Ausgleichsstunden aus dem IQSH-Pool.
(3) Die Vergabe der Ausgleichsstunden erfolgt nach Ausschreibung auf Widerruf längstens für sechs Schuljahre. Wurde die Ausschreibung nicht beworben, kann die Vergabe der Ausgleichsstunden ohne erneute Aus-schreibung nach einem Auswahlgespräch auf Widerruf längstens für sechs Schuljahre erfolgen. Danach ist eine erneute Ausschreibung erforderlich. Ein zusätzlicher Personalbedarf für eine Aufgabe im Umfang von bis zu drei Ausgleichsstunden kann unter Beachtung des § 5 Absatz 1 ohne vorherige Ausschreibung längstens bis zum Ende des Schuljahres durch Aufstockung bestehender Abordnungen gedeckt werden. Darüber hinaus kann in Ausnahmefällen mit Zustimmung des für Bildung zuständigen Ministeriums und des Hauptpersonalrats für Lehrkräfte bei dem für Bildung zuständigen Ministerium ein unvorhersehbarer Personalbedarf ohne vorhärige Ausschreibung längstens bis zum Schulhalb-jahresende durch Aufstockung bestehender Abordnungen gedeckt werden.
(4) Die abgeordneten Lehrkräfte berichten dem IQSH zum Ende jeden Schulhalbjahres schriftlich über ihre Tätigkeit. Abgeordnete Lehrkräfte, die in der Lehrkräf-teausbildung tätig sind, weisen ihre Tätigkeit gemäß § 4 Absatz 4 nach.
(5) Für ein weiteres Stundenbudget, das dem IQSH für unterrichtsunterstützende Maßnahmen zur Verfügung steht, gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.

§4
Budget für Lehrkräfteausbildung
(1) Für die Wahrnehmung von Aufgaben der Lehrkräf-teausbildung stellt das für Bildung zuständige Ministe-rium dem IQSH ein Stundenbudget zur Verfügung. Die Nutzung dieses Budgets erfolgt auf der Grundlage des berechneten Personalbedarfs für die Ausbildung der zugewiesenen Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst und nachrangig zu der Inanspruchnahme der dem IQSH durch Haushaltsplan zugewiesenen Ressourcen.
(2) Über die Vergabe der Ausgleichsstunden entscheidet das IQSH mit Zustimmung der obersten Schulaufsicht.
(3) Für die Vergabe der Ausgleichsstunden gilt § 3 Absatz 3 entsprechend.
(4) Die abgeordneten Lehrkräfte weisen dem IQSH zum Ende jeden Schulhalbjahres schriftlich ihre Tätigkeit nach.

§5
Sonstiges
(1) Lehrkräfte erteilen grundsätzlich Unterricht mindestens mit der Hälfte ihrer individuellen Unterrichtsverpflichtung. Dies gilt nicht für Mitglieder in Personalräten nach dem MBG. Satz 1 gilt nicht für Lehrkräfte in Teilzeit, wenn dadurch die Übernahme einer der in §§ 1 bis 4 genannten Aufgaben ausgeschlossen wäre. Über Ausnahmen entscheidet das für Bildung zuständige Ministerium mit Zustimmung des Hauptpersonalrats für Lehrkräfte bei dem für Bildung zuständigen Ministerium.
(2) Die Mindestunterrichtsverpflichtung für Schulleiterinnen und Schulleiter sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter gemäß Erlass über die „Bemessung des schulischen Zeitbudgets für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben sowie für die pädagogische Arbeit und für Schulentwicklung (Leitungszeiterlass)" vom 31. August 2010 bleibt bei der Bemessung von Ausgleichsstunden unberührt.
(3) Das für Bildung zuständige Ministerium kann über das Budget hinaus Zeitbudgets für besondere Aufga-ben im Ausnahmefall vergeben.

§6
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. August 2016 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt der Erlass über die Einrichtung von Zeitbudgets für Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben vom 19. April 2001 —111 PKS 2/ 111506 0311.122-4 — (NBI. MBWFK. Schl.-H.S. 479), geändert durch Erlass vom 29. Juni 2004 — III 63-330.304-5.1 — (NBI. MBWFK. Schl.-H. S 230) und Erlass vom 3. Januar 2007 — III 42 — (NBI. MBF. Schl.-H. S 29), außer Kraft.

Britta Ernst Ministerin für Schule und Berufsbildung

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