Läuse Gesundheit - Krankheit Seite drucken

§ 18 Infektionsschutzgesetz
Kopfläuse in der Schule - Eine Information für die Lehrer
Läusenachschau in den Schulen
Gibt es Alternativen zur Behandlung von Kopflausbefall mit handelsüblichen Arzneimitteln Wirkstoffe Lindan, Pyrethrum, Pyrethroide u.ä.) unter besonderer Berücksichtigung amtsärztlicher Belange?

- Gesundheitsamt 50.29.20-Dr.Ts/Schr

Kiel, 26.01.1993 App. 10 50


Amt für Schulwesen


Läusenachschau in den Schulen


Nach § 45 des Bundes-Seuchengesetzes dürfen diejenigen, die verlaust sind, die dem Schulbetrieb dienende Räume nicht betreten, Einrichtungen der Schule nicht benutzen und an Veranstaltungen der Schule nicht teilnehmen. .

Läusebefall ist grundsätzlich kein Hinweis auf mangelnde persönliche Hygiene. Es muß aber etwas unternommen werden, die Läuse loszuwerden.

Wenn in den Schulen bekannt wird, daß Läuse in einer Klasse aufgetreten sind, so bitten wir, das Gesundheitsamt .(Tel. 9 01-21 45, -21 08, -21 51) zu informieren und einen Termin abzusprechen, zu dem sich ein Mitarbeiter des Gesundheitsamtes die Köpfe der Kinder in der betreffenden Klasse ansehen kann.

Die Organisation liegt bei der jeweiligen Schule. Das Gesundheitsamt bittet deshalb:

große helle Räume zur Verfügung zu stellen, daß die Kinder einzeln herantreten können - für eine Beaufsichtigung - die erforderlich ist - zu sorgen;
- den/die Klassenlehrer/in zu informieren
ggf. Information des Elternbeirates, wenn er es wünscht. Nach einer Erstbehandlung kann das Kind am nächsten Tag wieder die Schule besuchen.

Wer sich weigert, sein Haar nachsehen zu lassen, bedarf einer Bescheinigung des Hausarztes, daß er läusefrei ist.


Wir bitten Sie, die Schulen im Kieler Stadtgebiet entsprechend zu benachrichtigen.

Dr. Tsokos-Seifert

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Kopflaus Nisse
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Umweltmedizinischer Informationsdienst 3/1995


Gibt es Alternativen zur Behandlung von Kopflausbefall mit handelsüblichen Arzneimitteln Wirkstoffe Lindan, Pyrethrum, Pyrethroide u.ä.) unter besonderer Berücksichtigung amtsärztlicher Belange?


Zunächst möchten wir klarstellen, daß grundsätzlich alle in Deutschland gemäß Arzneimittelgesetz zugelassenen Kopflausmittel entsprechend ihren Anwendungsvorschriften "empfehlenswert" sind, solange keine gegenteiligen Informationen (Anwendungsbeschränkungen oder Rücknahme der Zulassung) des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vorliegen. Sollten konkrete Verdachtsmomente einer Gesundheitsgefährdung bei sachgerechter Anwendung der Mittel vorliegen, so müßte ein Stufenplanverfahren gegen diese Mittel eingeleitet werden, was unseres Wissens bisher nicht erfolgt ist. Uns liegen auch keine Informationen vor, daß in den letzten Wochen für eines oder mehrere dieser Mittel die Zulassung zurückgenommen worden wäre (Stand:. März '95).

Vom Institut für Wasser-, Boden.- und Lufthygiene des ehemaligen Bundesgesundheitsamtes, jetzt des Umweltbundesamtes, wurden folgende 4 Präparate nach erfolgter Zulassung zusätzlich auf Brauchbarkeit gemäß Bundes-Seuchengesetz (§§ 10c und 45 ff) geprüft, zur Massenanwendung unter Kontrolle der Gesundheitsbehörden in Gemeinschaftseinrichtungen anerkannt und gelistet:

- Goldgeist forte (Wirkstoff: Pyrethrum Extrakt)
-Jacutin-Gel (Wirkstoff: Lindan)

ab 1995 werden in die Liste aufgenommen:
- Jacutin N (Wirkstoff Bioallethrin RS)
- Organoderm (Wirkstoff Malathion)

Weitere geprüfte, brauchbare Präparate sind nicht mehr in der Entwesungsmittelliste aufgeführt, weil sie in Deutschland nicht mehr verfügbar sind.

Bei ihrem Einsatz sind die Anwendungsvorschriften der Mittel genau zu beachten. Häufige Fehler mit unzureichender Wirksamkeit als Folge sind -Unterdosierungen (absolut oder auch relativ durch „Verdünnung" des Mittels im vorher gewaschenen, zu nassem Haar!) sowie eine fehlende oder zu frühe Nachkontrolle oder ggf. notwendige oder unterlassene Nachbehandlung nach 7 - 10 Tagen.

Die Wiederzulassung Befallener zur Benutzung von Schulen oder Kindergärten nach Entlausungsbehandlungen ist tatsächlich unmittelbar im Anschluß an eine erfolgreiche Behandlung möglich (i.d.R. also nach Anwendung eines der o. g. Mittel am nächsten Tag).

Nach einer solchen sachgerecht durchgeführten Behandlung sind i.d.R. alle Läuse (Adelte und Larven) auf dem Kopf tot oder so stark geschädigt, daß selbst im theoretischen Fall einer Abwanderung auf einen nicht befallenen und behandelten Kopf eine Infestation unmöglich ist, da es weder zu einem Blutsaugakt noch zu einer Vermehrung derartig geschädigter Läuse kommt. Bei unsachgemäßer Anwendung von Kopflausmitteln (z.B. von der Kopfmitte zum Haaransatz hin statt umgekehrt) kann es dagegen sehr wohl durch den Austreibeeffekt des Mittels zu einer Abwanderung infestationsfähiger Läuse kommen.

Das mit bloßem Auge festgestellte „Vorhandensein" von Nissen ist zunächst kein Kriterium für den Erfolg einer Behandlung bzw. für eine mögliche Ansteckungsgefahr. Erfahrenes und entsprechend ausgebildetes Fachpersonal kann durch Inspektion des Kopfes per Lupe oder durch stereomikroskopische Untersuchung abgesammelter Läuse und Nissen deren letale Schädigungen beurteilen. So treten z.B. bei Nissen Schrumpfungen, Strukturauflösungenund Verfärbungen, bei älteren embryonierten Eiern zusätzlich verlangsamte Organkontraktionen und lytisch bedingter Strukturverlust sowie ein Steckenbleiben der Larven im Schlupfvorgang auf Häufig werden derartig geschädigte Nissen fälschlicherweise noch als „LäusebefaII" gewertet und unnötigerweise nachbehandelt.

Eine Läusefreiheitsbescheinigung dagegen kann tatsächlich erst im Rahmen einer ca. 8 Tage nach der Behandlung durchzuführenden Kontrolluntersuchung erteilt werden, wenn offensichtlich kein Nachschlupf aus vor der Behandlung abgelegten Nissen erfolgt ist bzw. die nachgeschlüpften Larven durch die Residualwirkung des eingesetzten Mittels abgestorben sind und ,keine vitalen Nissen mehr zu finden sind. Ist eines der Kriterien nicht erllt, sollte umgehend (8. - 10. Tag nach Erstbehandlung) eine Wiederholungsbehandlung erfolgen.

In der Broschüre "Lausige Zeiten ohne Gift" von der Verbraucherzentrale Hamburg (1994) werden einige .alternative" Behandlungsmethoden aufgeführt. Dazu möchten wir wie folgt Stellung nehmen:

Für alle dort aufgeführten Methoden gilt, daß sie für behördlich angeordnete Maßnahmen in Gemeinschaftseinrichtungen aus unterschiedlichen Gründen nicht geeignet sind!

Haushaltsessig hat keine läuse- oder nissentötende, sondern allenfalls eine schwach nissenablösende Wirkung.

Zu Rapsölemulsion liegen uns keine Erkenntnisse zur Wirksamkeit gegen Kopfläuse vor.

Von Saunabesuchen zur Läusebehandlung raten wir dringend ab. Die Lufttemperatur' von 80 °C wird nicht auf der Haut bzw. im Kopfhaar erreicht, da durch- die Schweißproduktion und die folgende Verdunstungskälte auf der Körperoberfläche gegenreguliert wird. Welche Temperaturtatsächlich über welchen Zeitraum im Kopfhaar erreicht wird, ist also fraglich.

Zur Behandlung von Kopfläusen mit Warmlufthauben:

Nach unseren experimentellen Erfahrungen sind 45-46 °C im Bereich der Kopfhaut/Haarbasis, ausgestrahlt mit Rippen-Warmluftstrom-Hauben über eine Stunde ausreichend, die Läusepopulation einschließlich der Nissen auf Köpfen zu töten.
Bereits ab Temperaturen von 48°C unmittelbar auf der Kopfhaut kann es zur Schädigung der Kopfhaut kommen, 65 °C (wie in der Broschüre angegeben) führen zu Verbrennungen!

Die Anwendung der Hauben, wenn sie im Sinne des Warmlufthaubenverfahrens funktionieren, kann bei Einzelpersonen eine Alternative sein, bei größeren Personengruppen wegen des insgesamt langwierigen, erheblichen Aufwandes jedoch nicht. Bei letzteren wäre es notwendig, eine größere Anzahl von Hauben gleichzeitig zu betreiben. Zu beachten ist außerdem, daß zu Beginn einer solchen Heißluftbehandlung die Läuse aus dem heißen Temperaturbereich fliehen, d.h. in die Nacken-Schulter-Region auf die Kleidung abwandern. Eine Entwesung der so befallenen Kleidung ist deshalb unbedingt notwendig (Waschen bei 60 °C). Die Ansteckungsgefahr ist besonders bei Kindern und Jugendlichen über den Tausch von Mützen, Schals, Jacken etc., über das Zusammenhängen von Oberbekleidung sowie über gemeinsam benutzte Haarpflegegeräte groß!

Zu Schwefel Eucerin-Lösungen liegen uns keine Erkenntnisse zur Wirksamkeit gegen Kopfläuse vor.

Mit Ausnahme der Heißlufthaube, sofern sie sachgerecht angewendet wird, müßten alle in der Broschüre genannten "Hausmittel" mehrmals über 8 Tage angewendet werden, teilweise sogar täglich.
D.h. eine Wiederzulassung in Schulen o.ä. wäre erst nach Abschluß dieser Behandlungsprozedur - sofern sie überhaupt erfolgreich war - möglich. Ob eine solche Vorgehensweise in der Praxis durchführbar und unter Berücksichtigung der raschen Verbreitung von Kopfläusen sinnvoll ist, muß bezweifelt werden.

Dr. Jutta Herrmann; Umweltbundesamt, Institut für Wasser-, Boden- und Lufthygiene
 


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Paragraf - Schulrecht für Schleswig-Holstein