Wechsel in das Lehramt für Sonderpädagogik gemäß § 7 LVO-Bildung
Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und
Kultur vom 7. September 2020 III 31 - 331.160.3 -
(NBI.MBWK.Schl.-H.
2020 S. 323)
Nach § 7 Absatz 1 LVO-Bildung können Beamtinnen und Beamte auf ihren Antrag hin
aus dienstlichen Gründen und bei einem entsprechenden Lehrkräftebedarf in ein
anderes Lehramt wechseln, wenn sie sich für die Aufgaben des anderen Lehramtes
qualifiziert haben.
Es besteht ein besonderer Bedarf an Lehrkräften für Sonderpädagogik,
insbesondere in den Fachrichtungen Lernen sowie emotionale und soziale
Entwicklung. Dieser Bedarf kann absehbar nicht allein durch Absolventinnen und
Absolventen des Lehramtsstudienganges Sonderpädagogik behoben werden. Dies gilt
umso mehr, als nicht nur die durch Altersabgänge und natürliche Fluktuation
freiwerdenden Planstellen zu besetzen sind, sondern auch durch eine schrittweise
Erhöhung der Planstellen. Vor diesem Hintergrund wird für Lehrkräfte des
allgemeinbildenden Bereichs die Möglichkeit eröffnet, unter den nachstehend
aufgeführten Bedingungen in das Lehramt für Sonderpädagogik zu wechseln:
1. Es gelten die unter Ziffer I. und Ziffer II. des Erlasses „Wechsel in ein
anderes Lehramt gemäß § 7 LVO-Bildung“ des Ministeriums für Bildung,
Wissenschaft und Kultur - III 13 – 331.160.3 - vom 27. April 2020 (NBl. MBWK.
Schl.-H. Seite 179) genannten Allgemeinen Voraussetzungen und Gemeinsamen
Durchführungsbestimmungen zum Lehramtswechsel, soweit in diesem Erlass nicht
abweichende, konkretisierende oder ergänzende Regelungen getroffen werden.
2. Die Stellen für den Wechsel in das Lehramt für Sonderpädagogik werden
entsprechend dem regionalen Bedarf durch die oberste Dienstbehörde festgelegt
und von ihr öffentlich ausgeschrieben.
3. Die Lehrkraft, die in das Lehramt für Sonderpädagogik wechseln will, ist
verpflichtet, innerhalb einer zweijährigen Einführungszeit an
fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Qualifizierungsmaßnahmen des
Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen in Schleswig-Holstein (IQSH)
teilzunehmen. Diese Qualifizierungsmaßnahmen finden im ersten Jahr der
Einführungszeit statt und werden im Einzelnen durch das IQSH konzeptionell
gestaltet und organisiert. Sie umfassen die vier Fachmodule „inklusive Schule –
inklusiver Unterricht“, „Pädagogisch-psychologische Diagnostik“,
„Förderschwerpunkt Lernen“ und „Förderschwerpunkt emotionale und soziale
Entwicklung“.
Jedes der vier Module schließt mit einer Klausur ab, die mindestens mit
„ausreichend“ bewertet sein muss. Im zweiten Jahr der Einführungszeit werden die
erworbenen fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kompetenzen in der
praktischen Tätigkeit vertieft und erweitert.
Lehrkräfte, die über die in Ziffer 2 genannten Bedingungen hinaus zusätzlich ein
Erstes Staatsexamen bzw. einen Masterabschluss im Lehramt für Sonderpädagogik
vorweisen können, sind nicht verpflichtet, innerhalb der zweijährigen
Einführungszeit an den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen
Qualifizierungsmaßnahmen des IQSH teilzunehmen.
4. Die Lehrkraft erhält im Hinblick auf die Belastung, die mit der
Qualifizierung und praktischen Vertiefung verbunden ist, einen Ausgleich im
Umfang von zwei Pflichtstunden pro Woche während der gesamten Einführungszeit,
der von der
Unterrichtsverpflichtung im Förderzentrum abzuziehen ist. Eine individuelle
Verteilung der Ausgleichsstunden über den Zeitraum der Einführungszeit ist
möglich.
Dieser Erlass tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der
Erlass „Wechsel in das Lehramt für Sonderpädagogik gemäß § 6 LVO-Bildung“ vom
14. März 2017 (NBl. MSB. Schl.-H. Seite 88) außer Kraft.
Kiel, 7. September 2020
Karin Prien
Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur
|