Lehramtswechsel   Seite drucken

Wechsel in ein anderes Lehramt gemäß § 7 LVO-Bildung

Siehe auch Sondermaßnahme

Wechsel in das Lehramt für Sonderpädagogik gemäß § 7 LVO-Bildung

Wechsel in das Lehramt für Sonderpädagogik gemäß § 7 LVO-Bildung
Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 7. September 2020 III 31 - 331.160.3 -
 (NBI.MBWK.Schl.-H. 2020 S. 323)


Nach § 7 Absatz 1 LVO-Bildung können Beamtinnen und Beamte auf ihren Antrag hin aus dienstlichen Gründen und bei einem entsprechenden Lehrkräftebedarf in ein anderes Lehramt wechseln, wenn sie sich für die Aufgaben des anderen Lehramtes qualifiziert haben.
Es besteht ein besonderer Bedarf an Lehrkräften für Sonderpädagogik, insbesondere in den Fachrichtungen Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung. Dieser Bedarf kann absehbar nicht allein durch Absolventinnen und Absolventen des Lehramtsstudienganges Sonderpädagogik behoben werden. Dies gilt umso mehr, als nicht nur die durch Altersabgänge und natürliche Fluktuation freiwerdenden Planstellen zu besetzen sind, sondern auch durch eine schrittweise Erhöhung der Planstellen. Vor diesem Hintergrund wird für Lehrkräfte des allgemeinbildenden Bereichs die Möglichkeit eröffnet, unter den nachstehend aufgeführten Bedingungen in das Lehramt für Sonderpädagogik zu wechseln:

1. Es gelten die unter Ziffer I. und Ziffer II. des Erlasses „Wechsel in ein anderes Lehramt gemäß § 7 LVO-Bildung“ des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur - III 13 – 331.160.3 - vom 27. April 2020 (NBl. MBWK. Schl.-H. Seite 179) genannten Allgemeinen Voraussetzungen und Gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zum Lehramtswechsel, soweit in diesem Erlass nicht abweichende, konkretisierende oder ergänzende Regelungen getroffen werden.

2. Die Stellen für den Wechsel in das Lehramt für Sonderpädagogik werden entsprechend dem regionalen Bedarf durch die oberste Dienstbehörde festgelegt und von ihr öffentlich ausgeschrieben.

3. Die Lehrkraft, die in das Lehramt für Sonderpädagogik wechseln will, ist verpflichtet, innerhalb einer zweijährigen Einführungszeit an fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Qualifizierungsmaßnahmen des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen in Schleswig-Holstein (IQSH) teilzunehmen. Diese Qualifizierungsmaßnahmen finden im ersten Jahr der Einführungszeit statt und werden im Einzelnen durch das IQSH konzeptionell gestaltet und organisiert. Sie umfassen die vier Fachmodule „inklusive Schule – inklusiver Unterricht“, „Pädagogisch-psychologische Diagnostik“, „Förderschwerpunkt Lernen“ und „Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung“.
Jedes der vier Module schließt mit einer Klausur ab, die mindestens mit „ausreichend“ bewertet sein muss. Im zweiten Jahr der Einführungszeit werden die erworbenen fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kompetenzen in der praktischen Tätigkeit vertieft und erweitert.
Lehrkräfte, die über die in Ziffer 2 genannten Bedingungen hinaus zusätzlich ein Erstes Staatsexamen bzw. einen Masterabschluss im Lehramt für Sonderpädagogik vorweisen können, sind nicht verpflichtet, innerhalb der zweijährigen Einführungszeit an den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Qualifizierungsmaßnahmen des IQSH teilzunehmen.

4. Die Lehrkraft erhält im Hinblick auf die Belastung, die mit der Qualifizierung und praktischen Vertiefung verbunden ist, einen Ausgleich im Umfang von zwei Pflichtstunden pro Woche während der gesamten Einführungszeit, der von der
Unterrichtsverpflichtung im Förderzentrum abzuziehen ist. Eine individuelle Verteilung der Ausgleichsstunden über den Zeitraum der Einführungszeit ist möglich.

Dieser Erlass tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass „Wechsel in das Lehramt für Sonderpädagogik gemäß § 6 LVO-Bildung“ vom 14. März 2017 (NBl. MSB. Schl.-H. Seite 88) außer Kraft.


Kiel, 7. September 2020
Karin Prien
Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur


nach oben


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein