VIII. Leistungsverweigerung
Gerade in einer demokratischen Gesellschaft kann auf Leistung nicht verzichtet werden.
Demokratie setzt verantwortliches Handeln und die Mitarbeit möglichst vieler Bürger in
staatlichen und gesellschaftlichen Bereichen voraus. Verantwortliche Mitarbeit ist aber
nur möglich, wenn der einzelne zu Leistungen bereit und fähig ist.
Die Schule ist durch ihren Auftrag verpflichtet, einer Leistungsverweigerung vor allem mit
pädagogischen Mitteln zu begegnen. Soweit die Leistungsverweigerung von Schülern gegen
den Schulzweck gerichtet ist, indem sie die Lernbedingungen der übrigen Schüler
beeinträchtigen, sind Ordnungsmaßnahmen zu treffen. Zensuren in den Unterrichtsfächern
dienen ausschließlich der Leistungsbeurteilung. Sie sind kein Mittel zur Wahrung der
Schulordnung. Grundlage der Leistungsbeurteilung ist die von der Schule geforderte und vom
Schüler erbrachte Leistung. Kommt ein Schüler der Leistungsaufforderung durch die Schule
aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach, genügt er nicht den Anforderungen. In
diesem Fall kann die Note "ungenügend" erteilt werden.
Auszug aus:
"Zur Stellung des Schülers in der Schule"
- Erklärung der Kultusministerkonferenz -
beschlossen am 25. Mai 1973 (NBI. KM. Schl.-H. 1973 S 153)
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Schulrecht für Schleswig-Holstein