Masernschutzgesetz | Seite drucken |
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Änderung des Masernschutzgesetzes*: Fristverlängerung*
Alle Personen, die am 01.03.2020 bereits eine Gemeinschaftseinrichtung besucht haben oder dort tätig waren, haben den Impfschutz oder die Immunität gegen Masern bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 vorzulegen. |