Mutterschutz - Stillzeiten | Seite drucken |
Schulrundschreiben des MBWJK
X 151 13.03.1992
-330.301-1- 10w11/16a
Stillzeiten für Lehrerinnen
Derzeit gibt es in Schleswig-Holstein keine die Bestimmungen des jeweiligen § 7 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) und der
Mutterschutzverordnung (MuSchVO) ergänzende zentrale
Regelung, wie bei der Gewährung von Stillzeiten für Lehrerinnen zu verfahren ist. Dies
beruht auf der Überlegung, daß in den Schulen die nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Delegationserlasses vom 20.08.1985 (NBl. KM.
Schl.-H. S. 229) zuständigen Schulleiterinnen oder Schulleiter und die Lehrerin in
Kenntnis der örtlichen Umstände am besten eine praktikable und vertretbare Lösung
finden. Die nachfolgenden Hinweise sollen bei dieser Entscheidung Hilfestellung geben.
1. Anspruch
Stillenden Lehrerinnen ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit
freizugeben. Der Anspruch besteht für vollbeschäftigte und teilzeitbeschäftigte
Lehrerinnen.
2 . Begriff der erforderlichen Stillzeit
Welche Zeiten zum Stillen erforderlich sind, kann nur aufgrund der konkreten Umstände des
Einzelfalles beurteilt werden. Dabei sind nicht nur die persönlichen Verhältnisse der
Mutter und des Kindes, sondern auch Wegezeiten zu berücksichtigen, die sich aus den Wegen
von und zur Schule ergeben.
3. Gesetzliche Mindeststillzeit
S 7 Abs. 1 MuSchG (für Lehrerinnen i. Agv.) und § 7 Abs. 1 MuSchVO (für beamtete
Lehrerinnen) geben Anhaltspunkte für das Maß der erforderlichen Stillzeit. Nach diesen
Vorschriften ist einer stillenden Mutter mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde
oder einmal täglich eine Stunde freizugeben, und zwar ohne Rücksicht auf die
tatsächliche Dauer ihrer täglichen Arbeitszeit.
Bei einer vollbeschäftigten Lehrerin wird - bei Vorliegen aller Voraussetzungen - eine
Freistellung von fünf Unterrichtsstunden wöchentlich (täglich eine Unterrichtsstunde)
als Stillzeit in der Regel angemessen sein. Eine pauschale Pflichtstundenentlastung ist
aber nach der Rechtsprechung unzulässig. Stillzeiten dürfen daher nicht losgelöst vom
tatsächlichen Vorgang des Stillens gewährt werden.
Legt die Lehrerin den für das Stillen ihres Kindes notwendigen Zeitpunkt und Zeitraum
dar, kann sie für den Stillvorgang nicht auf eventuell unterrichtsfreie Zeiten verwiesen
werden.
4. Stundenplanänderungen
Stillzeiten gelten als Arbeitszeit. Die ausgefallene Arbeitszeit darf nicht vor- oder
nachgearbeitet werden. Es ist daher unzulässig, den Stundenplan einer stillenden Lehrerin
wegen des Stillens so zu ändern, daß Stillzeiten in Freistunden fallen. Wird der
Gesamtstundenplan aus anderen Gründen geändert, ist bei der Stundenplanung für die
stillende Lehrerin dem vom Gesetzgeber gewollten Mutterschutz ein besonderes Gewicht zu
verleihen.
5. Nachweis des Stillens
Von der stillenden Lehrerin kann auf Kosten des Landes ein Nachweis über das Stillen
(Attest eines Arztes, der Hebamme, einer Mütterberatungsstelle) verlangt werden.
Entsprechende Belege sind auf dem Dienstweg der personalbearbeitenden Stelle einzureichen.
Ich bitte die Schulrätinnen und Schulräte um Unterrichtung der Ihnen unterstehenden
Schulen.
Im Auftrage
Klaus Karpen
Anzeige einer Schwangerschaft
Das MBF weist darauf hin, dass ab sofort Gebühren für Schwangerschaftsatteste nicht mehr erstattet werden. Es genügt künftig, eine bestehende Schwangerschaft durch Kopie des Mutterpasses anzuzeigen. -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Quelle Schulrundschreiben des Schulamtes Kiel vom 09.08.2005 |