Mutterschutz - Stillzeiten

Arbeitszeit

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 Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG)
Landesverordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen  (Mutterschutzverordnung - MuSchVO -) 
§ 81 Landesbeamtengesetz (LBG) - Mutterschutz, Elternzeit  
 Stillzeiten § 7 der Landesverordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen vom 4. Juli 1956 (Mutterschutzverordnung - MuSchVO)  
Leitfaden Mutterschutz
  Anzeige einer Schwangerschaft 

Schulrundschreiben des MBWJK
X 151         13.03.1992
-330.301-1-         10w11/16a

Stillzeiten für Lehrerinnen

Derzeit gibt es in Schleswig-Holstein keine die Bestimmungen des jeweiligen § 7 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) und der Mutterschutzverordnung (MuSchVO) ergänzende zentrale Regelung, wie bei der Gewährung von Stillzeiten für Lehrerinnen zu verfahren ist. Dies beruht auf der Überlegung, daß in den Schulen die nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Delegationserlasses vom 20.08.1985 (NBl. KM. Schl.-H. S. 229) zuständigen Schulleiterinnen oder Schulleiter und die Lehrerin in Kenntnis der örtlichen Umstände am besten eine praktikable und vertretbare Lösung finden. Die nachfolgenden Hinweise sollen bei dieser Entscheidung Hilfestellung geben.

1. Anspruch

Stillenden Lehrerinnen ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit freizugeben. Der Anspruch besteht für vollbeschäftigte und teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen.


2 . Begriff der erforderlichen Stillzeit

Welche Zeiten zum Stillen erforderlich sind, kann nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Dabei sind nicht nur die persönlichen Verhältnisse der Mutter und des Kindes, sondern auch Wegezeiten zu berücksichtigen, die sich aus den Wegen von und zur Schule ergeben.


3. Gesetzliche Mindeststillzeit

S 7 Abs. 1 MuSchG (für Lehrerinnen i. Agv.) und § 7 Abs. 1 MuSchVO (für beamtete Lehrerinnen) geben Anhaltspunkte für das Maß der erforderlichen Stillzeit. Nach diesen Vorschriften ist einer stillenden Mutter mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizugeben, und zwar ohne Rücksicht auf die tatsächliche Dauer ihrer täglichen Arbeitszeit.

Bei einer vollbeschäftigten Lehrerin wird - bei Vorliegen aller Voraussetzungen - eine Freistellung von fünf Unterrichtsstunden wöchentlich (täglich eine Unterrichtsstunde) als Stillzeit in der Regel angemessen sein. Eine pauschale Pflichtstundenentlastung ist aber nach der Rechtsprechung unzulässig. Stillzeiten dürfen daher nicht losgelöst vom tatsächlichen Vorgang des Stillens gewährt werden.

Legt die Lehrerin den für das Stillen ihres Kindes notwendigen Zeitpunkt und Zeitraum dar, kann sie für den Stillvorgang nicht auf eventuell unterrichtsfreie Zeiten verwiesen werden.


4. Stundenplanänderungen

Stillzeiten gelten als Arbeitszeit. Die ausgefallene Arbeitszeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet werden. Es ist daher unzulässig, den Stundenplan einer stillenden Lehrerin wegen des Stillens so zu ändern, daß Stillzeiten in Freistunden fallen. Wird der Gesamtstundenplan aus anderen Gründen geändert, ist bei der Stundenplanung für die stillende Lehrerin dem vom Gesetzgeber gewollten Mutterschutz ein besonderes Gewicht zu verleihen.

5. Nachweis des Stillens

Von der stillenden Lehrerin kann auf Kosten des Landes ein Nachweis über das Stillen (Attest eines Arztes, der Hebamme, einer Mütterberatungsstelle) verlangt werden. Entsprechende Belege sind auf dem Dienstweg der personalbearbeitenden Stelle einzureichen.

Ich bitte die Schulrätinnen und Schulräte um Unterrichtung der Ihnen unterstehenden Schulen.

Im Auftrage

Klaus Karpen


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Anzeige einer Schwangerschaft

Das MBF weist darauf hin, dass ab sofort Gebühren für Schwangerschaftsatteste nicht mehr erstattet werden.

Es genügt künftig, eine bestehende Schwangerschaft durch Kopie des Mutterpasses anzuzeigen.
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Quelle Schulrundschreiben des Schulamtes Kiel vom 09.08.2005

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein