Rauch- und Alkoholverbot an Schulen | Seite drucken |
siehe auch: Nichtraucher |
Hinweis auf eine Änderung des Schulgesetzes |
Rauch- und Alkoholverbot an Schulen |
Ausnahmen vom Alkoholverbot für nichtschulische Veranstaltungen im Schulgebäude |
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens |
Hinweis
auf eine Änderung des Schulgesetzes Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und Frauen zum Rauchverbot an Schulen nach Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz vor Gefahren des Passivrauchens vom 10. Dezember 2007 („Nichtraucherschutzgesetz“, GVOBl. Sch.-H. S. 485) – III 231 (NBI.MBF.Schl.-H. 2008 S. 85) § 4 Abs. 8 des SchulG des Schulgesetzes ( SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber.S. 276) hat durch das „Nichtraucherschutzgesetz“ eine Änderung erfahren. Der Text der Vorschrift lautet jetzt: „§ 4 Bildungs- und Erziehungsziele …. (8) Die Schule trägt vorbildhaft dazu bei, Schülerinnen und Schüler zu einer Lebensführung ohne Abhängigkeit von Suchtmitteln zu befähigen. Für alle Schulen gilt daher ein Rauch- und Alkoholverbot im Schulgebäude, auf dem Schulgelände und bei schulischen Veranstaltungen außerhalb der Schule. Das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verwaltungsvorschrift festlegen, unter welchen Voraussetzungen die Schulen bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes Ausnahmen hiervon zulassen können. Der Schulträger kann durch Benutzungsordnung bei nichtschulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgebäudes Ausnahmen vom Verbot festlegen. Damit schränkt das Schulgesetz die bislang
möglichen Ausnahmen vom Rauch- und Alkoholverbot weiter ein. |
Rauch- und Alkoholverbot an Schulen | |
Erlass des Ministeriums für Bildung und
Frauen vom 7. Dezember 2005 - III 16 (NBI.MBF.Schl.-H. 2005 S. 308) 1. Es gehört zum Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule, die Schülerinnen und Schüler zu einem eigenverantwortlich bestimmten Leben ohne die Abhängigkeit von Suchtmitteln zu befähigen. Allen am Schulleben Beteiligten (Lehrkräfte, nichtpädagogisches Personal, Eltern, Gäste und Schülerinnen und Schüler) kommt dabei eine Vorbildfunktion zu. Für alle Schulen in öffentlicher Trägerschaft in Schleswig-Holstein gilt daher ein Rauch- und Alkoholverbot im Schulgebäude und auf dem Schulgelände mit Ausnahme von Wohnräumen. Das Verbot gilt ebenso bei schulischen Veranstaltungen außerhalb der Schule, bei mehrtägigen Veranstaltungen bezogen auf die Gegenwart von Schülerinnen und Schülern. 2. Über Ausnahmen vom Verbot bei der Durchführung von schulischen Veranstaltungen entscheidet die Schulkonferenz unter Beachtung der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes. Der Schulträger kann durch Benutzungsordnung (§ 54 Abs. 2 Schulgesetz) Ausnahmen vom Verbot für die Durchführung von nichtschulischen Veranstaltungen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände festlegen. 3. Beschlüsse der Schulkonferenzen zu Präventionskonzepten bleiben von diesem Erlass unberührt. 4. Dieser Erlass tritt am 29. Januar 2006 in Kraft. |
Ausnahmen vom Alkoholverbot für nichtschulische Veranstaltungen im
Schulgebäude An das Ministerium für Bildung und Frauen ist jüngst die Frage herangetragen worden, inwieweit in Hinblick auf § 4 Abs. 8 Satz 2 SchulG bei nichtschulischen Veranstaltungen im Schulgebäude der Ausschank von alkoholischen Getränken möglich ist. Die genannte Vorschrift begründet grundsätzlich ein Rauch- und Alkoholverbot auch für nichtschulische Veranstaltungen. Dem Schulträger ist es gemäß § 4 Abs. 8 Satz 4 möglich, Ausnahmen in der Benutzungsordnung zu erlauben, wenn soche Veranstaltungen außerhalb des Schulgebäudes stattfinden. In der Praxis hat diese Regelung zu Fragen nach dem Umfang der damit eingeräumten Befugnis für Ausnahmeregelungen zum Alkoholverbot innerhalb der Schulgebäude geführt. Sie gaben Anlass zu folgender Klarstellung: § 4 Abs. 8 Satz 4 SchulG ist durch das Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (GVOBl. 2007 S. 485) mit Wirkung vom 1. Januar 2008 geändert worden. Im Interesse des damit angestrebten und in seinem § 1 Abs. 1 klar formulierten Ziels – nämlich eines umfassenden Schutz vor des Gefahren des Passivrauchens – ist die bis dahin noch mögliche Ausnahme, das Rauchen auch bei nichtschulischen Veranstaltungen im Schulgebäude zuzulassen, gänzlich entfallen. Die Benutzungsordnungen der Schulträger können jedoch – selbstverständlich unter Beachtung des Jugendschutzes und etwaiger darüber hinausreichender Gesichtspunkte der Suchtprävention – auch weiterhin für nichtschulische Veranstaltungen Ausnahmen vom Alkoholverbot sowohl für das Schulgelände als auch für das Schulgebäude vorsehen (wie etwa Abiturbälle, Ihnen entsprechende sonstige Abschlussfeiern oder sonstige Veranstaltungen im Rahmen der Benutzungsordnung des Schulträgers). Quelle: Schreiben des MBF vom 24.04.2008 |