Rauch- und Alkoholverbot an Schulen Seite drucken

siehe auch: Nichtraucher
Hinweis auf eine Änderung des Schulgesetzes
Rauch- und Alkoholverbot an Schulen
Ausnahmen vom Alkoholverbot für nichtschulische Veranstaltungen im Schulgebäude

Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens

Hinweis auf eine Änderung des Schulgesetzes

Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und Frauen zum Rauchverbot an Schulen nach Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz vor Gefahren des Passivrauchens vom 10. Dezember 2007 („Nichtraucherschutzgesetz“, GVOBl. Sch.-H. S. 485) – III 231
(NBI.MBF.Schl.-H. 2008 S. 85)

§ 4 Abs. 8 des SchulG des Schulgesetzes ( SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber.S. 276) hat durch das „Nichtraucherschutzgesetz“ eine Änderung erfahren. Der Text der Vorschrift lautet jetzt:
„§ 4
Bildungs- und Erziehungsziele
….
(8) Die Schule trägt vorbildhaft dazu bei, Schülerinnen und Schüler zu einer Lebensführung ohne Abhängigkeit von Suchtmitteln zu befähigen. Für alle Schulen gilt daher ein Rauch- und Alkoholverbot im Schulgebäude, auf dem Schulgelände und bei schulischen Veranstaltungen außerhalb der Schule. Das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verwaltungsvorschrift festlegen, unter welchen Voraussetzungen die Schulen bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes Ausnahmen hiervon zulassen können. Der Schulträger kann durch Benutzungsordnung bei nichtschulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgebäudes Ausnahmen vom Verbot festlegen.

Damit schränkt das Schulgesetz die bislang möglichen Ausnahmen vom Rauch- und Alkoholverbot weiter ein.
Im Hinblick auf diese Gesetzesänderung findet der Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 7. Dezember 2005 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Schulkonferenz über Ausnahmen nur noch bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes1) entscheiden kann.
Die Benutzungsordnung des Schulträgers kann bei nichtschulischen Veranstaltungen Ausnahmen nur noch außerhalb der Schulgebäude zulassen.

1) z.B. eine Klassenfahrt oder eine von der Schule organisierte Jubiläumsveranstaltung in Räumlichkeiten außerhalb der Schule

Hinweis auf eine Publikation

Im Deutschen Gemeindeverlag ist die Broschüre „Eltern und Schule in Schleswig-Holstein – Informationsbroschüre mit Rechts- und Verwaltungsvorschriften und einer erläuternden Einführung" von Reinhart Pfautsch erschienen.
Die Broschüre enthält die wichtigsten schulrechtlichen Regelungen für Eltern. Insbesondere sind die aktuellen elternrechtlichen Bestimmungen des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007, die Wahlordnung für Elternbeiräte, die Beiratsentschädigungsverordnung und die Wahlordnung für den Landesschulbeirat aufgenommen worden.
Die Broschüre hat 68 Seiten und ist direkt beim Deutschen Gemeindeverlag für 7,80 Euro zu beziehen (ISBN 978-3-555-10326-6).
Kontakt: Deutscher Gemeindeverlag, Postfach 1865, 24017 Kiel, Tel. 0431 554857, Fax 0431 554944, E-Mail: dgv-kiel@kohlhammer.de


nach oben


Rauch- und Alkoholverbot an Schulen
 
Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 7. Dezember 2005 - III 16
(NBI.MBF.Schl.-H. 2005 S. 308)

1. Es gehört zum Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule, die Schülerinnen und Schüler zu einem eigenverantwortlich bestimmten Leben ohne die Abhängigkeit von Suchtmitteln zu befähigen. Allen am Schulleben Beteiligten (Lehrkräfte, nichtpädagogisches Personal, Eltern, Gäste und Schülerinnen und Schüler) kommt dabei eine Vorbildfunktion zu. Für alle Schulen in öffentlicher Trägerschaft in Schleswig-Holstein gilt daher ein Rauch- und Alkoholverbot im Schulgebäude und auf dem Schulgelände mit Ausnahme von Wohnräumen. Das Verbot gilt ebenso bei schulischen Veranstaltungen außerhalb der Schule, bei mehrtägigen Veranstaltungen bezogen auf die Gegenwart von Schülerinnen und Schülern.
2. Über Ausnahmen vom Verbot bei der Durchführung von schulischen Veranstaltungen entscheidet die Schulkonferenz unter Beachtung der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes. Der Schulträger kann durch Benutzungsordnung (§ 54 Abs. 2 Schulgesetz) Ausnahmen vom Verbot für die Durchführung von nichtschulischen Veranstaltungen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände festlegen.
3. Beschlüsse der Schulkonferenzen zu Präventionskonzepten bleiben von diesem Erlass unberührt.
4. Dieser Erlass tritt am 29. Januar 2006 in Kraft.

nach oben


Ausnahmen vom Alkoholverbot für nichtschulische Veranstaltungen im Schulgebäude

An das Ministerium für Bildung und Frauen ist jüngst die Frage herangetragen worden, inwieweit in Hinblick auf § 4 Abs. 8 Satz 2 SchulG bei nichtschulischen Veranstaltungen im Schulgebäude der Ausschank von alkoholischen Getränken möglich ist.

Die genannte Vorschrift begründet grundsätzlich ein Rauch- und Alkoholverbot auch für nichtschulische Veranstaltungen. Dem Schulträger ist es gemäß § 4 Abs. 8 Satz 4 möglich, Ausnahmen in der Benutzungsordnung zu erlauben, wenn soche Veranstaltungen außerhalb des Schulgebäudes stattfinden. In der Praxis hat diese Regelung zu Fragen nach dem Umfang der damit eingeräumten Befugnis für Ausnahmeregelungen zum Alkoholverbot innerhalb der Schulgebäude geführt. Sie gaben Anlass zu folgender Klarstellung:

§ 4 Abs. 8 Satz 4 SchulG ist durch das Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (GVOBl. 2007 S. 485) mit Wirkung vom 1. Januar 2008 geändert worden. Im Interesse des damit angestrebten und in seinem § 1 Abs. 1 klar formulierten Ziels – nämlich eines umfassenden Schutz vor des Gefahren des Passivrauchens – ist die bis dahin noch mögliche Ausnahme, das Rauchen auch bei nichtschulischen Veranstaltungen im Schulgebäude zuzulassen, gänzlich entfallen. Die Benutzungsordnungen der Schulträger können jedoch – selbstverständlich unter Beachtung des Jugendschutzes und etwaiger darüber hinausreichender Gesichtspunkte der Suchtprävention – auch weiterhin für nichtschulische Veranstaltungen Ausnahmen vom Alkoholverbot sowohl für das Schulgelände als auch für das Schulgebäude vorsehen (wie etwa Abiturbälle, Ihnen entsprechende sonstige Abschlussfeiern oder sonstige Veranstaltungen im Rahmen der Benutzungsordnung des Schulträgers).

Quelle: Schreiben des MBF vom 24.04.2008
 

nach oben


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein