Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Regionalschulen (RegVO) Verordnungen   Seite drucken

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Regionalschulen (RegVO)
Vom 18. Januar 2012
(NBI.MBF Schl.-H. 2012 S. 6)

Aufgrund des § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 3 Satz 3 sowie des § 126 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchuG) vom 24: Januar 2007 (GVOBI. Schi.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Januar 2011 (GVOBI. Schl.-H. S. 23, ber. S. 48), verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur:

Artikel 1
Die Landesverordnung über Regionalschulen vom 25. Juni 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 147), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2011 (NBI. MBK. Schl.-H. S. 135), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird in Abschnitt III wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „§ 11 Schriftliche Prüfung" wird die Angabe „§ 12 Schriftliche Prüfung in einer anderen als der ersten Fremdsprache" eingefügt.
b) Die bisherigen 㤤12 bis 18" werden zu 㤤13 bis 19".

2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: „Die Schule berät die Eltern über einen für die bessere Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers erforderlichen Wechsel des Bildungsgangs oder der Anspruchsebene in einzelnen Fächern."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Zu jedem Zeugnistermin beurteilt die Klas­senkonferenz die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers. Sie erfasst in ihrem Urteil die Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz der Schülerin oder des Schülers und entscheidet über einen Wechsel des Bildungsgangs nach Maßgabe des § 4 oder über einen Wechsel der Anspruchsebene in einzelnen Fächern, soweit dadurch die individuelle Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers besser gefördert wird."
c) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Über die Annahme der Empfehlung entscheiden die Eltern."

3. In § 11 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.

4. Nach § 11 wird folgender neuer § 12 eingefügt:
„§ 12 Schriftliche Prüfung in einer anderen als der ersten Fremdsprache
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler, deren oder dessen Herkunftssprache nicht Deutsch ist, kann auf Antrag die Arbeit in der ersten Fremdsprache durch eine Arbeit in einer anderen Fremdsprache ersetzen, wenn sie oder er
1. den Unterricht in einer öffentlichen Schule oder Ersatzschule in Deutschland zum ersten Mal im Verlauf der Sekundarstufe I besucht,
2. weniger als drei vollständige Schuljahre am Unterricht in der ersten Fremdsprache teilnimmt und
3. wenn die Voraussetzungen für eine Aufgabenstellung im zentralen Verfahren gegeben sind sowie geeignete Lehrkräfte als Prüferinnen und Prüfer zur Verfügung stehen.
§ 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Über den Antrag, der in der ersten Unterrichtswoche der Jahrgangsstufe der Abschlussprüfung zu stellen ist, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie oder er legt den Antrag zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 unverzüglich dem für Bildung zuständigen Ministerium vor. Die Schülerinnen und Schüler sind rechtzeitig über die Möglichkeit und Folgen der Antrag­stellung zu beraten.
(3) Bei der Festsetzung der Anforderungen sowie der Prüfungsnote können fachkundige Prüferinnen und Prüfer, die nicht Lehrkräfte sind, in Verantwor­tung einer Lehrkraft mit der Lehrbefähigung für eine moderne Fremdsprache mitwirken. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 4 entsprechend.
(4) Die für die Ablegung der Prüfung im Einzelfall entstehenden zusätzlichen Kosten für eine An- und Abreise zu einem schulfremden Prüfungsort sind von der Schülerin oder dem Schüler zu tragen.
(5) Die Note der Prüfung wird anstelle einer Endnote in der ersten Fremdsprache bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Abschlusses gemäß § 15 Abs. 6 berücksichtigt. Der im Unterricht in der ersten Fremdsprache erworbene Kenntnisstand wird ohne eine Berücksichtigung bei der Abschlusszuerken­nung gesondert im Abschlusszeugnis bescheinigt.
(6) Ist eine schriftliche Prüfung nicht möglich, weil die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 3 nicht erfüllt werden, kann die Schülerin oder der Schüler durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums von der Prüfung befreit werden, wenn andernfalls beim Erwerb des Haupt­oder Realschulabschlusses eine unzumutbare Härte zu befürchten wäre. Mit der Befreiung von der Prüfung entfällt die Festlegung einer Endnote in der ersten Fremdsprache. Absatz 5 Satz 2 findet ent­sprechende Anwendung."

5. In § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 wird die Angabe „§ 15" durch die Angabe „§ 16" ersetzt.

6. In § 18 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 6" durch die Angabe „§ 15 Abs. 6" ersetzt.

7. Die bisherigen §§ 12 bis 18 werden die §§ 13 bis 19.

Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 18. Januar 2012

Dr. Ekkehard Klug
Minister für Bildung und Kultur
 


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein