Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Regionalschulen (RegVO) | Verordnungen | Seite drucken |
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über
Regionalschulen (RegVO)
Vom 18. Januar 2012
(NBI.MBF Schl.-H.
2012 S. 6)
Aufgrund des § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 3 Satz 3 sowie des § 126
Abs. 2 des Schulgesetzes (SchuG) vom 24: Januar 2007 (GVOBI. Schi.-H. S. 39,
ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Januar 2011
(GVOBI. Schl.-H. S. 23, ber. S. 48), verordnet das Ministerium für Bildung und
Kultur:
Artikel 1
Die
Landesverordnung über Regionalschulen vom 25. Juni 2007 (NBI. MBF. Schl.-H.
S. 147), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2011 (NBI. MBK. Schl.-H.
S. 135), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird in Abschnitt
III wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „§ 11 Schriftliche Prüfung" wird
die Angabe „§ 12 Schriftliche Prüfung in einer anderen als der ersten
Fremdsprache" eingefügt.
b) Die bisherigen 㤤12 bis 18" werden zu 㤤13 bis
19".
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender
Satz 2 angefügt: „Die Schule berät die Eltern über einen für die bessere
Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers erforderlichen Wechsel des
Bildungsgangs oder der Anspruchsebene in einzelnen Fächern."
b) Absatz 2
erhält folgende Fassung:
„(2) Zu jedem Zeugnistermin beurteilt die
Klassenkonferenz die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers. Sie
erfasst in ihrem Urteil die Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz der
Schülerin oder des Schülers und entscheidet über einen Wechsel des
Bildungsgangs nach Maßgabe des § 4 oder über einen Wechsel der Anspruchsebene
in einzelnen Fächern, soweit dadurch die individuelle Lernentwicklung der
Schülerin oder des Schülers besser gefördert wird."
c) Absatz 3 Satz 2 erhält
folgende Fassung: „Über die Annahme der Empfehlung entscheiden die Eltern."
3. In § 11 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
4. Nach § 11
wird folgender neuer § 12 eingefügt:
„§ 12 Schriftliche Prüfung in einer
anderen als der ersten Fremdsprache
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler,
deren oder dessen Herkunftssprache nicht Deutsch ist, kann auf Antrag die Arbeit
in der ersten Fremdsprache durch eine Arbeit in einer anderen Fremdsprache
ersetzen, wenn sie oder er
1. den Unterricht in einer öffentlichen Schule
oder Ersatzschule in Deutschland zum ersten Mal im Verlauf der Sekundarstufe I
besucht,
2. weniger als drei vollständige Schuljahre am Unterricht in der
ersten Fremdsprache teilnimmt und
3. wenn die Voraussetzungen für eine
Aufgabenstellung im zentralen Verfahren gegeben sind sowie geeignete Lehrkräfte
als Prüferinnen und Prüfer zur Verfügung stehen.
§ 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
und 3 gilt entsprechend.
(2) Über den Antrag, der in der ersten
Unterrichtswoche der Jahrgangsstufe der Abschlussprüfung zu stellen ist,
entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie oder er legt den Antrag
zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 unverzüglich dem für
Bildung zuständigen Ministerium vor. Die Schülerinnen und Schüler sind
rechtzeitig über die Möglichkeit und Folgen der Antragstellung zu beraten.
(3) Bei der Festsetzung der Anforderungen sowie der Prüfungsnote können
fachkundige Prüferinnen und Prüfer, die nicht Lehrkräfte sind, in Verantwortung
einer Lehrkraft mit der Lehrbefähigung für eine moderne Fremdsprache mitwirken.
Im Übrigen gilt § 11 Abs. 4 entsprechend.
(4) Die für die Ablegung der
Prüfung im Einzelfall entstehenden zusätzlichen Kosten für eine An- und Abreise
zu einem schulfremden Prüfungsort sind von der Schülerin oder dem Schüler zu
tragen.
(5) Die Note der Prüfung wird anstelle einer Endnote in der ersten
Fremdsprache bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Abschlusses gemäß §
15 Abs. 6 berücksichtigt. Der im Unterricht in der ersten Fremdsprache erworbene
Kenntnisstand wird ohne eine Berücksichtigung bei der Abschlusszuerkennung
gesondert im Abschlusszeugnis bescheinigt.
(6) Ist eine schriftliche Prüfung
nicht möglich, weil die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 3 nicht
erfüllt werden, kann die Schülerin oder der Schüler durch Entscheidung des für
Bildung zuständigen Ministeriums von der Prüfung befreit werden, wenn
andernfalls beim Erwerb des Hauptoder Realschulabschlusses eine unzumutbare
Härte zu befürchten wäre. Mit der Befreiung von der Prüfung entfällt die
Festlegung einer Endnote in der ersten Fremdsprache. Absatz 5 Satz 2 findet
entsprechende Anwendung."
5. In § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 wird die Angabe
„§ 15" durch die Angabe „§ 16" ersetzt.
6. In § 18 Abs. 4 Satz 1 wird die
Angabe „§ 14 Abs. 6" durch die Angabe „§ 15 Abs. 6" ersetzt.
7. Die
bisherigen §§ 12 bis 18 werden die §§ 13 bis 19.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 18. Januar 2012
Dr. Ekkehard Klug
Minister für Bildung
und Kultur