Regionalschule Verordnungen   Seite drucken

Landesverordnung über Regionalschulen (RegVO) 
§ 147 Schulgesetz - Übergangsbestimmungen für im Schuljahr 2013/2014 bestehende Regionalschulen
Landesverordnung über Regionalschulen vom 10. Januar 2018
Wahlpflichtunterricht in der Mittelstufe an G8-Gymnasien
Siehe auch Sonderurlaub
Siehe auch Delegationserlass

Wahlpflichtdifferenzierung in der Realschule

Erlass zum Wahlpflichtunterricht an Regional- und Gemeinschaftsschulen (WPU-Erlass)  vom 7. März 2008
Allgemeine Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Gemeinschafts- und Regionalschulen
 
Nachtrag zum Erlass „Allgemeine Anordnung Über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Gemeinschafts- und Regionalschulen"

Erlass zum Wahlpflichtunterricht an Regional- und Gemeinschaftsschulen (WPU-Erlass)
Runderlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 7. März 2008
– III 3013
(NBI.MBF.Schl.-H. 2008 S. 117)

zuletzt geändert durch den Erlass zum Wahlpflichtunterricht an Regional- und Gemeinschaftsschulen (WPU-Erlass)
Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 29. März 2010


Vorbemerkung zur Begriffsdefinition:
Die im vorliegenden Text verwendete Bezeichnung „Wahlpflichtangebot" fasst die in Regional- bzw. Gemeinschaftsschulverordnung verwendeten Bezeichnungen „Wahlpflichtkurs", „Kurs", „Wahlpflichtfach" sowie „Projektkurs" zusammen.
1 Zielsetzung des Wahlpflichtunterrichts
1.1 Der Wahlpflichtunterricht erweitert und vertieft den Pflichtunterricht. Er umfasst neigungs- und begabungsorientierte sowie auf das jeweilige Schulprofil bezogene Wahlpflichtangebote.
1.2 Der Wahlpflichtunterricht leistet einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung sozialer, kommunikativer und methodischer Kompetenzen, vor allem durch die Verbindung selbstständigen und kooperativen Lernens.
2 Angebot der Schule
2.1 Planung und Organisation des Wahlpflichtunterrichts liegen in der Verantwortung der Schule. Ein Anspruch auf Einrichtung eines bestimmten Wahlpflichtangebotes besteht nicht,.
2.2 Die Schulen formulieren die pädagogischen Schwerpunkte ihres Wahlpflichtunterrichts im Rahmen ihres Förderkonzepts. Für jedes Wahlpflichtangebot ist auf der Grundlage gegebenenfalls vorhandener Lehrpläne und Bildungsstandards ein schulinternes Fachcurriculum zu erstellen.
2.3 Das Angebot einer zweiten Fremdsprache ist verbindlich.
Die Schule soll als Wahlpflichtangebot eine zweite Fremdsprache anbieten.
Darüber hinaus bietet die Schule in der Regel aus drei der im Folgenden genannten Bereiche mindestens ein Wahlpflichtangebot an.
Fachbereiche sind:
- Naturwissenschaften, Angewandte Informatik
- Gesellschaftswissenschaften
- Ästhetische Bildung, Sport
- Arbeit, Wirtschaft und Verbraucherbildung.
Im Rahmen des schulischen Förderkonzepts können zusätzlich Angebote außerhalb der genannten Fachbereiche gemacht werden.
2.4 Zur Stärkung selbstständigen und eigenverantwortlichen Arbeitens sind die Schülerinnen und Schüler in angemessener Weise an Planung und Durchführung des Wahlpflichtunterrichts zu beteiligen.
3 Grundsätze zu Struktur und Dauer der Angebote
3.1 An Regionalschulen wird das Wahlpflichtangebot 2. Fremdsprache vierstündig, die anderen Wahlpflichtangebote werden zwei- oder vierstündig erteilt.
An Gemeinschaftsschulen wird das erste Wahlpflichtangebot ab Jahrgangsstufe 7 vierstündig, weitere Wahlpflichtangebote ab Jahrgangsstufe 9 werden zweistündig erteilt.
3.2 Wahlpflichtangebote werden in der Regel für mindestens zwei Jahre, ggf. auch für vier Jahre vorgesehen. Die 2. Fremdsprache ist vierjährig vorzusehen. 3.3 Der Wahlpflichtunterricht kann jahrgangsstufen- und bildungsgangübergreifend angeboten werden.
3.4 Die Themen des Wahlpflichtunterrichts sollen in besonderer Weise fachübergreifend bzw. fächerverbindend angelegt sein sowie prozess- und handlungsorientiert unterrichtet werden.

4 Belegungspflichten und Wechsel des gewählten Angebotes
4.1 Im Wahlpflichtunterricht belegt jede Schülerin oder jeder Schüler ab Jahrgangsstufe 7 nach gründlicher Information und Beratung entweder die zweite Fremdsprache oder mindestens ein anderes Wahlpflichtangebot.
An Gemeinschaftsschulen kann ab Jahrgangsstufe 9 ein weiteres Wahlpflichtangebot hinzutreten.
4.2 Ein Anspruch auf die Teilnahme an einem bestimmten Wahlpflichtangebot besteht nicht. Die Erziehungsberechtigten bestätigen die Wahl des Wahlpflichtangebotes schriftlich.
4.3 Ein außerplanmäßiger Wechsel des gewählten Wahlpflichtangebotes ist im Ausnahmefall und mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters möglich.
An Gemeinschaftsschulen ist bei Wechsel des ab Jahrgangsstufe 7 gewählten Wahlpflichtangebotes die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe ausgeschlossen.

5 Leistungsbewertung
Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Wahlpflichtunterricht werden zu jedem Zeugnistermin beurteilt und dokumentiert. Die Zertifizierung erworbener Fähigkeiten, Fertigkeiten oder Kompetenzen ist möglich.
6 Inkrafttreten
Dieser Erlass tritt am 1. August 2008 in Kraft.
Mit Ablauf des 31. Juli 2015 tritt der Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur „Wahlpflichtdifferenzierung in der Realschule" vom 20. Februar 2001 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 190) außer Kraft.
Dr. Wolfgang Meyer-Hesemann
 


nach oben


Erlass zum Wahlpflichtunterricht an Regional- und Gemeinschaftsschulen (WPU-Erlass)
Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur
vom 29. März 2010 - 111 304

(NBI.MBF.Schl.-H. 2010 S. 106)

Der Erlass zum Wahlpflichtunterricht an Regional- und Gemeinschaftsschulen vom 7. März 2008 (NBI. MBF. S. 117) wird wie folgt geändert:
1. Ziffer 2.3 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Schule soll als Wahlpflichtangebot eine zweite Fremdsprache anbieten."
2. Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Verkündigung in Kraft.

Eckhard Zirkmann

nach oben


Allgemeine Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Gemeinschafts- und Regionalschulen

Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 25. Februar 2008 – III 153 – 0205.27.1-10
(NBI.MBF.Schl.-H. 2008 S. 84)

§ 1
Untere Schulaufsichtsbehörde

Der unteren Schulaufsichtsbehörde übertrage ich für die Regional- und Gemeinschaftsschulen folgende Aufgaben:
1. Lehrkräfte mit Zweiter Staatsprüfung im Beschäftigtenverhältnis für eine befristete Tätigkeit (§ 30 TV-L) bis zur Entgeltgruppe 13 TV-L einzustellen und insoweit alle Personalangelegenheiten zu regeln,

2. das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren der Schulen nach § 2 Nr. 1 insbesondere in Fällen von Mehrfachbewerbungen zu koordinieren,

3. pädagogische Unterrichtshilfen mit entsprechender staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung gemäß Erlass über die im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte in der Fassung vom 24. August 1998 befristet einzustellen und insoweit alle Personalangelegenheiten zu regeln,

4. Lehrkräfte innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches zu versetzen und abzuordnen (§ 32 Abs.1 und § 33 Abs.1 LBG, § 4 TV-L); meine Zustimmung ist erforderlich, wenn Funktionsstellen berührt werden oder die Schulart gewechselt wird,

5. für jede Lehrkraft eine Personal-Nebenakte zu führen, sofern dies für die Personalverwaltung dringend erforderlich ist und die darin enthaltenen Vorgänge auch Bestandteile der Personal-Hauptakte der betreffenden Lehrkraft sind,

6. Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen für Beschäftigte zu erteilen,

7. den Schulleiterinnen und Schulleitern von Regionalschulen die Übernahme von in § 81 Abs.1 LBG genannten Tätigkeiten zu genehmigen (§ 81 Abs. 3 LBG) bzw. die schriftliche Anzeige einer Nebentätigkeit entgegenzunehmen (§ 3 Abs. 4 TV-L) und die Vergütung aus Nebentätigkeiten abzurechnen (§ 10 NebentätigkeitsVO, § 3 Abs. 4 Satz. 3 TV-L) sowie Auskünfte über Art und Zeitdauer einer von ihnen ausgeübten Nebentätigkeit zu verlangen (§ 82 a LBG),

7. den Schulleiterinnen und Schulleitern von Regionalschulen die Übernahme von in § 81 Abs.1 LBG genannten Tätigkeiten zu genehmigen (§ 81 Abs. 3 LBG) bzw. die schriftliche Anzeige einer Nebentätigkeit entgegenzunehmen (§ 3 Abs. 4 TV-L) und die Vergütung aus Nebentätigkeiten abzurechnen (§ 10 NebentätigkeitsVO, § 3 Abs. 4 Satz 3 TV-L), Auskünfte über Art und Zeitdauer einer von ihnen ausgeübten Nebentätigkeit zu verlangen (§ 82 a LBG) sowie die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken zu erteilen (§ 86 LBG, § 3 Abs. 3 TV-L),

8. gegenüber Lehrkräften an Regionalschulen missbilligende Äußerungen auszusprechen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 LDG),

9. Disziplinarverfahren für Lehrkräfte an Regionalschulen im Einvernehmen mit mir einzuleiten (§ 17 LDG),

10. für Lehrkräfte an Regionalschulen Verweise und Geldbußen bis zu einem Viertel des zulässigen Höchstbetrages im Einvernehmen mit mir zu verhängen (§ 33 Abs. 2 LDG) sowie Lehrkräften im Beschäftigtenverhältnis an Regionalschulen wegen eines Pflichtvergehens eine Ermahnung auszusprechen (§ 3 Abs. 1 TV-L),

11. in dringenden Fällen aus zwingenden dienstlichen Gründen im Einvernehmen mit mir Lehrkräften an Regionalschulen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten (§ 76 Abs. 1 Satz 1 LBG),

12. Erziehungsurlaub bzw. Elternzeit zu gewähren und für Beamtinnen den Beginn und das Ende des Beschäftigungsverbotes nach der Verordnung über den Mutterschutz bzw. für Beschäftigte nach dem Mutterschutzgesetz festzusetzen,

13. Lehrkräften Sonderurlaub gemäß
– § 6 Abs. 3 und 4 der SonderurlaubsVO in Verbindung mit § 105 Abs. 4 LBG;

– §§ 7, 9, 12 Nr. 2 und 3, 13 Abs. 3 der SonderurlaubsVO

– sowie entsprechend gemäß §§ 28, 29 TV-L zu gewähren,

14. bei Lehrkräften über die Freistellung gem. § 8 BFQG zu entscheiden,

15. vorgeschriebene gesundheitliche Untersuchungen zu veranlassen und zu überwachen,

16. bei Behinderungen und bei Krankheit bis zu höchstens einem halben Jahr die Pflichtstunden zu ermäßigen,

17. das Verfahren bei der Unabkömmlichkeit gem. § 13
Wehrpflichtgesetz von Lehrkräften abzuwickeln,

18. nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gem. § 77 Abs. 4 LBG die Herausgabe amtlicher Unterlagen anzuordnen,

19. krankheitsbedingten Hausunterricht oder Unterricht im Krankenhaus gemäß § 46 Abs. 2 SchulG zu gewähren.

Die Befugnisse der Ziffern 3 bis 19 bestehen jeweils

auch gegenüber Lehrkräften in Ausbildung.

§ 2
Schulleiterinnen und Schulleiter Regional- und Gemeinschaftsschulen


Den Schulleiterinnen und Schulleitern der Regional

und Gemeinschaftsschulen übertrage ich folgende Auf

gaben:
1. besonders ausgewiesene Stellen für Lehrkräfte landesweit schulbezogen auszuschreiben und die Bewerberauswahl vorzunehmen,

2. nicht berücksichtigte Bewerbungen nach Bestätigung der Auswahl durch das MBF entsprechend zu bescheiden,

3. die beamteten Lehrkräfte zu vereidigen,

4. für Lehrkräfte die Personal-Nebenakten hinsichtlich Urlaub, Dienstbefreiung, Krankheit und Nebentätigkeit zu führen,

5. Lehrkräfte zu Vertretungen heranzuziehen und Mehrarbeit anzuordnen und zu genehmigen,

6. Lehrkräfte dienstlich zu beurteilen, soweit die Schulaufsichtsbehörde sich diese Befugnis nicht vorbehalten hat,

7. Lehrkräften im Rahmen der zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel Dienstreisen innerhalb Schleswig-Holsteins, nach Hamburg und Nordschleswig anzuordnen und zu genehmigen (§ 2 Abs. 1 BRKG) sowie in Einzelfällen zur Sicherstellung des Unterrichts das erhebliche dienstliche Interesse zur Benutzung eines PKW bei Dienstreisen anzuerkennen (§ 5 Abs. 2 BRKG), soweit es sich nicht um regelmäßigen Unterricht an mehreren Schulorten handelt,

8. Lehrkräften im Rahmen der zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel bei Schulwanderfahrten Inlands- und Auslandsdienstreisen anzuordnen und zu genehmigen,

 9. die Abrechnungen über Mehrarbeit, Dienstreisen und Schulwanderfahrten „sachlich richtig" festzustellen,

10. die Angaben auf Anträgen auf Trennungsgeld, Reisebeihilfen bei Familienheimfahrten und Umzugskosten zu bestätigen,


11. die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und

Geschenken zu erteilen (§ 86 LBG, § 3 Abs. 3 TV-L), 12. die Genehmigung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Aussagen zu erteilen, 13. Sonderurlaub gemäß

– § 6 Abs. 1 und 2 der SonderurlaubsVO in Verbindung mit § 105 Abs. 4 LBG;

– §§ 8, 12 Nr. 1, 13 Abs. 1 und 2 der SonderurlaubsVO,

– sowie entsprechend gemäß §§ 28 und 29 TV-L zu gewähren,

14. das Fernbleiben vom Dienst zu überwachen und – soweit erforderlich – eine Genehmigung zu erteilen; dabei ist mir unentschuldigtes Fernbleiben sofort und über zehn Tage dauerndes oder häufiges entschuldigtes Fernbleiben unverzüglich mitzuteilen,

15. Dienstunfälle (§ 45 Abs. 3 BeamtVG) und Sachschäden (§ 96 LBG) der Lehrkräfte zu untersuchen; das Untersuchungsergebnis ist mir nach Anhörung der Beteiligten zu übermitteln.

16. die Übernahme von in § 81 Abs.1 LBG genannten Tätigkeiten zu genehmigen (§ 81 Abs. 3 LBG) bzw. von Lehrkräften im Beschäftigtenverhältnis die schriftliche Anzeige einer Nebentätigkeit entgegenzunehmen (§ 3 Abs. 4 TV-L) und die Vergütung aus Nebentätigkeiten abzurechnen (§ 10 NebentätigkeitsVO, § 3 Abs. 4 Satz. 3 TV-L) sowie Auskünfte über Art und Zeitdauer einer von ihnen ausgeübten Nebentätigkeit zu verlangen (§ 82 a LBG),

17. den unterrichtlichen Einsatz der Lehrkräfte in Ausbildung zu regeln und sie den Ausbildungslehrkräften zuzuteilen.

Die Befugnisse der Ziffern 3 bis 16 bestehen jeweils auch gegenüber Lehrkräften in Ausbildung.
 
§ 3 In-Kraft-Treten

Dieser Erlass tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft.


Dr. Wolfgang Meyer-Hesemann


nach oben


Nachtrag zum Erlass „Allgemeine Anordnung Über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Gemeinschafts- und Regionalschulen"
vom 25. Februar 2008-III153-0205.27.1-10 (NBl. MBF Schl.H. S. 84)
(NBI.MBF Schl.-H. 2008 S. 126)

§ 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
„den Schulleiterinnen und Schulleitern von Regionalschulen die Übernahme von in § 81 Abs.1 LBG genannten Tätigkeiten zu genehmigen (§ 81 Abs. 3 LBG) bzw. die schriftliche Anzeige einer Nebentätigkeit entgegenzunehmen (§ 3 Abs. 4 TV-L) und die Vergütung aus Nebentätigkeiten abzurechnen (§ 10 NebentätigkeitsVO, § 3 Abs. 4 Satz 3 TV-L), Auskünfte über Art und Zeitdauer einer von ihnen ausgeübten Nebentätigkeit zu verlangen (§ 82 a LBG) sowie die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken zu erteilen (§ 86 LBG, § 3 Abs. 3 TV-L),"
 

nach oben


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein