Regionalschule | Verordnungen | Seite drucken |
Wahlpflichtdifferenzierung in der Realschule |
Erlass zum Wahlpflichtunterricht an Regional-
und Gemeinschaftsschulen (WPU-Erlass) Runderlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 7. März 2008 – III 3013 (NBI.MBF.Schl.-H. 2008 S. 117) zuletzt geändert durch
den
Erlass zum Wahlpflichtunterricht an Regional- und Gemeinschaftsschulen
(WPU-Erlass) |
Erlass zum Wahlpflichtunterricht an Regional- und
Gemeinschaftsschulen (WPU-Erlass) Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 29. März 2010 - 111 304 (NBI.MBF.Schl.-H. 2010 S. 106) Der Erlass zum Wahlpflichtunterricht an Regional- und Gemeinschaftsschulen vom 7. März 2008 (NBI. MBF. S. 117) wird wie folgt geändert: 1. Ziffer 2.3 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Schule soll als Wahlpflichtangebot eine zweite Fremdsprache anbieten." 2. Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Verkündigung in Kraft. Eckhard Zirkmann |
Allgemeine Anordnung über Zuständigkeiten in
Personalangelegenheiten der Gemeinschafts- und Regionalschulen Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 25. Februar 2008 – III 153 – 0205.27.1-10 (NBI.MBF.Schl.-H. 2008 S. 84) § 1 Untere Schulaufsichtsbehörde Der unteren Schulaufsichtsbehörde übertrage ich für die Regional- und Gemeinschaftsschulen folgende Aufgaben: 1. Lehrkräfte mit Zweiter Staatsprüfung im Beschäftigtenverhältnis für eine befristete Tätigkeit (§ 30 TV-L) bis zur Entgeltgruppe 13 TV-L einzustellen und insoweit alle Personalangelegenheiten zu regeln, 2. das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren der Schulen nach § 2 Nr. 1 insbesondere in Fällen von Mehrfachbewerbungen zu koordinieren, 3. pädagogische Unterrichtshilfen mit entsprechender staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung gemäß Erlass über die im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte in der Fassung vom 24. August 1998 befristet einzustellen und insoweit alle Personalangelegenheiten zu regeln, 4. Lehrkräfte innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches zu versetzen und abzuordnen (§ 32 Abs.1 und § 33 Abs.1 LBG, § 4 TV-L); meine Zustimmung ist erforderlich, wenn Funktionsstellen berührt werden oder die Schulart gewechselt wird, 5. für jede Lehrkraft eine Personal-Nebenakte zu führen, sofern dies für die Personalverwaltung dringend erforderlich ist und die darin enthaltenen Vorgänge auch Bestandteile der Personal-Hauptakte der betreffenden Lehrkraft sind, 6. Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen für Beschäftigte zu erteilen, 7. den Schulleiterinnen und Schulleitern von
Regionalschulen die Übernahme von in § 81 Abs.1 LBG genannten
Tätigkeiten zu genehmigen (§ 81 Abs. 3 LBG) bzw. die schriftliche
Anzeige einer Nebentätigkeit entgegenzunehmen (§ 3 Abs. 4 TV-L) und die
Vergütung aus Nebentätigkeiten abzurechnen (§ 10 NebentätigkeitsVO, § 3
Abs. 4 Satz 3 TV-L), Auskünfte über Art und Zeitdauer einer von ihnen
ausgeübten Nebentätigkeit zu verlangen (§ 82 a LBG) sowie die Zustimmung
zur Annahme von Belohnungen und Geschenken zu erteilen (§ 86 LBG, § 3
Abs. 3 TV-L), 9. die Abrechnungen über Mehrarbeit, Dienstreisen und
Schulwanderfahrten „sachlich richtig" festzustellen, |
Nachtrag zum Erlass „Allgemeine Anordnung Über Zuständigkeiten in
Personalangelegenheiten der Gemeinschafts- und Regionalschulen" vom 25. Februar 2008-III153-0205.27.1-10 (NBl. MBF Schl.H. S. 84) (NBI.MBF Schl.-H. 2008 S. 126) § 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst: „den Schulleiterinnen und Schulleitern von Regionalschulen die Übernahme von in § 81 Abs.1 LBG genannten Tätigkeiten zu genehmigen (§ 81 Abs. 3 LBG) bzw. die schriftliche Anzeige einer Nebentätigkeit entgegenzunehmen (§ 3 Abs. 4 TV-L) und die Vergütung aus Nebentätigkeiten abzurechnen (§ 10 NebentätigkeitsVO, § 3 Abs. 4 Satz 3 TV-L), Auskünfte über Art und Zeitdauer einer von ihnen ausgeübten Nebentätigkeit zu verlangen (§ 82 a LBG) sowie die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken zu erteilen (§ 86 LBG, § 3 Abs. 3 TV-L)," |