Röntgenuntersuchung | Gesundheit - Krankheit | Seite drucken |
Wegfall der jährlichen Röntgenuntersuchungen
Bek. vom 15. Juli 1985 (NBl. KM. Schl.-H. S. 207)
Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes
vom 27. Juni 1985 (BGBl. I S. 1254) ist am 5. Juli 1985 in Kraft getreten.
Aufgrund der durch dieses Gesetz erfolgten Änderung des § 47 Abs.1 und 2
Bundesseuchengesetz entfallen künftig für Lehrer und zur Vorbereitung auf den Beruf des
Lehrers in Schulen tätige Personen sowie Schulbedienstete, die Kontakt mit den Schülern
haben, die jährlichen Röntgenuntersuchungen. Zu einer Untersuchung vor erstmaliger
Aufnahme ihrer Tätigkeit bleiben sie aber weiterhin verpflichtet. Ich verweise insoweit
und wegen weiterer Einzelheiten auf die genannten Vorschriften, die nachstehend abgedruckt
sind.
Durch die gesetzliche Neuregelung werden
-Abschnitt 4 Buchst. b bis d des Schul-Seuchenerlasses vom 26.
November 1962 (NBl. KM. Schl.-H. S. 321), zuletzt geändert durch Erlaß vom 3. Dezember
1975 (NBl. KM. Schl.-H. S. 502), und
- die mit Erlaß vom 14. Januar 1985 (NBl. KM. Schl.-H. S. 57)
betroffene Vorgriffsregelung
gegenstandslos.
Anlage
§ 47 Abs. 1 und 2 Bundesseuchengesetz