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Vorzeitiger Ruhestand wegen Krankheit >> Pflichtstundenzahl

Dienstrechtsreformgesetz
Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand gemäß § 35 Abs. 4 Landesbeamtengesetz für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis
Vorzeitiger Ruhestand in Verbindung mit Altersteilzeit

Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand gemäß § 35 Abs. 4 Landesbeamtengesetz für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis
Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 30. Juni 2017 – III 135 – 0330.33
(NBI.MBF Schl.-H. 2017 S. 180)

Die oberste Dienstbehörde kann gemäß § 35 Abs. 4 LBG den Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre
hinausschieben
1. aus dienstlichen Gründen mit Zustimmung der Beamtin bzw. des Beamten oder

2. auf Antrag der Beamtin bzw. des Beamten, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.

Wenn die Deckung des Personalbedarfs es erfordert, kann bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ein Zuschlag gemäß § 9 a Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBesG) gewährt werden. Bei
der Entscheidung über die Gewährung des Zuschlags berücksichtigt die oberste Dienstbehörde die Qualifkation, die fachliche Leistung sowie die gesundheitliche Eignung der Beamtin bzw. des Beamten.

Für die Entscheidung über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand und über die Gewährung eines Zuschlags nach § 9 a SHBesG gilt Folgendes:

1. Dienstliche Gründe gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 1 LBG

Zu diesen dienstlichen Gründen zählt vor allem die Sicherstellung der Unterrichtsversorgung in den MINT-Fächern sowie in den Fächern mit besonders dringendem Bedarf, wie er in der Anlage zur Kapazitätsverordnung defniert ist.

2. Entgegenstehende dienstliche Interessen gemäߧ 35 Abs. 4 Nr. 2 LBG

Bei der Entscheidung des Dienstherrn, ob dienstliche Interessen einem Hinausschieben des Ruhestands entgegenstehen, sind insbesondere personalwirtschaftliche, organisatorische und in der Person der Lehrkraft liegende Gründe, wie zum Beispiel der Gesundheitszustand, die bisherige dienstliche Aufgabenerfüllung und das persönliche dienstliche Verhalten, zu berücksichtigen.

3. Gewährung eines Zuschlags gemäß § 9 a SHBesG Dieser Zuschlag kann sowohl im Fall von § 35 Abs. 4 Nr. 1 LBG als auch im Falle von § 35 Abs. 4 Nr. 2 LBG nur gewährt werden, wenn das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand erforderlich ist, um einen besonderen Lehrkräftebedarf zu decken.

Ein solcher Lehrkräftebedarf besteht insbesondere dann, wenn die Unterrichtsversorgung in bestimmten Regionen oder in den unter 1. genannten Fächern anderweitig nicht sichergestellt werden kann.
Die darüber hinaus erforderliche fachliche Leistung ist durch eine dienstliche Beurteilung nachgewiesen, wenn diese mit mindestens dem Gesamturteil „gut“ abschließt. In die dienstliche Beurteilung sind insbesondere auch die Ergebnisse der Unterrichtsbesuche einzubeziehen, die von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter in den letzten beiden Schuljahren durchgeführt worden sind. Falls in den letzten beiden Schuljahren keine Unterrichtsbesuche durchgeführt wurden, fließen in die für dieses Verfahren erforderliche dienstliche Beurteilung insbesondere die Beobachtungen und Erkenntnisse aus zwei aktuellen Unterrichtsbesuchen ein. Bei Anträgen von Schulleiterinnen und Schulleitern obliegt die dienstliche Beurteilung der zuständigen Schulaufsicht. Für den Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist insbesondere der Umfang der krankheitsbedingten Fehltage der letzten beiden Schuljahre zu gewichten. In Zweifelsfällen soll ein amtsärztliches Gutachten eingeholt werden.

4. Antragstellung gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 2 LBG

Anträge auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand sind von der Lehrkraft auf dem Dienstweg an das für Bildung zuständige Ministerium zu richten. Für den Zeitpunkt der Antragstellung gilt das im Runderlass des für Bildung zuständigen Ministeriums „Anträge und Bewerbungen“ jeweils genannte Datum.

In besonders begründeten Ausnahmefällen können die Anträge bis spätestens drei Monate vor Beginn des regulären Eintritts in den Ruhestand gestellt werden. Die besonderen Gründe sind schriftlich zu  erläutern.

5. Bewilligungsverfahren bei einem Antrag nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 LBG

Das für Bildung zuständige Ministerium fordert von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter eine Stellungnahme dazu an, ob dienstliche Interessen im Sinne von Nr. 2 einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand entgegenstehen. Im Hinblick auf die fachlichen Leistungen der Lehrkraft kann eine dienstliche Beurteilung angefordert werden. An einer gesundheitlichen Eignung fehlt es regelmäßig dann, wenn bei einer Gesamtbetrachtung der
letzten drei Jahre erhebliche krankheitsbedingte Abwesenheiten zu verzeichnen waren.

6. Inkrafttreten/Gültigkeitsdauer

Dieser Erlass tritt am 1. August 2017 in Kraft. Diese Regelung ist zum 1. Januar 2020 auf Aktualisierungsbedarf zu überprüfen.

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Vorzeitiger Ruhestand in Verbindung mit Altersteilzeit

Ministerium für Bildung, J Wissenschaft, Forschung und Kultur
des Landes Schleswig-Holstein
Hauptpersonalrat (L)
Vorsitzender



Personalräte
der Schulen und Seminare
des Landes Schleswig-Holstein
- It. Verteiler

Kiel, 30.05.97
HPR (L)-Info 97/4
Dienstrechtsreformgesetz

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
der HPR(L) wendet sich heute mit einigen eiligen Informationen an Sie und bittet Sie, die in Frage kommenden Kolleginnen und Kollegen umgehend zu informieren:

Im HPR (L)-Info 1997/2 haben wir unter der Überschrift "Dienstrechtsreformgesetz" folgendes veröffentlicht:
"Laut Auskunft des Ministeriums am 19.03.1997 geht der HPR (L) von folgender Lage aus:
- Voraussichtlich im August 1997 wird der Innenminister einen Entwurf für die Novellierung des Landesbeamtengesetzes vorlegen.
- U.a. wird darin die Heraufsetzung der Antragsaltersgrenze von 62 auf 63 Jahre vorgenommen werden.
Da der Zeitplan für die parlamentarische Behandlung noch nicht festliegt, werden im Ministerium zur Zeit alle Anträge von Kolleginnen und Kollegen auf Pensionierung genehmigt, die bis zum 30.09.1997 62 Jahre alt werden.
- Bisher ist noch nicht entschieden, ob bei der Novellierung des Landesbeamtengesetzes die Möglichkeit geschaffen wird, sich über den genehmigten Antrag auf Altersteilzeit oder -urlaub den Anspruch auf die derzeitige Antragsaltersgrenze zu erhalten. Für den Fall, dass die dafür im Beamtenrahmengesetz vorgesehene Regelung in das Landesrecht übernommen wird, kann das nur in den Fällen wirksam werden, in denen die Altersteilzeit oder -beurlaubung vor dem 01.07.1997 bewilligt worden sind. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die Zusage von Staatssekretärin Köster anlässlich einer Sitzung des HPR (L), dass unabhängig von den üblichen Antragsfristen bei veränderter Rechtslage Anträge von Kolleginnen und Kollegen bearbeitet und entschieden werden."

2. Zur Zeit stellt sich die Situation darüber hinaus wie folgt dar:

2.1 . Im Referentenentwurf zur Novellierung des LBG ist eine Regelung enthalten, die die Erhaltung der Antragsaltersgrenze "62 Jahre" bei genehmigten Anträgen auf Altersteilzeit bzw. Altersurlaub
zum 01.07.1997 beinhaltet.

2.2. Ob diese Regelung noch im Gesetzentwurf und nach der parlamentarischen Beratung enthalten sein wird, ist nicht abzusehen.

2.3. Das Ministerium genehmigt zur Zeit Anträge auf Altersteilzeit und Altersurlaub zum 01.07.1997.

2.4. Die Reduzierung der Pflichtstundenzahl ist bis zur Hälfte möglich.

2.5. Anträge, die nach dem 10.06.1997 im Ministerium eingehen, können nicht mehr bearbeitet werden.

2.6. Die Novellierung des Landesbeamtengesetzes ist zum 01 .01 .1998, die Veränderung der Antragsaltersgrenze von 62 auf 63 Jahre ist für den 01.08.1998 vorgesehen. Aus diesem Grunde werden zur Zeit alle Anträge positiv beschieden, bei denen die Kolleginnen und Kollegen vor dem
31.12.97 62 Jahre alt werden.

Entscheidungsfähige Anträge auf Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit werden im Laufe des Monats Juni weiterhin beschieden. Im Falle der Genehmigung können somit die Pensionen vor dem 01.07.1997 bezogen werden, so dass das neue Versorgungsrecht nicht zur Wirkung kommt. Der HPR (L) bedankt sich ausdrücklich beim Ministerium für diese Handlungsweise!

4. Der HPR (L) wiederholt seinen ebenfalls im HPR (L)-Info 1997/3 veröffentlichten Hinweis, dass sich die Kolleginnen und Kollegen im Einzelfall von der GEW oder von den Lehrerverbänden beraten lassen sollen.

Mit freundlichen Grüßen .

Matthias Heidn


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein