Schmuck im Sportunterricht Sport Seite drucken

 
Information
Schmuck im Sportunterricht

Im Sportunterricht sollten weder Piercing-Schmuck noch sonstiger Schmuck oder Uhren getragen werden. Verletzungen können sowohl bei Mitschülern/-innen als auch bei der Trägerin/ beim Träger selbst entstehen. Kleinere Schmuckstücke sind unter Umständen (allerdings abhängig von der Sportart) - wenn sie nicht abgelegt werden - mit
einem Pflaster oder Tape abzukleben.

Bei Nichtbeachtung dieser Regelungen kann ein Verstoß gegen § 35 GUV 0.1 „Allgemeine Vorschriften"* vorliegen. Daraus können sich versicherungsrechtliche Konsequenzen ergeben:
Eine Regressforderung des Unfallversicherungsträgers ist bei „Vorsatz" oder bei „grober Fahrlässigkeit" möglich.

Die Verantwortung der Sportlehrkraft wird selbst durch eine schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten, die ihren Kindern das Tragen von Schmuck im Sportunterricht erlauben und ggf. sogar selbst die Haftung bei einem Unfall übernehmen wollen, nicht aufgehoben.

Selbstverständlich sind Schüler/-innen, die Schmuck tragen, bei der Teilnahme am Sportunterricht versichert. Erleidet ein/e Schüler/-in aufgrund eines nicht abgelegten Schmuckstückes im Sportunterricht eine Verletzung, so ist eine zivilrechtliche Haftung der Lehrkraft gegenüber dem/der verletzten Schüler/-in grundsätzlich nicht gegeben.

Unberücksichtigt bleibt die strafrechtliche und arbeits- bzw. dienstrechtliche Verantwortung und Haftung der Lehrer/-innen.

Da je nach Art der Schmuckstücke eine Unfallgefahr besteht, ist das Tragen also grundsätzlich zu unterbinden.


* § 35 (3) Schmuckstücke, Armbanduhren oder ähnliche Gegenstände dürfen beim Arbeiten nicht getragen
werden, wenn sie zu einer Gefährdung führen können.

 
  Stand 01/02
Unfallkasse
Schleswig-Holstein
Prävention
Seekoppelweg 5 a
24113 Kiel
Telefon: 0431/6407-0
Telefax: 0431/6407-450
https://www.uk-nord.de

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VORSCHLAG
 
Schule
Str.

Plz/Ort
 
 
Datum

Tragen von Schmuck während des Sportunterrichts
hier:


Sehr geehrte


während des Sportunterrichts hat der/die Sportlehrer/-in zur Verhütung von
Schülerunfällen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind,
mögliche Gefahren abzuwenden (vergl. § 2 (1) und § 35 (3) UVV 0.1). Schüler
haben die zur Unfallverhütung dienenden Maßnahmen zu unterstützen und
entsprechende Weisungen zu befolgen (vergl. § 14 UVV 0.1).

Das Tragen von Armbanduhren, Ringen, Ohrringen, Armreifen und Ketten
während des Sportunterrichtes bedeutet nachweislich eine zusätzliche
Verletzungsgefahr. Demzufolge hat der/die Lehrer/-in darauf zu achten,
dass Uhren und Schmuck während des Sportunterrichtes abgelegt werden.

Unfallversicherungsschutz für den/die Schüler/in besteht auch dann, wenn
ein Unfall durch getragenen Schmuck verursacht wird. Nicht der Schmuck,
sondern die Teilnahme am Sportunterricht ist die wesentliche Bedingung,
die für die Anerkennung eines Unfalles als Schulunfall relevant ist.

Mit freundlichen Grüßen


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein