Schmuck im Sportunterricht | Sport | Seite drucken |
Information Schmuck im Sportunterricht Im Sportunterricht sollten weder Piercing-Schmuck noch sonstiger Schmuck oder Uhren getragen werden. Verletzungen können sowohl bei Mitschülern/-innen als auch bei der Trägerin/ beim Träger selbst entstehen. Kleinere Schmuckstücke sind unter Umständen (allerdings abhängig von der Sportart) - wenn sie nicht abgelegt werden - mit einem Pflaster oder Tape abzukleben. Bei Nichtbeachtung dieser Regelungen kann ein Verstoß gegen § 35 GUV 0.1 „Allgemeine Vorschriften"* vorliegen. Daraus können sich versicherungsrechtliche Konsequenzen ergeben: Eine Regressforderung des Unfallversicherungsträgers ist bei „Vorsatz" oder bei „grober Fahrlässigkeit" möglich. Die Verantwortung der Sportlehrkraft wird selbst durch eine schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten, die ihren Kindern das Tragen von Schmuck im Sportunterricht erlauben und ggf. sogar selbst die Haftung bei einem Unfall übernehmen wollen, nicht aufgehoben. Selbstverständlich sind Schüler/-innen, die Schmuck tragen, bei der Teilnahme am Sportunterricht versichert. Erleidet ein/e Schüler/-in aufgrund eines nicht abgelegten Schmuckstückes im Sportunterricht eine Verletzung, so ist eine zivilrechtliche Haftung der Lehrkraft gegenüber dem/der verletzten Schüler/-in grundsätzlich nicht gegeben. Unberücksichtigt bleibt die strafrechtliche und arbeits- bzw. dienstrechtliche Verantwortung und Haftung der Lehrer/-innen. Da je nach Art der Schmuckstücke eine Unfallgefahr besteht, ist das Tragen also grundsätzlich zu unterbinden.
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Stand 01/02 | |
Unfallkasse Schleswig-Holstein Prävention |
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VORSCHLAG |
Schule Str. Plz/Ort |
Datum |
Tragen von Schmuck während des Sportunterrichts hier:
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