Schwimmen | Sport | Seite drucken |
Schwimmen und Baden |
Runderlaß der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport des Landes Schleswig-Holstein vom 10. März 1994 - I II 531 geändert durch Erlass vom 26. Februar 2002 (NBl.MBWFK.Schl.-H. 2002 S.143) und Runderlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 19. Mai 2006 |
A. Schwimmunterricht |
1. Qualifikation der Lehrkräfte |
1.1 Mit der Erteilung von
Schwimmunterricht dürfen nur Lehrkräfte mit einer entsprechenden
Qualifikation eingesetzt werden. Dazu zählen alle Lehrkräfte, - die eine Fakultas für das Fach Sport besitzen, - die einen IPTS-Lehrgang zum Erwerb der Schwimmlehrbefähigung erfolgreich abgeschlossen haben oder - die über eine Übungsleiter- bzw. Trainerlizenz des Schwimmverbandes verfügen. Weitere, hier nicht genannte Qualifikationen bedürfen der Anerkennung durch die oberste Schulaufsichtsbehörde. Schwimmlehrbefähigungen anderer Länder können auf Antrag anerkannt werden. |
1.2. Die Lehrkräfte
sind verantwortlich für die Sicherheit und Gesundheit der ihnen
anvertrauten Schülerinnen und Schüler. Sie müssen über die Fähigkeiten zum Retten verfügen. Rettungsfähig im Sinne dieses Erlasses ist, wer das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen der DLRG/des DRK in Bronze besitzt oder - einen etwa gleichschweren Menschen mittels Kopf- oder Achselgriff 15 Meter abschleppen kann, - einen etwa 5 kg schweren Gegenstand aus 3 - 5 Meter Wassertiefe herausholen und an den Beckenrand bringen kann und - lebensrettende Maßnahmen der Ersten Hilfe und der Wiederbelebung ergreifen kann. Ausnahmen von diesen Voraussetzungen sind zulässig bei der Benutzung von Schwimmstätten, in denen nur ein Lehrschwimmbecken mit einer maximalen Wassertiefe von 1,35 m vorhanden ist oder ein entsprechendes Lehrschwimmbecken sich in einem abgeschlossenen Raum oder Gebäudeteil befindet. Voraussetzung bleibt aber, daß die Lehrkräfte lebensrettende Maßnahmen der Ersten Hilfe und der Wiederbelebung ergreifen können. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Alle Lehrkräfte sind verpflichtet sicherzustellen, daß sie den vorgenannten Anforderungen entsprechen. Die Erhaltung der Rettungsfähigkeit erfordert regelmäßige Fortbildung. Entsprechende Angebote, z.B. des IPTS, der DLRG oder der Wasserwacht des DRK sind zu nutzen. Die Teilnahme an solchen Fortbildungsveranstaltungen liegt im dienstlichen Interesse. |
1.3 Im Schwimmunterricht
können auch geeignete andere Lehrkräfte der Schule oder geeignete
Eltern zur Aufsicht herangezogen werden. Sie dürfen nicht
Schwimmunterricht erteilen. Ihre Anwesenheit entbindet die unterrichtenden Lehrkräfte nicht von ihrer Aufsichtspflicht. |
2. Organisation des Schwimmunterrichts |
2.1 Gruppengröße Die Gesamtgruppengröße beim Schwimmunterricht entspricht der Klassengröße gem. der für die einzelnen Schularten geltenden Richtlinien. Die Zahl der gleichzeitig im Wasser übenden Schülerinnen und Schüler muß sich nach dem Raum, der Wassertiefe, den Aufgaben und Methoden sowie ihrer Schwimmfähigkeit richten. In jedem Fall darf die Gruppengröße nur so groß sein, daß die Lehrkraft in der Lage ist, die Vollzähligkeit jederzeit zu überblicken. Bei erschwerten Verhältnissen (z.B. Abgleitgefahr auf schrägem Beckenboden, gleichzeitiger Unterricht von mehreren Lerngruppen, Unterricht während des öffentlichen Badebetriebes sowie bei Springen und Tauchen) darf eine Gruppengröße von 15 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden - ggf. muß eine weitere Schwimmlehrkraft eingesetzt werden. |
2.2 Sicherheitsmaßnahmen Um ein Höchstmaß an Sicherheit zu gewährleisten, sind insbesondere folgende Maßnahmen erforderlich: - Die Lehrkräfte müssen sich vor dem Schwimmunterricht über die möglichen Gefahren, die Sicherheits- und Rettungsvorkehrungen und über die Badeordnung der jeweiligen Schwimmstätte unterrichten. - Die Schülerinnen und Schüler sind vor der Aufnahme des Schwimmunterrichts über die Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen zu belehren (dazu gehört auch die Vermittlung der allgemeinen Baderegeln). - Die Lehrkräfte und andere aufsichtsführende Personen müssen während des Unterrichts Schwimm- oder andere geeignete Sportkleidung tragen. - Die Lehrkräfte haben ihren Platz während des Schwimmunterrichts in der Regel so zu wählen, daß sie alle im Wasser befindlichen Schülerinnen und Schüler sehen können. Bei einer Demonstration einer Schwimmübung durch die Lehrkraft müssen alle Schülerinnen und Schüler das Wasser verlassen. - Vor dem Betreten und nach dem Verlassen der Schwimmstätte sowie unmittelbar beim Verlassen des Schwimmbeckens ist jeweils die Zahl der anwesenden Schülerinnen und Schüler zu kontrollieren. |
3. Unterricht mit behinderten Schülerinnen und Schülern |
Bei Schwimmunterricht in
Sonderschulen oder mit behinderten Schülerinnen und Schülern müssen
mehrere Lehrkräfte eingesetzt werden. Dies gilt insbesondere bei
geistigbehinderten Schülerinnen und Schülern. Die Lerngruppengröße ist nach den besonderen pädagogischen Erfordernissen festzulegen. Dies gilt auch für den gemeinsamen Unterricht von behinderten und nicht behinderten Schülerinnen und Schülern. Die Entscheidung über die Lerngruppengröße trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter in Absprache mit den beteiligten Lehrkräften. Bei besonders gefährdeten Schülerinnen und Schülern soll vor dem Schwimmen und Baden eine ärztliche Untersuchung im Hinblick auf mögliche Gefahren bei einer Belastung im Wasser erfolgen. |
4. Anfängerunterricht |
Anfängerschwimmunterricht soll grundsätzlich im Lehrschwimmbecken oder in dem Beckenteil eines Hallenbades erfolgen, in dem die Schülerinnen und Schüler ungefährdet stehen können. Eine Lerngruppe, die aus Schwimmerinnen und Schwimmern und Nichtschwimmerinnen und Nichtschwimmern besteht, ist im Lehrschwimmbecken oder im Nichtschwimmerteil des Hallenbades zu unterrichten, wenn sie nur von einer Lehrkraft beaufsichtigt wird. In der Regel sollen sie jeweils in geschlossenen Lerngruppen getrennt werden. Dieses kann zur Herstellung einer vertretbaren Lerngruppengröße auch klassen- oder schulformübergreifend geschehen. Bei den ersten Schwimmversuchen im schwimmtiefen Wasser müssen die Schülerinnen und Schüler einzeln beaufsichtigt werden. |
5. Tauchen |
Bei Tauchübungen - vor allem beim Strecken- und Tieftauchen - müssen Schülerinnen und Schüler ständig durch Schwimmlehrkräfte beaufsichtigt werden. Unterricht im Tauchen mit Geräten darf nur von Lehrkräften erteilt werden, die entsprechende medizinische, physikalische und gerätetechnische Kenntnisse sowie eigene Erfahrungen im Gerätetauchen besitzen. |
6. Wasserspringen |
Die Absprungfläche darf erst betreten werden, wenn sich im Sprungbereich andere Schwimmerinnen und Schwimmer nicht aufhalten. Startsprünge sollen nur bei einer Wassertiefe von mindestens 1,80 m ausgeführt werden. Sprünge vom 5 m- und 10 m-Turm sind nicht zulässig. |
B. Schwimmen und Baden |
Schwimmen und Baden außerhalb des Schwimmunterrichts sollte in der Regel nur im Rahmen des öffentlichen, beaufsichtigten Badebetriebes erlaubt werden. |
- Das Baden in der Nähe von Wasserfällen, an Wehren, an Schleusen und Buhnen ist nicht erlaubt. - Vor dem Baden muß die Lehrkraft sich überzeugen, daß der Badeplatz keine gefährlichen Stellen aufweist. In Gewässern mit wechselnden Untergrundverhältnissen muß die Badestelle vor jedem Baden abgeschritten und evtl. auch abgetaucht werden. - Der für Nichtschwimmerinnen und Nichtschwimmer freigegebene Teil muß eindeutig markiert sein. Fehlt eine sichere Abgrenzung zum Tiefwasserbereich, so dürfen diese nur unter Beachtung besonderer Vorsichtsmaßnahmen baden. - An der See darf grundsätzlich nur bei auflaufendem Wasser (Flut) gebadet werden. Dabei dürfen Schulgruppen nur an Strandabschnitten baden, die von Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmern überwacht werden. Ein witterungsbedingtes Badeverbot (das durch Sturmbälle angezeigt wird) gilt als absolutes Badeverbot für die Gruppe. |
Dabei richtet sich das Baden nach den örtlichen Vorschriften. Die Anweisungen der jeweiligen Badeaufsicht haben Vorrang. Die Schülerinnen und Schüler sind vorher mit den wichtigsten Baderegeln und den üblichen Signalen bei dem Badebetrieb vertraut zu machen |
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An der See empfiehlt es sich, bei bewegtem Wasser die Gruppengröße auf 5 -7 Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu reduzieren. Dabei soll die Badegruppe geschlossen baden und auch im Wasser im überschaubaren Bereich zusammenbleiben. |
5. Weitere Anwendungsbereiche |
Die an diesen Veranstaltungen teilnehmenden Schülerinnen und Schüler müssen das Deutsche Jugendschwimmabzeichen (Bronze) besitzen. |
6. Schlußbestimmungen |
Der Erlaß tritt mit Wirkung vom 01.08.1994 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird der Jugendbadeerlaß vom 28.06.1968 (NBI. KM Schl.-H. S. 146), geändert durch Erlaß vom 11.07.1973 (NBI. KM Schl.-H. S. 278), soweit der Schulbereich betroffen ist, und der Erlaß "Schwimmunterricht an Schulen" vom 20.01.1992 (NBI. MBWJK. Schl.-H. S. 35) aufgehoben. |
siehe auch Schulausflüge |
Die Ministerin für Frauen, Bildung,
Weiterbildung und Sport
des Landes Schleswig-Holstein
Verteiler Kreisschulsportbeauftragte
Ihr Zeichen l vom Mein Zeichen l vom Telefon (0431) Datum
III 531 599-2715 28..02.1995
17w8/11
1. Erlaß Schwimmen und Baden vom 10.03.1994 - III 531: B 5
2. Erlaß Richtlinien für Schulausflüge - III 310 vom
25.08.1994; § 3 (6)
Sehr geehrte Frau Beckmann,
sehr geehrte Kollegen!
1. Die Regelung, daß Lehrkräfte, die mit Schülerinnen und Schülern im
Sportunterricht oder im außerunterrichtlichen Schulsport sonstige
Wassersportarten (z. B. Kanu, Ruder, Segeln, Surfen, Sporttauchen) betreiben,
das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in Silber besitzen müssen, trifft in
einzelnen Schulen auf Schwierigkeiten.
Ich bin daher damit einverstanden, daß in diesen Schulen, die unter den jetzt
geltenden Bedingungen sonstige Wassersportarten nicht mehr betreiben dürften,
für eine Übergangszeit von drei Jahren die bisher gültige Regelung (Besitz
des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze) weiter gilt.
Nach Ablauf dieser Frist muß eine Ausnahmegenehmigung auf dem Dienstwege bei
der obersten Schulaufsichtsbehörde (Schulsportreferat) beantragt werden.
2. Nach Veröffentlichung des Erlasses "Richtlinien für
Schulausflüge" haben mehrere Anfragen bei mir deutlich gemacht, daß
einige Sätze des § 3 (6) in den Schulen nicht eindeutig verstanden werden.
Es geht hier um die dem erhöhten Risiko angemessene besondere Qualifikation bei
den Wassersportarten.
Bei den Wassersportarten gilt als fachlich qualifiziert
- wer eine entsprechende Prüfung im Rahmen eines Ausbildungs- oder
Studienganges Sport bestanden hat oder
- wer eine gültige Übungsleiter- oder Trainerlizenz eines Fachverbandes
besitzt oder
- wer eine erfolgreiche Teilnahme an einer entsprechenden
IPTS-Fortbildungsveranstaltung (oder eine vergleichbare Befähigung aus anderen
Bundesländern) nachweisen kann.
Weiterhin ist erforderlich der Besitz des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in
Silber.
Ich bitte darum, die interessierten Schulen in Ihrem Arbeitsbereich entsprechend
zu informieren sowie die Regelung auch auf der nächsten Tagung der Fachleiter
der einzelnen Schulen bekanntzugeben.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrage
Fritz Kosnick
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Badewesen |
Gem.RdErl. des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und des Innenministers vom 28. März 1977 (Amtsbl. Schl.-H. S. 412) |
Die Bevölkerung des Landes und Gäste aus anderen Gebieten suchen in noch immer zunehmendem Umfang Erholung an den Meeresküsten und an den Binnengewässern des Landes. Die Befugnis zur Benutzung dieser Gewässer zum Baden ist seit langem als Gemeingebrauch gewährleistet. Die Voraussetzungen für eine solche Benutzung sind durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 23. April 1971 (GVOB1. Schl.-H. S.189) noch wesentlich verbessert worden, indem den Gemeinden und Kreisen die Pflicht auferlegt worden ist, Zugänge zu und Wanderwege an Seen und Meeresküsten zu schaffen. |
Die Ausweitung des Badebetriebes erfordert jedoch auch verstärkte Bemühungen um die Sicherheit der Badenden und um einwandfreie hygienische Verhältnisse. Die Sorge hierfür obliegt den Gemeinden und Ämtern bereits nach dem Landschaftspflegegesetz - LPflegG - vom 16. April 1973 (GVOB1. Schl.-H. S.122), soweit ihnen Rechte zur Nutzung von Teilen des Meeresstrandes für den Badebetrieb eingeräumt worden sind. An Badestellen außerhalb von konzessionierten Meeresstränden obliegt ihnen die Pflicht zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere nach den §§ 163 und 171 LVwG. |
Um den Gemeinden, Kreisen und Ämtern die Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben zu erleichtern, werden folgende Hinweise gegeben: |
I. Badebetrieb an Meeresstränden mit Sondernutzung |
1. Nach § 40 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 LPflegG kann einer Gemeinde oder einem Amt das Recht eingeräumt werden, einen bestimmten Teil des Meeresstrandes für den Badebetrieb zu nutzen (Sondernutzung). Die Gemeinde oder das Amt hat dann in ausreichendem Umfang geeignetes Aufsichtspersonal (Badeaufsicht) einzusetzen, Sicherungs- und Rettungsvorkehrungen zu treffen, sanitäre Anlagen bereitzuhalten und für die Säuberung des Strandes zu sorgen. |
2. Badeaufsicht |
2.1 Während der Badesaison ist zu den üblichen Badezeiten eine Badeaufsicht sicherzustellen. Der Umfang der Badeaufsicht muß sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles richten. Dabei sind insbesondere die Stärke des Badebetriebes, die Geländeverhältnisse und sonstige evtl. vorhandene besondere Gefahrenlagen zu berücksichtigen. |
2.2 An jeder beaufsichtigten Strandeinheit (400 m bis 600 m Strandstrecke) sollen zwei Aufsichtspersonen eingesetzt werden. |
2.3 Als Aufsichtsperson ist
geeignet, wer a) das 16. Lebensjahr vollendet hat und b) die Prüfung als "Staatlich geprüfter Schwimmeister" bestanden hat oder c) die Prüfung als Schwimmeistergehilfe nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schwimmeistergehilfen vom 5. Dezember 1971 (BGBl. I S.1947) bestanden hat oder d) den Lehrschein oder den Leistungsschein der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft oder der DRK-Wasserwacht besitzt und e) in Erster Hilfe ausgebildet ist. |
2.4 An Strandabschnitten ohne regen Badebetrieb kann auf eine Badeaufsicht verzichtet werden, wenn der Strandabschnitt entsprechend durch Hinweisschilder gekennzeichnet ist (§ 40 Abs.1 Satz 5 LPflegG). |
3. Sicherungs- und Rettungsvorkehrungen |
3.l Für den gesamten der Sondernutzung unterliegenden beaufsichtigten Strand einer Gemeinde oder eines Amtes sind erforderlich: |
a) Ein zentrales Wachgebäude für das Aufsichtspersonal mit Telefonanschluß und UKW-Sprechfunkeinrichtung zwecks ständiger Verbindung zur Rettungsdienstleitstelle, einem Aufenthaltsraum, einem Duschraum und Abortanlagen, sofern diese nicht in unmittelbarer Nähe vorhanden sind. Ist verschiedenen Gemeinden und Ämtern Sondernutzung an zusammenhängenden Teilen des Meeresstrandes eingeräumt worden, können sie auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit vom 20. März-1974 (GVOB1. Schl.-H. S. 89) ein zentrales Wachgebäude gemeinsam errichten und betreiben. |
b) An einem nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen am besten geeigneten Ort, der von der Mehrzahl der Strandbesucher aufgesucht wird (z. B. am Haupteingang, in der Nähe des zentralen Wachgebäudes, von Geschäften oder sanitären Anlagen) eine Bekanntmachungstafel, ein Schaukasten oder eine ähnlich geeignete Einrichtung (Anlage 1)*) mit Angaben und Hinweisen |
ba) über den Namen des Strandes und des Sondernutzungsberechtigten (Gemeinde oder Amt), |
bb) über Namen, Anschriften und Telefonanschlüsse der zuständigen Rettungsleitstelle, der nächsten Rettungswache, des nächsten erreichbaren Sauerstoffbeatmungsgerätes, des nächsten Arztes und Krankenhauses und der nächsten Polizeidienststelle, |
bc) als zeichnerische Darstellung über den Verlauf des Strandabschnitts (Anlage 2) *) die Zugänge zum Strand, die Standorte der Wachtürme und des zentralen Wachgebäudes, ggf. durch Schiffahrtszeichen abgegrenzte Badegebiete und Schneisen für Motorboote, |
bd) auf allgemeine und besondere Gefahren für Badende sowie - in besonders auffälliger Weise - auf die Bedeutung der orangefarbenen Warnbälle (Aufziehen eines Warnballes = Badebeschränkung für Nichtschwimmer, Kinder und Körperbehinderte; Aufziehen von zwei Warnbällen untereinander = vollständiges Badeverbot), |
be) über Erste Hilfe bei Unfällen und zur Rettung Ertrinkender, |
bf) auf Zeichen, aus denen die Ausübung einer Badeaufsicht ersichtlich ist, |
c) im zentralen Wachgebäude ein Wachbuch und ein Unfallbuch, die ständig zu führen sind. |
Die Grenzen des einer Gemeinde oder einem Amt zur Nutzung überlassenen Teiles des Meeresstrandes sind durch Schilder (Anlage 3)*) zu markieren, wenn diese Grenzen nicht durch Einfriedigungen deutlich erkennbar sind. Die Richtung des Strandes ist durch einen Pfeil zu markieren. |
*) Hier nicht abgedruckt. |
3.2 Außerdem sind je beaufsichtigter Strandeinheit erforderlich: |
a) Ein Wachturm oder eine vergleichbare Einrichtung, die durch Sprechfunk oder Feldtelefon mit dem zentralen Wachgebäude verbunden ist, |
b) ein mindestens 3 m hoher, nicht durch andere Anlagen verdeckter Mast mit einer Rahe sowie zwei orangefarbenen Warnbällen. Die Warnbälle sollen klappbar sein und einen Durchmesser von 60 cm haben, |
c) ein Schwimmbrett; ein Rettungsboot soweit es nach den örtlichen Verhältnissen erforderlich ist, |
d) eine Leinenhaspel mit 300 m Leine, |
e) ein Fernglas, ein Signalhorn und ein Megaphon mit Batteriebetrieb, |
f) Hilfsmittel zur Atemspende (Rubenbeutel o. ä.), |
g) eine Krankentrage oder ein Rettungstuch und wärmendes Deckenmaterial, |
h) ein Verbandskasten aus rostfreiem Material mit Inhalt nach DIN 13164 (C), |
i) Verletztenanhängezettel, |
k) wetterfeste Schilder über die Erste Hilfe bei Unfällen und über die Rettung Ertrinkender sowie ein Verzeichnis über Namen, Anschriften und Telefonanschlüsse der zuständigen Rettungsleitstelle, der nächsten Rettungswache, des nächsten erreichbaren Sauerstoffbeatmungsgerätes, des nächsten Arztes und Krankenhauses und der nächsten Polizeidienststelle. |
Es soll ferner Angaben enthalten über den Namen des Sondernutzungsberechtigten und die Strandeinheit sowie über die Bedeutung der orangefarbenen Warnbälle, |
1) ein Hinweisschild auf die Wachstation an der Einmündung des nächstgelegenen Zugangs zu ihr in eine öffentliche Straße, soweit die örtlichen Verhältnisse dies erfordern. |
3.3 Bei drei und mehr beaufsichtigten Strandeinheiten sind zusätzlich erforderlich ein jederzeit einsatzbereites |
a) Motorboot, das durch Sprechfunk mit dem Wachgebäude verbunden ist, |
b) Beatmungsgerät mit Sauerstoffzusatz, |
c) Preßlufttauchgerät. |
3.4 Badende können durch Schiffe (einschließlich Motor- und Sportboote) die auf den Küstengewässern verkehren, gefährdet werden. Dadurch daß die Seeschiffahrtsstraßenordnung (SeeSchStrO) vom 3. Mai 1971 (BGBl. I S. 641) den Fahrzeugführern die Pflichten auferlegt, |
a) sich so zu verhalten, daß kein anderer (zu denen auch Badende gehören) geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird (§ 3 Abs.1), |
b) vor Badestellen mit erkennbarem Badebetrieb außerhalb des Fahrwassers in einem Abstand von weniger als 300 m von der jeweiligen Wasserlinie des Ufers nur mit einer Geschwindigkeit von 8 km/Std. zu fahren (§ 30 Abs. 3), sind Badende in gewissem Umfang rechtlich geschützt. Wenn dieser Schutz nicht ausreicht, können Gemeinden und Ämter mit Genehmigung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord (§ 34 Abs. 2 Satz 2 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 - BGBl. II S.173 -) folgende Schiffahrtszeichen setzen und betreiben: |
3.4.1 "Geschwindigkeitsbeschränkung vor Strandstrecken" Es beinhaltet das Verbot, innerhalb von Strandstrecken außerhalb des Fahrwassers in einem Abstand von weniger als 300 m von der jeweiligen Wasserlinie des Ufers mit einer Geschwindigkeit von mehr als 8 km/Std. zu fahren und besteht aus naturfarbenen oder weißen Stangen mit einem gelben liegenden Kreuz (Nr.1.5 der Anlage I.1 der SeeSchStrO). |
3.4.2 "Fahrverbot für
Maschinenfahrzeuge" Es beinhaltet das Verbot, die wegen Badebetrieb gesperrte Wasserfläche mit Maschinenfahrzeugen zu befahren und besteht aus einer Faßtonne oder Tonne beliebiger Form mit - von oben gesehen- einem rechtwinkligen gelben Kreuz auf weißem Grund (Nr.1.6 der Anlage I.1 der SeeSchStrO). |
3.5 Auch durch Wasserskiläufer können Badende gefährdet werden. |
Das Wasserskilaufen ist nach
§ 36 SeeSchStrO im Fahrwasser grundsätzlich verboten und dort nur auf
den nach Nummer 2.25 der Anlage I.1 der See Sch StrO gekennzeichneten -
(rechteckige blaue Tafel mit der weißen Aufschrift "SKI") -
oder bekanntgemachten Wasserflächen gestattet. Außerhalb des
Fahrwassers ist es grundsätzlich erlaubt, Wasserski zu laufen. Hier läßt sich jedoch durch die oben unter Nummern 3.4.1 und 3.4.2 für die die Wasserskiläufer ziehenden Boote eine Regelung und Lenkung erreichen. |
4. Sanitäre Anlagen |
4.1 An Stränden, die der Sondernutzung unterliegen, müssen, für beide Geschlechter getrennt, in ausreichendem Umfang Abortanlagen mit Wascheinrichtungen vorhanden sein. Der erforderliche Umfang bestimmt sich nach der durchschnittlichen Zahl von Benutzern, die den Strand während der Hauptbadesaison aufsucht. |
4.2 Es sind in der Regel vorzuhalten: |
a) bei bis zu 1000 Strandbenutzern mindestens in den Abortanlagen für Frauen vier Sitzaborte und ein Waschbecken mit Seifenspender, in den Abortanlagen der Männer zwei Sitzaborte, zwei Urinalbecken oder Stehplätze an einer Urinalrinne und ein Waschbecken mit Seifenspender. |
Bei der Berechnung der Sitzaborte für Frauen und Männer und der Urinalbecken sind Zwischenwerte zulässig; |
b) darüber hinaus je angefangene weitere 1000 Strandbenutzer mindestens für Frauen zwei Sitzaborte, für Männer mindestens ein Sitzabort und ein Urinalbecken oder Stehplatz an einer Urinalrinne sowie je angefangene vier Sitzaborte für Frauen und Männer jeweils ein Waschbecken mit Seifenspender. |
4.3 Das Wasser für die Waschbecken sollte Trinkwasserqualität besitzen. Steht kein Trinkwasser zur Verfügung, muß durch ausreichende Beschilderung vor der Gefahr des Genusses gewarnt werden |
4.4 Die Abortanlagen sind während der Badesaison täglich mindestens einmal zu reinigen und zu desinfizieren. Die Waschanlagen sind täglich zu reinigen. Sie sind in einem hygienisch einwandfreien Zustand zu halten. Es sollen nur solche Desinfektionsmittel verwendet werden, die in der jeweils gültigen Liste*) der von der deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie als wirksam befundenen Desinfektionsmittel geführt werden. |
*)
Erhältlich z. Z. als IV. Liste mit erstem Nachtrag bei
Medizinisch-Literarische Verlagsgesellschaft m.b.H., Postfach 120I140,
3110 Uelzen 1, Preis: broschiert DM 4; zuzüglich DM 1,50 für Nachtrag. |
4.5 Fahrbare Sanitäreinrichtungen können mit ihren Einheiten auf die zu fordernden Anlagen angerechnet werden, ebenso diejenigen sanitären Anlagen, die sich in zumutbarer Entfernung von den Strandabschnitten befinden und der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. |
4.6 Die Abwasser aus den sanitären Anlagen sind in öffentliche Abwasseranlagen einzuleiten. Kleinkläranlagen, Gruben oder Sickeranlagen dürfen nur hergestellt werden, wenn die Abwässer nicht in eine Sammelkanalisation eingeleitet werden können (§ 59 der Landesbauordnung). Die regelmäßige Entleerung dieser Anlagen ist sicherzustellen. |
5. Säuberung des Strandes |
Der Sondernutzungsberechtigte hat sicherzustellen, daß |
a) der Strand von Flaschen, Scherben, Dosen und anderen Abfällen, von Tierkadavern und Pflanzenresten gereinigt wird, |
b) zur Aufnahme von Abfällen, die nach ihrer Art und Menge mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können in ausreichend kurzen Abständen dichte und mit einem festschließenden Deckel versehene Abfallbehälter aufgestellt und regelmäßig sowie bei Bedarf entleert werden. |
II. Badebetrieb an Meeresstränden ohne Sondernutzung und an sonstigen oberirdischen Gewässern |
1. Jedermann darf die oberirdischen Gewässer im Rahmen der Vorschriften der §§ 17 ff. des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1971 (GVOE1. Schl.-H. S. 327) zum Baden benutzen, soweit nicht Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere um Gefahren für Leben und Gesundheit der Badenden zu verhüten, können die Wasserbehörden den Gemeingebrauch durch Verordnung regeln, beschränken oder verbieten (§§ 19 und 20 des Landeswassergesetzes). Des weiteren können der Bundesminister für Verkehr oder die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes durch Rechtsverordnung oder Verfügung den Gemeingebrauch an den Bundeswasserstraßen, zu denen auch die Küstengewässer gehören, regeln, beschränken oder untersagen wenn dies zur Erhaltung der Bundeswasserstraßen in einem für die Schiffahrt erforderlichen Zustand notwendig ist (§ 6 des Bundeswasserstraßengesetzes). |
2.Soweit nicht andere Regelungen gelten, sind die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden für die Abwehr von Gefahren zuständig, die der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch den Badebetrieb am Meeresstrand ohne Sondernutzung und an sonstigen oberirdischen Gewässern entstehen. |
Sie haben unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die nach pflichtmäßigem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen (§ 171 LVwG). An Badestellen mit regem Badebetrieb sollen in der Regel die Nummernl.2 und 1.3 angewendet werden. Unter Umständen kann es genügen, wenn durch Schilder darauf hingewiesen wird daß der Strand nicht beaufsichtigt ist und wo der nächste beaufsichtigte Strandabschnitt liegt. |
3.Nach § 39 Abs. 3 LPflegG kann die örtliche Ordnungsbehörde anordnen, daß die Inhaber werbender Veranstaltungen (z. B. Strandlokale, Zeltplätze, Kioske, Strandkorbvermietungen) Sicherungs- und Rettungsvorkehrungen zu treffen, Abortanlagen in der notwendigen Zahl bereitzuhalten und für die Säuberung des Strandes zu sorgen oder der Gemeinde die ihr hierfür entstandenen Kosten zu erstatten haben. In geeigneten Fällen soll von diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht werden. |
III. Badebetrieb in Badeanstalten, die bauliche Anlagen sind |
1. Für die Aufrechterhaltung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Hallenbädern und in
sonstigen Badeanstalten sind deren Träger verantwortlich. Soweit durch
die Benutzung solcher Anstalten die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
gefährdet wird, hat die örtliche Ordnungsbehörde die nach
pflichtmäßigem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen (§ 3 Abs.1,
§ 82 LBO). Im übrigen sind 1.2 und 1.3 sinngemäß anzuwenden. |
2.
Bei Badeanstalten der Gemeinden Kreise und Ämter, für die der Gemeindeunfallversicherungsverband
Schleswig-Holstein Träger der Unfallversicherung ist, sind die
Unfallverhütungsvorschriften und die Richtlinien zur Verhütung von
Unfällen - Abschnitt 42 Badeanstalten - (zu beziehen beim
Gemeindeunfallversicherungsverband Schleswig- Holstein, Schulstraße 29, 2300 Kiel 14) 1 zu beachten. Diese dienen nicht nur dem Schutz der in den Badeanstalten Beschäftigten, sondern auch dem Schutz der Badegäste. Werden diese Vorschriften und Richtlinien außer acht gelassen und erleidet ein Badegast einen Unfall dann kann die Vermutung dafür sprechen, daß der Unfall bei Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vermieden worden wäre. |
Der
Gemeindeunfallversicherungsverband kann im Einzelfall Anordnungen zur
Durchführung von Unfallverhütungsvorschriften oder zur Abwendung
besonderer Unfall- oder Gesundheitsgefahren treffen (§ 769 Abs.1, §
712 Abs.1 der Reichsversicherungsordnung). Solche Anordnungen sind
bußgeldbewehrt (§ 769 Abs.1, § 717 a Abs.1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung). |
3. Die kommunalen Träger von Badeanstalten können die Voraussetzungen der Benutzung und die Pflichten der Benutzer durch Satzung (Benutzungsordnung) regeln (§ 45 Abs.1 LVwG in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung/Kreisordnung). |
IV Besichtigung, Berichterstattung, Aufhebung von Erlassen |
1 Neue Anschrift: Seekoppelweg 5a - 24113 Kiel - Tel.: 0431-54070 | zurück |
Richtlinien
für das Baden von Kinder- und Jugendgruppen (Jugendbadeerlaß) 1
Erl. vom 28. Juni 1968 (Amtsbl. Schl.-H. S. 388; NBI. KM Schl.-H. S. 146,
geändert durch Erl. vom 11. Juni 1975 (NBl. KM Schl.-H. S. 278)
Ergänzend zu dem Runderlaß des Innenministers über die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Badewesen vom 26. März 1964 (Amtsbl.
Schl.-H. S. 204) in der Fassung des Erlasses vom 9. Juni 1966 (Amtsbl. Schl.-H.
S. 305) erlasse ich im Einvernehmen mit dem Innenminister nachstehende
Richtlinien für das Baden von Kinder- und Jugendgruppen:
Sinn dieser Richtlinien ist es, den Gefahren zu begegnen, denen Minderjährige
beim Baden ausgesetzt sind. Insbesondere sollen den verantwortlichen Leitern
Hinweise für das Verhalten beim Baden gegeben werden.
I. Allgemeines
1. Wichtige Baderegeln
a) Nicht erhitzt ins Wasser gehen!
b) Niemals mit vollem oder ganz leerem Magen baden!
c) Weisungen und Signale sofort befolgen!
d) Nur um Hilfe rufen, wenn Gefahr besteht (bei Krämpfen u. ä.)!
e) Mitbadende nicht umstoßen oder untertauchen!
f) Das Wasser verlassen, wenn man zu frieren anfängt oder sich aus anderen
Gründen nicht wohl fühlt:
g) Nach dem Baden das nasse Badezeug ausziehen und sich - wenn man friert -
durch Bewegung (Laufen, Spielen) wieder warm machen!
2. Signale
Folgende Signale sind üblich: Mehrmalige kurze Töne
"Achtung, es werden Anweisungen gegeben". Langanhaltender Ton
"Ende der Badezeit. Sofort das Wasser verlassen".
Zusätzliche optische Zeichen mit Flaggen o. ä. sollten vorher vereinbart
werden.
3. Verantwortung des Gruppenleiters
Der Leiter der Gruppe ist für seine Gruppe verantwortlich. Er hat für eine
ausreichende Beaufsichtigung zu sorgen. Das gilt auch, wenn er mit seiner Gruppe
in einer Badeanstalt oder an einem durch eine Badeaufsicht bewachten
Strandabschnitt badet.
In Badenanstalten und an bewachten Strandabschnitten richtet sich das Baden nach
den örtlichen Vorschriften. Der Leiter der Gruppe meldet seine Gruppe bei der
Badeaufsicht an. Den Anweisungen des Personals ist zu folgen.
4. Elterliche Erlaubnis
Minderjährige dürfen am Schwimmen oder Baden nur teilnehmen, wenn .r die
Erziehungsberechtigten sich damit schriftlich einverstanden erklären. Für die
Erklärung wird folgendes Muster empfohlen:
"Ich erkläre mich damit einverstanden, daß mein Sohn/meine Tochter
........................................während der(s)
...................................am/vom .............
......................am Baden teilnimmt.
Er/Sie ist Nichtschwimmer(in)/Schwimmer(in). Er/Sie besitzt den
.........................................................................(Nähere
Angaben über Schwimmschein)
'...............,(Datum)......'...' .(Unterschrift.d. Erziehungsber.)..'........'.
5. Ärztliche Weisungen
Vom Arzt getroffene Entscheidungen über die Teilnahme am Baden oder Schwimmen
sind in jedem Falle zu beachten.
II. Baden außerhalb von Badeanstalten und bewachten Strandabschnitten
1. Wird außerhalb von Badeanstalten oder an nicht durch eine Badeaufsicht
bewachten Strandabschnitten gebadet, ist folgendes zu beachten:
2. Wasser- und Bodenverhältnisse
a) Der Badeplatz soll einen festen, nicht zu abschüssigen Grund haben und frei
von Schlingpflanzen, Vertiefungen (Löchern) und anderen Gefahrenquellen sein.
b) Flüsse, Kanäle und Häfen eignen sich wegen der Strömungen, der
abfallenden Uferböschungen und des evtl. Schiffsverkehrs im allgemeinen nicht
zum Baden.
c) Das Baden in der Nähe von Wehren, Schleusen, Buhnen, Brückenpfeilern und
Wasserfällen sowie in Prielen ist mit besonderen Gefahren verbunden und daher
zu unterlassen.
3. Sicherheitsvorkehrungen
a) Für Nichtschwimmer soll ein Teil des Wassers abgegrenzt werden (nach
Möglichkeit durch Balken, Seile, Fähnchen u. a.). Auch für die Schwimmer
sollte eine Begrenzung vorgesehen werden.
b) Vor Beginn des Badens - an der See höchstens 1 Stunde vor der festgesetzten
Badezeit - sind die Boden- und Strömungsverhältnisse des Badeplatzes
festzustellen (Abschreiten, Abtauchen).
4. Badeaufsicht
Der Leiter der Gruppe ist für die Sicherheit beim Baden verantwortlich. Er
sollte selbst Rettungsschwimmer sein. Ist das nicht der Fall, so muß je Gruppe
mindestens ein Rettungsschwimmer (DLRG, DRK-Wasserwacht) bereitstehen.
Soweit den Rettungsschwimmern der Badeplatz nicht bekannt ist, sind sie in die
besonderen Verhältnisse einzuweisen.
Die Rettungsschwimmer sollten gelbe Kappen tragen.
5. Verhalten beim Baden
a) Es sind Badegruppen zu bilden, die - je nach den örtlichen Verhältnissen -
etwa aus 10 Teilnehmern bestehen können. An der See empfiehlt es sich, bei
bewegtem Wasser die Gruppenstärke auf 5-9 Teilnehmer zu reduzieren.
b) Die Badegruppe soll geschlossen baden, langsam ins Wasser gehen und auch im
Wasser zusammenbleiben.
III. Heime und Jugendlager
1. Für Heime und Jugendlager gelten die nachstehenden zusätzlichen
Bestimmungen:
2. Badeordnung, Wachbuch
Die Heim- oder Lagerleitung hat unter Hinzuziehung erfahrener Rettungsschwimmer
und unter Beachtung der Bestimmungen der Ordnungsbehörden eine Badeordnung
aufzustellen, die den organisatorischen Ablauf des Gruppenbadens regelt. Darin
sind auch die Badezeiten festzulegen. An der Nordsee bestimmen sie sich durch
Ebbe und Flut nach den Berechnungen des Deutschen Hydrographischen Instituts.
Die Badeordnung ist auszuhängen und allen Lagerteilnehmern sofort nach ihrer
Ankunft bekanntzugeben. Darüber hinaus empfiehlt es sich, ein
Wachbuch für folgende Aufzeichnungen zu führen:
a) Datum, Beginn und Ende des Badens,
b) Namen und Heimatanschrift der Aufsichtsführenden und Rettungsschwimmer,
c) Maßnahmen vor dem Baden (z. B. Überprüfung der Boden- und
Strömungsverhältnisse und der Rettungsgeräte),
d) Wassertemperatur, Windstärke und -richtung, Strömungsverhältnisse,
e) Anzahl der Badenden,
f) besondere Vorkommnisse.
Das Wachbuch ist mindestens bis zum Jahresende aufzubewahren.
3. Geräte
Soweit nicht an Badeanstalten und an bewachten Strandabschnitten gebadet wird,
sind als Mindestausstattung folgende Rettungsgeräte für jedermann griffbereit
zur Verfügung zu halten:
a) 1 Rettungsring oder Ball mit 25-30 m Leine (Tragfähigkeit 14 kg),
b) 1 Rettungsgurt mit 200-300 m Chemiefaserleine (nur zur Benutzung für
ausgebildete Rettungsschwimmer),
c) 1 Signalhorn,
d) 1 Megaphon (wenn möglich mit Batteriebetrieb),
e) 1 Wiederbelebungsgerät (manuell zu bedienendes Atmungsgerät),
f) 1 Krankentrage und 2 Wolldecken,
g) Erste-Hilfe-Kasten (1D DIN 13 164).
Der Aufsichtsführende hat sich vor dem Baden davon zu überzeugen, daß die
Rettungsgeräte in ausreichender Anzahl vorhanden und in einem einsatzfähigen
Zustand sind.
4. Mein Erlaß über das Verhalten beim Baden vom 15. Juni 1963 (NBl. KM.
Schl.-H. S. 141) wird aufgehoben.