Schulausflug | Seite drucken |
Sozialamt zahlt für Klassenfahrt | ||||||||||||
Siehe unter Sozialamt ! | ||||||||||||
Das Sozialamt zahlt die Klassenfahrt, - aber nur in angemessenem Umfang! | ||||||||||||
In § 23 Absatz 3 SGB II ist geregelt, dass die Kosten für mehrtägige Klassenfahrten zusätzlich zur Regelleistung zu erbringen sind. Eine gleich lautende Regelung findet sich für die Sozialhilfe in § 31 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII). Die Höhe dieser Leistung ist allerdings oft strittig. Der 11. Senat des Schleswig-Holsteinische Landessozialgerichts hat sich mit der Höhe der Leistungen auseinandergesetzt und stellt nach der Auseinandersetzung mit einem Kieler Einzelfall fest: „Allerdings folgt der Senat (...) nicht der angegriffenen Entscheidung (... ), dass Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten grundsätzlich in tatsächlicher Höhe zu gewähren sind. Es kann nämlich nicht Sache der Schule bzw. der hilfebedürftigen Person sein, durch das Angebot sehr teurer Klassenfahrten bzw. der Auswahl durch die Betroffenen der Hilfe gewährenden Stelle vorzugeben, in welcher Höhe sie eine Beihilfe gewährt. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sollen nämlich nur das „soziokulturelle Existenzminimum" gewährleisten. Dieses soziokulturelle Existenzminimum gewährt ein Leben unter Achtung der Menschenwürde über das existenziell unerlässliche auch in soziokultureller Hinsicht. Dabei muss auf Lebensgewohnheiten abgestellt werden, die auch von der Bevölkerung „in bescheidenen Verhältnissen" geteilt werden, so dass soziale Ausgrenzung verhindert wird. Das bedeutet, dass Leistungen grundsätzlich immer im unteren Bereich zu gewähren sind, weil sie sich daran orientieren, welche Ausgaben Personen tätigen, die durch Erwerbseinkommen ihren Lebensunterhalt gerade noch bestreiten können. Diese unternehmen in der Regel erhebliche Anstrengungen, um Kosten - auch für Reisen - niedrig zu halten. Daher müssen sich auch Klassenfahrten daran orientieren, was sich Personen im unteren Einkommensniveau leisten können. Jedenfalls dürfen Beihilfen für Klassenfahrten, die als Sozialleistungen gewährt werden, nicht höher sein als die Beträge, die von Personen in bescheidenen Verhältnissen aufgebracht werden können. Sie sind daran auszurichten, was für die jeweilige Altergruppe bzw. Klassenstufe im unteren Bereich angemessen ist." (Az.L11 B 340/06 AS ER) Welche Beträge im Sinne dieses Urteils als angemessen betrachtet werden können, wurde in der Landeshauptstadt Kiel ermittelt und ist in den Grundsätzen zur Erbringung dieser Sozial-Dienstleistungen (s. u.) festgelegt. Durch die Berücksichtigung der Aussage des o. g. Urteils kann bei der Planung von Klassenfahrten durch die Schule sichergestellt werden, dass Familien im unteren Einkommensbereich durch eigene Anstrengungen und ohne zusätzliche soziale Transferleistungen ihrem Kind eine Teilnahme ermöglichen können, ohne dass andere notwendige Ausgaben langfristig zurückgestellt werden müssen. Auszug aus den Kieler Grundsätzen zur Erbringung von städtischen Dienstleistungen nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 (Eingliederungsleistungen), § 22 (Leistungen für Unterkunft und Heizung) sowie § 23 Abs. 3 (Einmalige Beihilfen) durch die Arbeitsgemeinschaft Mehrtägige Klassenfahrten nach § 23 Absatz 3 Nr. 3 SGB 11 Hilfen werden an Empfänger/innen von laufender Grundsicherung für Arbeitssuchende gewährt. Bezieht das berechtigte Kind selbst keine laufende Hilfe (zum Beispiel durch Unterhaltszahlungen) oder bezieht die Bedarfsgemeinschaft aufgrund von ausreichendem Einkommen keine laufende Leistung, so ist bei dem einmaligen Antrag die 7-fache Überschreitung anzurechnen. Klassenfahrten/Schulausflüge sind mehrtägige Fahrten, die mit oder ohne Verkehrsmittel durchgeführt werden und deren Ziel außerhalb des Schulgeländes liegt. Schulausflüge in diesem Sinne werden von den allgemeinbildenden Schulen (Grund-, Haupt-, Sonder-, Real-, Gesamtschule, Gymnasium sowie mindestens einjährige Vollzeitform an berufsbildende Schulen) durchgeführt. Eintägige Fahrten oder Ausflüge sind bereits in der Regelleistung nach dem Sozialgesetzbuch II enthalten. Anzuerkennen sind die Kosten im Rahmen der folgenden zeitlichen und räumlichen Begrenzung:
Die anzurechnenden Kosten werden begrenzt auf: |
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Regel-Höchstbeträge für in der Sozialhilfe anzuerkennende Mieten ab 01.01.2001 in Euro | ||||
Haushalt
mit Personen |
Anzuerkennende
Wohnungsgröße in qm |
Wohnung ohne Bad und/oder ohne Zentralheizung | alle anderen Wohnungen | |
Fertigstellung vor 1976 | nach. 1976 | |||
1 | 25 -50 | 201,00 | 273,00 | 311,00 |
2 | 50 -60 | 241,00 | 327,00 | 373,00 |
3 | 60 -75 | 286,00 | 379,00 | 440,00 |
4 | 75 -85 | 299,00 | 418,00 | 478,00 |
5 | 85 -95 | 334,00 | 467,00 | 534,00 |
6 | 95 -105 | 379,00 | 515,00 | 591,00 |
7 | 105 -115 | 405,00 | 568,00 | 647,00 |
Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied | 10 | 36,00 | 50,00 | 56,00 |
Einkommensbemessung ab 01.07.2002: | ||||
Haushaltsvorstand 563,- Euro | ||||
Jede weitere Person 235,- Euro | ||||
D.h.: Wenn das Einkommen (Lohn
plus Kindergeld, etc) geringer ist als die anrechenbare Miete +
Einkommensbemessung, erhält man in Kiel eine Wanderbeihilfe in o.g.
Höhe von der Stadt (d.h. in Kiel: aus dem Schulbudget). Einkommensgrenzen gem. § 79 BSHG (Hilfe in besonderen Lebenslagen), Stand 01. Juli 2002 |