Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung
und Frauen vom 5. April 2006 - III 152 - 0334.0
Aus Anlass staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen gegen Schulleiterinnen
und Schulleiter, die von insbesondere überregional tätigen Firmen Geld-
oder Sachleistungen (Digitalkameras, PCs u. Ä.) angenommen haben, weise
ich daraufhin, dass eine solche Gegenleistung für die Genehmigung, in
der Schule Schülerinnen und Schüler fotografieren und den Eltern die
Fotos verkaufen zu dürfen, nach Auffassung der Staatsanwaltschaft den
Straftatbestand der Vorteilsannahme gemäß § 331 Abs. 1 StGB erfüllt .
Die Staatsanwaltschaft hat die Verfahren lediglich wegen geringer Schuld
nach § 153 StPO eingestellt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die
Staatsanwaltschaft in der Zukunft hinsichtlich der Schuldfrage einen
strengeren Maßstab anlegen wird.
Daher wird dringend empfohlen, auf derartige Angebote nicht einzugehen.
Dies gilt auch bei Anbietern, die unter ausdrücklicher Bezugnahme auf
ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20. Oktober 2005 (I ZR 112/03)
behaupten, dass es sich nach diesem Urteil bei der Entgegennahme der von
ihnen angebotenen Geld- oder Sachleistungen nicht um eine strafbare
Vorteilsannahme im Sinne des § 331 StGB handelt. Da dies im Wege
schwieriger rechtlicher Abgrenzungsfragen nach den Umständen des
Einzelfalles zu beurteilen ist, sind staatsanwaltschaftliche
Ermittlungen nicht auszuschließen.
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