Schulfotograf

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Siehe auch Geschenke

Fotografieren in der Schule
(NBI.MBF.Schl.-H. 2006 S. 112)
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 5. April 2006 - III 152 - 0334.0

Aus Anlass staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen gegen Schulleiterinnen und Schulleiter, die von insbesondere überregional tätigen Firmen Geld- oder Sachleistungen (Digitalkameras, PCs u. Ä.) angenommen haben, weise ich daraufhin, dass eine solche Gegenleistung für die Genehmigung, in der Schule Schülerinnen und Schüler fotografieren und den Eltern die Fotos verkaufen zu dürfen, nach Auffassung der Staatsanwaltschaft den Straftatbestand der Vorteilsannahme gemäß § 331 Abs. 1 StGB erfüllt . Die Staatsanwaltschaft hat die Verfahren lediglich wegen geringer Schuld nach § 153 StPO eingestellt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft in der Zukunft hinsichtlich der Schuldfrage einen strengeren Maßstab anlegen wird.
Daher wird dringend empfohlen, auf derartige Angebote nicht einzugehen. Dies gilt auch bei Anbietern, die unter ausdrücklicher Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20. Oktober 2005 (I ZR 112/03) behaupten, dass es sich nach diesem Urteil bei der Entgegennahme der von ihnen angebotenen Geld- oder Sachleistungen nicht um eine strafbare Vorteilsannahme im Sinne des § 331 StGB handelt. Da dies im Wege schwieriger rechtlicher Abgrenzungsfragen nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist, sind staatsanwaltschaftliche Ermittlungen nicht auszuschließen.
 

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein