Steuerliche Behandlung geldwerter Vorteile |
Einrichtung einer Kontaktstelle zur Bekämpfung der Korruption |
Merkblatt über das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landes Schleswig-Holstein |
Schulfotograf |
Korruptionsrichtlinie Schl.-H. |
Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken durch die Beschäftigten
des Landes Schleswig-Holstein
Gl.-Nr.: 2036.27
Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 1999 S. 400
Runderlass des Innenministeriums
vom 13. Juli 1999 - IV 222 - 0312.20 -
Änderungen und Ergänzungen:
1. geändert (Bek. v. 21.9.2005, Amtsbl. S. 869) [eingearbeitet]
2. geändert (Bek. v. 25.10.2006, Amtsbl. S. 1462) [eingearbeitet]
Landesbehörden,
Gemeinden, Kreise und Ämter sowie
die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Aufgrund § 86 in Verbindung mit § 250 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1996 (GVOBl. 1997 S. 1), zuletzt geändert
durch Gesetz vom Juli 1999 (GVOBl. S.), werden für Beamtinnen und Beamte des
Landes Schleswig-Holstein die folgende Hinweise erlassen. Nach Abschnitt IV
gelten diese für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende
entsprechend.
Den Gemeinden, Kreisen und Ämtern sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
wird empfohlen, den Erlaß entsprechend anzuwenden.
I.
Rechtslage bei Beamtinnen und Beamten
Beamtinnen und Beamte müssen jeden Anschein vermeiden, im Rahmen ihrer
Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. Nach § 86 LBG dürfen
Beamtinnen und Beamte, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine
Belohnungen und Geschenke in Bezug auf ihr Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der
Zustimmung der zuständigen Behörde.
Ein schuldhafter Verstoß gegen diese Vorschrift stellt bei Beamtinnen und
Beamten ein Dienstvergehen dar (§ 93 Abs. 1 LBG). Bei Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen
gilt es nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 LBG als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen
das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken in bezug auf ihr früheres
Amt verstoßen.
II.
Rechtsfolgen
1. Freiheits- bzw. Geldstrafe
Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der für die Dienstausübung einen Vorteil
für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, erfüllt
den Tatbestand der Vorteilsannahme, die nach § 331 StGB mit Geldstrafe oder mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft wird.
Enthält die Handlung, für die die Beamtin oder der Beamte einen Vorteil für sich
oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, zusätzlich eine
Verletzung ihrer oder seiner Dienstpflichten, ist der Tatbestand der
Bestechlichkeit gegeben, für die § 332 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren androht; bereits der Versuch ist strafbar.
Die strafrechtlichen Vorschriften sind im Anhang abgedruckt.
2. Weitere Rechtsfolgen
Neben der Verhängung einer Freiheits- oder Geldstrafe sind weitere Rechtsfolgen
gesetzlich vorgesehen:
Wird eine Beamtin oder ein Beamter wegen Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit zu
einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt, endet das
Beamtenverhältnis kraft Gesetzes mit der Rechtskraft des Urteils (§ 60 LBG). Ist
die Beamtin oder der Beamte nach Begehung der Tat in den Ruhestand getreten,
verliert sie oder er mit der Rechtskraft der Entscheidung ihre oder seine Rechte
als Ruhestandsbeamtin oder als Ruhestandsbeamter (§ 59 BeamtVG).
Unabhängig von der Durchführung eines Strafverfahrens wird in der Regel ein
Disziplinarverfahren eingeleitet. Auch bei der Einstellung eines Strafverfahrens
oder Verhängung einer geringeren Strafe als ein Jahr Freiheitsstrafe müssen
Beamtinnen und Beamte mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis,
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte mit der Aberkennung des Ruhegehaltes
rechnen.
Nach § 86 Abs. 2 LBG ist die Beamtin oder der Beamte verpflichtet, dem
Dienstherrn das widerrechtlich Erlangte herauszugeben. Der Herausgabeanspruch
erstreckt sich auch auf geldwerte Vorteile oder mittelbare Vorteile. Die
Vorschriften der §§ 73 ff. StGB zum Verfall gelten sinngemäß. Die Beamtin oder
der Beamte ist verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die
vorstehenden Pflichten gelten auch für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
und frühere Beamtinnen und frühere Beamte. Die Ansprüche des Dienstherrn
verjähren in drei Jahren vom Abschluss des Strafverfahrens oder des
Disziplinarverfahrens an, im Übrigen in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem
der Dienstherr von der Vorteilserlangung der Beamtin oder des Beamten Kenntnis
erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung
der Handlung an. Wird jedoch im Strafverfahren der Verfall angeordnet, entfällt
der beamtenrechtliche Herausgabeanspruch des Dienstherrn.
Darüber hinaus haftet die Beamtin oder der Beamte für den durch ihre oder seine
rechtswidrige und vorsätzliche oder grob fahrlässige Tat entstandenen Schaden (§
94 LBG).
III.
Erläuterungen
Zur Erläuterung wird auf folgendes hingewiesen:
1. "Belohnungen" und "Geschenke" im Sinn des § 86 LBG sind alle Zuwendungen, auf
die die Beamtin oder der Beamte keinen Rechtsanspruch hat und die sie oder ihn
materiell oder auch immateriell objektiv besser stellen (Vorteil).
Ein Vorteil besteht auch darin, wenn zwar die Beamtin oder der Beamte eine
Leistung erbracht hat, diese aber in keinem angemessenen Verhältnis zur
gewährten Gegenleistung steht.
Ein derartiger Vorteil kann beispielsweise liegen in
•
der Zahlung von Geld,
•
der Überlassung von Gutscheinen (z. B. Telefon- oder Eintrittskarten) oder von
Gegenständen (z. B. Fahrzeuge, Baumaschinen) zum privaten Gebrauch oder
Verbrauch,
•
besonderen Vergünstigungen bei Privatgeschäften (z. B. zinslose oder
zinsgünstige Darlehen, Berechtigungsscheine, Behördenrabatte),
•
der Zahlung unverhältnismäßiger Vergütungen für - auch genehmigte - private
Nebentätigkeiten (z. B. Vorträge, Gutachten),
•
der Überlassung von Fahrkarten oder Flugtickets, der Mitnahme auf Reisen,
Bewirtungen,
•
der kostenlosen oder verbilligten Teilnahme an Veranstaltungen, z.B. kultureller
oder sportlicher Art, Regattabegleitfahrten, Messen (z.B. CeBit) usw.,
•
der Gewährung von Unterkunft,
•
erbrechtlichen Begünstigungen, z. B. Bedenken mit einem Vermächtnis oder
Einsetzung als Erbin oder Erbe,
•
sonstigen Zuwendungen jeder Art.
Es kommt nicht darauf an, ob der Vorteil von der zuwendenden Person unmittelbar
oder in ihrem Auftrag von Dritten gewährt wird.
Für die Anwendbarkeit des § 86LBG ist es auch ohne Bedeutung, ob der Vorteil der
Beamtin oder dem Beamten unmittelbar oder - z. B. Zuwendungen an Angehörige -
nur mittelbar zugute kommt. Die Weitergabe von Vorteilen an Dritte, z. B.
Verwandte, Bekannte, andere Beschäftigte oder soziale Einrichtungen
"rechtfertigt" nicht deren Annahme; auch in diesen Fällen ist die Zustimmung der
zuständigen Behörde erforderlich.
2. "In Bezug auf das Amt" im Sinn des § 86 LBG ist ein Vorteil immer dann
gewährt, wenn die zuwendende Person sich davon leiten läßt, daß die Beamtin oder
der Beamte ein bestimmtes Amt bekleidet oder bekleidet hat. Ein Bezug zu einer
bestimmten Amtshandlung ist nicht erforderlich. Zum "Amt" in diesem Sinne
gehören neben dem Hauptamt auch jedes Nebenamt und jede sonstige auf Verlangen,
Vorschlag oder Veranlassung der obersten Dienstbehörde ausgeübte Nebentätigkeit.
In Bezug auf das Amt gewährt kann auch eine Zuwendung sein, die die Beamtin oder
der Beamte durch eine im Zusammenhang mit ihren oder seinen dienstlichen
Aufgaben stehende sonstige Nebentätigkeit erhält.
Vorteile, die ausschließlich mit Rücksicht auf Beziehungen innerhalb der
privaten Sphäre der Beamtin oder des Beamten gewährt werden, sind nicht "in
Bezug auf das Amt" gewährt. Derartige Beziehungen dürfen aber nicht mit
Erwartungen in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit der Beamtin oder des Beamten
verknüpft sein. Erkennt die Beamtin oder der Beamte, daß an den persönlichen
Umgang derartige Erwartungen geknüpft werden, darf sie oder er weitere Vorteile
nicht mehr annehmen. Die unter Abschnitt III Nummer 3 dieser
Verwaltungsvorschrift dargestellte Verpflichtung, die Dienstvorgesetzte oder den
Dienstvorgesetzten von versuchten Einflußnahmen auf die Amtsführung zu
unterrichten, gilt auch hier.
3. Die Beamtin oder der Beamte darf eine nach § 86 LBG zustimmungsbedürftige
Zuwendung erst annehmen, wenn die Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt,
es sei denn, daß diese nach Abschnitt III Nummer 5 als stillschweigend erteilt
anzusehen ist. Die Zustimmung ist schriftlich zu beantragen. Die Beamtin oder
der Beamte hat die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände vollständig
mitzuteilen.
Kann die Zustimmung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, darf die Beamtin
oder der Beamte die Zuwendung ausnahmsweise vorläufig annehmen, muß aber um die
Genehmigung unverzüglich nachsuchen. Hat die Beamtin oder der Beamte Zweifel, ob
die Annahme eines Vorteils unter § 86 LBG fällt oder stillschweigend genehmigt
ist, hat sie oder er die Genehmigung zu beantragen. Darüber hinaus ist sie oder
er verpflichtet, über jeden Versuch, ihre oder seine Amtsführung durch das
Angebot von Geschenken oder Belohnungen zu beeinflussen, die Dienstvorgesetzte
oder den Dienstvorgesetzten zu unterrichten.
4. Die Zustimmung zur Annahme eines Vorteils darf nur erteilt werden, wenn nach
der Lage des Falles nicht zu besorgen ist, daß die Annahme die objektive
Amtsführung der Beamtin oder des Beamten beeinträchtigt oder bei dritten
Personen, die von der Zuwendung Kenntnis erlangen, den Eindruck ihrer oder
seiner Befangenheit entstehen lassen könnte. Die Zustimmung darf nicht erteilt
werden, wenn mit der Zuwendung von seiten der zuwendenden Person erkennbar eine
Beeinflussung des amtlichen Handelns beabsichtigt ist oder in dieser Hinsicht
Zweifel bestehen. Die Zustimmung kann mit der Auflage erteilt werden, die
Zuwendung an eine soziale Einrichtung, an den Dienstherrn oder eine sonstige
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts weiterzugeben; in
der Regel wird es zweckmäßig sein, die zuwendende Person von der Weitergabe der
Zuwendung zu unterrichten.
Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen.
Die Zustimmung der zuständigen Behörde zur Annahme eines Vorteils schließt
jedoch die Strafbarkeit nicht aus, wenn der Vorteil von der Beamtin oder von dem
Beamten gefordert worden ist oder eine Gegenleistung für eine vergangene oder
künftige pflichtwidrige Amtshandlung darstellt.
5. Für die Annahme von nach allgemeiner Auffassung nicht zu beanstandenen
geringwertigen Aufmerksamkeiten (z. B. Massenwerbeartikel wie Kugelschreiber,
Kalender, Schreibblocks) sowie von üblichen und angemessenen Geschenken aus dem
Kollegenkreis der Beamtin oder des Beamten (z. B. aus Anlaß eines Geburtstages
oder Dienstjubiläums) kann die Zustimmung allgemein als stillschweigend erteilt
angesehen werden.
Das gleiche gilt für übliche und angemessene Bewirtung auf allgemeinen
Veranstaltungen, an denen die Beamtin oder der Beamte im Rahmen ihres oder
seines Amtes, in dienstlichem Auftrag oder mit Rücksicht auf die ihr oder ihm
durch ihr oder sein Amt auferlegten gesellschaftlichen Verpflichtungen
teilnimmt, z. B. Einführung und Verabschiedung von Amtspersonen, offizielle
Empfänge, gesellschaftliche Veranstaltungen, die der Pflege dienstlicher
Interessen dienen, Jubiläen, Grundsteinlegungen, Richtfeste, Einweihungen,
Eröffnungen von Ausstellungen, Betriebsbesichtigungen sowie Sitzungen von
Organen wirtschaftlicher Unternehmungen, an denen die öffentliche Hand beteiligt
ist.
Die gesellschaftliche Vertretung einer Behörde beschränkt sich auf die
Behördenleitung und die von ihr beauftragten Beschäftigten.
Die Zustimmung zur Teilnahme an Bewirtungen aus Anlaß oder bei Gelegenheit
dienstlicher Handlungen, Besprechungen, Besichtigungen oder dergleichen kann als
stillschweigend erteilt angesehen werden, wenn diese üblich und angemessen sind
oder ihren Grund in den Regeln des Umgangs und der Höflichkeit haben, denen sich
auch eine Beamtin oder ein Beamter nicht entziehen kann, ohne gegen
gesellschaftliche Formen zu verstoßen. Entsprechendes gilt auch für die Annahme
von Vorteilen, die die Durchführung eines Dienstgeschäftes erleichtern oder
beschleunigen (z. B. die Abholung einer Beamtin oder eines Beamten mit einem
Kraftfahrzeug vom Bahnhof).
Eine stillschweigende Zustimmung entbindet nicht von der Verpflichtung,
erhaltene Vorteile bei der Abrechnung von Reisekosten anzugeben.
IV.
Rechtslage bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Auszubildenden
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes dürfen
Belohnungen und Geschenke in Bezug auf ihre dienstlichen Tätigkeiten nur mit
Zustimmung des Arbeitgebers annehmen; sie haben entsprechende Angebote
unverzüglich und unaufgefordert dem Arbeitgeber mitzuteilen (vergleiche § 3 Abs.
2 TVöD, § 3 Abs. 3 TV-L). Die Missachtung der sich aus den Tarifvorschriften
ergebenden Verpflichtungen stellt eine Arbeitspflichtverletzung dar, die je nach
den Umständen des Einzelfalles eine ordentliche oder außerordentliche
(fristlose) Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann.
Soweit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes zu
Dienstverrichtungen bestellt sind, die der Wahrnehmung von Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung dienen, sind sie Beamtinnen und Beamten im Sinn des
Strafrechts gleichgestellt. Sie werden daher, wenn sie für dienstliche
Handlungen Vorteile annehmen, fordern oder sich versprechen lassen, ebenso wie
Beamtinnen und Beamte nach den § § 331 und 332 StGB bestraft. Den Beamtinnen und
Beamten strafrechtlich gleichgestellt sind ferner Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer sowie Auszubildende, die nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes diesen
Personen gleichgestellt sind.
Die Ausführungen unter Abschnitt II Nummer 2 zum Verfall und zur Haftung gelten
auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende.
Bei der Handhabung der tarifvertraglichen Bestimmungen sind die unter Abschnitt
III dargestellten Grundsätze sinngemäß anzuwenden.
Das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken ohne Zustimmung des
Arbeitgebers erstreckt sich allerdings nicht auf die Zeit nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses, es sei denn, dass die Zuwendungen noch während des
Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt worden sind.
V.
Aufgaben der Dienstvorgesetzten
Die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die in
Ausbildung stehenden Personen sind bei ihrem Eintritt in den Landesdienst auf
das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken nach § 86 LBG oder den
entsprechenden tarifvertraglichen Vorschriften sowie auf die sich aus einem
Verstoß gegen die Vorschriften ergebenden Folgen und die einschlägigen
Strafbestimmungen schriftlich hinzuweisen. Der Hinweis ist in regelmäßigen
Abständen von höchstens zwei Jahren zu wiederholen.
Die Dienstvorgesetzten haben etwaigen Verstößen gegen § 86 LBG und die §§ 331,
332, 335, 336 StGB nach Möglichkeit durch geeignete organisatorische und
personalwirtschaftliche Maßnahmen vorzubeugen (z. B. Personalrotation,
"Vieraugenprinzip", unangekündigte Kontrollen). Bei der Besetzung von Stellen im
Beschaffungswesen sowie von Dienstposten, auf denen Beschäftigte der Gefahr
einer unlauteren Beeinflussung durch Dritte besonders ausgesetzt sind, ist die
Auswahl mit besonderer Sorgfalt zu treffen.
Bei Verletzung ihrer Pflichten können sich Dienstvorgesetzte eines
Dienstvergehens schuldig und nach § 357 StGB strafbar machen.
VI.
Ergänzende Anordnungen
Die obersten Dienstbehörden können im Benehmen mit dem Innenministerium
ergänzende Anordnungen treffen, insbesondere um speziellen Gegebenheiten in
ihren Bereichen oder einzelnen Verwaltungszweigen gerecht zu werden. Dies gilt
z.B. auch für die Festlegung eines Geldbetrages als Obergrenze für geringwertige
Aufmerksamkeiten nach Abschnitt III Nummer 5. Bereits bestehende Anordnungen
sind, soweit sie mit dieser Bekanntmachung in Widerspruch stehen, entsprechend
zu ändern.
Den Beschäftigten in bestimmten Aufgabenbereichen kann für bestimmte Zeiträume
aufgegeben werden, Zuwendungen nach Abschnitt III Nummer 5 unverzüglich
anzuzeigen.
VII.
Schlußbestimmungen
Der Runderlass des Innenministers vom 30. April 1962 (Amtsbl. Schl.-H. S. 219),
geändert durch Runderlass des Innenministers vom 10. Mai 1977 (Amtsbl. Schl.-H.
S. 453), wird hiermit aufgehoben. Dieser Runderlass tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2010 außer Kraft.
Steuerliche Behandlung geldwerter Vorteile
Erlass des Finanzministeriums vom 16. Juni 2007
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 12. Juli 2007 – III
131/141
(NBl. Schl.-H.
08/2007
S.228)
Beschäftigte des Landes Schleswig-Holstein dürfen grundsätzlich keine
Belohnungen und Geschenke (Vorteile) in Bezug auf ihr Amt annehmen; Ausnahmen
bedürfen der Zustimmung der zuständigen Stelle. Ergänzend hat das
Finanzministerium mit Schreiben vom 16. Juni 2007 nunmehr darauf hingewiesen,
dass die Annahme derartiger Vorteile auch steuerrechtliche Folgen haben kann.
Insbesondere stellen Vergütungen und sonstige Vorteile für Nebentätigkeiten, die
Beschäftigte des öffentlichen Dienstes auf Verlangen, Vorschlag oder
Veranlassung ihrer Behörde im Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem
sonstigen Organ eines Unternehmens wahrnehmen, Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit im Sinne des Einkommenssteuergesetzes dar. Da
zwischen Haupt- und Nebentätigkeit in diesem Fall ein unmittelbarer Zusammenhang
besteht, wird steuerrechtlich von einem einheitlichen Arbeitsverhältnis
ausgegangen. Es ist daher unerheblich, dass die Vergütung von einem Dritten
geleistet wird. Leistet der Arbeitgeber/Dienstherr Zuwendungen in Geld oder in
Form von Warengutscheinen o. Ä., stellt dies stets Arbeitslohn dar. Dies ist
jedoch auch bei Sachzuwendungen möglich, insbesondere wenn diese einen Wert von
40 Euro übersteigen.
Ob die oder der Beschäftigte sich bereichert fühlt, ist dabei
unerheblich. Arbeitslohn ist dagegen zu verneinen bei Zuwendungen im ganz
überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers bzw. eines Dritten.
Das ist insbesondere dann gegeben, wenn Beschäftigte anlässlich einer
allgemeinen Veranstaltung, an der sie im Rahmen ihres Amtes, im dienstlichen
Auftrag oder mit Rücksicht auf die ihnen durch ihre berufliche Stellung
auferlegten gesellschaftlichen Verpflichtungen teilnehmen, in angemessenem
Umfang bewirtet werden. Ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil liegt zudem
nicht vor, wenn den Beschäftigten die Teilnahme an einer gesellschaftlichen
Veranstaltung genehmigt ist und diese Veranstaltung im Zusammenhang mit einer
dienstlichen Veranstaltung durchgeführt wird oder die Beschäftigten dazu
besonders eingeladen worden sind, um die Interessen des Landes zu
repräsentieren. Auch kleine Aufmerksamkeiten können weiterhin vernachlässigt
werden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Finanzministeriums
verwiesen, das im Bildungsportal unter http://www.schleswig-holstein.de/Bildung/DE/Zielgruppen/LehrerinnenLehrer/Personalangelegenheiten/Personalangelegenheoten__node.html__nnn=true
veröffentlicht ist.
Einrichtung einer Kontaktstelle zur Bekämpfung der
Korruption
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und Frauen
vom 9. August 2007 – III 131/141
(NBl. Schl.-H. 08/2007
S.228)
Schleswig-Holstein hat als ergänzende Maßnahme zur
Korruptionsbekämpfung eine Kontaktstelle zur Bekämpfung
der Korruption in Schleswig-Holstein (KBK-SH)
eingerichtet. Mit der Wahrnehmung dieser Stelle wurde als
ehrenamtlicher Anti-Korrutionsbeauftragter des Landes
Wolfgang Pistol beauftragt, der seine Arbeit am
1. August 2007 aufgenommen hat. Über seine rechtliche
Stellung und seine Aufgaben informiert die Mitteilung im
Bildungsportal unter
http://www.schleswig-holstein.de/
Bildung/DE/Zielgruppen/LehrerinnenLehrer/Personalangelegenheiten/Personalangelegenheiten__node.html__nnn=true
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