Schulversuch |
§ 138 Schulgesetz Schleswig-Holstein - Schulversuche, Erprobung anderer Mitwirkungsformen |
Schulversuch nach § 10 Schulgesetz zur Durchführung der Erprobungsphase des Projekts „Weiterentwicklung der beruflichen Schulen zu regionalen Berufsbildungszentren (RBZ) |
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Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 21. Juli 2003 - III 51 - 3016.1 | |
Die Erprobung neuer Lehr- und Lernverfahren und neuer
schulischer Organisationsformen im Rahmen des Projekts
„Weiterentwicklung der beruflichen Schulen zu regionalen
Berufsbildungszentren (RBZ)“ ist zugleich ein Schulversuch
nach
§
10 Absatz 1 SchulG. Die nachfolgend aufgeführten Schulen
nehmen an der Erprobungsphase des Projekts
„Weiterentwicklung der beruflichen Schulen zu regionalen
Berufsbildungszentren (RBZ)“ vom 1. August 2002 bis 31. Juli
2005 teil:
a) Als Erprobungsschulen
b) Als Kooperationsschulen
Die nach § 10 Absatz 3 SchulG vorgesehene Auswertung des Schulversuchs erfolgt im Zusammenhang mit der Auswertung der Erprobungsphase des Projekts „Weiterentwicklung der beruflichen Schulen zu regionalen Berufsbildungszentren (RBZ |