Merkblatt für Schwerbehinderte
Definition :" Jeder gesundheitliche Schaden und jede körperliche, geistige oder seelische Veränderung, die nicht nur vorübergehend zu ..( funktionellen ) Einschränkungen und durch sie zu sozialen Beeinträchtigungen führt, gelten als Behinderung. "
" Behinderte, deren Grad der Behinderung ( GdB ) wenigstens 50 beträgt und die in der Bundesrepublik wohnen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder hier beschäftigt sind, sind Schwerbehinderte ." ( aus dem -Ratgeber für Behinderte- 1992, Bonn, Ministerium für Arbeit und Sozialordnung )
Kurze Zusammenfassung von Gesetzen, Erlassen, Dienstvereinbarung die zur Anwendung kommen, wenn schwerbehinderte Kolleginnen und Kollegen an Ihrer Schule sind :
( Stand 95 )
Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft ( Schwerbehindertengesetz - SchwbG ) in der Fassung vom 26.August 1986, geändert 21.Juni 1991
* abgedruckt in den Ratgeber für Behinderte vom Bonner Ministerium für Arbeit und Sozialordnung oder nur das Gesetz vom Ministerium für Arbeit, Soziale, Jugend und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein
Richtlinien über die Einstellung, Beschäftigung und begleitende Hilfe Schwerbehinderter in der Landesregierung ( Schwerbehindertenrichtlinien )
Bekanntmachung des Innenministers vom 5. Dezember 1990
* erhältlich im Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein
Runderlaß über Regelmäßige Pflichtstunden der Lehrkräfte vom 9 März 1999 Pflichtstundenzahl
Enthält die Vorschriften für eine Stundenermäßigung aufgrund Schwerbehinderung als Nachteilsausgleich, Altersermäßigung und Vorgriffsstunde
Dienstvereinbarung zur Regelung der Mehrarbeit und des
Vertretungsunterrichts in den Schulen vom 12. Mai 1993
Enthält die Regelung, dass " schwerbehinderte Lehrkräfte .......zur Mehrarbeit und zum Vertretungsunterricht nicht heranzuziehen " sind. Mehrarbeit
- Diese Dienstvereinbarung ist aufgehoben. Eine neue Regelung findet sich in dem
Erlass über die die Verwendung von Zeiten nicht erteilten Unterrichts.
Altersteilzeit für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis
Altersteilzeit für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis
Begrenzte Dienstfähigkeit nach
§ 54a LBG
Vorzeitiger Ruhestand nach § 54 Abs. 4 LBG
Ohne Abschläge ist allerdings für Schwerbehinderte eine Frühpensionierung nur noch bis zum Ende des Jahres 2000 möglich.
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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein