Seiteneinstieg, Direkteinstieg |
Sonderregelung
„Direkteinstieg“ Bekanntmachung des Ministeriums für Schule und Berufsbildung vom 18. Oktober 2016 - III 32 (NBI.MSB Schl.-H. 2016 S. 262) Mit der Landesverordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung (LVO-Bildung) vom 19. Juli 2016 wurde eine Einstellungsmöglichkeit von Bewerberinnen und Bewerbern ohne Lehramtsbefähigung (Sonderregelung Direkteinstieg“) mit einem abgeschlossen Bachelor- oder mit einem Diplom (FH) Studium in einem besonders dringend benötigten Fach oder in einer dringend beruflichen Fachrichtung in den Schuldienst an berufsbildenden Schulen des Landes Schleswig-Holstein gemäß Anlage 2 zu § 2 Absatz 5 Satz 3 LVO-Bildung geschaffen. Die Stellen für den Direkteinstieg werden bei Bedarf auf der Internetseite des Ministeriums für Schule und Berufsbildung ausgeschrieben (Themen / Stellenmarkt Schule / Quer-, Seiten- und Direkteinstieg). |
Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern ohne Lehrbefähigung (Sonderregelung
„Seiteneinstieg“) in den Schuldienst des Landes Schleswig-Holstein
Erlass des
Ministeriums für Bildung und Kultur vom 7. Dezember 2011 – III 438
(NBI.MBF.Schl.-H. 2011 S. 337)
Der Erlass „Einstellung
von Bewerberinnen und Bewerbern ohne Lehrbefähigung (Sonderregelung
„Seiteneinstieg“) in den Schuldienst des Landes Schleswig-Holstein“ vom 23. Juni
2008 – III 142/III 131 (Fundstelle NBl. MBF. Schl.-H. S. 253) wird nach
Änderung wie folgt neu bekannt gemacht:
1. Vorbemerkung:
In Fächern oder
Fachrichtungen, in denen ein besonders dringender Bedarf besteht, kann es zur
Sicherstellung der Unterrichtsversorgung in Einzelfällen erforderlich sein,
Bewerberinnen/Bewerber ohne Lehramtsstudium, jedoch mit geeigneter
Berufserfahrung, als Seiteneinsteigerinnen oder Seiteneinsteiger im
Beschäftigtenverhältnis einzustellen, um sie zunächst berufsbegleitend in der
Regel in zwei Unterrichtsfächern zu qualifizieren. Nach erfolgreichem Abschluss
der
berufsbegleitenden Qualifi zierungsphase ist die unbefristete
Weiterbeschäftigung beabsichtigt.Für Bewerberinnen und Bewerber mit 1.
Staatsprüfung kommt der Seiteneinstieg nicht in Betracht. Die Einstellung einer
Seiteneinsteigerin oder eines Seiteneinsteigers setzt voraus, dass die Stelle
nach zweimal erfolgter Ausschreibung über den Online Stellenmarkt Schule nicht
mit Laufbahnbewerber/innen besetzt werden konnte.
2. Persönliche
Einstellungsvoraussetzungen
2.1 Abgeschlossenes
Diplom-/Magister-/Masterstudium an einer Hochschule (Universität) in mindestens
einem o.a. Fach bzw. einer o.a. Fachrichtung
oder
abgeschlossenes
Masterstudium an einer Fachhochschule in einem akkreditierten Studiengang in
mindestens einem o.a. Fach bzw. in einer o.a. Fachrichtung.
2.2 Mehrjährige –
in der Regel mindestens dreijährige – fachbezogene- Berufserfahrung.
2.3
Bewerber/innen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht auf einer
deutschsprachigen Schule erworben haben, müssen nachweisen, dass sie über
ausreichende Sprachkenntnisse verfügen, um den Lehrerberuf ausüben zu können.
3. Ausgestaltung der Qualifi zierungsphase
3.1 Zeitlicher Umfang der Qualifi
zierungsphase und Organisationsform, Teilzeit
Die parallel zur
unterrichtenden Tätigkeit an der Schule erfolgenden Qualifi zierungsmaßnahmen in
zwei Unterrichtsfächern bzw. – in begründeten Ausnahmefällen in einem
Unterrichtsfach – erstrecken sich über 24 Monate (bei Vollzeitbeschäftigung).
Eine Ableistung in Teilzeit ist in 36 oder 48
Monaten, wie unten
beschrieben, möglich. Damit nicht vereinbare Teilzeitanträge sind abzulehnen.
Über Teilzeitanträge entscheidet das für Bildung
zuständige Ministerium. Die
wöchentlichen Unterrichts- und Hospitationsverpflichtungen betragen in allen
Schularten:
Seiteneinstieg mit zwei Unterrichtsfächern:
Vollzeit 24 Monate | 1. Jahr | 2. Jahr |
Unterrichtsverpflichtung | 15 | 16 |
Hospitationsverpflichtung | 4 | 3 |
Teilzeit 36 Monate | 1. Jahr | 2. Jahr | 3. Jahr |
Unterrichtsverpflichtung | 10 | 11 | 12 |
Hospitationsverpflichtung | 3 | 3 | 1 |
Teilzeit 48 Monate | 1. Jahr | 2. Jahr | 3. Jahr | 4. Jahr |
Unterrichtsverpflichtung | 7 | 8 | 9 | 10 |
Hospitationsverpflichtung | 3 | 2 | 2 | 0 |
Vollzeit 24 Monate | 1. Jahr | 2. Jahr |
Unterrichtsverpflichtung | 17 | 18 |
Hospitationsverpflichtung | 4 | 3 |
Teilzeit 36 Monate | 1. Jahr | 2. Jahr | 3. Jahr |
Unterrichtsverpflichtung | 11 | 12 | 14 |
Hospitationsverpflichtung | 3 | 3 | 1 |
Teilzeit48 Monate | 1. Jahr | 2. Jahr | 3. Jahr | 4. Jahr |
Unterrichtsverpflichtung | 9 | 9 | 10 | 10 |
Hospitationsverpflichtung | 3 | 2 | 2 | 0 |
Der eigenverantwortliche Unterricht von Seiteneinsteiger/innen wird
von Ausbildungslehrkräften begleitet. Die Seiteneinsteiger/innen nehmen darüber
hinaus an Ausbildungsveranstaltungen des Instituts für Qualitätsentwicklung an
Schulen Schleswig-Holstein (IQSH) für Laufbahnbewerber/innen sowie bei Bedarf an
speziell konzipierten Blockveranstaltungen des IQSH teil. Die berufsbegleitende
Qualifi zierung findet grundsätzlich außerhalb der Unterrichtszeit statt. Die
Festlegung der im Einzelfall erforderlichen Inhalte und Zeitanteile erfolgt zu
Beginn der Qualifizierungsphase in einem Ausbildungsplan.
3.2 Zulassung zu
Prüfung
Die Zulassung zur Prüfung setzt eine Dienstliche Beurteilung mit
mindestens der Note „ausreichend“ voraus.
Eine Dienstliche Beurteilung mit
der Note „mangelhaft“ gilt als Nichtbestehen der Prüfung und führt direkt zur
Verlängerung der Qualifizierungsphase und zur Wiederholung der Prüfung (Ziffer
3.4).
Eine Dienstliche Beurteilung mit der Note „ungenügend“ führt
unmittelbar zur Nichtzulassung zur Prüfung. In diesen Fällen endet das
befristete Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Frist
bereits mit dem Ende des Monats, in dem die Nichtzulassung zur Prüfung
mitgeteilt worden ist.
3.3 Abschluss der Qualifi zierungsphase (Prüfung)
Am
Ende der Qualifi zierung ist eine Prüfung abzulegen. Im Einzelnen werden die
folgenden Prüfungsleistungen gefordert und wie folgt gewichtet:
a) die
Dienstliche Beurteilung der Seiteneinsteigerin/des Seiteneinsteigers, die mit 50
% in die Benotung einfließt.
b) je eine Unterrichtsstunde je Fach oder
Fachrichtung (jeweils 15%).
Wird in nur einem Unterrichtsfach ausgebildet,
sind zwei Unterrichtsstunden mit unterschiedlichen Schwerpunkten in dem
Unterrichtsfach zu erteilen.
c) eine an ein Fallbeispiel gebundene Aufgabe im
Bereich Pädagogik, Fachdidaktik, Diagnostik oder Schulentwicklung (10%).
d)
das Prüfungsgespräch (10%).
Aus den gewichteten Noten für die einzelnen
Prüfungsteile wird eine Note errechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet.
Ein erfolgreicher Abschluss liegt vor, wenn die Prüfung mit den Endnoten „sehr
gut“, „gut“ oder „befriedigend“ (zahlenmäßig mit 1,00 – 3,49) abgeschlossen
wird.
Bei Leistungen die darunter liegen (zahlenmäßig ab 3,50), liegt kein
erfolgreicher Abschluss der Qualifizierungsphase vor.
3.4 Wiederholung der
Prüfung,
Verlängerung der Qualifi zierungsphase Wird die Prüfung nicht mit
mindestens der Endnote 3,49 bestanden, kann die Prüfung einmal wiederholt
werden.
In diesem Fall wird ungeachtet der Dauer der bisherigen Qualifi
zierungsphase diese um 6 Monate verlängert. Die wöchentlichen Unterrichts- und
Hospitationsverpflichtungen richten sich nach den Werten des jeweils letzten
Jahres der Qualifi zierungsphase.
Wird eine Wiederholung der Prüfung nicht
angestrebt, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Fristvertrages.
Wird
auch die Wiederholungsprüfung nicht mit einer Endnote von 3,49 oder besser
abgelegt, ist eine Beschäftigung im schleswig-holsteinischen Schuldienst – auch
befristet als Vertretungskraft – ausgeschlossen und das Arbeitsverhältnis endet
mit Ablauf der um sechs Monate verlängerten Qualifizierungsphase.
Die Zweite
Staatsprüfung wird mit der Prüfung im Seiteneinstieg nicht abgelegt.
Für das
Prüfungsverfahren selbst gelten die §§ 16, 17, 19, 20 (Abs. 1, Abs. 2 S. 1-5,
Abs. 3, Abs. 4), 21, 22, 23, 27 und 30 der Landesverordnung über die Ordnung des
Vorbereitungsdienstes und die Zweiten Staatsprüfungen der Lehrkräfte
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung Lehrkräfte II – APO Lehrkräfte II – vom 24.
Juni 2011 (GVOBl.Schl.-H. Nr. 7 S. 176)) sinngemäß.
3.5 Ziele der
Qualifizierung
Die Seiteneinsteiger/innen sollen Kompetenzen in folgenden
Feldern erwerben:
Erziehen und Unterrichten
Dazu gehören insbesondere
Kenntnisse grundlegender Konzepte der
– Pädagogik
– Didaktik und
Methodik des Fachunterrichts sowie des fächerverbindenden Lernens
– Planung,
Durchführung und Nachbereitung des Unterrichts
– Beurteilung, Bewertung und
Förderung und Teilnehmen am Prozess der Schulentwicklung.
Dazu gehören
insbesondere Kenntnisse
– zur unterrichtswirksamen Kooperation der
Lehrerinnen und Lehrer
– Zusammenarbeit mit Eltern
– Betreuung und
Beratung der Schülerinnen und
Schüler
– Mitarbeit in schulischen Gremien
und
– Kennen und Anwenden der rechtlichen Regelungen des Schullebens.
4.
Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen
4.1 Vertragsgestaltung
Die
ausgewählten Seiteneinsteiger/innen erhalten einen für die Dauer der Qualifi
zierung nach diesem Erlass befristeten in der Regel zweijährigen Arbeitsvertrag
mit der Zusage der unbefristeten Weiterbeschäftigung, sofern der unter Ziffer
3.3 beschriebene erfolgreiche Abschluss erworben worden ist und die
gesundheitliche Eignung nachgewiesen ist. Bei Vorliegen der beamtenrechtlichen
Voraussetzungen kommt nach Feststellung der Laufbahnbefähigung durch das für
Bildung
zuständige Ministerium auch eine Übernahme in das Beamtenverhältnis
in Betracht. Grundsätzlich erfolgt die Einstellung der Seiteneinsteigerinnen und
Seiteneinsteiger zum Beginn eines Schuljahres oder Schulhalbjahres.
4.2
Probezeit
In dem Arbeitsvertrag ist eine Probezeit von sechs Monaten zu
vereinbaren. Während dieser Probezeit kann nach § 622 Abs. 3 BGB das
Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von zwei Wochen
gekündigt werden.
Die Schulleitungen sind verpfl ichtet, während des vierten
oder fünften Monats mindestens zwei Unterrichtsbesuche durchzuführen.
Im
Anschluss daran ist dem für Bildung zuständigen Ministerium bis zum Ende des
fünften Monats eine Leistungsbeschreibung vorzulegen, aus der sich ergeben muss,
ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einem erfolgreichen Abschluss der
Qualifizierungsphase gerechnet werden kann.
4.3 Entgelt und Eingruppierung
Das Entgelt bestimmt sich bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung nach
dem Erlass der Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Sport über die
Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte vom 3. Februar
1993 (NBl. MBWKS Schl.-H. S. 59) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung
mit Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder.
5. Inkrafttreten
Dieser Erlass tritt zum
1. Februar 2012 in Kraft.
Eckhard Zirkmann
Staatssekretär
Besonderer Fachbedarf bei der Einstellung von
Bewerberinnen und Bewerbern ohne Lehrbefähigung
(Sonderregelung „Seiteneinstieg“) in den
Schuldienst des Landes Schleswig-Holstein
Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 16. Dezember 2009 -
III LK 3 |