Seiteneinstieg, Direkteinstieg

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Sonderregelung „Direkteinstieg“
Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern ohne Lehrbefähigung (Sonderregelung „Seiteneinstieg“) in den Schuldienst des Landes Schleswig-Holstein Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 7. Dezember 2011 – III 438
Besonderer Fachbedarf bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern ohne Lehrbefähigung (Sonderregelung „Seiteneinstieg“) in den Schuldienst des Landes Schleswig-Holstein

Sonderregelung „Direkteinstieg“
Bekanntmachung des Ministeriums für Schule und Berufsbildung vom 18. Oktober 2016 - III 32
(NBI.MSB Schl.-H. 2016 S. 262)

Mit der Landesverordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung (LVO-Bildung) vom 19. Juli 2016 wurde eine Einstellungsmöglichkeit von Bewerberinnen und Bewerbern ohne Lehramtsbefähigung (Sonderregelung Direkteinstieg“) mit einem abgeschlossen Bachelor- oder mit einem Diplom (FH) Studium in einem besonders dringend benötigten Fach oder in einer dringend beruflichen Fachrichtung in den Schuldienst an berufsbildenden Schulen des Landes Schleswig-Holstein gemäß Anlage 2 zu § 2 Absatz 5 Satz 3 LVO-Bildung geschaffen.

Die Stellen für den Direkteinstieg werden bei Bedarf auf der Internetseite des Ministeriums für Schule und Berufsbildung ausgeschrieben (Themen / Stellenmarkt Schule / Quer-, Seiten- und Direkteinstieg).

Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern ohne Lehrbefähigung (Sonderregelung „Seiteneinstieg“) in den Schuldienst des Landes Schleswig-Holstein
Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 7. Dezember 2011 – III 438

(NBI.MBF.Schl.-H. 2011 S. 337)

Der Erlass „Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern ohne Lehrbefähigung (Sonderregelung „Seiteneinstieg“) in den Schuldienst des Landes Schleswig-Holstein“ vom 23. Juni 2008 – III 142/III 131 (Fundstelle NBl. MBF. Schl.-H. S. 253) wird nach Änderung wie folgt neu bekannt gemacht:
1. Vorbemerkung:
In Fächern oder Fachrichtungen, in denen ein besonders dringender Bedarf besteht, kann es zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung in Einzelfällen erforderlich sein, Bewerberinnen/Bewerber ohne Lehramtsstudium, jedoch mit geeigneter Berufserfahrung, als Seiteneinsteigerinnen oder Seiteneinsteiger im Beschäftigtenverhältnis einzustellen, um sie zunächst berufsbegleitend in der Regel in zwei Unterrichtsfächern zu qualifizieren. Nach erfolgreichem Abschluss der
berufsbegleitenden Qualifi zierungsphase ist die unbefristete Weiterbeschäftigung beabsichtigt.Für Bewerberinnen und Bewerber mit 1. Staatsprüfung kommt der Seiteneinstieg nicht in Betracht. Die Einstellung einer Seiteneinsteigerin oder eines Seiteneinsteigers setzt voraus, dass die Stelle nach zweimal erfolgter Ausschreibung über den Online Stellenmarkt Schule nicht mit Laufbahnbewerber/innen besetzt werden konnte.
2. Persönliche Einstellungsvoraussetzungen
2.1 Abgeschlossenes Diplom-/Magister-/Masterstudium an einer Hochschule (Universität) in mindestens einem o.a. Fach bzw. einer o.a. Fachrichtung
oder
abgeschlossenes Masterstudium an einer Fachhochschule in einem akkreditierten Studiengang in mindestens einem o.a. Fach bzw. in einer o.a. Fachrichtung.
2.2 Mehrjährige – in der Regel mindestens dreijährige – fachbezogene- Berufserfahrung.
2.3 Bewerber/innen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht auf einer deutschsprachigen Schule erworben haben, müssen nachweisen, dass sie über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen, um den Lehrerberuf ausüben zu können.
3. Ausgestaltung der Qualifi zierungsphase
3.1 Zeitlicher Umfang der Qualifi zierungsphase und Organisationsform, Teilzeit
Die parallel zur unterrichtenden Tätigkeit an der Schule erfolgenden Qualifi zierungsmaßnahmen in zwei Unterrichtsfächern bzw. – in begründeten Ausnahmefällen in einem Unterrichtsfach – erstrecken sich über 24 Monate (bei Vollzeitbeschäftigung). Eine Ableistung in Teilzeit ist in 36 oder 48
Monaten, wie unten beschrieben, möglich. Damit nicht vereinbare Teilzeitanträge sind abzulehnen. Über Teilzeitanträge entscheidet das für Bildung
zuständige Ministerium. Die wöchentlichen Unterrichts- und Hospitationsverpflichtungen betragen in allen Schularten:

Seiteneinstieg mit zwei Unterrichtsfächern:

 
Vollzeit 24 Monate 1. Jahr  2. Jahr
Unterrichtsverpflichtung 15 16
Hospitationsverpflichtung 4 3

Teilzeit 36 Monate 1. Jahr  2. Jahr 3. Jahr
Unterrichtsverpflichtung 10 11 12
Hospitationsverpflichtung 3 3 1


Teilzeit 48 Monate 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr
Unterrichtsverpflichtung 7 8 9 10
Hospitationsverpflichtung 3 2 2 0


Seiteneinstieg mit nur einem Unterrichtsfach:

Vollzeit 24 Monate 1. Jahr  2. Jahr
Unterrichtsverpflichtung 17 18
Hospitationsverpflichtung 4 3

 

Teilzeit 36 Monate 1. Jahr  2. Jahr 3. Jahr
Unterrichtsverpflichtung 11 12 14
Hospitationsverpflichtung 3 3 1

 

Teilzeit48 Monate 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr
Unterrichtsverpflichtung 9 9 10 10
Hospitationsverpflichtung 3 2 2 0


 Der eigenverantwortliche Unterricht von Seiteneinsteiger/innen wird von Ausbildungslehrkräften begleitet. Die Seiteneinsteiger/innen nehmen darüber hinaus an Ausbildungsveranstaltungen des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (IQSH) für Laufbahnbewerber/innen sowie bei Bedarf an speziell konzipierten Blockveranstaltungen des IQSH teil. Die berufsbegleitende Qualifi zierung findet grundsätzlich außerhalb der Unterrichtszeit statt. Die Festlegung der im Einzelfall erforderlichen Inhalte und Zeitanteile erfolgt zu Beginn der Qualifizierungsphase in einem Ausbildungsplan.
3.2 Zulassung zu Prüfung
Die Zulassung zur Prüfung setzt eine Dienstliche Beurteilung mit mindestens der Note „ausreichend“ voraus.
Eine Dienstliche Beurteilung mit der Note „mangelhaft“ gilt als Nichtbestehen der Prüfung und führt direkt zur Verlängerung der Qualifizierungsphase und zur Wiederholung der Prüfung (Ziffer 3.4).
Eine Dienstliche Beurteilung mit der Note „ungenügend“ führt unmittelbar zur Nichtzulassung zur Prüfung. In diesen Fällen endet das befristete Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Frist bereits mit dem Ende des Monats, in dem die Nichtzulassung zur Prüfung mitgeteilt worden ist.
3.3 Abschluss der Qualifi zierungsphase (Prüfung)
Am Ende der Qualifi zierung ist eine Prüfung abzulegen. Im Einzelnen werden die folgenden Prüfungsleistungen gefordert und wie folgt gewichtet:
a) die Dienstliche Beurteilung der Seiteneinsteigerin/des Seiteneinsteigers, die mit 50 % in die Benotung einfließt.
b) je eine Unterrichtsstunde je Fach oder Fachrichtung (jeweils 15%).
Wird in nur einem Unterrichtsfach ausgebildet, sind zwei Unterrichtsstunden mit unterschiedlichen Schwerpunkten in dem Unterrichtsfach zu erteilen.
c) eine an ein Fallbeispiel gebundene Aufgabe im Bereich Pädagogik, Fachdidaktik, Diagnostik oder Schulentwicklung (10%).
d) das Prüfungsgespräch (10%).
Aus den gewichteten Noten für die einzelnen Prüfungsteile wird eine Note errechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet.
Ein erfolgreicher Abschluss liegt vor, wenn die Prüfung mit den Endnoten „sehr gut“, „gut“ oder „befriedigend“ (zahlenmäßig mit 1,00 – 3,49) abgeschlossen wird.
Bei Leistungen die darunter liegen (zahlenmäßig ab 3,50), liegt kein erfolgreicher Abschluss der Qualifizierungsphase vor.
3.4 Wiederholung der Prüfung,
Verlängerung der Qualifi zierungsphase Wird die Prüfung nicht mit mindestens der Endnote 3,49 bestanden, kann die Prüfung einmal wiederholt werden.
In diesem Fall wird ungeachtet der Dauer der bisherigen Qualifi zierungsphase diese um 6 Monate verlängert. Die wöchentlichen Unterrichts- und Hospitationsverpflichtungen richten sich nach den Werten des jeweils letzten Jahres der Qualifi zierungsphase.
Wird eine Wiederholung der Prüfung nicht angestrebt, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Fristvertrages.
Wird auch die Wiederholungsprüfung nicht mit einer Endnote von 3,49 oder besser abgelegt, ist eine Beschäftigung im schleswig-holsteinischen Schuldienst – auch befristet als Vertretungskraft – ausgeschlossen und das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der um sechs Monate verlängerten Qualifizierungsphase.
Die Zweite Staatsprüfung wird mit der Prüfung im Seiteneinstieg nicht abgelegt.
Für das Prüfungsverfahren selbst gelten die §§ 16, 17, 19, 20 (Abs. 1, Abs. 2 S. 1-5, Abs. 3, Abs. 4), 21, 22, 23, 27 und 30 der Landesverordnung über die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und die Zweiten Staatsprüfungen der Lehrkräfte (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Lehrkräfte II – APO Lehrkräfte II – vom 24. Juni 2011 (GVOBl.Schl.-H. Nr. 7 S. 176)) sinngemäß.
3.5 Ziele der Qualifizierung
Die Seiteneinsteiger/innen sollen Kompetenzen in folgenden Feldern erwerben:
Erziehen und Unterrichten
Dazu gehören insbesondere Kenntnisse grundlegender Konzepte der
 – Pädagogik
– Didaktik und Methodik des Fachunterrichts sowie des fächerverbindenden Lernens
– Planung, Durchführung und Nachbereitung des Unterrichts
– Beurteilung, Bewertung und Förderung und Teilnehmen am Prozess der Schulentwicklung.
Dazu gehören insbesondere Kenntnisse
–  zur unterrichtswirksamen Kooperation der Lehrerinnen und Lehrer
– Zusammenarbeit mit Eltern
– Betreuung und Beratung der Schülerinnen und
Schüler
– Mitarbeit in schulischen Gremien und
– Kennen und Anwenden der rechtlichen Regelungen des Schullebens.
4. Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen
4.1 Vertragsgestaltung
Die ausgewählten Seiteneinsteiger/innen erhalten einen für die Dauer der Qualifi zierung nach diesem Erlass befristeten in der Regel zweijährigen Arbeitsvertrag mit der Zusage der unbefristeten Weiterbeschäftigung, sofern der unter Ziffer 3.3 beschriebene erfolgreiche Abschluss erworben worden ist und die gesundheitliche Eignung nachgewiesen ist. Bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen kommt nach Feststellung der Laufbahnbefähigung durch das für Bildung
zuständige Ministerium auch eine Übernahme in das Beamtenverhältnis in Betracht. Grundsätzlich erfolgt die Einstellung der Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger zum Beginn eines Schuljahres oder Schulhalbjahres.
4.2 Probezeit
In dem Arbeitsvertrag ist eine Probezeit von sechs Monaten zu vereinbaren. Während dieser Probezeit kann nach § 622 Abs. 3 BGB das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Die Schulleitungen sind verpfl ichtet, während des vierten oder fünften Monats mindestens zwei Unterrichtsbesuche durchzuführen.
Im Anschluss daran ist dem für Bildung zuständigen Ministerium bis zum Ende des fünften Monats eine Leistungsbeschreibung vorzulegen, aus der sich ergeben muss, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einem erfolgreichen Abschluss der Qualifizierungsphase gerechnet werden kann.
4.3 Entgelt und Eingruppierung
Das Entgelt bestimmt sich bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung nach dem Erlass der Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Sport über die Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte vom 3. Februar 1993 (NBl. MBWKS Schl.-H. S. 59) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder.
5. Inkrafttreten
Dieser Erlass tritt zum 1. Februar 2012 in Kraft.
Eckhard Zirkmann
Staatssekretär


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Besonderer Fachbedarf bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern ohne Lehrbefähigung (Sonderregelung „Seiteneinstieg“) in den Schuldienst des Landes Schleswig-Holstein

Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 16. Dezember 2009 - III LK 3
(NBI.MBF.Schl.-H. 2010 S. 13)
Besonderer Fachbedarf im Sinne der Vorbemerkung zum Erlass „Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber ohne Lehrbefähigung (Sonderregelung „Seiteneinstieg") in den Schuldienst des Landes Schleswig-Holstein" vom 23. Juni 2008 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 253) besteht für die Schuljahre 2009/10 und 2010/11 derzeit grundsätzlich in folgenden Fä­chern bzw. Fachrichtungen in der:
1. Laufbahn der Grund- und Hauptschullehrer
Physik
2. Laufbahn der Realschullehrer
Physik
Französisch
3. Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien
Physik
Mathematik, insbesondere mit der Kombination
Physik
Latein
Spanisch
4. Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an beruflichen Schulen
Elektrotechnik
Metalltechnik
Fahrzeugtechnik
Informationstechnik.
In besonders begründeten Einzelfällen mit nicht anders zu deckendem Fachbedarf können weitere Fächer bzw. Fachrichtungen zugelassen werden. Auf aktuelle Bedarfe wird ggf. im Internetauftritt des Ministeriums unter der Rubrik Stellenmarkt Schule hingewiesen.


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein