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Schule - Sportvereine Rahmenvereinbarung
Schulsport in Schleswig-Holstein
Siehe auch Tanzschule

Voraussetzungen für die Förderung von Kooperationen im Projekt „Schule und Verein“ zur Unterstützung von bewegungs-, Spiel- und Sportangeboten durch den Landessportverband Schleswig-Holstein (LSV) und das Ministerium für Bildung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein (MbK)
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 5. Januar 2010 – III 206
(NBI.MBF.Schl.-H. 2010 S. 3)

Zweck der Förderung
Im Rahmen des Projektes „Schule und Verein“ werden nach Maßgabe dieser Voraussetzungen Übungsleiterzuschüsse für die Durchführung von Bewegungs-, Spiel- und Sportangeboten gewährt.

Gegenstand der Förderung

Das Angebot wird von einem Mitgliedsverein des LSV gemeinsam mit einer Schule durchgeführt. Es können auch mehrere Mitgliedsvereine bzw. Schulen an einer Kooperation beteiligt sein. Ein Mitgliedsverein kann die Förderung von einem oder mehreren Bewegungs-, Spiel- und Sportangeboten in einem Schuljahr beantragen.
Die Angebote werden in der Regel von Vereinsübungsleiterinnen und -übungsleitern bzw. -trainerinnen und -trainern durchgeführt.
Fördervoraussetzungen
Die Förderung kann nur für ein Bewegungs-, Spielund Sportangebot erfolgen, das
– regelmäßig durchgeführt wird,
– langfristig angelegt ist,
– durch Vereinsführung und Schulleitung gemeinsam
beantragt ist,
– durch eine qualifzierte Person geleitet wird (mindestens gültige Übungsleiter-/Trainer-C-Lizenz),
– offen für alle Schülerinnen und Schüler – unabhängig von einer Vereinsmitgliedschaft – ist.

Art der Förderung

Der LSV zahlt dem Verein einen zweckgebundenen Zuschuss für seine Übungsleiterin/seinen Übungsleiter bzw. seine Trainerin/seinen Trainer. Die Bewilligungen sind eine Anschubförderung. Sie werden für jeweils ein Schuljahr gewährt. Die maximale Förderung eines Projektes beträgt zwei Schuljahre.
Antragsverfahren

Anträge auf Förderung sind auf einem Formblatt an den LSV, Geschäftsbereich Vereins- und Verbandsentwicklung/Breitensport, zu richten. Beantragt ein Mitgliedsverein eine Förderung von mehreren Bewegungs-, Spiel und Sportangeboten, so ist für jedes Angebot jeweils ein Formblatt zu verwenden.
Anträge gelten nur als gestellt, wenn sie dem LSV vollständig vorliegen. Förderanträge müssen spätestens zum 15. Mai des Jahres für das darauffolgende Schuljahr eingegangen sein. Später eingehende Anträge können nicht berücksichtigt werden. Anträge können nicht rückwirkend gestellt werden, sie können sich nur auf das bevorstehende Schuljahr beziehen.

Auswahlverfahren

Das zuständige Beschlussgremium entscheidet nach Ablauf der Antragsfrist ( 15. Mai des Jahres) über alle vorliegenden Anträge gemäß Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur (MBWFK) vom 6. Juli 1999, aufgrund dieser Voraussetzungen und der zur Verfügung stehenden Mittel nach folgenden Prioritäten:
– Bewegungs-, Spiel- und Sportangebote in Kooperation mit Grundschulen und Förderzentren
– Anträge von Vereinen, die bisher noch nicht im Rahmen des Projektes unterstützt wurden
– alle weiteren Anträge im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel
Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
Die Entscheidung des Beschlussgremiums wird dem Verein schriftlich mitgeteilt. Der Verein wird aufgefordert, die kooperierende Schule/die kooperierenden Schulen umgehend über den Beschluss zu informieren.

Höhe der Förderung

Erteilt der LSV eine Bewilligung an den Verein, so werden folgende Übungsleiterzuschüsse je Unterrichtseinheit à 45 Minuten gewährt:
– 4 Euro bei Angeboten, die gemeinsam mit einer vom MBK genehmigten und geförderten Offenen Ganztagsschule durchgeführt werden
– 8 Euro bei Angeboten, die gemeinsam mit einer vom MBK genehmigten, jedoch nicht geförderten Offenen Ganztagsschule durchgeführt werden
– 8 Euro bei Angeboten mit allen weiteren Schularten/-formen
Die Anzahl der geförderten Unterrichtseinheiten pro Woche wird im Bewilligungsschreiben vermerkt. Eine Förderung für die Zeit der Schulferien wird nicht gewährt.

Auszahlungsverfahren

Sobald der Verein nach Ablauf des Schuljahres die durchgeführten Übungseinheiten mit Einreichung eines Formblattes (Mittelanforderung) ordnungsgemäß nachweist, werden die Fördermittel auf das Vereinskonto überwiesen. Anweisungen auf Fachspartenkonten des Vereins oder Privatkonten sind nicht möglich. Der Nachweis ist bis zum 30. September des Jahres zu erbringen. Bei der Prüfung des Nachweises werden nur die Unterrichtseinheiten pro Woche berücksichtigt, die im Bewilligungsschreiben vermerkt wurden. Darüber hinaus entstandene Einheiten finden keine Beachtung.
Sollte das Angebot vorzeitig enden/nicht zustande kommen/durch Fremdmittel finanziert worden sein, entfällt der Anspruch auf Förderung. Dies ist dem LSV umgehend mitzuteilen.

Versicherung

Folgende Regelung gilt unabhängig davon, ob das Angebot fnanziell gefördert wird oder nicht:
Versicherungsschutz besteht für alle Bewegungs-, Spiel- und Sportangebote gemäß den Voraussetzungen und dem Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 6. Juli 1999. Er wird für alle beteiligten Schülerinnen und Schüler über die gesetzliche Unfallkasse gewährt. Die Vereins-Übungsleiterinnen und -Übungsleiter bzw. Trainerinnen und Trainer sind im Rahmen des Sportversicherungsvertrages des LSV versichert.

Landessportverband Schleswig-Holstein e.V., Winterbeker Weg 49, 24114 Kiel, Tel. 0431 64 86-203,
Fax: 0431 64 86-292, E-Mail: info@lsv-sh.de, Internet:
www.lsv-sh.de/suv


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein