Vorbemerkung
Gem.
§ 3 Abs. 2 SchulG können Schulen auf der Grundlage einer allgemein
oder im Einzelfall erteilten Vollmacht in Erfüllung ihres Bildungs- und
Erziehungsauftrages Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den Schulträger oder
das Land abschließen und Verpflichtungen eingehen. Diese Rechtsgrundlage
bildet den Rahmen für eine mögliche Kooperation der Schulen mit einer
Tanzschule. Ziel einer Zusammenarbeit zwischen Schule und Tanzschule ist
es, schülerspezifische Angebote insbesondere im Verlauf des Nachmittags
als Nachmittagsangebot oder im Zusammenhang mit den Angeboten zur
Ganztagsbetreuung aufzunehmen, um das erzieherische Angebot der Schule
zu ergänzen und zu erweitern.
Die Schulen sind frei in ihrer Entscheidung, ob
sie Tanzunterricht anbieten und - wenn sie dies tun - mit welcher
Tanzschule sie einen entsprechenden Vertrag abschließen. Für die im ADTV
(Allgemeiner Deutscher Tanzlehrerverband) organisierten Tanzschulen hat
das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur einen
Rahmenvertrag abgeschlossen, auf dessen Konditionen sich die Schulen in
ihren Einzelverträgen mit den ADTV-Tanzschulen berufen können. Dennoch
gibt es keine Verpflichtung der Schulen, einen Vertrag mit einer
ADTV-Tanzschule abzuschließen - die Schulen sollen aus
wettbewerbsrechtlichen Gründen vielmehr der Tanzschule den Zuschlag
erteilen, die in ihrer Region das günstigste Angebot machen kann.
Die Schule schließt den Vertrag gem.
§ 3 Abs. 3 SchulG mit Wirkung für den Schulträger ab, da dieser
geeignete Räumlichkeiten in der Schule zur Verfügung stellt. Eine enge
Abstimmung mit dem Schulträger ist deshalb erforderlich. Dies gilt auch
dann, wenn der Vertrag mit der Tanzschule nicht durch die Schule,
sondern durch einen Schulverein abgeschlossen wird, die
Tanzveranstaltungen aber gleichwohl in den Räumen der Schule
stattfinden.
Soweit an der Schule ein rechtsfähiger Schul- oder
Förderverein eingerichtet ist, kann alternativ auch dieser den Vertrag
mit der Tanzschule abschließen. Denkbar ist auch, dass der Verein die
Kosten für den Tanzunterricht trägt. In diesem Falle müssen die
Vertragsbestimmungen des nachfolgenden Kooperationsvertrages
entsprechend angepasst werden (z.B. Ziffer 4, Kostenbeiträge,
Zahlungsabwicklung).
Die Regelungen über die Beaufsichtigung minderjähriger Schülerinnen und
Schüler (§ 36
Abs. 2 und Abs. 3 SchulG) sind zu beachten. Der Tanzunterricht sollte
unter die Verantwortung einer Lehrkraft der Schule gestellt werden (§
83 Abs. 7 SchulG). Aus versicherungsrechtlichen Gründen wird
empfohlen, den Tanzunterricht als schulische Veranstaltung im Rahmen von
(schulischen) Arbeitsgemeinschaften oder im Zusammenhang mit
Betreuungsmaßnahmen durchzuführen.
Kooperationsvertrag zwischen dem Land
Schleswig-Holstein
vertreten durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft,
Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein
und dem
Allgemeinen Deutschen Tanzlehrerverband e.V. - ADTV -
Obenhauptstraße 5 22335 Hamburg - nachfolgend „ADTV“ genannt -
1. Vertragsgegenstand
Die Schule kann in Ergänzung ihres lehrplanmäßigen
Angebots Tanzschulveranstaltungen in Form von Kursen,
Arbeitsgemeinschaften oder Projekten etc. für Schülerinnen und Schüler
insbesondere als Nachmittagsangebot oder im Zusammenhang mit Angeboten
zur Ganztagsbetreuung durchführen. Die Schulen sind nicht verpflichtet,
entsprechende Tanzschulveranstaltungen überhaupt oder durch Mitglieder
des ADTV auszurichten.
Soweit eine öffentliche Schule in
Schleswig-Holstein bzw. deren Träger oder ein Schulverein
schulspezifische Tanzveranstaltungen durch ein Mitglied des ADTV
anbietet, regelt dieser Kooperationsvertrag die Rahmenbedingungen für
den Einzelvertrag.
2. Einzelverträge
Auf der Grundlage dieses Kooperationsvertrages
können die Schulen bzw. Schulvereine Einzelverträge mit ADTV-Tanzschulen
abschließen. Der Leistungsumfang sowie die konkreten Konditionen
(Kursmodule, Dauer, Befristung, Kündigungsrechte etc.) werden in dem
Einzelvertrag mit der jeweiligen ADTV-Tanzschule festgelegt.
3. Vertragsparteien
Der Einzelvertrag wird zwischen
der Schule, vertreten durch die Schulleiterin /
den Schulleiter, mit Wirkung für den Schulträger (§ 3 Abs. 2 SchulG)
oder
dem Schul- oder Förderverein der Schule
einerseits und
der dem ADTV angeschlossenen Tanzschule
andererseits
abgeschlossen.
4. Kostenbeiträge,
Zahlungsabwicklung
Die Kosten für die Teilnahme an
Tanzveranstaltungen der Schule sind von den Eltern der beteiligten
Schülerinnen und Schüler bzw. durch einen Schul- oder Förderverein zu
übernehmen. Die Schülerinnen und Schüler können vor einer
verpflichtenden Zusage zur Teilnahme an einem Kursangebot eine
kostenlose Schnupperveranstaltung besuchen.
Die ADTV-Tanzschule schließt zusätzlich zu dem
Vertrag mit der Schule Einzelverträge mit den Eltern bzw. den
Schülerinnen und Schülern, in dem deren Rechte und Pflichten geregelt
werden (insbesondere Zahlungskonditionen wie Zahlungstermin,
Rückerstattung bei Krankheit oder Schulwechsel etc.). Die
ADTV-Tanzschule berücksichtigt hierbei die Beitragsminderung bzw. die
Beitragserlassung nach Ziffer 6.
Das Land übernimmt keine Haftung für ausstehende Kostenbeiträge.
5. Pflichten der
ADTV-Tanzschule
Das ADTV-Mitglied verpflichtet sich, in dem
vertraglich festgelegten Umfang schulische Tanzangebote durch
qualifizierte ADTV-Tanzlehrerinnen und -lehrer durchzuführen. Vor einer
verpflichtenden Zusage der Schülerinnen und Schüler bietet die
ADTV-Tanzschule eine kostenfreie Schnupperphase an.
25 v.H. der Kursplätze werden kostenfrei
angeboten. Die Kostenbefreiung für einzelne Kursplätze kann auch in Form
einer entsprechenden Beitragsminderung für alle Teilnehmerinnen und
Teilnehmer umgelegt werden.
6. Verteilung der
Freiplätze
Die Schulleiterin oder der Schulleiter bzw. der
Schulverein entscheidet in Abstimmung mit dem Schulträger und den
betreffenden Eltern über die Verteilung der Freiplätze bzw. über die
Beitragsminderung nach Ziffer 5.
7. Pflichten der Schule
Die Schule stellt in Abstimmung mit dem
Schulträger für die Durchführung von schulspezifischen
Tanzveranstaltungen mietzinsfrei geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung.
Sie informiert die Schülerinnen und Schüler über die Kursangebote.
Für die am schulischen Tanzunterricht
teilnehmenden Schülerinnen und Schüler besteht der gesetzliche
Unfallversicherungsschutz.
8. Vertragslaufzeit
Der Vertrag tritt am 1. Januar 2003 in Kraft und
hat eine Mindestlaufzeit bis zum 31. Dezember 2003. Danach verlängert
sich das Vertragsverhältnis jeweils um zwölf Monate, wenn nicht einer
der Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Ende
der Laufzeit kündigt. Das Recht zur fristlosen Kündigung wird hierdurch
nicht berührt.
9. Sonstige Bestimmungen
Mündliche Abreden haben die Parteien nicht
getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der
Schriftform. Der Vertrag ist in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen
jede Partei eines erhält.
Kiel, 18. November 2002
Staatssekretär Dr. Ralf Stegner
- für das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur -
Mainz, 28. November 2002
Vizepräsidentin des ADTV Cornelia Willius-Senzer
- für den ADTV - |