Staatl. Internatschulen |
Ablaufdiagramm
für die Aufnahme einer Schülerin bzw. eines Schülers in die Staatliche Internatsschule
für Hörgeschädigte Schleswig (STIH)
Die örtlich zuständige Schule vermutet eine umfängliche Hörschädigung. Sie veranlaßt
die schulärztliche Untersuchung, sofern noch nicht erfolgt und veranlaßt die Erstellung
eines sonderpädagogischen Gutachtens durch die zuständige Sonderschule, die Staatliche
Internatsschule für Hörgeschädigte. Ggf. vorhandene fachärztliche Gutachten werden
einbezogen.
Bei Einschulungen: Die Staatliche Internatsschule für Hörgeschädigte erstellt ein
Gutachten.
Bei Umschulungen: Ein 4- 6wöchiger Hör- und Sprachtrainingskurs an der STIH wird
vorgeschaltet; danach erstellt die STIH ein Gutachten.
Ergebnis des Gutachtens: Eine umfängliche Hörschädigung liegt vor. Es besteht
erheblicher hörgeschädigtenpädagogischer Förderbedarf.
Die zuständige Schule prüft gemäß §4 Abs.2 OSP gemeinsam mit der Abteilung für
integrative Beschulung der Hörgeschädigtenschule, ob sich die Bedingungen für eine
integrative Maßnahme schaffen lassen, oder ob eine Beschulung einschließlich einer
Internatsunterbringung ggf. in der Schule für Hörgeschädigte erforderlich ist.
Ergebnis des Koordinationsgespräches: Eine integrative Beschulung ist nicht möglich. Die
Schülern, der Schüler sollte in die Hörgeschädigtenschule eingewiesen werden. Diese
Empfehlung geht an die zuständige. Schulaufsichtsbehörde (Schulamt bzw.
Bildungsministerium bei Umschulungen aus SEK I). Wenn eine Internatsunterbringung für
erforderlich gehalten wird, erfolgt dieses unter Hinweis auf die noch ausstehende
Kostenentscheidung.
Das regional zuständige Schulamt prüft die Empfehlung unter Beteiligung des Sozialamtes,
ggf. des Jugendamtes.
Die Eltern werden gebeten, beim zuständigen Sozialamt die Kostenbürgschaft zu erwirken.
Wenn diese vorliegt, verfügt die zuständige Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung der
Eltern die Beschulung in der Schule für Hörgeschädigte.
Die Eltern erhalten darüber ein Schreiben; je eine Kopie geht an
- die Staatliche Internatsschule für Hörgeschädigte
- das Schulamt (bei Zuweisung durch das Ministerium)
- die örtlich zuständige Schule
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Quelle: MBWFK, 4/98, verteilt über das Schulamt Kiel
Ablaufdiagramm
für die Aufnahme einer Schülerin bzw. eines Schülers in eine Staatliche Internatsschule
für Körperbehinderte (SIFK)
Die örtlich zuständige Schule vermutet eine umfängliche Körperbehinderung.
Sie veranlaßt die schulärztliche Untersuchung, sofern noch nicht erfolgt, und
die Überprüfung durch die im Kreis befindliche Schule für Körperbehinderte oder durch
eine andere Sonderschule des Kreises, an der eine entsprechende Fachlehrkraft tätig ist.
Durch diese wird ein sonderpädagogisches Gutachten erstellt. Ggf. vorhandene
fachärztliche Gutachten werden einbezogen.
Ergebnis des Gutachtens: Eine umfängliche Körperbehinderung liegt vor.
Die Schule prüft entsprechend § 4 Abs. 2 OSP, ob sich die
Bedingungen für eine integrative Maßnahme schaffen lassen oder ob eine Beschulung in
einer Sonderschule des Kreises angezeigt ist. Wenn keine der beiden Maßnahmen angezeigt
ist, muß geprüft werden, ob dem Förderbedarf des Kindes angemessen mit einer
Internatsunterbringung Rechnung getragen werden kann und ob die Eltern des Kindes damit
einverstanden wären.
Ergebnis des Koordinationsgespräches: Eine Beschulung im Kreis erscheint nicht möglich,
das Kind sollte in eine Internatsschule für Körperbehinderte (Damp oder Raisdorf)
eingewiesen werden. (In der Internatsschule Raisdorf besteht die Möglichkeit einer
stationären Diagnose- bzw. Beratungswoche.)
Die Empfehlung der Internatsunterbringung ergeht unter Hinweis auf die noch
ausstehende Kostenentscheidung an das örtlich zuständige Schulamt.
Das Schulamt prüft die Empfehlung unter Beteiligung des Sozialamtes.
Es hält Rücksprache mit dem für die Internatsschule zuständigen Schulamt (Rd-Eck /
Plön) um festzustellen, ob dort eine Aufnahmemöglichkeit besteht. Falls ja, lädt die
jeweilige Internatsschule die Schülerin bzw. den Schüler und seine Eltern zu einem
Vorstellungsgespräch ein und bewertet aus fachlicher Sicht, ob eine Aufnahme erforderlich
und möglich ist.
Über das Ergebnis der Prüfung bzw. den Aufnahmevorschlag benachrichtigte die SIfK das
Schulamt RD-Eck oder PLÖ. Dieser Vorschlag wird an das für die abgebende Schule
zuständige Schulamt weitergeleitet. Von hier aus werden die Eltern über die Entscheidung
informiert und gebeten, beim zuständigen Sozialamt die Kostenbürgschaft zu erwirken.
Wenn diese vorliegt, verfügt das örtlich zuständige Schulamt mit Zustimmung der Eltern,
die Beschulung des Kindes in der SLfK. Die Eltern erhalten darüber ein Schreiben, je eine
Kopie des Schreibens geht an
- die SLfK
- das Schulamt Rd-Eck/Plön
- die örtlich zuständige Schule
SfK Raisdorf nimmt Schülerinnen und Schüler aller Schularten außer Gymnasium auf.
SfK Damp nimmt Schülerinnen und Schüler von Förderschulen sowie Grund- und Hauptschulen
auf.
Ablaufdiagramm
für die Aufnahme einer Schülerin bzw. eines Schülers in die staatliche Internatsschule
für Sprachbehinderte in Wentorf (SIfS)
Die Grundschule vermutet eine umfängliche Sprachbehinderung.
Sie veranlaßt die schulärztliche Untersuchung, sofern noch nicht erfolgt.
Die Grundschule veranlaßt die Überprüfung durch ein zuständiges Förderzentrum.
Die zuständige Sonderschule erstellt ein sonderpädagogisches Gutachten
unter Einbeziehung ggf. vorliegender fachärztliche Gutachten.
Ergebnis des Gutachtens. Es besteht sonderpädagogischer Förderbedarf. Eine
Sprachbehinderung liegt vor. Die Eltern erhalten eine Durchschrift.
Die Grundschule prüft zusammen mit der Sonderschule gemäß § 4 Abs. 2 OSP, ob sich die
Bedingungen für eine integrative Maßnahme schaffen lassen oder ob Beschulung in einer
Sonderschule des Kreises angezeigt ist. Wenn keine der beiden Maßnahmen angezeigt ist,
muß geprüft werden, ob dem Förderbedarf des Kindes angemessen mit einer
Internatsunterbringung Rechnung getragen werden kann und ob die Eltern des Kindes damit
einverstanden waren.
Ergebnis des Koordinationsgespräches: Eine Beschulung im Kreis ist nicht
möglich, das Kind sollte in die SIfS in Wentorf eingewiesen werden. Diese Empfehlung
ergeht unter Hinweis der noch ausstehenden Kostenentscheidung an das örtlich zuständige
Schulamt.
Das Schulamt prüft die Empfehlung unter Beteiligung des Sozialamtes, ggfs. des
Jugendamtes. Es hält Rücksprache mit dem Schulamt des Kreises Herzogtum Lauenburg (RZ)
um festzustellen, ob in der SIfS eine Aufnahmemöglichkeit besteht. Fall ja, lädt das
SIfS das Kind und seine Eltern zu einem Vorstellungsgespräch ein und bewertet aus
fachlicher Sicht, ob eine Aufnahme erforderlich und möglich ist. Über das Ergebnis
dieser Prüfung bzw. den Aufnahmevorschlag benachrichtigt die SIfS das Schulamt RZ. Dieser
Vorschlag wird an das für die abgebende Schule zuständige Schule weitergeleitet. Von
hier aus werden die Eltern über die Entscheidung informiert und gebeten, beim
zuständigen Sozialamt (ggf. Jugendamt) die Kostenbürgschaft zu erwirken.
Wenn diese vorliegt, verfügt das örtlich zuständige Schulamt mit Zustimmung der Eltern
die Beschulung des Kindes in der SIfS. Die Eltern erhalten darüber ein Schreiben, je eine
Kopie des Schreibens geht an
- die SIfS
- das Schulamt
- die örtlich zuständige Schule
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Anschrift:
Staatliche Schule für Sprachbehinderte
Golfstr. 5
21465 Wentorf bei Hamburg
Tel.: 040-729200
Fax: 040-72920110