Staatl. Internatschulen

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Ablaufdiagramm für die Aufnahme einer Schülerin bzw. eines Schülers in die Staatliche Internatsschule für Hörgeschädigte Schleswig (STIH)
Ablaufdiagramm für die Aufnahme einer Schülerin bzw. eines Schülers in eine Staatliche Internatsschule für Körperbehinderte (SIFK)
Ablaufdiagramm für die Aufnahme einer Schülerin bzw. eines Schülers in die staatliche Internatsschule für Sprachbehinderte in Wentorf (SIfS)

Ablaufdiagramm für die Aufnahme einer Schülerin bzw. eines Schülers in die Staatliche Internatsschule für Hörgeschädigte Schleswig (STIH)

Die örtlich zuständige Schule vermutet eine umfängliche Hörschädigung. Sie veranlaßt die schulärztliche Untersuchung, sofern noch nicht erfolgt und veranlaßt die Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens durch die zuständige Sonderschule, die Staatliche Internatsschule für Hörgeschädigte. Ggf. vorhandene fachärztliche Gutachten werden einbezogen.

Bei Einschulungen: Die Staatliche Internatsschule für Hörgeschädigte erstellt ein Gutachten.
Bei Umschulungen: Ein 4- 6wöchiger Hör- und Sprachtrainingskurs an der STIH wird vorgeschaltet; danach erstellt die STIH ein Gutachten.

Ergebnis des Gutachtens: Eine umfängliche Hörschädigung liegt vor. Es besteht erheblicher hörgeschädigtenpädagogischer Förderbedarf.

Die zuständige Schule prüft gemäß §4 Abs.2 OSP gemeinsam mit der Abteilung für integrative Beschulung der Hörgeschädigtenschule, ob sich die Bedingungen für eine integrative Maßnahme schaffen lassen, oder ob eine Beschulung einschließlich einer Internatsunterbringung ggf. in der Schule für Hörgeschädigte erforderlich ist.

Ergebnis des Koordinationsgespräches: Eine integrative Beschulung ist nicht möglich. Die Schülern, der Schüler sollte in die Hörgeschädigtenschule eingewiesen werden. Diese Empfehlung geht an die zuständige. Schulaufsichtsbehörde (Schulamt bzw. Bildungsministerium bei Umschulungen aus SEK I). Wenn eine Internatsunterbringung für erforderlich gehalten wird, erfolgt dieses unter Hinweis auf die noch ausstehende Kostenentscheidung.
Das regional zuständige Schulamt prüft die Empfehlung unter Beteiligung des Sozialamtes, ggf. des Jugendamtes.
Die Eltern werden gebeten, beim zuständigen Sozialamt die Kostenbürgschaft zu erwirken.

Wenn diese vorliegt, verfügt die zuständige Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung der Eltern die Beschulung in der Schule für Hörgeschädigte.
Die Eltern erhalten darüber ein Schreiben; je eine Kopie geht an
- die Staatliche Internatsschule für Hörgeschädigte
- das Schulamt (bei Zuweisung durch das Ministerium)
- die örtlich zuständige Schule

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Quelle: MBWFK, 4/98, verteilt über das Schulamt Kiel


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Ablaufdiagramm für die Aufnahme einer Schülerin bzw. eines Schülers in eine Staatliche Internatsschule für Körperbehinderte (SIFK)

Die örtlich zuständige Schule vermutet eine umfängliche Körperbehinderung.
Sie veranlaßt die schulärztliche Untersuchung, sofern noch nicht erfolgt, und
die Überprüfung durch die im Kreis befindliche Schule für Körperbehinderte oder durch eine andere Sonderschule des Kreises, an der eine entsprechende Fachlehrkraft tätig ist.

Durch diese wird ein sonderpädagogisches Gutachten erstellt. Ggf. vorhandene fachärztliche Gutachten werden einbezogen.

Ergebnis des Gutachtens: Eine umfängliche Körperbehinderung liegt vor.

Die Schule prüft entsprechend § 4 Abs. 2 OSP, ob sich die
Bedingungen für eine integrative Maßnahme schaffen lassen oder ob eine Beschulung in einer Sonderschule des Kreises angezeigt ist. Wenn keine der beiden Maßnahmen angezeigt ist, muß geprüft werden, ob dem Förderbedarf des Kindes angemessen mit einer Internatsunterbringung Rechnung getragen werden kann und ob die Eltern des Kindes damit einverstanden wären.

Ergebnis des Koordinationsgespräches: Eine Beschulung im Kreis erscheint nicht möglich, das Kind sollte in eine Internatsschule für Körperbehinderte (Damp oder Raisdorf) eingewiesen werden. (In der Internatsschule Raisdorf besteht die Möglichkeit einer stationären Diagnose- bzw. Beratungswoche.)
Die Empfehlung der Internatsunterbringung ergeht unter Hinweis auf die noch
ausstehende Kostenentscheidung an das örtlich zuständige Schulamt.

Das Schulamt prüft die Empfehlung unter Beteiligung des Sozialamtes.
Es hält Rücksprache mit dem für die Internatsschule zuständigen Schulamt (Rd-Eck / Plön) um festzustellen, ob dort eine Aufnahmemöglichkeit besteht. Falls ja, lädt die jeweilige Internatsschule die Schülerin bzw. den Schüler und seine Eltern zu einem Vorstellungsgespräch ein und bewertet aus fachlicher Sicht, ob eine Aufnahme erforderlich und möglich ist.
Über das Ergebnis der Prüfung bzw. den Aufnahmevorschlag benachrichtigte die SIfK das Schulamt RD-Eck oder PLÖ. Dieser Vorschlag wird an das für die abgebende Schule zuständige Schulamt weitergeleitet. Von hier aus werden die Eltern über die Entscheidung informiert und gebeten, beim zuständigen Sozialamt die Kostenbürgschaft zu erwirken.

Wenn diese vorliegt, verfügt das örtlich zuständige Schulamt mit Zustimmung der Eltern, die Beschulung des Kindes in der SLfK. Die Eltern erhalten darüber ein Schreiben, je eine Kopie des Schreibens geht an
- die SLfK
- das Schulamt Rd-Eck/Plön
- die örtlich zuständige Schule

SfK Raisdorf nimmt Schülerinnen und Schüler aller Schularten außer Gymnasium auf.
SfK Damp nimmt Schülerinnen und Schüler von Förderschulen sowie Grund- und Hauptschulen auf.


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Ablaufdiagramm für die Aufnahme einer Schülerin bzw. eines Schülers in die staatliche Internatsschule für Sprachbehinderte in Wentorf (SIfS)

Die Grundschule vermutet eine umfängliche Sprachbehinderung.
Sie veranlaßt die schulärztliche Untersuchung, sofern noch nicht erfolgt.
Die Grundschule veranlaßt die Überprüfung durch ein zuständiges Förderzentrum.

Die zuständige Sonderschule erstellt ein sonderpädagogisches Gutachten
unter Einbeziehung ggf. vorliegender fachärztliche Gutachten.

Ergebnis des Gutachtens. Es besteht sonderpädagogischer Förderbedarf. Eine Sprachbehinderung liegt vor. Die Eltern erhalten eine Durchschrift.

Die Grundschule prüft zusammen mit der Sonderschule gemäß § 4 Abs. 2 OSP, ob sich die Bedingungen für eine integrative Maßnahme schaffen lassen oder ob Beschulung in einer Sonderschule des Kreises angezeigt ist. Wenn keine der beiden Maßnahmen angezeigt ist, muß geprüft werden, ob dem Förderbedarf des Kindes angemessen mit einer Internatsunterbringung Rechnung getragen werden kann und ob die Eltern des Kindes damit einverstanden waren.

Ergebnis des Koordinationsgespräches: Eine Beschulung im Kreis ist nicht
möglich, das Kind sollte in die SIfS in Wentorf eingewiesen werden. Diese Empfehlung ergeht unter Hinweis der noch ausstehenden Kostenentscheidung an das örtlich zuständige Schulamt.

Das Schulamt prüft die Empfehlung unter Beteiligung des Sozialamtes, ggfs. des Jugendamtes. Es hält Rücksprache mit dem Schulamt des Kreises Herzogtum Lauenburg (RZ) um festzustellen, ob in der SIfS eine Aufnahmemöglichkeit besteht. Fall ja, lädt das SIfS das Kind und seine Eltern zu einem Vorstellungsgespräch ein und bewertet aus fachlicher Sicht, ob eine Aufnahme erforderlich und möglich ist. Über das Ergebnis dieser Prüfung bzw. den Aufnahmevorschlag benachrichtigt die SIfS das Schulamt RZ. Dieser Vorschlag wird an das für die abgebende Schule zuständige Schule weitergeleitet. Von hier aus werden die Eltern über die Entscheidung informiert und gebeten, beim zuständigen Sozialamt (ggf. Jugendamt) die Kostenbürgschaft zu erwirken.

Wenn diese vorliegt, verfügt das örtlich zuständige Schulamt mit Zustimmung der Eltern die Beschulung des Kindes in der SIfS. Die Eltern erhalten darüber ein Schreiben, je eine Kopie des Schreibens geht an
- die SIfS
- das Schulamt
- die örtlich zuständige Schule

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Anschrift:
Staatliche Schule für Sprachbehinderte
Golfstr. 5
21465 Wentorf bei Hamburg

Tel.: 040-729200
Fax: 040-72920110


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein